Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2020, Az. B 6 KA 25/19 R

6. Senat | REWIS RS 2020, 2471

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem Arzt


Leitsatz

1. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung einer aus einem Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen und Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) darf anhand eines entsprechend der Besetzung der BAG mit Vertretern der Arztgruppen (einschließlich der angestellten Ärzte) gewichteten Vergleichswertes erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass die herangezogenen praxisbezogenen Abrechnungswerte der jeweiligen Arztgruppe nicht auch Werte von Mischpraxen enthalten.

2. Stützt ein Prüfungsgremium seine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten auch auf Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, muss er dies gegenüber dem geprüften Arzt offenlegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2019 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 (Sitzung vom 3. November 2016) in der Gestalt des Bescheides vom 26. Oktober 2017 (Sitzung vom 7. Juli 2017), des angenommenen [X.] vom 6. Februar 2019, des Bescheides vom 16. Mai 2019 (Sitzung vom 10. Mai 2019) und des angenommenen [X.] vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben, soweit eine pauschale Honorarkürzung wegen Unwirtschaftlichkeit für die konservierend-chirurgischen Leistungen in den Quartalen 4/2012 bis 2/2013 festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Wirtschaftlichkeit der konservierend-chirurgischen Leistungen in diesen Quartalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

1

Zwischen der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) und dem beklagten Beschwerdeausschuss sind noch Honorarkürzungen aufgrund von [X.] in den Quartalen 4/2012 bis 2/2013 in Höhe von 1 359 633,32 [X.] streitig.

2

Der klagenden [X.] gehörten in den streitgegenständlichen Quartalen ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ([X.]), der zugleich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen war, sowie zwei Zahnärzte an. Sie beschäftigte in den Quartalen 4/2012 und 1/2013 zwei Zahnärzte mit insgesamt zwei Versorgungsaufträgen und im Quartal 2/2013 vier Zahnärzte mit insgesamt vier Versorgungsaufträgen. Der [X.] Dr. Dr. S rechnete zugleich Leistungen über die [X.] ([X.]) [X.] ab.

3

Nach Auswahl zur Prüfung forderte die Prüfungsstelle bei der Klägerin vergeblich die ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichte nach [X.] der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Teil I) zur Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht Befund, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie; im Folgenden: Anlage zur [X.]) zu den Behandlungsfällen, in denen allein diese Leistung, ggf mit [X.], abgerechnet wurde, an.

4

Mit Bescheid vom 20.10.2015 kürzte die Prüfungsstelle nach einer statistischen Vergleichsprüfung bezogen auf den Gesamtfallwert mit ergänzender eingeschränkter Einzelfallprüfung das Honorar der Klägerin im Quartal 3/2012 sowie in den drei streitgegenständlichen Quartalen um 1 718 426,54 [X.] (1 717 114,91 [X.] konservierend-chirurgische Leistungen <441 356,60 [X.] im Quartal 4/2012, 375 069,29 [X.] im Quartal 1/2013, 611 614,18 [X.] im Quartal 2/2013>, 1300,25 [X.] <318,48 [X.] im Quartal 4/2012 und 317,61 [X.] im Quartal 1/2013> im Bereich der systematischen Behandlung von Parodontopathien und 11,38 [X.] im Bereich der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels , Kiefergelenkserkrankungen <[X.]Bereich> im Quartal 2/2013; unter Berücksichtigung der [X.] und des [X.] 089 374,76 [X.]). Der Kürzung der konservierend-chirurgischen Leistungen lag - nach Absetzung der von der [X.] ([X.]) vorgenommenen Kürzungen - eine Gewichtung der Besetzung der [X.] mit Zahnärzten und [X.]en von 2 zu 1 zugrunde (2 x durchschnittliche Punkte pro Fall der Vergleichsgruppe der Zahnärzte + 1 x durchschnittliche Punkte pro Fall der Vergleichsgruppe der [X.]en mit zahnärztlicher Zulassung : 3). Dabei beinhalteten die [X.] der [X.]en neben [X.] Praxen auch Praxen aus [X.] und dem [X.], ohne dass dies offengelegt wurde. Zudem berücksichtigte die Statistik auch sog Mischpraxen, in denen neben [X.]en auch (Allgemein-)Zahnärzte tätig waren. Dies ergab Vergleichswerte von 144 Punkten (Quartal 4/2012), 148 Punkten (Quartal 1/2013) und 143 Punkten (Quartal 2/2013) pro Fall. Die Prüfungsstelle kürzte das Honorar im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen jeweils auf das 1,4-fache dieser Vergleichswerte. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, bereits in vergangenen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren sei eine unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin festgestellt worden. Da sich die Praxis der Klägerin nicht wesentlich von der Typik der Vergleichsgruppe der Allgemeinzahnärzte bzw der Vertragszahnärzte mit einer Weiterbildung zum [X.] in [X.] unterscheide, seien die vorliegenden Gesamtfallwerte beider Bereiche unter Berücksichtigung der Inhaberstruktur der Praxis verknüpft worden. Mit Überschreitungen von 96 % (Quartal 4/2012), 93 % (Quartal 1/2013) und 141 % (Quartal 2/2013) lägen die Abrechnungswerte der Klägerin im Bereich des offensichtlichen [X.]. Die statistischen Überschreitungen im Gesamtfallwert seien nicht als Folge von Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Einsparungen zu werten. Eine Korrektur der Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] erfolgte nicht.

5

Gegen den Bescheid legten die Klägerin und die zu 2. bis 7. beigeladenen Verbände der Krankenkassen Widerspruch ein. Die Klägerin reichte die von dem Beklagten mit der Ladung erneut angeforderten elektronischen [X.] zu den Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] am 31.10.2016 und 2.11.2016 teilweise ein.

6

Der beklagte Beschwerdeausschuss kürzte die Leistungen im konservierend-chirurgischen Bereich nach [X.] Anlage zur [X.] vorab in 3788 Einzelfällen (1284 im Quartal 4/2012, 1227 im Quartal 1/2013 und 1277 im Quartal 2/2013) in Höhe von 56 049,84 [X.] wegen fehlender Dokumentation der Leistungen, die Leistungen im [X.] von 6536,34 [X.] und im [X.]Bereich in Höhe von 5291,35 [X.] und setzte die pauschale Honorarkürzung wegen Unwirtschaftlichkeit bei den konservierend-chirurgischen Leistungen in Höhe von 2 105 139,44 [X.] fest (insgesamt 2 173 016,97 [X.]; 1 397 517,36 [X.] nach [X.] und [X.] <418 881,81 [X.] im Quartal 4/2012, 378 718,43 [X.] im Quartal 1/2013 und 599 917,12 [X.] im Quartal 2/2013>; Bescheid vom 21.3.2017 aus der Sitzung vom 3.11.2016). Der Kürzung nach statistischer Vergleichsprüfung lagen nunmehr - jeweils nach Abzug der Patienten, bei denen lediglich die [X.] Anlage zur [X.] abgerechnet worden war - Fallzahlen von 2210 (Quartal 4/2012), 2109 (Quartal 1/2013) und 2070 (Quartal 2/2013) sowie eine Gewichtung der Besetzung der [X.] mit Zahnärzten (einschließlich der angestellten Zahnärzte) und [X.]en von 4 zu 1 in den Quartalen 4/2012 und 1/2013 und von 6 zu 1 im Quartal 2/2013 zugrunde. Dies führte zu Vergleichswerten von 94 Punkten pro Behandlungsfall im Quartal 4/2012, 107 Punkten pro Behandlungsfall im Quartal 1/2013 und 99 Punkten pro Behandlungsfall im Quartal 2/2013. Ausgehend von einer Abrechnung von durchschnittlich 437, 438 und 549 Punkten pro Behandlungsfall ergaben sich Überschreitungen von 365 % (Quartal 4/2012), 309 % (Quartal 1/2013) und 455 % (Quartal 2/2013). Der Beklagte nahm eine Kürzung auf den 1,4-fachen Vergleichswert (132/150/139 Punkte) vor. Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen hätten aufgrund der Unterlagen nicht festgestellt werden können. Die Unterlagen zu den Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] seien erst drei bzw einen Tag vor der Sitzung übermittelt worden. Da somit eine Überprüfung weder zumutbar noch möglich gewesen sei, sei die Notwendigkeit der Leistungen als nicht dokumentiert anzusehen. Bei einer unzureichenden oder fehlenden Dokumentation dürften die Prüfgremien auf Unwirtschaftlichkeit schließen. Im [X.] seien weitere Absetzungen vorzunehmen, da die Behandlungen aufgrund der fehlenden Unterlagen als nicht dokumentiert anzusehen seien.

7

Im Klageverfahren hat der Beklagte den Bescheid vom 21.3.2017 in einem ersten Schritt dahingehend geändert, dass Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] nur noch in 3766 Fällen (1219 im Quartal 1/2013 und 1263 im Quartal 2/2013; im Quartal 4/2012 unverändert 1284; Kürzung in Höhe von 55 800,67 [X.]) abgesetzt wurden, da versehentlich bei sonstigen Kostenträgern abgerechnete Leistungen erfasst worden waren. Dadurch reduzierte sich die Kürzung nach statistischer Vergleichsprüfung auf 2 001 116,76 [X.] (insgesamt 2 068 744,51 [X.]; unter Berücksichtigung der [X.] und des [X.] 369 551,10 [X.]; Bescheid vom 26.10.2017 aus der Sitzung vom 7.7.2017). In einem zweiten Schritt hat der Beklagte nach Überprüfung der kurz vor der Sitzung vom 3.11.2016 eingereichten Unterlagen die Absetzung der Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] in 3138 Fällen (981 im Quartal 4/2012, 1122 im Quartal 1/2013 und 1035 im Quartal 2/2013; Kürzung in Höhe von 46 552,65 [X.] <14 080,89 [X.] im Quartal 4/2012, 16 562,25 [X.] im Quartal 1/2013 und 15 909,51 [X.] im Quartal 2/2013) sachlich-rechnerisch richtig gestellt und hierzu ausgeführt, die zur Verfügung gestellten [X.] entsprächen nicht dem Leistungsinhalt der [X.] Anlage zur [X.]. In den übrigen 634 Fällen, in denen keine Abdrucke vorlagen (303 im Quartal 4/2012, 97 im Quartal 1/2013 und 234 im Quartal 2/2013; Kürzung in Höhe von 9248,02 [X.] <4356,69 [X.] im Quartal 4/2012, 1432,29 [X.] im Quartal 1/2013 und 3459,04 [X.] im Quartal 2/2013), liege keine offenkundige Abrechnungsunrichtigkeit vor. Die fehlende Dokumentation führe aber dazu, dass von Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei. Bei der statistischen Vergleichsprüfung sei durch einen Eingabefehler der Kürzungsbetrag um 1260,62 [X.] zu hoch angesetzt worden; die pauschale Honorarkorrektur vermindere sich damit auf 1 999 856,14 [X.] (621 495,90 [X.] im Quartal 4/2012, 575 283,59 [X.] im Quartal 1/2013 und 803 076,55 [X.] im Quartal 2/2013 bei unveränderten Vergleichswerten). Die Kürzungen im PAR-Bereich hat der Beklagte auf 636,09 [X.] (318,48 [X.] im Quartal 4/2012, 317,61 [X.] im Quartal 1/2013) reduziert, da die anderen Fälle bereits Gegenstand von Parallelverfahren gewesen seien. Bei unveränderten Kürzungen im [X.]Bereich belief sich der Gesamtbetrag der Honorarkürzungen nun auf 2 061 583,64 [X.]. Auch die Degressionskürzungen wurden für die Quartale des Jahres 2013 korrigiert, da der Degressionsbetrag insoweit im Bescheid vom 21.3.2017 versehentlich zu hoch angesetzt worden sei. Es ergäben sich [X.] in Höhe von 215 039,37 [X.] im Quartal 1/2013 und 139 418,40 [X.] im Quartal 2/2013 anstelle von 216 111,97 [X.] bzw 224 176,94 [X.]. Der [X.] belief sich nunmehr auf 1 445 450,00 [X.] (Bescheid vom [X.] aus der Sitzung vom 10.5.2019). Zuvor hatte der Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis in Höhe von 4017,53 [X.] wegen der Doppelkürzungen im PAR-Bereich abgegeben und den [X.] auf 1 365 533,57 [X.] reduziert ([X.]).

