Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 1 AZR 154/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 6417

ARBEITSRECHT BERUF BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) RENTE SOZIALRECHT UNTERNEHMEN ALTERSVORSORGE

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Gegenstand

Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen


Leitsatz

Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 - 4 [X.]/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Geltung einer Versorgungsordnung.

2

[X.]er 1958 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. Januar 1987 bei der [X.] beschäftigt. [X.]iese schloss mit ihrem ([X.] am 28. August 1992 die zum 1. Januar 1992 in [X.] getretene Betriebsvereinbarung Nr. 16 Versorgungsordnung ([X.] 1992). In dieser heißt es ua.:

        

§ 2   

Gegenstand

        

(1)     

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die neue Versorgungsordnung der [X.], Ausgabe 01.01.1992. Alle Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Versorgungsordnung hervor.

        

…“    

        

3

[X.]ie der [X.] 1992 beigefügte Versorgungsordnung der [X.] vom 1. Januar 1992 ([X.] 1992) sieht ua. die Gewährung einer Altersrente vor, deren Höhe sich nach der anrechenbaren [X.]ienstzeit und dem pensionsfähigen Einkommen richtet (Nr. 5 [X.] 1992). Verstirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, steht seinem Ehegatten nach Maßgabe von Nr. 8 [X.] 1992 eine Kapitalleistung zu. Tritt der Versorgungsfall Tod während des [X.] ein, erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente [X.]. 60 vH der Altersrente (Nr. 9 [X.] 1992).

4

[X.]ie [X.] übertrug zum 6. April 1999 ihren für die Erbringung technischer Serviceleistungen zuständigen Geschäftsbereich [X.] ([X.]) einschließlich aller ihm zuzuordnenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände an die neu gegründete [X.] ([X.]). [X.]iese übernahm die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer - darunter auch den Kläger - und führte die Serviceleistungen für die früheren Kunden der [X.] fort.

5

Im [X.] wurde bei der [X.] ein Betriebsrat gewählt.

6

Zum 30. Mai 2013 wurde die [X.] im Wege der Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Ihr bisheriger Betrieb wurde vollständig in den Betrieb der [X.] in [X.] integriert. [X.]ort gilt bereits seit dem 1. November 2008 die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 2. September 2008 (G[X.] 2008). [X.]iese lautet ua.:

        

Präambel

        

…       

        

Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die bisherige Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der A GmbH … vom April 2000 sowie der Freiwillige Versorgungsplan vom April 2000 … (insgesamt „bisherige Versorgungsordnungen“) für Neueintritte ab dem 1. November 2008 geschlossen.

        

Für Neueintritte ab dem 1. November 2008 richten sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen dieses [X.]s …

        

[X.]ie bisherigen Versorgungsordnungen gelten für alle Mitarbeiter uneingeschränkt fort, die vor dem 1. November 2008 ein Arbeitsverhältnis mit einem der Unternehmen begründet haben und nach den Bestimmungen dieser Versorgungsordnungen teilnahmeberechtigt waren. [X.]ies gilt auch, wenn sich Mitarbeiter, die nach der bisherigen Versorgungsordnung teilnahmeberechtigt sind, erst nach dem 1. November 2008 zu einer Teilnahme … entschließen.

        

…       

        

1       

Geltungsbereich

        

1.1     

Unternehmen/Betriebe

        

1.1.1 

[X.]ieser [X.] gilt für alle im Zeitpunkt des In-[X.]-Tretens dieser Betriebsvereinbarung vorhandenen Betriebe … im Zuständigkeitsbereich des [X.] …

        

1.1.2 

Weitere Betriebe oder Betriebsteile des Unternehmens können künftig in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. [X.]ie Aufnahme neuer Betriebe erfolgt - unter Wahrung etwaiger zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten - durch einen Nachtrag zu dieser Betriebsvereinbarung. In diesem Nachtrag können betriebsspezifische Modalitäten für die Aufnahme festgelegt werden, insbesondere zu den Versorgungskonten …, zur Beitragshöhe und zur Beitragszeit. Soweit weitere Betriebe oder Betriebsteile in diesen [X.] aufgenommen werden und die aufgenommenen Betriebe/Betriebsteile über eine eigene Versorgungsordnung verfügen, sind Leistungen aus den anderen Versorgungszusagen auf die Leistungen nach diesem [X.] anzurechnen.

