Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2020, Az. B 6 KA 25/20 B

6. Senat | REWIS RS 2020, 2494

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretung des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses vor Gericht als Rechtsanwältin oder Vorsitzende - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Grenze für die Bestimmung des offensichtlichen Missverhältnisses und Anerkennung von Praxisbesonderheiten


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3155,92 [X.] festgesetzt.

Gründe

1

I. Der seit 1976 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung im [X.]ahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Q[X.]rtal 4/2010 im Gesamtumfang von 3155,92 Euro.

2

Mit [X.]rüfbescheid vom [X.] kürzte die [X.]rüfungsstelle die Honorarforderung des [X.] für das Q[X.]rtal 4/2020 um 3386 [X.]unkte. Das Kürzungsvolumen ergab sich aus der Kürzung der abgerechneten [X.]ositionen 105 (Lokale medikamentöse Behandlung Mundschleimhaut) und 106 (Beseitigen scharfer Zahnkanten) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen ([X.]) auf 180 % des Durchschnitts der Zahnärzte in [X.]. Den Widerspruch des [X.], mit welchem dieser [X.] geltend machte, dass die Entscheidungen des B[X.] zur Nichtberücksichtigung von [X.] nicht berücksichtigt worden seien, wies der beklagte Gemeinsame Beschwerdeausschuss zurück, verringerte allerdings das Kürzungsvolumen unter Berücksichtigung einer von der zu 6. beigeladenen KZÄV für das betreffende Q[X.]rtal zwischenzeitlich vorgelegten korrigierten Statistik auf 3302 [X.]unkte ([X.]rüfbescheid vom 4.5.2015). Die der Entscheidung zugrunde liegende Statistik sei fehlerfrei und nullstellenbereinigt. Zwar habe der Kläger den landesweiten durchschnittlichen Fallwert um deutlich weniger als 30 % überschritten. Jedoch seien bei der Einzelleistungsprüfung für die [X.]ositionen 105 und 106 [X.] signifikante Auffälligkeiten erkennbar. Diese Überschreitungen iHv 227,53 % ([X.]osition 105) und 492,96 % ([X.]osition 106) gegenüber den Werten des [X.] habe der Kläger nicht nachvollziehbar erklärt. Klage und Berufung des [X.] hiergegen blieben erfolglos (Urteil des [X.] vom 23.5.2018 und Urteil des L[X.] vom 10.3.2020).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.]evision im Urteil des L[X.] macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der [X.]echtssache, eine [X.]echtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G) geltend.

4

II. A. Der [X.] lässt offen, ob die Bevollmächtigte des Beklagten, [X.]echtsanwältin [X.], in entsprechender Anwendung des § 156 Abs 2 [X.] zurückzuweisen ist, weil sie mit ihrem Tätigwerden für den Beklagten ihre Berufspflicht nach § 45 Abs 1 [X.] [X.] verletzt hat. Die Vorschrift untersagt das Tätigwerden als [X.]echtsanwalt in derselben [X.]echtssache, in der der Anwalt bereits ([X.]) als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist. Der [X.] hat geklärt, dass die Tätigkeit als Vorsitzender oder Vorsitzende des [X.] eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst darstellt (Urteil vom 3.11.2014 - AnwSt ([X.]) 4/14 - NJW 2015, 567). Frau [X.]echtsanwältin [X.] war Vorsitzende des beklagten [X.] und hat den Vorsitz auch in der Sitzung des [X.] geführt, in der der hier angefochtene Bescheid erlassen worden ist. Deshalb durfte und darf sie den Beklagten im gerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid nicht als Anwältin, sondern allenfalls - wie der [X.] ausdrücklich klargestellt hat - als Vorsitzende vertreten. Dieses Amt hat sie nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen allerdings gegenwärtig nicht mehr inne. In ihrem Schriftsatz an den [X.] vom 11.11.2020 hat sie ausdrücklich erklärt, den "Beklagten…weiter anwaltlich" zu "vertreten".