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte schließlich ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben und die Honorarrückforderung auf die ursprüngliche Honorarkürzung im Bescheid vom 21.3.2017 (1 397 517,36 [X.]) abzüglich der Reduzierung im Bescheid vom 26.10.2017 (27 966,26 [X.]), abzüglich des [X.] vom [X.] (4017,53 [X.]) und abzüglich der Reduzierung im PAR-Bereich (5900,25 [X.]), somit 1 359 633,32 [X.] beschränkt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klägerin sei nach der Annahme des [X.] vom [X.] nicht mehr durch das Verböserungsverbot beschwert. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, neben der Wirtschaftlichkeitsprüfung sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, da diesen im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung keine überragende Bedeutung zukomme. Die von der Klägerin eingereichten Schreiben erfüllten nicht den Leistungsinhalt der [X.] Anlage zur [X.]. Die Absetzung der Leistungen, für die Abdrucke nicht vorgelegt worden seien, im Wege einer Einzelfallprüfung sei nicht zu beanstanden. Soweit eine sachlich-rechnerische Richtigstellung oder eine Kürzung wegen Unwirtschaftlichkeit in Betracht komme, bestehe eine Wahlfeststellung des Beklagten, bei der er die tatsächliche Erbringung der Leistung und die Erfüllung der Leistungsinhalte unterstellen könne, wenn er von der Unwirtschaftlichkeit einer Leistung ausgehe. Auch die Honorarkürzung im Gesamtfallwert bei den konservierend-chirurgischen Leistungen sei nicht zu beanstanden, insbesondere hätten die Prüfgremien eine Prüfung nach Durchschnittswerten anstelle einer Einzelfallprüfung bzw einer eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung durchführen dürfen. Der Beklagte habe den Umstand, dass ein Mitglied der Klägerin zugleich als [X.] auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sowie die unterschiedliche Ausrichtung der für die Klägerin tätigen Ärzte durch Heranziehung der Vergleichsgruppe der [X.]en mit vertragszahnärztlicher Zulassung in [X.] einerseits und aller zugelassenen Vertragszahnärzte andererseits hinreichend berücksichtigt. Die Gewichtung unter Berücksichtigung der Gesellschafter und angestellten Zahnärzte sei nicht zu beanstanden. Die bei der [X.] beigezogenen Unterlagen zeigten im Übrigen, dass der [X.] Dr. Dr. S in den streitgegenständlichen Quartalen in wesentlich größerem Umfang Leistungen bei der [X.] abgerechnet habe als die Vergleichsgruppe der [X.]en, sodass sich durch die Möglichkeit, bei beiden Körperschaften abzurechnen, keine statistischen Verzerrungen im vertragszahnärztlichen Bereich ergäben. Die Klägerin habe keine Praxisbesonderheiten vorgetragen, die Anlass zu einer anderen Gewichtung gäben. Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Wirtschaftlichkeit der Versorgung von Heimpatienten, insbesondere der [X.], aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht nachgewiesen sei. Allein aus einer - auch erheblichen - Mehrabrechnung der [X.] folge nicht die Offenkundigkeit der Notwendigkeit der [X.]. Entsprechendes gelte für den Vortrag, Komplexsanierungen vorzunehmen. Der Beklagte habe hinreichend bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des B[X.] die Grenze des offensichtlichen [X.] mit "um 40 %" festgesetzt. Die Berichtigungen im [X.] und PAR-Bereich seien nicht zu beanstanden.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 106 Abs 2, § 106a Abs 1 und 2, § 12 [X.]B V und §§ 20, 35 [X.]B X sowie von Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG. Die Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung für den Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen schließe eine eingeschränkte Einzelfallprüfung für die Leistungen der [X.] Anlage zur [X.] wegen nicht nachgewiesener Wirtschaftlichkeit aus. Die von dem Beklagten vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen seien schon wegen ihres Umfangs nicht mehr von dessen Annexkompetenz gedeckt. Sie wirkten sich zudem durch die Korrektur der Fallzahlen erheblich auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung aus. Die statistische Vergleichsprüfung sei bereits unzulässig, da mangels rechtskräftig festgestellter Unwirtschaftlichkeiten entgegen den Vorgaben der Prüfvereinbarung kein Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit vorliege. Der von dem Beklagten rein rechnerisch ermittelte fiktive Vergleichswert bilde die tatsächlichen Verhältnisse der fachübergreifenden [X.] der Klägerin nicht ab. Zu Unrecht habe der Beklagte zudem - wie sie zwischenzeitlich erfahren habe - bei dem [X.] nicht nur die an der vertragszahnärztlichen Versorgung in [X.] teilnehmenden [X.]en, sondern auch die Abrechnungen der [X.]en in [X.] und dem [X.] berücksichtigt. Für diese Handhabung existiere keine gesetzliche Grundlage. Auch habe der einzige [X.] einen wesentlich höheren Leistungsanteil als die beteiligten Zahnärzte. Das Abstellen allein auf die Zahl der Behandler sei bei fachübergreifenden Tätigkeiten nicht angemessen. Mit ihrem Vortrag zum chirurgischen Schwerpunkt der Praxis habe sich der Beklagte nur pauschal auseinandergesetzt. Zu Unrecht habe er auch die angestellten Zahnärzte der Klägerin berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass niedergelassene Zahnärzte im Durchschnitt mehr arbeiteten als angestellte Zahnärzte. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten durch Statistiken und umfangreiche Unterlagen Praxisbesonderheiten durch die Behandlung von Heimpatienten sowie durch Komplexsanierungen dargelegt. Hiermit habe sich der Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Sie habe zudem nicht für jeden unter Praxisbesonderheiten fallenden Patienten die komplette [X.] einreichen müssen. Die Prüfgremien hätten bei Zweifeln an ihren Angaben weitere Unterlagen anfordern müssen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 (Sitzung vom 3. November 2016) in der Gestalt des Bescheides vom 26. Oktober 2017 (Sitzung vom 7. Juli 2017), des angenommenen [X.] vom 6. Februar 2019, des Bescheides vom 16. Mai 2019 (Sitzung vom 10. Mai 2019) und des angenommenen [X.] vom 5. Juni 2019 aufzuheben,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 (Sitzung vom 3. November 2016) in der Gestalt des Bescheides vom 26. Oktober 2017 (Sitzung vom 7. Juli 2017), des angenommenen [X.] vom 6. Februar 2019, des Bescheides vom 16. Mai 2019 (Sitzung vom 10. Mai 2019) und des angenommenen [X.] vom 5. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, erneut über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des B[X.] zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend. Es sei insbesondere zulässig, im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht dokumentierte Einzelfälle aus der Honorarabrechnung herauszunehmen, bevor die bereinigte Abrechnung einer statistischen Gesamtfallwertprüfung unterzogen werde. Durch die Berücksichtigung nicht nur der in [X.], sondern auch der in [X.] und im [X.] niedergelassenen [X.]en werde eine breitere statistische Basis und damit auch eine höhere Verlässlichkeit der ermittelten durchschnittlichen Abrechnungswerte erreicht. Behandlungsstandards würden bundesweit gelten. Auch das [X.]B V sehe bezirksübergreifende [X.] vor.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die zu 1. beigeladene [X.] schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der klagenden [X.] hat nur teilweise Erfolg (§ 170 [X.] 2 Satz 1 [X.]).

[X.]ie - den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildenden ([X.] vom 19.6.1996 - 6 [X.] 40/95 - [X.] 78, 278, 279 f = [X.] 3-2500 § 106 [X.] f = juris Rd[X.]2) - [X.] des [X.]n sind rechtswidrig und der [X.] zur Neubescheidung unter [X.]ugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.]s verpflichtet (§ 131 [X.] 3 [X.] entsprechend), soweit er die Honorarabrechnungen der [X.]lägerin im konservierend-chirurgischen Bereich aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach [X.]urchschnittswerten gekürzt hat. [X.]em [X.]n ist bei der - grundsätzlich nicht zu beanstandenden (dazu [X.]) - Bildung eines entsprechend der Besetzung der [X.] gewichteten [X.] aus den [X.]n von M[X.]G-[X.]hirurgen und [X.]ahnärzten ein systematischer Fehler unterlaufen, indem er die [X.]lägerin bezogen auf den spezifischen M[X.]G-Bereich mit [X.]n von Praxen verglichen hat, in die auch die Leistungen von [X.]n eingegangen sind. [X.]ies kann sich zum Nachteil der [X.]lägerin auf die Höhe des [X.] und damit auf den [X.]ürzungsbetrag auswirken (dazu [X.]). [X.]udem hat er, ohne dies kenntlich zu machen, [X.] von [X.] aus anderen [X.][X.][X.] herangezogen. [X.]ie Entscheidung des [X.]n leidet daher auch unter einem Begründungsmangel (dazu [X.]). Im Übrigen sind die [X.] des [X.]n nicht zu beanstanden. [X.]er [X.] muss bei der erneuten Entscheidung - anders als von der [X.]lägerin geltend gemacht - keine weitere Änderung seiner Prüfpraxis, etwa hinsichtlich der Bildung der Vergleichsgruppe oder der Berücksichtigung von [X.], vornehmen (dazu [X.]). [X.]ie zusätzlich zur statistischen Vergleichsprüfung im konservierend-chirurgischen Bereich durchgeführte sachlich-rechnerische Richtigstellung bei den Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] (dazu [X.]) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die [X.]lägerin nicht in ihren Rechten wie die [X.]ürzungen im [X.] und [X.]B-Bereich (dazu E).

A. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen. Insbesondere war es nicht erforderlich, die [X.] beizuladen. [X.]ie Rechtssphäre der [X.] wird durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis nicht berührt. [X.]ie Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 [X.] 2 [X.] sind insoweit nicht gegeben (vgl [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.] = juris Rd[X.]2; anders bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung bei Verstoß gegen das [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 16/15 R - [X.] 4-5532 Allg [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 17/15 R - juris Rd[X.]6 = US[X.] 2016-85; zur notwendigen Beiladung als von Amts wegen - und damit auch im Rahmen einer Sprungrevision - zu berücksichtigender Verfahrensmangel vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 161 Rd[X.]0b, § 163 Rd[X.] 5b; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 75 Rd[X.]3a).

B. Rechtsgrundlage der bei der [X.]lägerin durchgeführten [X.] auf der Grundlage von [X.]urchschnittswerten ist § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] Satz 4 [X.] in der hier noch anwendbaren Fassung des G[X.]V-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.], mWv 1.1.2008; zuvor § 106 [X.] 2 [X.] idF des G[X.]V-Modernisierungsgesetzes <[X.]> vom 14.11.2003, [X.] 2190, mWv 1.1.2004) iVm §§ 5 und 6 der im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.][X.][X.] geltenden Prüfvereinbarung vom [X.] ([X.]) sowie § 4 der Vereinbarung über die Errichtung der Prüfungsstelle gemäß § 106 [X.] vom 16.6.2008 (EV) (vgl allgemein zur Maßgeblichkeit des im jeweiligen [X.] geltenden Rechts: [X.] vom 9.4.2008 - [X.] [X.] 34/07 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 f; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 3/14 R - [X.], 149 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]7 ff). Nach § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der [X.] nach § 84 [X.] ([X.] nach [X.] 2 Satz 1 [X.]) und durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben ([X.]ufälligkeitsprüfung nach [X.] 2 Satz 1 [X.]) geprüft (sog "[X.]", vgl [X.] vom 28.9.2016 - [X.] [X.] 44/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; vgl jetzt aber zur [X.]chaffung der [X.]ufälligkeitsprüfung als [X.] § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.], § 106a [X.] 1 bis 3 [X.] in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung vom [X.], [X.] 646). Über diese [X.] hinaus können die Landesverbände der [X.]rankenkassen mit den [X.]([X.])[X.]en Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach [X.]urchschnittswerten oder andere arztbezogene [X.] vereinbaren (§ 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] Satz 4 [X.]).