        

1.2     

Mitarbeiter

        

1.2.1 

[X.]ieser [X.] gilt für alle Mitarbeiter, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mit Wirkung ab dem 01. November 2008 aufnehmen. …“

7

[X.]ie G[X.] 2008 enthält eine beitragsorientierte Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach Nr. 2 G[X.] 2008 aus persönlichen Versorgungskonten erbracht werden. [X.]ie Höhe der jährlich von der [X.] auf diesen Konten bereitzustellenden Beträge richtet sich nach den beitragsfähigen Bezügen (Nr. 3.2 G[X.] 2008) und der Beitragszeit (Nr. 3.4 G[X.] 2008). Nach Nr. 3.4 Satz 5 G[X.] 2008 entstehen anrechnungsfähige Beitragszeiten nur während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses des Mitarbeiters mit dem Unternehmen. Bei Eintritt eines Versorgungsfalls wird das auf dem [X.] befindliche Guthaben in Abhängigkeit von seiner Höhe in bis zu fünf oder zehn Jahresraten ausgezahlt (Nr. 5.4.1 Satz 1 G[X.] 2008). Stirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, erhält sein überlebender Ehegatte [X.] des Versorgungsguthabens als Einmalzahlung (Nr. 5.3.3.1 iVm. 5.4.1 Satz 5 G[X.] 2008). Bei einem Versorgungsguthaben von mehr als 100.000,00 Euro kann der Arbeitnehmer eine lebenslange monatliche Verrentung beantragen, die auf Antrag eine Hinterbliebenenleistung [X.]. [X.] mit einschließt (Nr. 5.4.1 iVm. Nr. 5.4.4.1 G[X.] 2008).

8

[X.]ie Beklagte schloss mit dem Betriebsrat der [X.] am 19./21. November 2013 einen Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der den früheren Arbeitnehmern der [X.] durch die [X.] entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. [X.]anach ist deren [X.] für die bis zum Stichtag 30. Mai 2013 nach der [X.] 1992 erdienten Versorgungsanwartschaften ein Initialbaustein gutzuschreiben. [X.]ieser entspricht dem auf Basis versicherungsmathematischer Rechnungsannahmen definierten Rentenbarwert der gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ermittelten pro-rata-Anwartschaft auf firmenfinanzierte Altersrente bei Erreichen der normalen Altersgrenze aus der [X.] 1992, der dem Mitarbeiter zustehen würde, wenn er zum Stichtag aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausscheiden würde (§ 5 Nr. 5.1 Sozialplan). Wegen des [X.] der [X.] 1992 ist dem [X.] nach § 5 Nr. 5.2 Sozialplan zudem jährlich ab dem Stichtag bis zum Erreichen der normalen Altersrente, längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein [X.]ynamikbaustein anteilig gutzuschreiben. Zur Milderung etwaiger weiterer aus der Ablösung der [X.] 1992 resultierender Nachteile sieht § 5 Nr. 5.3 Sozialplan vor, dass ein weiterer jährlicher [X.] [X.]. [X.] der beitragsfähigen Bezüge gutzuschreiben ist.

9

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - geltend gemacht, auch nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte richte sich seine betriebliche Altersversorgung weiter nach der [X.] 1992 iVm. der [X.] 1992. [X.]ie vom Gesamtbetriebsrat der [X.] abgeschlossene [X.] 1992 habe nach dem Übergang des Geschäftsbereichs [X.] auf die [X.] bei dieser nicht normativ fortgegolten, sondern sei Teil seines Arbeitsvertrags geworden. [X.]ie [X.] habe im Jahr 1999 drei eigenständige Betriebe unterhalten; in [X.] seien Tätigkeiten für den Geschäftsbereich [X.] ausgeführt worden. Zumindest habe die normative Geltung der [X.] 1992 deshalb geendet, weil erst im [X.] für den Betrieb der [X.] ein Betriebsrat gewählt worden sei. Auch nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte sei die [X.] 1992 weder durch die G[X.] 2008 noch durch den Sozialplan abgelöst worden. Beide wahrten nicht seine nach der [X.] 1992 erdienten Besitzstände. Eine solche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen sei nicht mit der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 ([X.]) vereinbar.

