Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2017, Az. B 5 R 51/17 B

5. Senat | REWIS RS 2017, 5737

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gutachten - übergangener Beweisantrag


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt und seine Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler und trägt vor, das [X.] hätte nach zwei von ihm gestellten Beweisanträgen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durchführen müssen und habe damit seine Pflicht nach § 103 [X.] verletzt.

3

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. T. beantragt.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

-       

das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.] [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 160a [X.]). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

1. Der Kläger verweist zunächst auf seinen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erfolglos gestellten Antrag, "zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger seit mindestens Mai 2008 außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Tätigkeit von drei Stunden oder länger bzw. von drei Stunden bis unter sechs Stunden nachzugehen, ein neurologisch-psychiatrischen und ein orthopädisches Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung des [X.] […] einzuholen."

Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Der Kläger formuliert als "Beweisthema" letztlich den abstrakt-generellen Tatbestand von § 43 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] SGB VI und erstrebt damit im Ergebnis, dass anstelle der hierzu allein berufenen Richter (Art 92 Halbs 1 GG) unzulässigerweise den Sachverständigen die Frage nach der Begründetheit der Klage zugewiesen wird. Ein Beweisantrag muss demgegenüber seiner Funktion nach darauf gerichtet sein, den Richtern des [X.] die Überzeugung (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]) vom Vorliegen bestimmter, aus deren maßgeblicher Sicht rechtlich relevanter Umstände zu vermitteln, die geeignet sind, im Rahmen der Gesamtwürdigung des [X.] die Formulierung des subsumtionsfähigen [X.] zu beeinflussen. Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich der Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Ein Antrag, der lediglich zum Ziel hat, eine andere ([X.] aufgrund der bereits geklärten Tatsachen oder eine andere Diagnosestellung zu erreichen, erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich nicht. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 6 mwN, RdNr 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat zudem auch die Tatsachen, aus denen sich wegen Verkennung weiteren Aufklärungsbedarfs ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) ergeben soll, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Aus der Beschwerdebegründung wird schon nicht ersichtlich, dass das Leistungsvermögen des [X.] "seit mindestens Mai 2008" nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] noch als klärungsbedürftig hätte erscheinen müssen, obwohl dieses davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente zuletzt bei einem Leistungsfall spätestens am 30.6.2008 erfüllt waren, sodass sich weiterer Ermittlungsbedarf jedenfalls für die [X.] [X.] nicht aufdrängte. Auch bleibt nach der Beschwerdebegründung unklar, aufgrund welcher Tatumstände eine Begutachtung "mit persönlicher Untersuchung des [X.]" (vom Kläger erstmals beantragt mit [X.] vom 8.10.2013) mehr als fünf Jahre später veranlasst gewesen wäre. Der Kläger gibt die vom [X.] in seinem Urteil aufgeführten ärztlichen Befunde und Gutachten aus den Jahren 2006 bis 2008 wieder, ohne einen sich daraus aus der Sicht des [X.] konkret ergebenden [X.] zu begründen. Der Vortrag des [X.], das [X.] setze sich "mit der Bedeutung dieser auf persönlicher Untersuchung beruhenden Berichte" nicht auseinander, genügt dafür schon deshalb nicht, weil § 160a Abs 2 [X.] [X.] es ausdrücklich dem Beschwerdeführer auferlegt, seinerseits die den Verfahrensmangel begründenden Umstände - und folglich auch fiktiv den notwendig mit der begehrten weiteren Beweisaufnahme endenden Entscheidungsgang des [X.] einschließlich der jeweils gebotenen Schlussfolgerungen und ihrer Grundlagen - zu "bezeichnen". Dies gilt auch in Bezug auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. M

Soweit der Kläger des Weiteren beantragt hat, "erforderlichenfalls ein Gesamtgutachten auf Basis dieser Gutachten einzuholen", bezeichnet er ebenfalls nicht ausreichend einen vorliegenden Verfahrensmangel (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]). Ein Tatsachengericht, das mehrere Gutachten aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen eingeholt hat, ist allenfalls (und auch erst) dann verpflichtet, einen Sachverständigen zusätzlich mit einer Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtenergebnisse zu beauftragen, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (stRspr, zB Senatsurteil vom 10.12.2003 - [X.] RJ 24/03 R - [X.] 4-1500 § 128 [X.] Rd[X.]2 und Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 48/08 B - Juris RdNr 9 sowie [X.] Beschlüsse vom [X.] - B 13 R 203/13 B - Juris Rd[X.]2 und vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris Rd[X.]3). Da sich aus dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig ergibt, dass das [X.] die vom Kläger zunächst beantragten Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischen und auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen gehabt hätte, kann sich in der Folge erst recht nicht das "Erfordernis" ergeben, "auf Basis dieser Gutachten" weitere Entscheidung über die Einholung eines "[X.]" zu treffen.

2. Auch mit dem Hinweis auf den zweiten, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gestellten Antrag "Ich beantrage zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen, die der [X.] seit Juni 2006 vom [X.] erhält, Leistungen bei Arbeitslosigkeit bzw. bei Krankheit darstellen, eine Auskunft des [X.] Leistungsträgers einzuholen." hat der Kläger schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu [X.] [X.] 1500 § 160 [X.]), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) übergangen haben könnte. Die Beschwerdebegründung legt selbst die Rechtsauffassung des [X.] dar, dass (europa-)rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Aufschubtatbestandes dessen Feststellung durch den hierfür rechtlich allein zuständigen Träger des jeweiligen ausländischen Mitgliedsstaates ist. Hiervon notwendig ausgehend wird mit dem Begehren eine "Auskunft" des - nicht benannten - Trägers zu nicht näher bestimmten rentenrechtlichen Zeiten des [X.] Rechts einzuholen, bereits kein Beweismittel benannt, das als Grundlage für die Gewinnung einer Überzeugung vom Vorliegen einer rechtlich relevanten Tatsache in Betracht kommen könnte. Die Beschwerdebegründung setzt daher - insofern folgerichtig - der Rechtsmeinung des [X.] unter Hinweis auf weitere Normen des koordinierenden Verordnungsrechts ihrerseits im Wesentlichen nur eine eigene abweichende Auffassung zur rechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufschubzeiten entgegen. Die Überprüfung der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde generell nicht erreicht werden und bleibt auch bei möglicherweise naheliegenden Rechtsanwendungsfehlern der (statthaften und zulässig eingelegten) Revision vorbehalten. Für die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen im [X.] an das [X.] vom 8.10.2013, wonach der Kläger "Leistungen vergleichbar den Leistungen nach dem [X.] [X.], jedenfalls aber aufgrund der Tatsache der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bezieht", gilt ungeachtet ihrer nicht wenigstens behaupteten Wiederholung in der mündlichen Verhandlung nicht anderes.

3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 114 ZPO).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 51/17 B

06.09.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 15. Oktober 2010, Az: S 4 R 429/09

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 169 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2017, Az. B 5 R 51/17 B (REWIS RS 2017, 5737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5737

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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