[X.]ementsprechend sieht die [X.] für die hier durchgeführte [X.] (§ 5 [X.] 3 [X.], § 4 EV) in § 6 [X.] 1 neben Prüfverfahren auf der Grundlage von Einzelfällen bzw repräsentativen Einzelfällen auch eine Prüfung nach [X.]urchschnittswerten vor. Bei dieser Prüfmethode wird der Aufwand des geprüften Arztes je Fall mit dem durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe - im Regelfall der Arztgruppe, der der Arzt angehört - verglichen. [X.]em liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im [X.]urchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (stRspr, vgl zB [X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 43/00 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.]; [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4, 15; [X.] vom 16.7.2008 - [X.] [X.] 57/07 R - [X.], 130 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes - beim Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten - in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie [X.] und/oder sog kompensierende Einsparungen erklären lässt, so ist die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit gerechtfertigt (stRspr, s dazu zB [X.] vom 11.12.2002 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.] 319 = juris Rd[X.]1; [X.] vom 27.6.2007 - [X.] [X.] 27/06 R - [X.] 4-1500 § 141 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 16.7.2008 - [X.] [X.] 57/07 R - [X.], 130 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 29/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4).

1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der [X.] für die aus einem M[X.]G-[X.]hirurgen mit zahnärztlicher [X.]ulassung und mehreren [X.]ahnärzten bestehende [X.] der [X.]lägerin die [X.] beider Arztgruppen als Vergleich herangezogen und entsprechend der [X.]usammensetzung der [X.]lägerin gewichtet hat.

[X.]ie Bildung geeigneter Vergleichsgruppen als Grundlage eines Vergleichs nach [X.]urchschnittswerten ist, soweit - wie hier - keine normativen Vorgaben der maßgeblichen Prüfvereinbarung zu beachten sind, Sache der Prüfgremien. Sofern atypische Praxisumstände des zu prüfenden [X.]ahnarztes vorliegen oder geltend gemacht werden, steht den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zu, ab welchem Ausmaß atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden oder [X.] annehmen und sachgerecht quantifizieren (vgl [X.] vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 4/05 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]2 Rd[X.]6).

[X.]ie Frage, welche Vergleichsgruppe bei einer fachübergreifenden [X.] wie der [X.]lägerin heranzuziehen ist, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Fachrichtungen und der konkreten [X.]usammensetzung der [X.] beantwortet werden (vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 72/03 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1 = juris Rd[X.]2 zur Wechselwirkung von Homogenität und Größe der Vergleichsgruppe). [X.]er [X.] hat es bisher bei der Gruppe der [X.]ahnärzte wegen ihrer hohen Homogenität und der Herausnahme eines großen Teils der zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung im Regelfall nicht als erforderlich angesehen, für die Prüfung nach [X.]urchschnittswerten Untergruppen mit bestimmten Behandlungsschwerpunkten zu bilden ([X.] vom [X.] - 6 [X.] 23/86 - [X.], 24, 28 f = [X.] 2200 § 368n [X.] S 160 f; [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.] f; zuletzt [X.] vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 4/05 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]2 Rd[X.]7). Lediglich für die sowohl zur vertragszahnärztlichen als auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen M[X.]G-[X.]hirurgen ist die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe als Grundlage der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Leistungen für zumindest sachgerecht gehalten worden ([X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 43/00 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.] = juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.] f = juris Rd[X.]6 zur Prüfung von Einzelleistungen; verneinend für die [X.]usatzbezeichnung Oralchirurgie [X.] vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 4/05 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]2 Rd[X.]6 ff). Arbeiten M[X.]G-[X.]hirurgen und [X.]ahnärzte in einer Praxis zusammen, ist die Bildung eines Mittelwerts zwischen den [X.]n der beiden Arztgruppen entsprechend der konkreten personellen [X.]usammensetzung der [X.] ein möglicher - und zulässiger - Weg, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise der [X.] zu überprüfen (vgl auch [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl , § 106 Rd[X.]5; ebenso die [X.]ommentierung von Ulrich in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl , § 106a Rd[X.] 64). So ist hier verfahren worden und der [X.] berücksichtigt damit bereits bei der Ermittlung der Vergleichsbasis den besonderen [X.]uschnitt der [X.]lägerin und nimmt insofern schon hier eine ergänzende medizinisch-intellektuelle Prüfung vor (vgl zu diesem Aspekt [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6).

[X.]em steht - anders als die [X.]lägerin meint - nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s auf die Bildung einer besonderen, engeren Vergleichsgruppe dann nicht verzichtet werden kann, wenn die jeweils maßgebenden Leistungsbedingungen so verschieden sind, dass von einem statistischen Vergleich von vorneherein keine verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten sind, insbesondere wenn ein erheblich unterschiedliches individuelles Abrechnungsverhalten in der Vergleichsgruppe nur noch rein rechnerisch zu einem statistisch-mathematischen Mittelwert führt, den in der Realität kein Arzt bzw - innerhalb größerer Gruppen - nur einzelne, für die Gesamtgruppe nicht mehr repräsentative Ärzte abgerechnet haben ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.] 6 = juris Rd[X.]2 mwN; vgl auch [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4 = juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 28.9.2005 - [X.] [X.] 27/05 B - juris Rd[X.]2).

[X.]iese Rechtsprechung, die speziell zur Wirtschaftsprüfung bei Einzelleistungen und kleinen und/oder sehr heterogenen Vergleichsgruppen entwickelt wurde, darf allerdings nicht so verstanden werden, dass eine mathematische Gewichtung von mehreren Vergleichsgruppen bei einer fachübergreifenden [X.] nicht zulässig wäre. Sie befasst sich vielmehr mit den Nachteilen einer statistischen Vergleichsprüfung, die - im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsprüfung - allein auf den arithmetischen Mittelwert abstellt, ohne etwa nach der statistischen Methode der Gaußschen Normalverteilung zusätzlich anhand der Häufigkeitsverteilung die Standardabweichung der mittleren Fallkosten und auf ihrer Grundlage den Bereich der normalen Streuung zu ermitteln (vgl hierzu [X.] vom [X.] - 6 [X.] 23/86 - [X.], 24, 25 f = [X.] 2200 § 368n [X.] S 157 f = juris Rd[X.]5 f unter Hinweis auf [X.] vom 22.5.1984 - 6 [X.] 21/82 - [X.] 2200 § 368n [X.] = juris Rd[X.]3 und [X.] vom 23.5.1984 - 6 [X.] 17/82 - [X.] 1985, 40 = US[X.] 84248; [X.]/[X.], [X.], Stand 11/17, § 106 Rd[X.]91 mwN; vgl auch [X.] vom 3.7.1974 - 6 [X.] 29/73 - [X.] 2200 § 368n [X.] = juris Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom 28.4.1975 - 6 [X.] 3/74).

Hiervon zu trennen ist die anschließende Gewichtung von aussagekräftigen arithmetischen Mittelwerten, wie sie hier zumindest aufseiten der in sich homogenen Gruppe der [X.]ahnärzte (zur Gruppe der M[X.]G-[X.]hirurgen vgl sogleich unter [X.]) grundsätzlich vorliegen. [X.]er [X.] erhebt nicht den Anspruch, damit eine "passende" Vergleichsgruppe abzubilden, die so auch in der [X.] existiert. Vielmehr geht er von zwei unterschiedlichen Vergleichsgruppen aus und vergleicht das tatsächliche Abrechnungsverhalten der [X.]lägerin mit der Behandlungs- und Verordnungsweise, die ausgehend von den [X.]urchschnittwerten der beiden Arztgruppen in der Praxis der [X.]lägerin zu erwarten wäre. [X.]as durch die Gewichtung gefundene Ergebnis ist notwendigerweise ein rein mathematisches Ergebnis, da es gerade die individuelle [X.]usammensetzung der [X.]lägerin berücksichtigen, nicht aber die konkrete [X.]usammensetzung der anderen Praxen der Vergleichsgruppen widerspiegeln soll. Unter der Voraussetzung, dass die in die Gewichtung einbezogenen Vergleichsgruppen selbst die jeweilige Arztgruppe zuverlässig den von der Rechtsprechung des [X.] entwickelten [X.]riterien entsprechend wiedergeben, hält es der [X.] daher zwar nicht für zwingend, jedoch für rechtlich unbedenklich, die Werte der an einer [X.] beteiligten Arztgruppen entsprechend der individuellen personellen Situation der zu prüfenden [X.] zu gewichten und miteinander zu kombinieren.

2. [X.]ie Unsicherheiten, die mit einer rein rechnerischen [X.]ombination zweier Vergleichsgruppen entstehen, machen es allerdings erforderlich, dass die diesen Arztgruppen zugrunde gelegten Vergleichszahlen besonders sorgfältig und dem eigenen [X.]onzept entsprechend ermittelt werden. [X.]em genügte die von dem [X.]n für die Gruppe der M[X.]G-[X.]hirurgen herangezogene praxisbezogene Statistik insofern nicht, als diese auch [X.]aten von Praxen enthielt, in denen neben M[X.]G-[X.]hirurgen auch [X.] tätig waren (sog Mischpraxen; dazu a). Soweit der [X.] zudem [X.] aus [X.] und dem [X.] in den Fallwert der M[X.]G-[X.]hirurgen einbezogen hat, hätte er dies offenlegen und begründen müssen (dazu b).

a) [X.]wischen den Beteiligten ist unstreitig (zur Berücksichtigung von unstreitigen Tatsachen im Revisionsverfahren vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 163 Rd[X.] 5d), dass die im spezifischen M[X.]G-Bereich zugrunde gelegten praxisbezogenen [X.] auch die Abrechnungsdaten von sog Mischpraxen enthielten, in denen nicht allein M[X.]G-[X.]hirurgen, sondern auch [X.] abrechneten. [X.]ies kann die [X.]lägerin benachteiligen, da die [X.] der beiden Gruppen sich erheblich unterscheiden. So lagen die durchschnittlichen [X.] der Vertragszahnärzte in den streitgegenständlichen Quartalen bei 82 (Quartal 4/2012), 97 (Quartal 1/2013) und 92 (Quartal 2/2013), während die M[X.]G-Praxen durchschnittlich auf [X.] von 144 (Quartal 4/2012), 148 (Quartal 1/2013) und 143 (Quartal 2/2013) kamen. Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] der reinen [X.], in denen keine [X.] tätig sind, sogar noch höher liegen. Letztlich führt der Umstand, dass der einzige M[X.]G-[X.]hirurg der [X.]lägerin nicht allein mit anderen M[X.]G-[X.]hirurgen, sondern (auch) mit Mischpraxen verglichen wird, dazu, dass die niedrigeren [X.] der [X.] zweifach und damit überproportional in die Berechnung des gewichteten [X.] einfließen (und diesen reduzieren), nämlich einmal durch die [X.] der Mischpraxen bei der Ermittlung des [X.] der M[X.]G-[X.]hirurgen und [X.] durch die Berücksichtigung der konkreten [X.]usammensetzung der [X.]lägerin. [X.]as kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass sog Mischpraxen wie die [X.]lägerin nur ganz selten vorkämen, sodass sich dies tatsächlich nicht auf den Fallwert auswirken könne. Nach den Angaben der zu 1. beigeladenen [X.][X.][X.] arbeitet ca die Hälfte der M[X.]G-[X.]hirurgen in solchen Mischpraxen, in den in den Vergleich einbezogenen Ländern [X.] und [X.] sogar deutlich mehr. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass diese überwiegend viel klarer chirurgisch ausgerichtet sind als die [X.]lägerin und insbesondere keine Prothetik erbringen, sodass ihre [X.] denjenigen "reiner" [X.] uU näherkämen. [X.]azu, welche konkrete [X.]usammensetzung bzw Ausrichtung die Mischpraxen haben, liegen jedoch keine [X.]aten vor.