[X.]er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der [X.] vom 1. Januar 1992 hat;

        

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der [X.] vom 1. Januar 1992 hat;

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Versorgungsordnung der [X.] vom 1. Januar 1992 Anwendung findet;

        

hilfsweise

        

4.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Versorgungsordnung der [X.] vom 1. Januar 1992 in der zuletzt bei der [X.] geltenden Fassung Anwendung findet;

        

hilfsweise

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, die ihm durch die Überleitung der ihm zustehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung 1992 auf den [X.] 2008 entstandenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen;

        

hilfsweise

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, die ihm durch die Überleitung der ihm zustehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung 1992 auf den [X.] 2008 entstandenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, und

                 

a)    

festzustellen, dass er unter dem Stichtag 1. Januar 2014 eine Anwartschaft auf eine Rente mit 65 Jahren [X.]. 19.229,24 [X.] nebst jährlichen Anpassungen der Anwartschaft durch Beitragszuwächse gemäß der Versorgungsordnung 1992 bzw. in vergleichbarer Höhe gemäß dem [X.] 2008 in Verbindung mit dem Sozialplan vom 19. November/ 21. November 2013 hat und

                 

b)    

festzustellen, dass er unter dem Stichtag 1. Januar 2014 eine Anwartschaft auf eine Ehegattenrente nach der Versorgungsordnung 1992 [X.]. 11.537,54 [X.] nebst jährlichen Anpassungen der Anwartschaft durch Beitragszuwächse gemäß der Versorgungsordnung 1992 bzw. in vergleichbarer Höhe gemäß dem [X.] 2008 in Verbindung mit dem Sozialplan vom 19. November/21. November 2013 hat;

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Leistungsausweis für den Stand seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß der für ihn maßgebenden Versorgungsregelung (Versorgungsordnung der [X.] 1992) zum Stichtag 1. Januar 2014 zu erteilen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die - vom Betriebsrat der [X.] geschlossene - [X.] 1992 sei mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die G[X.] 2008 abgelöst worden. [X.]ie [X.] 1992 habe bis dahin unmittelbar und zwingend bei der [X.] gegolten. [X.]ie [X.] habe bundesweit nur einen Betrieb unterhalten. Hiervon habe die [X.] den Geschäftsbereich [X.] übernommen und als selbstständigen Betrieb fortgeführt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie - nur eingeschränkt eingelegte - Revision des [X.] ist teilweise unzulässig. Im Rahmen ihrer Zulässigkeit bleibt sie erfolglos.

[X.]. [X.]ie Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die [X.]bweisung der Klageanträge zu 1., 2., 5. und 6. richtet. Ihre [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen.

I. Nach § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die [X.]ngabe der Revisionsgründe. [X.]ei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des [X.]s so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. [X.]azu muss die Revisionsbegründung eine konkrete [X.]useinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. [X.]ei mehreren [X.] muss für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 10 [X.]).

II. Hinsichtlich der genannten Klageanträge und der mit ihnen verfolgten prozessualen [X.]nsprüche fehlt es an einer [X.]useinandersetzung der Revision mit den ihre [X.]bweisung selbstständig tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. [X.]as [X.] hat angenommen, die Klageanträge zu 1., 2., 5. und 6. seien nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. [X.]uf diese [X.]usführungen geht die Revisionsbegründung nicht ein.

[X.]. Hinsichtlich der mit den verbliebenen Klageanträgen verfolgten prozessualen [X.]nsprüche ist die Revision nur eingeschränkt eingelegt worden.

I. [X.] mit diesen Klageanträgen verfolgtes [X.]egehren hat der Kläger in den Vorinstanzen aus mehreren [X.] hergeleitet.

1. [X.]er Kläger hat sein erstrebtes [X.]egehren zuvorderst auf eine vertragliche Zusage oder Vereinbarung über die [X.]nwendung der [X.] 1992 gestützt. Hierzu hat er sich auf verschiedene Schreiben der [X.] aus den Jahren 1992, 1993 und 1999, auf die einvernehmliche [X.]bführung von Eigenbeiträgen nach der [X.] 1992 und auf E-Mail-Korrespondenz mit der [X.] berufen. [X.]en von ihm in den Vorinstanzen erhobenen Einwand, die [X.] 1992 sei unwirksam, hat er erkennbar nur im Rahmen seines Hauptvorbringens vorgetragen, um hierauf sein Verständnis der ihm von der [X.] übersandten Schreiben als Gesamtzusage zu stützen.