5

Ob der Verstoß eines [X.]echtsanwalts gegen § 45 Abs 1 [X.] [X.] das zur Entscheidung in einem Verfahren, in dem dieser Anwalt tätig wird, berufene Gericht berechtigt, den Anwalt in entsprechender Anwendung des § 156 Abs 2 [X.] zurückzuweisen, ist umstritten (dafür [X.], [X.]rechtsanwaltsordnung, 10. Aufl 2020, § 45 [X.]d[X.] 42 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom 17.10.1998 - 8 U 58/88 - NJW-[X.][X.], 442; anders die wohl [X.]: etwa [X.] Beschluss vom 11.1.2002 - 2 W 767/01 - MD[X.] 2002, 1025; Kilian in Henssler/[X.]rütting, [X.], 5. Aufl 2019, § 45 [X.]d[X.] 51; [X.]/[X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 45 [X.] [X.]d[X.] 48; [X.]eitscher in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl 2020, § 5 [X.]d[X.]2). Der [X.] muss dazu hier keine Entscheidung treffen, weil sich die Tätigkeit von [X.]echtsanwältin [X.] in dem Antrag auf Verwerfung der Beschwerde und dessen Begründung im Schriftsatz vom 11.11.2020 erschöpft hat und weitere [X.]rozesshandlungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde derzeit weder möglich noch erforderlich sind. Das Vorbringen des Beklagten in diesem Schriftsatz hat der [X.] zur Kenntnis genommen, weil unumstritten ist, dass [X.]rozesshandlungen, die ein Anwalt vornimmt, der gegen § 45 Abs 1 [X.] [X.] verstößt, grundsätzlich wirksam sind ([X.] Urteil vom [X.] - IX Z[X.] 60/08 - MD[X.] 2009, 996 - juris [X.]d[X.] 9; [X.]/Strauß, aaO, [X.]d[X.] 48).

6

B. Die Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 [X.]G). Nach § 160 Abs 2 [X.]G ist die [X.]evision nur zuzulassen, wenn die [X.]echtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Eine allgemeine Überprüfung des [X.]echtsstreits in dem Sinne, ob das L[X.] in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

7

1. Wer die Zulassung der [X.]evision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, muss in der Nichtzulassungsbeschwerde eine [X.]echtsfrage in einer eigenen Formulierung bezeichnen, über die im angestrebten [X.]evisionsverfahren zu entscheiden ist, und darlegen, inwieweit diese [X.]echtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

a. Der Kläger versäumt es bereits, den der Entscheidung des L[X.] zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Seine Angaben dazu beschränken sich im Wesentlichen auf die sinngemäße Wiedergabe des Einleitungssatzes der angegriffenen Entscheidung, es gehe um die Kürzung von zahnärztlichem Honorar aufgrund einer nachträglich durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der Methode der statistischen Vergleichsprüfung und auf die Angaben, dass er sich gegen die Art und Weise der Vergleichsprüfung und gegen die zugrunde gelegten Vergleichswerte wende. Damit zeigt der Kläger nicht auf, welche Feststellungen das L[X.] hinsichtlich der Bildung von Vergleichsgruppen als Grundlage eines Vergleichs nach Durchschnittswerten getroffen hat. Ebenso ist nicht dargelegt, von welchen Durchschnitts- bzw Vergleichswerten das L[X.] bei der [X.]rüfung, inwieweit die Leistungen im offensichtlichen Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe stehen, ausgegangen ist.

9

Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des [X.]evisionsgerichts, sich im [X.]ahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (st[X.]spr, zB B[X.] Beschluss vom 14.2.2020 - [X.] V 41/19 B - juris [X.]d[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 12.2.2018 - [X.] ÜG 12/17 B - juris [X.]d[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 3/20 B - juris [X.]d[X.] 6). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung das B[X.] in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (B[X.] Beschluss vom 30.11.2017 - [X.] V 36/17 B - juris [X.]d[X.]0 mwN). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen [X.]echtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 3/20 B - juris [X.]d[X.] 6 mwN).

Auch hat der Kläger eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der [X.]echtssache nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Art und Weise der Vergleichsprüfung bzw die zugrunde zu legenden Vergleichswerte beträfen "wenigstens sämtliche Vertragsärzte in [X.]", ist insofern unzureichend.

bb. Der Kläger stellt zudem keine hinreichend konkrete [X.]echtsfrage. Soweit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, es gehe um die Frage, "ob bei den [X.] [X.]ositionen 105 und 106 sämtliche Unwägbarkeiten, die bei der Verwendung der statistischen Vergleichsprüfung zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit gegeben sind, durch die pauschale Gewährung von einem Zuschlag von 80 % angemessen beseitigt werden können", setzt sich der Kläger im Übrigen nicht in der erforderlichen Weise mit der [X.]echtsprechung des [X.]s zum unwirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsverhalten eines Arztes auseinander.