b) [X.]einen materiellen, aber einen formellen Fehler enthalten die [X.] des [X.]n, soweit sie für die [X.] der M[X.]G-[X.]hirurgen nicht allein auf Abrechnungsdaten aus [X.], sondern auch aus [X.] und dem [X.] zurückgreifen. Methodisch ist die Berücksichtigung von [X.]ahlen aus anderen [X.]([X.])[X.] bei der [X.]usammenstellung einer Vergleichsgruppe - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - nicht zu beanstanden, soweit die Behandlung nicht durch besondere Gegebenheiten im Bereich der jeweiligen [X.]([X.])[X.] bestimmt wird (vgl [X.] vom 19.11.1985 - 6 [X.] 13/84 - US[X.] 85215 = juris Rd[X.]; [X.] vom 1.10.1990 - 6 [X.] 32/89 - US[X.] 90102 = juris Rd[X.]; vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]5 = juris Rd[X.]1; offengelassen von [X.] vom [X.] - 6 [X.] 27/90 - [X.] 70, 246, 253 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]0 S 51 = juris Rd[X.]6; vgl auch [X.]/[X.], [X.], Stand 11/17, § 106 Rd[X.]5). Jedoch musste die [X.]lägerin - trotz fachkundiger Vertretung - ohne einen Hinweis des [X.]n nicht mit der durchaus unüblichen und - angesichts der Anzahl der [X.] in [X.] (zur Größe der Vergleichsgruppe vgl etwa [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.]: 58 M[X.]G-[X.]hirurgen als ausreichend angesehen bei Prüfung von Einzelleistungen) - letztlich auch nicht erforderlichen Einbeziehung von [X.]n aus anderen Bundesländern rechnen. Eine Verpflichtung, auf diesen Umstand hinzuweisen, bestand umso mehr, als der [X.] ausdrücklich angegeben hatte, die [X.]lägerin mit einem fiktiven Fallwert verglichen zu haben, um der untypischen [X.]usammensetzung der [X.]lägerin gerecht zu werden. [X.]adurch, dass der [X.] nicht offengelegt hat, dass bereits die Werte der Vergleichsgruppe der M[X.]G-[X.]hirurgen nicht die realen [X.] Werte, sondern einen Mix aus [X.]n aus drei [X.][X.][X.] enthielten, hat er die Verteidigungsmöglichkeiten der [X.]lägerin erheblich eingeschränkt. [X.]arin liegt ein erheblicher Begründungsmangel iS des § 35 [X.] 1 [X.] (vgl allgemein zu den Begründungsanforderungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung als [X.]orrektiv zu den weitgehenden Spielräumen und der nur eingeschränkt möglichen Überprüfung der [X.] durch die Gerichte: [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1 = juris Rd[X.]2; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 58, 61; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 29/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN; vgl auch unten Rd[X.] 52). [X.]arüber hinaus lässt der Inhalt der [X.] nicht erkennen, ob der [X.] überhaupt [X.]enntnis davon hatte, dass die von der zu 1. beigeladenen [X.][X.][X.] zur Verfügung gestellte Statistik auch [X.]ahlen aus anderen Bundesländern enthielt, da er im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Verantwortung für die von ihm eingesetzten Fallzahlen trägt. Eine Nachholung der Begründung zur Heilung des Mangels ist nach § 41 [X.] 2 [X.] im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. [X.]ie Aufhebung der [X.] ist auch nicht nach § 42 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Nach § 42 Satz 1 [X.] kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 [X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche [X.]uständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Anders als bei rechtsgebundenen [X.]n (vgl etwa [X.] vom 27.6.2012 - [X.] [X.] 37/11 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/18 R - juris Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in [X.] 4-7610 § 812 [X.] vorgesehen) fehlt es hier aufgrund des [X.] des [X.]n an dem Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit. Angesichts der erheblichen Anzahl von Mischpraxen in den Bezirken der [X.] und [X.] [X.][X.][X.]en und deren Bedeutung für die Bildung der gewichteten Vergleichswerte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] ohne den fraglichen Verfahrensfehler ebenso entschieden hätte (vgl zu diesem Aspekt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]2 = juris Rd[X.]; Schütze in ders, [X.], 9. Aufl 2020, § 42 Rd[X.]2 mwN; vgl auch Leopold in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl , § 42 Rd[X.]).

[X.]. Im Übrigen enthalten die angefochtenen [X.], auch soweit sie den Vergleich nach [X.]urchschnittwerten betreffen, keine Rechtsfehler zu Lasten der [X.]lägerin. [X.]ie Entscheidung des [X.]n, im Fall der [X.]lägerin eine statistische Vergleichsprüfung in Verbindung mit ergänzenden eingeschränkten Einzelfallprüfungen durchzuführen, ist nicht zu beanstanden (dazu 1.). Bei der - wie oben ausgeführt - grundsätzlich zulässigen Bildung der gewichteten Vergleichsgruppe aus M[X.]G-[X.]hirurgen und [X.]ahnärzten sind ihm keine weiteren Fehler unterlaufen, die sich zum Nachteil der [X.]lägerin auswirken (dazu 2.). [X.]er [X.] hat ferner zutreffend zunächst die Auswirkungen von [X.] geprüft und verneint (dazu 3.), ehe er bestimmt hat, inwieweit die Leistungen in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe stehen und gekürzt werden dürfen (dazu 4.). [X.]er [X.] war nicht durch den Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist an einer Entscheidung gehindert (dazu 5.).

1. [X.]as [X.] hat für den [X.] bindend (§ 163 [X.]) festgestellt, dass das maßgebliche Auswahlverfahren einschließlich der Information der [X.]lägerin über die Einleitung des Verfahrens (§ 5 [X.] 4 Satz 2 [X.]) eingehalten wurde. Weder mit der Entscheidung, anstelle einer Beratung oder eines Hinweises unmittelbar eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen (dazu a) noch mit der Wahl der statistischen Vergleichsprüfung als Prüfmethode (dazu b) hat der [X.] seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Er war auch nicht mangels rechtskräftiger Feststellung eines unwirtschaftlichen Verhaltens der [X.]lägerin in früheren Quartalen an einer pauschalen Honorarkürzung gehindert (dazu c).

a) [X.]ie Prüfmethode ist durch die [X.] nicht vorgegeben. § 6 [X.] 1 [X.] sieht insofern sowohl für die [X.]ufälligkeits- als auch die [X.] die Prüfung nach Einzelfällen bzw repräsentativen Einzelfällen oder auf der Grundlage von [X.]urchschnittswerten, wie sie hier erfolgt ist, vor. Für die Entscheidung zwischen Einzelfallprüfung und dem Vergleich nach [X.]urchschnittswerten enthält die maßgebliche Prüfvereinbarung keine Vorgaben. [X.]as [X.] hat hinsichtlich der Auswahl der Prüfmethode für den [X.] bindend § 6 [X.] 1 und 2 [X.] dahingehend ausgelegt, dass ein subsidiäres Verhältnis lediglich zwischen Einzelfallprüfung und repräsentativer Einzelfallprüfung besteht, nicht jedoch zwischen den Einzelfallprüfungen und der Prüfung nach [X.]urchschnittswerten.

Grundsätzlich steht den Prüfgremien bei der Auswahl der Prüfmethode ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr, zB [X.] vom 16.7.2008 - [X.] [X.] 57/07 R - [X.], 130 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 38/10 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 41/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 28.9.2016 - [X.] [X.] 44/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0). Von diesem Beurteilungsspielraum ist auch die Entscheidung umfasst, ob der Vergleichsprüfung die Gesamtfallwerte oder nur der Aufwand in einzelnen [X.] oder bei bestimmten Einzelleistungen zugrunde gelegt werden ([X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 43/00 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.]; [X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 38/10 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6 mwN).

[X.]iesen Beurteilungsspielraum überschritt der [X.] nicht, als er sich für eine Prüfung nach [X.]urchschnittswerten im konservierend-chirurgischen Bereich entschied. Ein Fall, in dem eine Vergleichsgruppe von vorneherein nicht gebildet werden kann und sich daher die Prüfung nach [X.]urchschnittswerten als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist (vgl etwa [X.] vom 30.11.1994 - 6 [X.] 14/93 - [X.] 75, 220, 224 f = [X.] 3-2500 § 106 [X.]4 S 135 f - unvergleichbare individuelle Praxisausrichtung des zu prüfenden Arztes sowie [X.] vom 9.6.1999 - [X.] [X.] 21/98 R - [X.] 84, 85, 86 f = [X.] 3-2500 § 106 [X.] f - Vermutung, der [X.]urchschnitt der Fachgruppe handele wirtschaftlich, nicht zutreffend), sodass der [X.] eine andere geeignete Prüfmethode hätte suchen müssen, liegt nicht vor. Wie ausgeführt, ist bei einer [X.] mit Ärzten verschiedener Arztgruppen wie der [X.]lägerin die Bildung einer rein fiktiven Vergleichsgruppe möglich und zulässig.

b) Anhaltspunkte, dass der [X.] sich fehlerhaft für die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit anstelle einer Beratung oder eines Hinweises (vgl § 8 [X.] 6 [X.]) entschieden haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des [X.]s eine vorgängige Beratung gemäß § 106 [X.] 5 Satz 2 [X.] (hier noch idF des Gesundheits-Reformgesetzes <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477; jetzt § 106 [X.] 3 Satz 4 [X.] gemäß Art 1 [X.]a Buchst b TSVG vom [X.], [X.] 646, mWv [X.]) dann nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend - dem Arzt ein Mehraufwand im Ausmaß eines sog offensichtlichen [X.] anzulasten ist ([X.] vom 19.6.1996 - 6 [X.] 40/95 - [X.] 78, 278 280 ff = [X.] 3-2500 § 106 [X.] S 195 ff = juris Rd[X.]4 ff mwN; [X.] vom 18.8.2010 - [X.] [X.] 14/09 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.]5; [X.] vom 14.5.2014 - [X.] [X.] 13/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2; zum offensichtlichen Missverhältnis vgl im Einzelnen unter [X.] 4.).

c) Einer pauschalen Honorarkürzung steht - anders als die [X.]lägerin meint - nicht entgegen, dass ein unwirtschaftliches Verhalten bei ihr in früheren Quartalen bisher nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Nach § 4 [X.] 7 Satz 2 EV sind für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit oder wenn der Vertragsarzt die Mitwirkung an dem Prüfverfahren verweigert, pauschale Honorarkürzungen zulässig. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob mit dem [X.] angenommen werden kann, dass ein solcher wiederholter Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne der Vorschrift keine rechtskräftige Feststellung voraussetzt. Ebenso kann dahinstehen, ob § 4 [X.] 7 Satz 2 1. Alt EV - wovon das [X.] möglicherweise stillschweigend ausgeht - dergestalt auszulegen ist, dass pauschale [X.]ürzungen "nur" für den Fall einer wiederholt festgestellten Unwirtschaftlichkeit zulässig sind. [X.]enn eine solche Regelung wäre jedenfalls nicht für Fälle wirksam, in denen der Mehraufwand der geprüften Praxis - wie hier - die Schwelle zum offensichtlichen Missverhältnis überschreitet. In einem solchen Fall muss eine pauschale Honorarkürzung sogar dann möglich sein, wenn es sich um einen ersten Verstoß der Praxis handelt. Eine andere Auslegung des § 4 [X.] 7 Satz 2 EV wäre nicht mit Bundesrecht vereinbar.