2. Nachrangig und damit lediglich hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die bei der [X.] nach § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] normativ geltende [X.] 1992 habe nach dem Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses auf die [X.] für ihn nur noch als Teil seines [X.]rbeitsvertrags fortgegolten und sei - selbst im Fall ihrer normativen Weitergeltung bei der [X.] - nach dem [X.]etriebsübergang auf die [X.] nicht durch die G[X.] 2008 oder den Sozialplan abgelöst worden.

II. Hierbei handelt es sich um voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO (zum [X.] vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 12). Soweit das [X.] mit jeweils selbstständig tragender [X.]egründung eine individualrechtlich vereinbarte [X.]nwendung der [X.] 1992 verneint hat, erhebt die Revision hiergegen keine Einwände. Wie die Revisionsbegründung zeigt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vielmehr nur noch auf der Grundlage seines hilfsweise geltend gemachten prozessualen [X.]nspruchs weiter.

C. [X.]ie im Übrigen zulässige Revision ist erfolglos. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der Klageantrag zu 3. sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. [X.]ie [X.] 1992 findet auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien keine [X.]nwendung. [X.]ie Klageanträge zu 4. und 7. sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

I. [X.]er Klageantrag zu 3. ist zulässig, er bedarf jedoch der [X.]uslegung.

1. Nach seinem Wortlaut ist der Klageantrag auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] 1992 auf das [X.]rbeitsverhältnis zwischen den Parteien [X.]nwendung findet. [X.]nders als die Klageanträge zu 1. und 2. zielt der [X.]ntrag damit nicht auf die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht der [X.] ab. Vielmehr will der Kläger seinem Vorbringen entsprechend nur feststellen lassen, nach welcher rechtlichen Grundlage sich seine betriebliche [X.]ltersversorgung dem Grunde nach richtet.

2. Mit diesem Inhalt ist der [X.]ntrag als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (vgl. etwa [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.]). [X.]er Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO, da die [X.]eklagte die Geltung der [X.] 1992 nach dem Übergang seines [X.]rbeitsverhältnisses auf sie bestreitet. [X.]er Vorrang der Leistungsklage steht vorliegend schon deshalb nicht entgegen, weil noch kein Versorgungsfall nach der [X.] 1992 eingetreten ist (vgl. etwa [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 16 [X.]).

II. [X.]er Klageantrag ist unbegründet. [X.]ie [X.] 1992 findet auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien keine [X.]nwendung. Sie wurde mit dem [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte im Mai 2013 nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] durch die G[X.] 2008 abgelöst.

1. [X.]ie [X.] 1992 galt bei der [X.] für den Kläger unmittelbar und zwingend iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]. Zum 6. [X.]pril 1999 ging sein [X.]rbeitsverhältnis im Wege eines [X.]etriebsübergangs iSv. § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf die [X.] über. Ob die [X.] 1992 auch bei dieser normativ fortgalt, bedarf keiner Entscheidung.

a) [X.]er Geschäftsbereich [X.] - dem der Kläger zugeordnet war - ging iSv. § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] von der [X.] auf die [X.] über.

aa) Ein [X.]etriebs- oder [X.]etriebsteilübergang iSv. § 613a [X.]bs. 1 [X.]G[X.] iVm. der [X.] liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 30 [X.]; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 16 [X.]). [X.]abei muss es um eine auf [X.]auer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die [X.]usführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur [X.]usübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 31 [X.]; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 17 [X.]). Unerheblich ist, ob es sich bei der genannten Einheit um ein „Unternehmen“, einen „[X.]etrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „[X.]etriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] e [X.]rito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 30). Entscheidend ist, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im genannten Sinn betrifft ([X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] - Rn. 49, [X.]E 161, 378).

bb) [X.]en für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt dabei je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher [X.] 15. [X.]ezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 35 [X.]; [X.] 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] - Rn. 40 ff. [X.]). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche [X.]rbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von [X.]rbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. [X.]ie Wahrung deren Identität ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue [X.]etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt ([X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36 [X.]; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 19 [X.]). Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche [X.]rbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle [X.]etriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. [X.] 25. Januar 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 39; [X.] 25. [X.]ugust 2016 - 8 [X.] - Rn. 29).