Wann der Fallwert des geprüften Arztes so erheblich über dem [X.] liegt, dass sich die Mehrkosten nicht mehr durch Unterschiede in der [X.]raxisstruktur und den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lassen und deshalb zuverlässig auf eine unwirtschaftliche Behandlungsweise als Ursache der erhöhten Aufwendungen geschlossen werden kann und damit der mit dem Begriff des offensichtlichen Missverhältnisses gekennzeichnete Überschreitungsgrad erreicht ist, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen [X.]rüfungsgegenstandes und den Umständen des konkreten Falles ab und entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung (B[X.] Urteil vom 15.3.1995 - 6 [X.]Ka 37/93 - B[X.]E 76, 53, 55 = Soz[X.] 3-2500 § 106 [X.]6 S 146 = juris [X.]d[X.]8; B[X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.]/19 [X.] - juris [X.]d[X.] 52; vgl auch B[X.] Urteil vom 16.7.2003 - [X.] [X.]/02 [X.] - Soz[X.] 4-2400 § 106 [X.] 3 [X.]d[X.]6). Die Festlegungen können bezogen auf den [X.] je nach Art der Vergleichsprüfung und dem Maß der Homogenität auf Überschreitungen ab 30 % bis 60 % erfolgen (B[X.] Urteil vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 18/11 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 34 [X.]d[X.] 41-42 mwN unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] [X.]/10 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 33 [X.]d[X.]3 mwN und B[X.] Urteil vom 2.11.2005 - [X.] [X.]/04 [X.] - B[X.]E 95, 199 = Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.]1, [X.]d[X.] 50 mwN). Insbesondere im homogenen zahnärztlichen Bereich hat der [X.] seit jeher eine Grenze von 40 % für die Bestimmung des offensichtlichen Missverhältnisses gebilligt (B[X.] Beschluss vom 19.7.2006 - [X.] [X.]/05 B - juris [X.]d[X.]3 unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.]Ka 23/86 - B[X.]E 62, 24, 30 = Soz[X.] 2200 § 368n [X.] 48 S 162; vgl auch B[X.] Urteil vom 21.10.1998 - [X.] [X.]/97 [X.] - [X.] 98181 = juris [X.]d[X.]3; B[X.] Urteil vom 2.11.2005 - [X.] [X.]/04 [X.] - B[X.]E 95, 199 = Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.]1, [X.]d[X.] 50).

Auch soweit der [X.] es als zulässig erachtet hat, bei [X.] die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis typisierend beim Doppelten des [X.] zu ziehen (B[X.] Urteil vom 15.4.1980 - 6 [X.]Ka 5/79 - B[X.]E 50, 84, 86 = Soz[X.] 2200 § 368e [X.] 4 S 8 mwN; B[X.] Urteil vom 28.10.1992 - 6 [X.]Ka 3/92 - B[X.]E 71, 194, 198 f = Soz[X.] 3-2500 § 106 [X.]5 S 90), stellt dieser Wert keine absolute Untergrenze dar (B[X.] Urteil vom 16.7.2003 - [X.] [X.]/02 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 3 [X.]d[X.]7), sondern kann unterschritten werden (B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] [X.]9/15 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 56 [X.]d[X.]5). Nach der [X.]srechtsprechung kommt ein niedrigerer Grenzwert etwa bei Einzelleistungen mit einer sehr homogenen Kostenverteilung und nur geringer Streuung (B[X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.]Ka 34/90 - B[X.] Soz[X.] 3-2500 § 106 [X.]1 S 58), bei einer homogenen Vergleichsgruppenzusammensetzung und vergleichsgruppentypischen Leistungen (B[X.] Urteil vom 21.5.2003 - [X.] [X.] 32/02 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] [X.]d[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 79/03 [X.] - juris [X.]d[X.]2), bei Arztgruppen mit einem engen Leistungsspektrum (B[X.] Urteil vom 16.7.2003 - [X.] [X.]/02 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 3 [X.]d[X.]6) und bei genau umrissenen, nicht anders ersetzbaren Einzelleistungen innerhalb einer hinreichend homogenen Vergleichsgruppe (B[X.] Urteil vom 16.7.2003 - [X.] [X.]/02 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 3 [X.]d[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 79/03 [X.] - juris [X.]d[X.]2) in Betracht. Es ist bereits nicht dargelegt, warum auf dieser rechtlichen Grundlage ein verbliebener Klärungsbedarf und damit eine grundsätzliche Bedeutung bestehen soll.