Gemäß § 106 [X.] 3 Satz 7 [X.] (hier idF des [X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266) sind in den Landesverträgen für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit pauschale Honorarkürzungen vorzusehen. Welche genaue Bedeutung diese Vorschrift (die mittlerweile im Rahmen der Neustrukturierungen der [X.] mWv 1.1.2017 durch das G[X.]V-Versorgungsstärkungsgesetz vom [X.], [X.] 1211, ohne nähere Begründung aufgehoben wurde, vgl Entwurf der BReg eines G[X.]V-V[X.], BT-[X.]rucks 18/4095 [X.] f [X.]u Artikel 2 [X.]u [X.]>) in Bezug auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat, erschließt sich nicht ohne Weiteres (vgl auch [X.]/[X.], [X.], Stand 11/17, § 106 Rd[X.]9). Bereits § 106 [X.] 3 Satz 4 [X.] idF des [X.] vom 20.12.1988 sah vor, dass in den Landesverträgen auch festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzungen vorgenommen werden. [X.]ie Vorschrift ist im Verlauf der Beratungen im [X.] in das [X.] eingefügt worden, wobei in den veröffentlichten Materialien keine Hinweise auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über den Regelungsbereich der Vorschrift zu finden sind. [X.]ie ursprüngliche Fassung des § 114 [X.] idF des Gesetzentwurfs der Fraktionen von [X.][X.]U/[X.]SU und F[X.]P (BT-[X.]rucks 11/2237 [X.]) enthielt die entsprechende Fassung des [X.] 3 noch nicht; sie findet sich erstmals in dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des [X.] des [X.]eutschen Bundestages (BT-[X.]rucks 11/3320 [X.]), ohne dass sich aus dem Ausschussbericht eine Begründung ergibt (BT-[X.]rucks 11/3480 [X.]). [X.]urch das G[X.] vom 21.12.1992 erhielt die Vorschrift mWv 1.1.1993 als § 106 [X.] 3 Satz 7 [X.] ihre auch zum [X.]eitpunkt der geprüften Quartale geltende Fassung (seit 1.1.2000 § 106 [X.] 3 Satz 4 [X.], vgl Art 1 [X.] Buchst d [X.]Buchst bb und cc Gesetz zur Reform der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ab dem [X.] vom 22.12.1999, [X.] 2626). Gemäß der Begründung der Fraktionen der [X.][X.]U/[X.]SU, SP[X.] und F[X.]P eines G[X.] (BT-[X.]rucks 12/3608 [X.] [X.]u [X.] <§ 106> [X.]u Buchst c) sollte die getroffene Regelung Sanktionen für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit erleichtern. Hieraus folgt allerdings nicht, dass der Gesetzgeber bei der Einführung bzw Änderung der Vorschrift eine pauschale Sanktionierung des betroffenen Arztes durch Honorarkürzungen vor Augen hatte, etwa wie in § 95d [X.] bei Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung (zum [X.]oppelcharakter dieser Regelung als Sanktion und pauschaler [X.]chlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistung vgl [X.] vom 11.2.2015 - [X.] [X.] 19/14 R - [X.] 4-2500 § 95d [X.] Rd[X.]4). Schon nach dem Wortlaut der Regelung muss grundsätzlich zunächst die Unwirtschaftlichkeit feststehen - einschließlich der Berücksichtigung von [X.] (vgl zu einer ähnlichen [X.]onstellation bei der Prüfung nach Richtgrößen [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 3/14 R - [X.], 149 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.], 77 bei einer Überschreitung des individuellen Richtgrößenvolumens bei Heilmitteln, vgl dort auch aaO Rd[X.] 78 ff zur Notwendigkeit der förmlichen Feststellung vorangegangener Überschreitungen; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 65 zu einem Regress wegen Überschreitung der Arzneimittelrichtgrößen). Gemeint ist ersichtlich nur die (bessere) [X.]chöpfung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl auch [X.], aaO, [X.] mwN). Auf keinen Fall enthält jedoch § 106 [X.] 3 Satz 4 [X.], der nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Sanktionierung von [X.] erleichtern und nicht erschweren sollte, eine Ermächtigung der Landesvertragsparteien, die Möglichkeiten einer Honorarkürzung auch bei [X.] jenseits der Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis auf Fälle wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit einzuschränken und so die [X.] weniger effektiv zu machen (zum Gebot der Effektivität der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl [X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 41/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 mwN; vgl auch [X.] Beschlüsse vom 12.2.2020 - [X.] [X.] 33/19 B und [X.] [X.] 34/19 B -, jeweils juris Rd[X.]). Eine solche Auslegung des § 106 [X.] 3 Satz 4 [X.] ließe sich auch nicht im Einklang bringen mit der Rechtsprechung des [X.]s zur fehlenden Erforderlichkeit einer vorherigen Beratung bei Vorliegen eines offensichtlichen [X.] (vgl [X.] vom 19.6.1996 - 6 [X.] 40/95 - [X.] 78, 278, 280 ff = [X.] 3-2500 § 106 [X.] S 195 ff = juris Rd[X.]4 ff mwN und oben [X.]; vgl auch bereits [X.] vom 27.4.1982 - 6 [X.] 4/79 - US[X.] 82178 = juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - 6 [X.] 17/92 - juris [X.]) und allgemein mit der [X.]-Rechtsprechung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach [X.]urchschnittswerten und zur [X.]ürzung des Honorars bei Abweichungen vom Fachgruppendurchschnitt.

2. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass der für die [X.]lägerin tätige M[X.]G-[X.]hirurg auch vertragsärztlich abrechnete, den [X.]n nicht dazu zwingt, von der Bildung eines gewichteten [X.] abzusehen (dazu a). Auch die Einbeziehung der angestellten [X.]ahnärzte in die Berechnung des gewichteten [X.] nach vollen [X.]n ist nicht zu beanstanden (dazu b).

a) [X.]ie Arztgruppe der M[X.]G-[X.]hirurgen hat in gewissen Grenzen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 16/15 R - [X.] 4-5532 Allg [X.]) die Möglichkeit, dieselbe Leistung entweder gegenüber der [X.] oder gegenüber der [X.][X.][X.] abzurechnen (vgl [X.] vom 13.10.2010 - [X.] [X.] 32/09 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3 mwN). [X.]er [X.] hat entschieden, dass daher im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Prüfgremien im Regelfall auch die vertragsärztlichen [X.] einzubeziehen sind, dass sich allgemeine Aussagen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Ausmaß dieser Umstand im Rahmen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist, aber kaum treffen lassen ([X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 43/00 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.] = juris Rd[X.]2).

Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Eine Abweichung vom Regelfall kommt hier nicht in Betracht. Gerade wenn die Werte der M[X.]G-[X.]hirurgen Ausgangspunkt einer nachfolgenden Gewichtung sind, ist es unumgänglich, die [X.]aten der [X.] beizuziehen. Rechneten M[X.]G-[X.]hirurgen mit gleichzeitiger [X.]ulassung als Vertragszahnarzt in erheblichem Umfang Leistungen bei der [X.] ab, etwa weil dies für sie günstiger ist, kann es zu Verfälschungen (insbesondere zu einer starken [X.]enkung) der [X.] dieser Vergleichsgruppe bei der [X.][X.][X.] kommen. Entscheidend ist dabei das tatsächliche Abrechnungsverhalten der M[X.]G-[X.]hirurgen (vgl bereits [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.] f = juris Rd[X.]1), weswegen es auf spätere Honorarberichtigungen wegen Verstoßes gegen das [X.] nicht ankommt.

[X.]er [X.] hat die der [X.] vorliegenden Abrechnungsunterlagen zwar nicht angefordert und dementsprechend die konkreten vertragsärztlichen [X.] nicht berücksichtigt. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Prüfgremien ist, die erforderlichen Unterlagen bei der [X.] beizuziehen, bleibt das Unterlassen des [X.]n hier folgenlos, da es sich nicht zu Lasten der [X.]lägerin ausgewirkt hat (vgl aber zur umgekehrten [X.]onstellation: [X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 43/00 R - [X.] 3-2500 § 106 [X.] = juris Rd[X.]5). [X.]enn nach den Feststellungen des [X.] auf der Grundlage des von ihm bei der [X.] beigezogenen [X.]ahlenmaterials rechnete die [X.]lägerin in den streitgegenständlichen Quartalen mit 783 (Quartal 4/2012), 711 (Quartal 1/2013) und 722 (Quartal 2/2013) Behandlungsfällen und durchschnittlichen [X.]n von 195,74 [X.], 234,25 [X.] und 232,59 [X.] in einem wesentlich größeren Umfang bei der [X.] ab als andere [X.] M[X.]G-[X.]hirurgen mit vertragszahnärztlicher [X.]ulassung (zwischen 44 und 50 Praxen in den streitgegenständlichen Quartalen), die durchschnittlich 87 Fälle bei einem Fallwert von 188,16 [X.] (Quartal 4/2012), 76 Fälle bei einem Fallwert von 199,07 [X.] (Quartal 1/2013) bzw 78 Fälle bei einem Fallwert von 204,32 [X.] (Quartal 2/2013) abrechneten. Hieraus hat das [X.] zu Recht geschlossen, dass sich aus der doppelten Abrechnungsmöglichkeit keine statistischen Verzerrungen im vertragszahnärztlichen Bereich zu Lasten der [X.]lägerin ergeben. Sollte der [X.] bei der Neubescheidung der [X.]lägerin weiterhin die Fallstatistiken aus [X.] und dem [X.] heranziehen wollen, müsste er allerdings auch die dortigen [X.]ahlen der [X.]en anfordern, um sicherzustellen, dass es nicht durch eine unterschiedliche Abrechnungspraxis in diesen beiden Ländern zu Verschiebungen kommt.

b) [X.]er [X.] hat sich auch ohne Rechtsfehler dazu entschieden, den gewichteten Vergleichswert anhand der Anzahl der vollen [X.] zu bilden und dabei - anders als die Prüfungsstelle - neben den Mitgliedern der [X.] auch die bei der [X.]lägerin angestellten [X.]ahnärzte zu berücksichtigen.

[X.]a die Werte der Vergleichsgruppen praxis- und nicht arztbezogen gebildet werden, fließen auch die Behandlungszahlen der angestellten [X.]ahnärzte in diese Werte ein. [X.]ie [X.] von 82 (Quartal 4/2012), 97 (Quartal 1/2013) und 92 (Quartal 2/2013) bei den (Allgemein-)[X.]ahnärzten spiegeln sowohl die Tätigkeit der Vertragszahnärzte als auch der angestellten Ärzte wider. Es gibt daher keinen Grund, die angestellten [X.]ahnärzte nicht in die Gewichtung der beiden Vergleichsgruppen einzubeziehen. Auch für eine unterschiedliche Gewichtung der Vertragszahnärzte, die Mitglied der klagenden [X.] sind, und den bei der [X.] angestellten [X.]ahnärzten bestand kein Anlass. Nach der [X.]onzeption des [X.] sind Vertragsärzte und angestellte Ärzte hinsichtlich ihres zeitlichen Arbeitsumfangs gleich zu behandeln (vgl auch allgemein zur statusbezogenen Annäherung von angestellten <[X.]ahn>Ärzten und Vertragsärzten: [X.] vom 12.2.2020 - [X.] [X.] 1/19 R - juris [X.] - Vorbereitungsassistent, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-5525 § 32 [X.] vorgesehen). So hat der Gesetzgeber mit dem G[X.]V-V[X.] im Jahr 2015 ausdrücklich geregelt, dass Vertragsärzte und angestellte Ärzte bei der Plausibilitätsprüfung bezogen auf die im [X.] und im Quartalszeitprofil maßgebenden Stundengrenzen gleich zu behandeln sind (§ 106a [X.] 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] idF des G[X.]V-V[X.] vom [X.]; heute § 106d [X.] 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]; vgl [X.] Urteil vom 30.10.2019 - [X.] [X.] 9/18 R - juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-2500 § 106a [X.]5 vorgesehen; vgl auch Entwurf der BReg eines G[X.]V-V[X.], BT-[X.]rucks 18/4095 [X.] zu [X.] <§ 106a> zu Buchst a [X.]Buchst bb). Nach § 106a [X.] 2 Satz 9 [X.] (heute § 106d [X.] 2 Satz 9 [X.]) gilt Satz 2 und damit das genannte Gleichbehandlungsgebot auch für Verfahren, die am 31.12.2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Auch im Rahmen der Anwendung der Vorschriften über die [X.]egression sind Vertragszahnärzte und angestellte [X.]ahnärzte gleich behandelt worden (§ 85 [X.] 4b Satz 2 [X.] idF des [X.] <[X.]> vom 22.12.2006, [X.] 3439, aufgehoben durch das TSVG mWv [X.]; vgl hierzu auch Gesetzentwurf der BReg eines [X.], BT-[X.]rucks 16/2474 S 20 [X.]u [X.] [X.]u Buchst c). [X.]as kann im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anders sein.

3. [X.]er [X.] hat ohne Rechtsverstoß die Anerkennung von [X.] bei der [X.]lägerin abgelehnt. [X.] sind anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom [X.]urchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf des [X.]s und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden ([X.] vom 22.6.2005 - [X.] [X.] 80/03 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]0 Rd[X.]; [X.] vom 23.3.2011 - [X.] [X.] 9/10 R - [X.] 4-2500 § 84 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]4; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]). Regelmäßig nicht zielführend ist der Hinweis auf schwere und kostenintensive Erkrankungen, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden ([X.] vom 23.3.2011 - [X.] [X.] 9/10 R - [X.] 4-2500 § 84 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]4). Ob [X.] anzuerkennen sind, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung, welche zum einen zum Gegenstand hat, ob die vorgetragenen spezifischen Besonderheiten des [X.]s im Vergleich zur Fachgruppe tatsächlich bestehen und zum anderen, ob diese Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass sich diese auf das Behandlungs- und Verordnungsverhalten ausgewirkt haben. Bei der Feststellung und Bewertung von [X.] steht den Prüfgremien ein Beurteilungsspielraum zu ([X.] vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.] 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.]6; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]4), nicht zuletzt, weil sich [X.] nicht anhand eines Vergleichs statistischer [X.]aten ermitteln lassen, sondern es hierzu einer fachkundigen Beurteilung bedarf ([X.] vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.] 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.]6; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 57; [X.] Beschluss vom 25.1.2017 - [X.] [X.] 22/16 B - juris Rd[X.]4). [X.]abei obliegt die [X.]arlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren [X.] rechtfertigende atypische Umstände wie [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s dem Arzt ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]; [X.] vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 45/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.], jeweils mwN). [X.]ass der Arzt seiner [X.]arlegungs- und Beweislast nur nach einer - uU aufwendigen - Auswertung der gespeicherten [X.]aten gerecht werden kann, steht dem nicht entgegen ([X.]e vom 28.9.2016 - [X.] [X.] 44/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2 und - [X.] [X.] 43/15 R - US[X.] 2016-77 = juris Rd[X.]). [X.]ie Prüfgremien sind zu Ermittlungen von Amts wegen nur hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind ([X.]e vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7, 43 und - [X.] [X.] 18/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]4 Rd[X.], jeweils mwN; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]6; [X.] vom 14.5.2014 - [X.] [X.] 13/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4).

a) Nach diesen Maßstäben hat der [X.] es rechtsfehlerfrei abgelehnt, bei der [X.]lägerin eine Praxisbesonderheit "[X.]" anzuerkennen, da die Wirtschaftlichkeit des von ihr geltend gemachten Mehraufwandes nicht nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Betreuung von [X.] eine Praxisbesonderheit darstellen, wenn nachweisbar ein erhöhter Behandlungsbedarf besteht. Ein solcher ergibt sich aber nicht per se aus dem Umstand, dass ein Patient in einem Pflegeheim wohnt. Weder die Pflegebedürftigkeit noch die spezielle Wohnsituation lassen ohne Weiteres auf erhöhte [X.]osten schließen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/12 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]7).