cc) [X.]anach ist der Geschäftsbereich [X.] im Jahr 1999 iSv. § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf die [X.] übergegangen. Unerheblich ist, ob für diesen [X.]ereich vorrangig die materiellen [X.]etriebsmittel oder die menschliche [X.]rbeitskraft identitätsbestimmend waren. [X.]ie [X.] hat nicht nur aufgrund eines Kaufs sämtliche dem [X.]ereich zugeordneten materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, sondern auch die dort tätigen [X.]rbeitnehmer übernommen und die bislang erbrachten Serviceleistungen ohne Unterbrechung bei den früheren Kunden der [X.] fortgeführt.

b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die [X.] 1992 nach dem Übergang des Geschäftsbereichs [X.] auf die [X.] bei dieser für den Kläger unmittelbar und zwingend iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] fortgalt oder ob ihre [X.]estimmungen nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] Inhalt seines [X.]rbeitsverhältnisses mit der [X.] geworden sind. [X.]enn in beiden Fällen käme eine weitere [X.]nwendbarkeit ihres [X.] auf das durch [X.]etriebsübergang im Mai 2013 auf die [X.]eklagte übergegangene [X.]rbeitsverhältnis des [X.] - ungeachtet von § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - nur nach Maßgabe von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] in [X.]etracht.

aa) Für den Fall einer normativen Fortgeltung der [X.] 1992 nach dem [X.]etriebsübergang auf die [X.] im Jahr 1999 hätte sich - anders als vom Kläger angenommen - an ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] im [X.]etrieb der [X.] nichts dadurch geändert, dass dort erst im Jahr 2002 ein [X.]etriebsrat errichtet wurde.

(1) Zwar wäre - nach [X.]blauf eines dreimonatigen Übergangsmandats des früheren [X.]etriebsrats der [X.] (vgl. zu der vor Inkrafttreten des § 21a [X.] geltenden Rechtslage [X.] 31. Mai 2000 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 15) - die [X.] zwischenzeitlich betriebsratslos gewesen. Entgegen der [X.]nsicht der Revision hätte dies jedoch nicht dazu geführt, dass die [X.]estimmungen der [X.] 1992 dadurch [X.]estandteil seines [X.]rbeitsvertrags mit der [X.] geworden wären. [X.]er vorübergehende oder endgültige Wegfall des [X.]etriebsrats lässt bestehende [X.]etriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc (2) der Gründe, [X.]E 102, 356; Fitting 29. [X.]ufl. § 77 Rn. 175; Wiese GK-[X.] 11. [X.]ufl. § 77 Rn. 430; [X.]/[X.] 19. [X.]ufl. [X.] § 77 Rn. 126; [X.]/Preis 4. [X.]ufl. [X.] § 77 Rn. 39; [X.] 16. [X.]ufl. § 77 Rn. 107; [X.] in [X.]/[X.] 16. [X.]ufl. § 77 Rn. 224). [X.]ie unmittelbare und zwingende Wirkung einer [X.]etriebsvereinbarung hängt nach § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] nicht vom Fortbestand einer [X.]rbeitnehmervertretung im [X.]etrieb ab.

(2) [X.]er Schutz des [X.] gebietet kein anderes Ergebnis.

Zwar gibt es mit [X.]eendigung des Übergangsmandats und einer nicht unmittelbaren Neuwahl eines [X.]etriebsrats kein handlungsfähiges [X.]etriebsverfassungsorgan mehr, mit dem der [X.]rbeitgeber eine inhaltliche Änderung der [X.]etriebsvereinbarung vereinbaren könnte. Er kann die unmittelbare und zwingende Wirkung der [X.]etriebsvereinbarung jedoch dadurch beenden, dass er einheitlich gegenüber allen betroffenen [X.]rbeitnehmern des [X.]etriebs die Kündigung der [X.]etriebsvereinbarung erklärt (vgl. [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc (2) der Gründe, [X.]E 102, 356). [X.]ies gilt auch für [X.]etriebsvereinbarungen, die - wie vorliegend die [X.] 1992 - Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung zum Gegenstand haben. [X.]er Erwerber kann diese nach § 77 [X.]bs. 5 [X.] ohne eines sie rechtfertigenden Grundes kündigen (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 91, 310). [X.]ie Kündigung hat zur Folge, dass mit [X.]blauf der Kündigungsfrist das Versorgungswerk für neu in den [X.]etrieb eintretende [X.]rbeitnehmer geschlossen ist. [X.]amit fehlt es für diese [X.] an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines [X.]nspruchs auf die in der [X.]etriebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 56 [X.], [X.]E 151, 302).