Auch soweit der Kläger möglicherweise Fragen zur Anerkennung von [X.]raxisbesonderheiten aufwerfen will, wenn er ausführt, dass die [X.]rüfgremien hier nicht berücksichtigt hätten, dass "die von ihm behandelte [X.]atientengruppe deutlich von der [X.]atientengruppe der Vergleichswertstatistik abweiche", fehlt es - abgesehen davon, dass das L[X.] für eine [X.]raxisbesonderheit hier keine Anhaltspunkte gesehen hat ([X.] S 14) - an der notwendigen Auseinandersetzung mit der umfangreichen [X.]echtsprechung des [X.]s zu Fragen der [X.]raxisbesonderheiten. [X.]raxisbesonderheiten sind danach anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf des [X.]atientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (B[X.] Urteil vom 22.6.2005 - [X.] [X.] 80/03 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 87 [X.]0 [X.]d[X.] 35; B[X.] Urteil vom 23.3.2011 - [X.] [X.] 9/10 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 84 [X.] [X.]d[X.] 38; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 41 [X.]d[X.]4; B[X.] Urteil vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 [X.] - Soz[X.] 4-2500 § 106 [X.] 49 [X.]d[X.] 55). Diese [X.]echtsprechung wird in der Beschwerdebegründung nicht einmal erwähnt.

b. Zur formgerechten [X.]üge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, auf den sich der Kläger hier ebenfalls beruft, sind abstrakte [X.]echtssätze des Urteils des L[X.] und eines Urteils des B[X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB B[X.] Beschluss vom 29.11.1989 - 7 [X.]/88 - Soz[X.] 1500 § 160a [X.] 67; B[X.] Beschluss vom 27.6.2012 - [X.] [X.] 78/11 B - juris [X.]d[X.] 8 mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das L[X.] einen [X.]echtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem [X.]echtssatz widersprochen, also einen abweichenden [X.]echtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (st[X.]spr, vgl B[X.] Beschluss vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 43/17 B - juris [X.]d[X.]3 mwN).

Hier fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier sich widersprechender [X.]echtssätze. Vielmehr erwähnt der Kläger lediglich das Urteil des B[X.] vom 8.5.1985 (6 [X.]Ka 24/83 - juris) und beschränkt sich auf die Feststellung, das L[X.] weiche hiervon ab, soweit das B[X.] der Ansicht sein sollte, dass es in seinem Urteil vom 8.5.1985 bereits über "die [X.]flicht des [X.]rüfgremiums, die … genannten Auffälligkeiten (stark abweichende Fallzahlen und offensichtlich abweichende [X.]atientengruppe) zu berücksichtigen", entschieden habe. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus, da es schon an der schlüssigen Darlegung eines tragenden abstrakten [X.]echtssatzes des L[X.] fehlt, der von der [X.]echtsprechung des B[X.] divergiert.

3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Wer sich - wie der Kläger - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G stützt, muss [X.] einen für das [X.]evisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die [X.]echtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB B[X.] vom 12.12.2003 - B 13 [X.]J 179/03 B - Soz[X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger [X.]echtsprechung des B[X.] die Darlegung, dass ein - wie hier der Kläger - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - B[X.] Soz[X.] 4-1500 § 160 [X.]3 [X.]d[X.]1 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 10/19 B - juris [X.]d[X.]0). Ein solcher Vortrag fehlt. Der Kläger trägt zwar vor, einen [X.] dazu angeboten zu haben, dass "die Berücksichtigung eines individuellen Statistikkorrekturfaktors zwingend erforderlich" sei, um "die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des statistischen Materials zu beseitigen"; er behauptet aber nicht einmal, diesen "Beweisantrag" in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] gestellt oder zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten [X.]echtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Meta

B 6 KA 25/20 B

10.12.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 23. Mai 2018, Az: S 13 KA 381/15, Urteil

§ 45 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 156 Abs 2 BRAO, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 106 Abs 2 S 4 SGB 5, § 106 Abs 3 S 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2020, Az. B 6 KA 25/20 B (REWIS RS 2020, 2494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2494

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