Soweit die [X.]lägerin vorgetragen hat, durch die Behandlung von [X.] entstehe ein überdurchschnittlicher [X.] insbesondere in Form von Besuchen, [X.] und Nachbehandlungen, diesen Mehraufwand beziffert und für [X.] mit hoher Besuchsfrequenz exemplarisch die jeweiligen [X.]de eingereicht hat, ist der [X.] diesem Vortrag anhand der von der [X.]lägerin vorgelegten Unterlagen nachgegangen. Er hat jedoch, ohne dass dies zu beanstanden wäre, an Hand der zahlreichen als repräsentativ vorgelegten Einzelfälle den Eindruck gewonnen, dass der [X.] der [X.]lägerin einschließlich der Aufwendungen für Besuche und Wegegelder nicht geboten war. Eine kontinuierliche Besuchstätigkeit in Heimen, in denen - worauf auch bereits das [X.] hingewiesen hat - die Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, weil etwa keine Röntgenaufnahmen gefertigt werden können, ist nicht stets und in jedem Umfang wirtschaftlich. Selbst wenn ein Besuch (vgl [X.] 50 Anlage zur [X.], Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung = [X.]00 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen ; vgl auch [X.], Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten [X.]eiten = [X.] 74980 BEMA-[X.] bzw - seit dem [X.] - [X.]51 BEMA-[X.], Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung; vgl auch [X.]53 BEMA-[X.], Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten [X.]eiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines [X.]ooperationsvertrags nach § 119b [X.] 1 [X.], welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b [X.] 2 [X.] entspricht) auch dann abgerechnet werden kann, wenn der Patient die zahnärztliche Praxis aufsuchen könnte (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.]ER [X.]ommentar BEMA-[X.] und GO[X.], Stand Januar 2020, [X.][X.]H [X.]51 [X.] 2.1), aber etwa eine notwendige Begleitperson nicht zur Verfügung steht, ist eine routinemäßige, weitgehend anlasslose Besuchstätigkeit bei einer Vielzahl von Heimbewohnern nicht regelmäßig wirtschaftlich. Hier ging die vorgelegte [X.] nach den Feststellungen des [X.] jedoch nicht über den Aussagegehalt von Abrechnungsscheinen hinaus. [X.]en vorgelegten Unterlagen war insbesondere nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Besuch angefordert wurde (zu dem Erfordernis, bei Abrechnung der [X.]71 BEMA-[X.] <[X.]uschlag nach § 87 [X.] 2i [X.] für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen> die Notwendigkeit des Aufsuchens, beispielsweise bei fehlender Unterstützung durch das Lebensumfeld, bei [X.]esorientierung oder bei Bettlägerigkeit, zu dokumentieren, vgl jetzt auch ausdrücklich [X.] 4 zu [X.]71 BEMA-[X.] ).

Ohne Rechtsverletzung hat der [X.] auch von der fehlenden [X.]okumentation auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Besuche geschlossen. [X.]er Arzt ist seit jeher verpflichtet, die bei der Behandlung eines Patienten gemachten Feststellungen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren (für den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenversicherung siehe etwa § 5 Bundesmantelvertrag-[X.]ahnärzte, Stand 1.3.2008; zur Aufzeichnungspflicht der Leistungserbringer vgl § 294, § 295 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]; zur allgemeinen [X.]okumentationspflicht von Behandlern siehe auch § 10 [X.] 1 Berufsordnung für die in [X.]eutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte und nunmehr auch § 630f [X.] idF des [X.] vom [X.], [X.] 277 mWv 26.2.2013; vgl [X.] vom 7.2.2007 - [X.] [X.] 11/06 R - [X.] 4-2500 § 95c [X.] Rd[X.]3; vgl auch [X.] vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.] 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.]; [X.]e vom 28.9.2016 - [X.] [X.] 44/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2 und - [X.] [X.] 43/15 R - US[X.] 2016-77 = juris Rd[X.]). Sind schon diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, sind Prüfgremien ohne ergänzenden substantiierten Vortrag der betroffenen Praxis nicht gehalten, in weitere Ermittlungen einzutreten. [X.]ie allgemeinen Ausführungen der [X.]lägerin etwa zur erforderlichen intensiven Nachsorge bei Patienten in Alten- und Pflegeheimen sind nicht geeignet, dies zu entkräften.

[X.]er [X.] war auch - entgegen der Ansicht der [X.]lägerin - nicht verpflichtet, von sich aus weitere Unterlagen anzufordern oder der [X.]lägerin Gelegenheit zu weiteren [X.]arlegungen - zu den vorgelegten [X.]en oder zu anderen Patienten mit [X.] - zu geben. In den hier betroffenen Quartalen war die Wirtschaftlichkeit der Besuchstätigkeit der [X.]lägerin nicht erstmals Gegenstand von Prüfungen, vielmehr hatte der [X.] bereits in früheren Quartalen identische Beanstandungen - vom [X.] bestätigt - vorgenommen (vgl zu den Quartalen 1/2009 und 2/2009 [X.] Marburg Urteil vom 18.11.2015 - [X.] [X.] 275/14 - juris, Az beim L[X.] L 4 [X.] 49/15; vgl auch zu den Quartalen 1/2008 bis 4/2008 [X.] Marburg Urteil vom 27.11.2013 - [X.] [X.] 228/13 - juris, Az beim L[X.] L 4 [X.] 1/14). [X.]ie [X.]lägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass der [X.] die Unterlagen als ausreichend ansehen und anderenfalls weitere Unterlagen anfordern würde. Es ist Angelegenheit der geprüften Praxis, die zur Begründung ihres Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn sie sich auf für sie günstige Tatsachen berufen will, die allein ihr bekannt sind oder nur durch ihre Mithilfe aufgeklärt werden können (vgl [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0 mwN). [X.]ie [X.]lägerin hätte daher in [X.]enntnis der [X.]ritik des [X.]n an ihrer [X.] fehlende Angaben in der Patientenkartei von sich aus im Einzelfall durch geeigneten Sachvortrag ergänzen müssen. Ohne Initiative der [X.]lägerin hatte der [X.] in der konkreten Situation angesichts der Vorgeschichte keinen Anlass zu der Annahme, dass die [X.]lägerin ihren bisherigen Vortrag ergänzen kann oder will (vgl [X.] vom 20.9.1988 - 6 [X.] 22/87 - [X.] 2200 § 368n [X.] 198 = juris [X.]).

[X.]er [X.] durfte schließlich auch von den von der [X.]lägerin selbst ausgewählten und vorgelegten Unterlagen zu [X.] mit sehr hohen [X.] darauf schließen, dass die Mehrzahl der [X.] der [X.]lägerin nicht wirtschaftlich war und daher keine Praxisbesonderheit "[X.]" bestand. Er musste nicht überprüfen, ob auch für die anderen zahlreichen [X.] die erforderliche [X.]okumentation fehlte. [X.]ies gilt umso mehr, wenn - wie hier - in dem Abrechnungsverhalten der [X.]lägerin Muster zu erkennen sind, die auf eine systematisch unwirtschaftliche Abrechnung hindeuten (vgl ähnlich zur Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit anhand der Tages- und [X.] zur Prüfung von Folgequartalen [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 44/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.]1 Rd[X.]). Vereinzelt korrekt dokumentierte und abgerechnete [X.] wären ohnehin nicht geeignet, eine Praxisbesonderheit zu belegen.

b) Auch soweit der [X.] es abgelehnt hat, eine Praxisbesonderheit "[X.]omplexsanierungen" anzuerkennen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass es zur Begründung versorgungsrelevanter Besonderheiten nicht genügt, lediglich ein Mehr an "fachgruppentypischen" Leistungen abzurechnen ([X.] vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 17/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.]2; [X.] vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - [X.] 2012, 413 Rd[X.]7 f; [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 10/19 R - juris Rd[X.]6, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, alle zu [X.] bei der Bestimmung des Regelleistungsvolumens). Allein mit der im Vergleich zu anderen [X.] häufigeren Abrechnung von [X.] - wie von der [X.]lägerin geltend gemacht - lässt sich daher eine Praxisbesonderheit nicht begründen. Auch soweit die [X.]lägerin vorgetragen hat, ihre Praxis sei auf die Behandlung von Patienten mit infektiösen Erkrankungen, [X.]emenz- und Herzkreislauferkrankungen, [X.]ahnarztphobien und Behinderungen spezialisiert und gegenüber den Vergleichsgruppen habe sie eine überdurchschnittliche Anzahl von Patienten mit mindestens zehn behandlungsbedürftigen [X.]ähnen, darunter eine Vielzahl von Erst- oder [X.]weitbehandlungen, ist dies nicht geeignet, [X.]omplexsanierungsfälle als Besonderheit der Praxis nachzuweisen. [X.]ie [X.]lägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren für die einzelnen Quartale Patientenlisten nebst Ausdrucken der Patientendokumentation und Aufstellungen der hierauf entfallenden Behandlungskosten vorgelegt. [X.]er [X.] hat auch diese Unterlagen nach Sichtung dahingehend bewertet, dass diese das [X.]riterium einer ordnungsgemäßen [X.]okumentation nicht erfüllten, vielfach ließe sich ihnen weder ein nachvollziehbarer Behandlungsablauf noch die Einhaltung des Gebots einer wirtschaftlichen Behandlungsweise entnehmen. Sie seien daher nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der Leistungen zu belegen. [X.]ies ist nicht zu beanstanden. Sind die Behandlungsunterlagen mangels hinreichender [X.]okumentation nicht aussagekräftig, genügt ein Arzt allein mit deren Vorlage nicht seinen [X.]arlegungsobliegenheiten. Insofern gilt das oben zur Praxisbesonderheit "[X.]" Gesagte entsprechend.

c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der [X.] eine Praxisbesonderheit im Hinblick auf einen chirurgischen Schwerpunkt der [X.]lägerin verneint hat. Auch wenn die [X.]lägerin gegenüber der Vergleichsgruppe der [X.] nahezu alle dem chirurgischen Leistungsspektrum zugeordneten Gebührenpositionen vermehrt abgerechnet hat, während die Überschreitungen im Vergleich mit den M[X.]G-[X.]hirurgen wesentlich moderater ausfielen, belegt dieses "Mehr" an Leistungen angesichts der ebenfalls in hohem Maße durchgeführten allgemeinzahnärztlichen Leistungen keinen signifikant abweichenden Behandlungsbedarf bei dem [X.] der [X.]lägerin. [X.]u Recht geht das [X.] daher davon aus, dass der [X.] diesen Umstand mit der Bildung der gewichteten Vergleichsgruppe genügend berücksichtigt hat.

d) Eine eigenständige Praxisbesonderheit "hoher Rentneranteil" ist vorliegend ebenfalls zu verneinen. [X.]ie [X.]lägerin trägt selbst vor, dass der von ihr geltend gemachte Mehraufwand für Rentner in engem [X.]usammenhang mit den [X.] "[X.]" und "[X.]omplexsanierungen" stehe. Nachweise, welche über die im Rahmen der Geltendmachung von [X.] wegen der Versorgung von [X.] oder wegen [X.]omplexsanierungen vorgelegten Unterlagen hinausgehen, hat die [X.]lägerin nicht zu den Akten gereicht. Es gilt daher das zuvor zu diesen Themenkomplexen Gesagte. Allein aus dem Umstand, dass die Praxis eine hohe [X.]ahl von Rentnern behandelt, kann nicht ohne weitere Nachweise auf einen Mehraufwand geschlossen werden. [X.]utreffend weist der [X.] darauf hin, dass - anders als im vertragsärztlichen Bereich (vgl hierzu etwa [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 68/05 B - juris Rd[X.]3 mwN) - im zahnärztlichen Bereich ein höheres Lebensalter nicht ohne Weiteres einen höheren Behandlungsbedarf im konservierend-chirurgischen Bereich, der hier allein in Streit steht, nach sich zieht. Vielmehr ist ein Großteil dieser Patienten mit [X.]ahnersatz versorgt, sodass sich eher ein geringerer Bedarf an konservierend-chirurgischen Leistungen ergibt.

e) [X.]er [X.] hat seine Ablehnung von Praxisbesonderheit schließlich auch nicht unzureichend begründet iS des § 35 [X.] 1 [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s müssen die Prüfgremien ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - in Folge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen [X.] erkennbar und nachvollziehbar ist ([X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1 mwN; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 58, 61; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 29/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]8). [X.]iese Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, da sich gerade Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten, sodass sich die Begründung auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken kann (vgl [X.] vom [X.] - 6 [X.] 18/92 - [X.] 74, 70, 75 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]3 [X.]8 f; [X.] vom 21.5.2003 - [X.] [X.] 32/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1); jedoch müssen die Ausführungen erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten des Arztes bewertet wurde und auf welchen Erwägungen die betroffene [X.]ürzungsmaßnahme beruht ([X.] vom 21.5.2003 - [X.] [X.] 32/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 14/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 61; siehe schon [X.] vom 18.6.1997 - 6 [X.] 52/96 - [X.] 3-2500 § 106 [X.]1 S 227; vgl auch [X.] Beschluss vom 25.1.2017 - [X.] [X.] 22/16 B - juris Rd[X.]). Erforderlich sind insbesondere Ausführungen dazu, ob und ggf in welchem Umfang der Mehraufwand auf [X.] zurückzuführen ist (vgl [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 61 ff unter Hinweis auf [X.] vom 18.6.1997 - 6 [X.] 52/96 - [X.] 3-2500 § 106 [X.]1 S 224). [X.]ie Prüfgremien haben sich - als [X.]orrektiv der ihnen eingeräumten Beurteilungsspielräume - mit substantiierten [X.]arlegungen des Arztes im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 8/14 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 58, 67; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 29/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN; vgl auch bereits oben Rd[X.]8).

[X.]em ist der [X.] hier ausreichend nachgekommen. Er ist intensiv auf die Praxisbesonderheit "[X.]" und die Anforderungen an die [X.]okumentation eines Mehraufwandes eingegangen. Aber auch mit den [X.] "[X.]omplexsanierungen" bzw "chirurgischer Schwerpunkt" und hiermit überschneidend "Rentner" hat er sich in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. [X.]um geltend gemachten chirurgischen Schwerpunkt hat er bereits einleitend zum statistischen Vergleich aufgezeigt, dass es nach seiner Auffassung nicht auf eine isolierte Betrachtung der abgerechneten chirurgischen Leistungen, sondern auf das gesamte Abrechnungsverhalten ankomme. Soweit die [X.]lägerin kritisiert, der [X.] habe sich mit der von ihr vorgelegten umfangreichen [X.]okumentation nicht ausreichend und vor allem in zu pauschaler Form auseinandergesetzt, trifft dies - wie schon aus den obigen Ausführungen hervorgeht - nicht zu.

4. [X.]er Honorarkürzungsbescheid ist auch nicht hinsichtlich seiner Ausführungen zum offensichtlichen Missverhältnis zu beanstanden. Wenn das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten eines Arztes in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht und diesen in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und in Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat dies die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, siehe dazu etwa [X.] vom 27.6.2007 - [X.] [X.] 27/06 R - [X.] 4-1500 § 141 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 16.7.2008 - [X.] [X.] 57/07 R - [X.], 130 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.]4) und es bedarf keines einzelfallbezogenen Nachweises der Unwirtschaftlichkeit, um eine [X.]ürzung vorzunehmen.

Mit der Festsetzung der Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis auf einen Überschreitungsgrad von 40 % oberhalb des [X.]urchschnitts der gewichteten Vergleichsgruppe hat der [X.] seinen Beurteilungsspielraum ([X.] vom 15.3.1995 - 6 [X.] 37/93 - [X.] 76, 53, 58 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]6 S 149 = juris Rd[X.]5 mwN; [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 18/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]4 Rd[X.]1-42; [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 29/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3) nicht überschritten. Wann der Fallwert des geprüften Arztes so erheblich über dem [X.] liegt, dass sich die Mehrkosten nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lassen und deshalb zuverlässig auf eine unwirtschaftliche Behandlungsweise als Ursache der erhöhten Aufwendungen geschlossen werden kann und damit der mit dem Begriff des offensichtlichen [X.] gekennzeichnete Überschreitungsgrad erreicht ist, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Prüfungsgegenstandes und den Umständen des konkreten Falles ab und entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung ([X.] vom 15.3.1995 - 6 [X.] 37/93 - [X.] 76, 53, 55 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]6 S 146 = juris Rd[X.]). [X.]ie Festlegungen können je nach Art der Vergleichsprüfung und dem Maß der Homogenität auf Überschreitungen ab 30 % bis 60 % erfolgen ([X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 18/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]4 Rd[X.]1-42 mwN unter Hinweis auf [X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 38/10 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]3 mwN und [X.] vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.] 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.] 50 mwN). Insbesondere im homogenen zahnärztlichen Bereich hat der [X.] seit jeher eine Grenze von 40 % für die Bestimmung des offensichtlichen [X.] gebilligt ([X.] Beschluss vom 19.7.2006 - [X.] [X.] 59/05 B - juris Rd[X.]3 unter Hinweis auf [X.] vom [X.] - 6 [X.] 23/86 - [X.], 24, 30 = [X.] 2200 § 368n [X.] S 162; vgl auch [X.] vom 21.10.1998 - [X.] [X.] 60/97 R - US[X.] 98181 = juris Rd[X.]3; [X.] vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.] 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.] 50). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn der [X.] diesen Wert bei einer fachübergreifenden [X.] mit [X.]ahnärzten und einem M[X.]G-[X.]hirurgen ansetzt, nachdem er eine - im Grundsätzlichen nicht zu beanstandende - Gewichtung der beiden Vergleichsgruppen vorgenommen hat und [X.] nicht zu berücksichtigen waren. [X.]er [X.] hat seine Auffassung, das bei der [X.]lägerin gekürzte Honorar im konservierend-chirurgischen Bereich bewege sich im Bereich des offensichtlichen [X.], schließlich auch zureichend in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.]s (Hinweis auf [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 45/02 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]) begründet ( § 35 [X.] 1 [X.]).

5. [X.]er Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl dazu [X.] vom 5.5.2010 - [X.] [X.] 5/09 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]8 Rd[X.]8 f; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/05 R - [X.] 97, 84 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]5, Rd[X.]2; grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung [X.] vom 16.6.1993 - 14a/6 [X.] 37/91 - [X.] 72, 271, 277 = [X.] 3-2500 § 106 [X.] S 111 f = juris Rd[X.]0 ff) stand der Entscheidung des [X.]n nicht entgegen. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass die nach § 45 [X.] 2 [X.]B I für die Verjährung sinngemäß geltenden Vorschriften des [X.] auch für die Hemmung der Ausschlussfrist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend heranzuziehen sind (vgl zB [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/05 R - [X.] 97, 84 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]5, Rd[X.]4) und mit dem TSVG vom [X.] ([X.] 646) ist dies in § 106 [X.] 3 Satz 3 letzter Halbsatz [X.] ausdrücklich klargestellt worden (vgl [X.] vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 23/18 R - juris Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Sprechstundenbedarf). [X.]er die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid der Prüfungsstelle vom 20.10.2015 hat die Ausschlussfrist in jedem Fall gewahrt (zur Verkürzung der Frist auf zwei Jahre durch das TSVG mWv [X.] vgl nun § 106 [X.] 3 Satz 3 [X.] sowie § 106d [X.] 5 Satz 3 [X.] für die sachlich-rechnerische Richtigstellung; vgl auch [X.] vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.]3 [X.] mwN sowie [X.] vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 23/18 R - juris Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, zur Anwendung lediglich auf Quartale nach Inkrafttreten des TSVG).

[X.]. Rechtsgrundlage der bei der [X.]lägerin durchgeführten Einzelfallprüfung im konservierend-chirurgischen Bereich betreffend Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] ist ebenfalls § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] Satz 4 [X.] in der hier noch anwendbaren Fassung des [X.] iVm §§ 5 und 6 [X.] 1 [X.]. [X.]war handelt es sich hierbei - auch, soweit die [X.]lägerin keine [X.]chriften der Arztbriefe vorgelegt hat (vgl dazu unten 2.b) - um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung. [X.]ie im engen [X.]usammenhang mit einer "echten" Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgende Honorarberichtigung bleibt jedoch Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung; Rechtsgrundlage ist daher nicht § 106a [X.] 2 [X.] in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] (im Folgenden: aF; jetzt § 106d [X.] 2 Satz 1 1. Halbsatz [X.]; vgl etwa auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]3 = juris Rd[X.], welches von der Befugnis, Abrechnungs- oder Verordnungskorrekturen geringeren Umfangs "im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit zu erledigen" spricht).

[X.]er [X.] durfte die fehlerhaften Ansätze der Leistungspositionen für Arztbriefe und Berichte (dazu 2.) im Rahmen der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung kraft seiner Annexkompetenz korrigieren und musste die Abrechnung nicht insoweit an die zu 1. beigeladene [X.][X.][X.] abgeben (dazu 1.).

1. Trotz der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigstellung gibt es zwischen beiden Instrumenten inhaltliche Überschneidungen. Regelmäßig ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorrangig, weil sinnvollerweise nur die Honorarforderung des Vertragsarztes der Prüfung auf ihre Wirtschaftlichkeit unterzogen werden kann, die sachlich-rechnerisch richtig und auch ansonsten rechtmäßig ist. [X.] für fehlerhaft abgerechnete Leistungen, zB für ohne die erforderliche Genehmigung bzw überhaupt nicht erbrachte Leistungen, sind unberechtigt und bedürfen keiner Prüfung auf ihre Wirtschaftlichkeit ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]4 = juris Rd[X.]0). [X.]ieser grundsätzliche Vorrang der Abrechnungskorrekturen ist indessen praktisch vielfach nicht umsetzbar, weil für die zuständigen Behörden nicht von vorneherein erkennbar ist, ob bei Auffälligkeiten der Honorarabrechnung fehlerhafte Ansätze der Gebührenordnung oder eine unwirtschaftliche Leistungserbringung bzw -abrechnung vorliegen oder ob beides zusammentrifft. Vielfach zeigt erst eine nähere Untersuchung der Abrechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass bestimmte, ggf extreme Überschreitungen des [X.]s hinsichtlich einzelner [X.] oder - besonders deutlich - hinsichtlich einzelner Gebührenpositionen auf einen Fehlansatz zurückgehen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]3 = juris Rd[X.]). In dieser Situation hält der [X.] die Prüfgremien für berechtigt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, wenn diese neben der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung von untergeordneter Bedeutung sind (sog Annexkompetenz oder Randzuständigkeit, vgl hierzu [X.] vom 20.9.1995 - 6 [X.] 56/94 - [X.] 3-2500 § 106 [X.]9 S 163 = juris Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]3 = juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/05 R - [X.] 97, 84 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]5, Rd[X.]; [X.] vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 39/05 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]2, 17; [X.] vom 18.8.2010 - [X.] [X.] 14/09 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]9 Rd[X.] 52). Nur wenn der Schwerpunkt der Beanstandungen bei einer fehlerhaften Anwendung der Gebührenordnung liegt, müssen die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Prüfverfahren abschließen und der [X.]([X.])[X.] Gelegenheit geben, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen (vgl auch § 9 [X.] 2 Richtlinien der [X.]assenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen nach § 106 [X.] 2b [X.] zum Inhalt und zur [X.]urchführung der Prüfungen nach § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] <[X.]ufälligkeitsprüfung> vom 19.12.2007 mWv 1.7.2008; vgl auch für den vertragsärztlichen Bereich: § 1 [X.] 4 der Richtlinien der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen gemäß § 106 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] <[X.]ufälligkeitsprüfung> vom 26.10.2005, zuletzt geändert am [X.]). Ergeben sich im umgekehrten Fall der Abrechnungsprüfung durch die [X.]([X.])[X.] (siehe § 106a [X.] 2 [X.] aF; jetzt § 106d [X.] 2 Satz 1 1. Halbsatz [X.]) oder im Rahmen der von den [X.]rankenkassen durchzuführenden Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen (§ 106a [X.] 3 [X.] aF; jetzt § 106d [X.] 3 [X.]) Anhaltspunkte dafür, dass die der Prüfung unterzogenen Leistungen in einem unwirtschaftlichen Ausmaß erbracht worden sind, haben [X.]([X.])[X.] bzw [X.]rankenkassen die Einleitung eines Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 [X.] zu veranlassen (vgl § 5 [X.] 3 bzw § 10 [X.] 4 der Richtlinien der [X.]assenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen nach § 106a [X.] 6 [X.] zum Inhalt und zur [X.]urchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach § 106a [X.] 2 und 3 [X.] vom [X.]; vgl zu dem Ganzen [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/05 R - [X.] 97, 84 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]5, Rd[X.]; vgl auch [X.] vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 39/05 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]7).

Gemessen an diesen Maßstäben durfte der [X.] in den streitgegenständlichen Quartalen die erst im Laufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgefallenen Behandlungsfälle, in denen im jeweiligen Quartal lediglich die Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] ggf nebst [X.] abgerechnet wurden, selbst auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit prüfen. [X.]er notwendige [X.]usammenhang der Fehlansätze mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der gesamten Behandlung im konservierend-chirurgischen Bereich ist trotz der für sich genommen nicht geringen Anzahl der gekürzten Leistungen und der Höhe der [X.]ürzungsbeträge noch gewahrt. [X.]iese sind im Hinblick auf das Ausmaß der [X.]ürzungen allein wegen Unwirtschaftlichkeit von untergeordneter Bedeutung. [X.]udem haben die Richtigstellungen erheblichen Einfluss auf die durchschnittlichen [X.] der [X.]lägerin und damit auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung selbst, da erst die Streichung der unzutreffend abgerechneten Behandlungsfälle das Ausmaß der Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung der [X.]lägerin hat zutage treten lassen.

2. [X.]er [X.] war in den Fällen, in denen die [X.]lägerin Arztbriefe vorgelegt hatte, berechtigt, die Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] ggf nebst [X.] zu streichen (dazu a). Nichts anderes gilt, soweit die [X.]lägerin keine [X.]chriften der Arztbriefe zu den Akten gereicht hat (vgl dazu unten b).

a) [X.]ie Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes zielt - auch soweit sie ausnahmsweise durch die Prüfgremien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird und vorgenommen werden darf - auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 20/13 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] 6 Rd[X.]3 mwN; [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 42/17 R - [X.] 127, 43 = [X.] 4-2500 § 106a [X.], Rd[X.]0 mwN). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht die Vorgaben der maßgeblichen Abrechnungsvorschriften wie [X.], BEMA-[X.], GO[X.] oder [X.] erfüllen (vgl [X.] vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.] 4-5531 [X.]076 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 22/18 R - Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] 4-5531 [X.] 01210 [X.] vorgesehen).

Gemäß [X.] der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-[X.] werden zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, nach der [X.] bewertet. [X.] der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Teil I) zur [X.] idF vom [X.] (= BEMA-[X.] [X.] 7750) erfasst einen ausführlichen schriftlichen [X.]rankheits- und [X.]dbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem [X.] , zur epikritischen Bewertung und ggf zur Therapie). [X.]ie [X.]dmitteilung oder der einfache [X.]dbericht ist demgegenüber mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht in diesem Sinne zeichnet sich aus durch eine individuelle, auf den Patienten abgestellte epikritische Bewertung der Anamnese, der erhobenen [X.]de und des [X.]rankheitsverlaufs sowie ggf der Therapie (vgl [X.]/[X.]lakow-Franck, [X.]ommentar zur [X.], Stand September 2019, [X.] Rd[X.]; vgl auch [X.] Urteil vom 6.6.2018 - W 1 [X.] 17.680 - juris Rd[X.]2). [X.]ementsprechend reicht es nicht aus, wenn im Wesentlichen - ggf unter Verwendung standardisierter Textbausteine - befundbezogene und allgemein gehaltene Aussagen getroffen werden, eine individuelle Bewertung jedoch unterbleibt ([X.]/[X.]lakow-Franck, aaO). Erforderlich ist ein "Längsschnitt durch den [X.]rankheitsverlauf", bei dem umfassend der bisherige [X.]rankheitsverlauf einschließlich erfolgter Behandlungen dargestellt und bewertet wird (vgl [X.] vom 8.8.1975 - 6 [X.] 14/74 - [X.] 5530 Allg [X.] S 10 = juris Rd[X.]3 zu [X.]7 [X.] aF; VG [X.]üsseldorf Urteil vom 24.3.2003 - 26 [X.] 3900/02 - juris Rd[X.]5 f mwN, Rd[X.]7; VG [X.]assel Urteil vom 16.5.2012 - 1 [X.] 648/11.[X.]S - juris Rd[X.]; vgl auch [X.]/[X.]leinken, [X.], Stand August 2019, [X.] Anlage zur [X.], Rd[X.]). [X.]er Bericht muss nicht zwingend nach Beendigung der Behandlung erfolgen, sondern kann auch am [X.]chluss eines Behandlungsabschnitts abgegeben werden ([X.], aaO, juris Rd[X.]2).

[X.]as [X.] hat für den [X.] bindend festgestellt, dass es sich bei den von der [X.]lägerin nach [X.] Anlage zur [X.] abgerechneten Schreiben, soweit [X.]chriften vorgelegt wurden, um medizinische Sachstandsmitteilungen gehandelt habe, die keinen fachlichen Nutzen für eine weitere Handlung beinhalteten. Es liegt auf der Hand, dass damit ein individueller "Längsschnitt durch den [X.]rankheitsverlauf", bei dem umfassend der bisherige [X.]rankheitsverlauf einschließlich erfolgter Behandlungen dargestellt und bewertet wird, nicht geleistet und der Leistungsinhalt der [X.] Anlage zur [X.] nicht erfüllt wird. [X.]ies wird auch von der [X.]lägerin mit ihrer Revision nicht angegriffen.

b) Soweit die [X.]lägerin keine [X.]chriften der Arztbriefe vorgelegt hat, liegt ebenfalls eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Leistungen nach [X.] Anlage zur [X.] vor.

Ergeben sich im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit in einzelnen Behandlungsfällen begründete [X.]weifel daran, dass der Tatbestand einer Gebührenordnungsposition erfüllt ist, obliegt es auch dem betroffenen Arzt, an der Beseitigung dieser [X.]weifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken (vgl allgemein [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 17/00 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 B - Rd[X.]1). [X.]iese - von der [X.]arlegungs- und Feststellungslast zu trennende - besondere Mitwirkungspflicht ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen. [X.]as gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur unter seiner Mithilfe aufgeklärt werden können (vgl [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 41/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab (vgl [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Legt der Arzt schon die angeforderte [X.] nicht vor, hängt es von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, wie die Prüfgremien hierauf reagieren können. Ist die [X.]okumentation der Behandlung Teil der [X.], ist diese als nicht erfüllt anzusehen und es ist lediglich Raum für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (vgl etwa zur [X.]okumentation eines mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalls bei der Akupunktur [X.] vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 56/17 R - juris, zur Veröffentlichung in [X.] 4-5531 [X.]0790 [X.] 1 vorgesehen).

Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier bei dem [X.]d- und [X.]rankheitsbericht - die ausweislich der [X.] zu erbringende Leistung und die [X.]okumentation praktisch identisch sind. Einziger Gegenstand der [X.] Anlage zur [X.] ist ein ausführlicher schriftlicher [X.]rankheits- und [X.]dbericht. Elektronische Fertigung und [X.]okumentation ([X.]peicherung) sind ein Vorgang. [X.]ann in einem solchen Fall eine entsprechende [X.]atei oder ein Ausdruck des Berichts bis zum Ende der Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt werden, ohne dass dies näher begründet wird, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Für eine Wahlfeststellung zwischen unzutreffender gebührenordnungsmäßiger Abrechnung und unwirtschaftlicher Behandlung (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]3 = juris Rd[X.] unter Hinweis auf [X.] vom 28.10.1992 - 6 [X.] 3/92 - [X.] 71, 194, 200 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]5 S 92 = juris Rd[X.]3; ähnlich [X.] vom 8.5.1996 - 6 [X.] 45/95 - [X.] 3-2500 § 106 [X.]6 S 206 f = juris Rd[X.]4) besteht in diesem Fall kein Anlass (vgl auch [X.] Marburg Urteile vom 5.12.2018 - [X.] [X.] 127/18 - juris Rd[X.] 54 [X.] und [X.] [X.] 201/18 - juris Rd[X.] 65 [X.]).

E. Soweit der [X.] wegen fehlender [X.]okumentation Einzelabsetzungen im [X.]Bereich zuletzt noch in den Quartalen 4/2012 und 1/2013 (318,48 [X.] und 317,61 [X.], insgesamt 636,09 [X.]) und im [X.]B-Bereich in allen drei Quartalen (5291,35 [X.]; 30 Behandlungsfälle) vorgenommen hat, hat das [X.] dies unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des [X.]n (§ 136 [X.] 3 [X.]) bestätigt. [X.]em ist die [X.]lägerin inhaltlich nicht entgegengetreten und Fehler sind nicht ersichtlich. Soweit der [X.] gegenüber dem Bescheid der Prüfungsstelle vom 20.10.2015 im [X.]B-Bereich zu Ungunsten der [X.]lägerin weitere [X.]ürzungen des Honorars vorgenommen hat, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl dazu [X.] vom 2.12.1992 - 6 [X.] 33/90 - [X.] 71, 274 = [X.] 3-1500 § 85 [X.]). [X.]ieses greift nicht zugunsten des Arztes ein, wenn nicht nur er, sondern - wie hier - auch [X.]rankenkassen gegen den Bescheid der Prüfungsstelle Widerspruch einlegen (vgl [X.] vom 8.6.1982 - 6 [X.] 12/80 - [X.] 53, 284, 287 = [X.] 5550 § 15 [X.] S 1, 3; [X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 38/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]7 Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 48/14 B - juris Rd[X.]1; [X.] vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 6/15 R - [X.] 120, 254 = [X.] 4-2500 § 119 [X.], Rd[X.]; vgl auch [X.] vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 27/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]7 [X.]).

F. [X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 155 [X.] 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die [X.]lägerin lediglich teilweise im Sinne der Verurteilung des [X.]n zur Neubescheidung und diesbezüglich auch nur bezogen auf einen der geltend gemachten Aspekte (Bildung der gewichteten Vergleichsgruppe) erfolgreich war (vgl [X.] vom 24.1.2018 - [X.] [X.] 48/16 R - juris Rd[X.], insoweit nicht abgedruckt in [X.] 4-2500 § 101 [X.]0; vgl auch BVerwG Urteil vom [X.] - 7 [X.] 2/09 - BVerwGE 135, 34 Rd[X.] 67 mwN). [X.]a zudem nicht absehbar ist, wie sich die Neuberechnung des [X.] konkret auf die [X.]ürzung des Honorars der [X.]lägerin auswirken wird, haben die [X.]lägerin und der [X.] die [X.]osten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 [X.] 3 VwGO, vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - [X.] 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 25/19 R

13.05.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 5. Juni 2019, Az: S 12 KA 387/18 WA, Urteil

§ 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 3 S 7 SGB 5 vom 21.12.1992, § 106 Abs 3 S 4 SGB 5, § 106a Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 35 Abs 1 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 42 S 1 SGB 10, § 155 Abs 2 VwGO, Anlage Nr 75 GOÄ 1982

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2020, Az. B 6 KA 25/19 R (REWIS RS 2020, 2471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2471

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