bb) Im Fall einer unmittelbar und zwingenden Geltung der [X.] 1992 im [X.]etrieb der [X.] nach § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] wäre eine weitere [X.]nwendung ihres [X.] auf das im Mai 2013 durch [X.]etriebsübergang von der [X.] auf die [X.]eklagte übergegangene [X.]rbeitsverhältnis des [X.] - ungeachtet der G[X.] 2008 - nur nach Maßgabe von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] möglich. Eine normative Weitergeltung der [X.] 1992 iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien scheidet - unabhängig davon, dass im [X.]etrieb der [X.] in [X.] bereits die G[X.] 2008 gilt - bereits deshalb aus, weil der [X.]etrieb der [X.] nicht unter Wahrung seiner Identität auf die [X.]eklagte übertragen wurde. Eine [X.]nwendung der [X.] 1992 auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] könnte sich - vorbehaltlich der [X.]estimmung in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - damit nur aus § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] ergeben.

(1) [X.]as [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] ist Ende Mai 2013 nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] durch deren im Wege der [X.]ufnahme erfolgenden Verschmelzung auf die [X.]eklagte übergegangen.

(a) Nach § 324 [X.] bleibt § 613a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 4 bis [X.]bs. 6 [X.]G[X.] durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt. [X.]ie Regelung enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a [X.]bs. 1 [X.]G[X.]. [X.]aher sind die Voraussetzungen eines [X.]etriebsübergangs auch bei einer Umwandlung selbstständig zu prüfen (vgl. [X.] 19. Oktober 2017 - 8 [X.] 63/16 - Rn. 26 [X.], [X.]E 160, 345).

(b) [X.]ie [X.]eklagte hat den [X.]etrieb der [X.], insbesondere die dort beschäftigten Mitarbeiter, übernommen und in ihren [X.]etrieb in [X.] eingegliedert. [X.]amit lag ein [X.]etriebsübergang iSv. § 613a [X.]G[X.] vor. [X.]ies ist zwischen den Parteien unstreitig. Unerheblich ist, ob die auf die [X.]eklagte übergegangene wirtschaftliche Einheit innerhalb der Struktur der [X.] ihre Selbstständigkeit bewahrt hat. Für den [X.]etriebsübergang iSv. § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 50; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 20 [X.]).

(2) Eine normative Geltung der [X.] 1992 iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] für das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] kommt - ungeachtet der G[X.] 2008 - schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil die [X.]eklagte den übernommenen [X.]etrieb der [X.] in ihren [X.]etrieb in [X.] eingegliedert hat. [X.]amit hat der [X.]etrieb der [X.] seine Identität verloren.

(3) Eine weitere [X.]nwendung des [X.] der [X.] 1992 auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wäre - vorbehaltlich der Regelung in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - daher nur auf der Grundlage von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] möglich. Gilt nach einem [X.]etriebsübergang eine [X.]etriebsvereinbarung beim Erwerber nicht normativ weiter, greift die [X.]uffangregelung des § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] ein. [X.]anach gehen die in einer [X.]etriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der [X.]rbeitnehmer als sog. transformierte Normen in das [X.]rbeitsverhältnis mit dem [X.] ein.

cc) Gleiches würde gelten, wenn die [X.] 1992 nach dem Übergang des Geschäftsbereichs [X.] von der [X.] auf die [X.] im Jahr 1999 für den Kläger nicht mehr unmittelbar und zwingend iSv. § 77 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] gegolten hätte.

(1) [X.]nders als vom Kläger angenommen, wären die [X.]estimmungen der [X.] 1992 in diesem Fall nicht individualvertraglicher [X.]estandteil seines auf die [X.] übergehenden [X.]rbeitsverhältnisses geworden. Vielmehr wäre ihr Normenbestand nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] in das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] transformiert worden. [X.]ie nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] transformierten [X.]estimmungen behalten auch beim Erwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei (vgl. dazu ausf. [X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 61, 83, [X.]E 130, 237; vgl. auch [X.] 28. Juni 2005 - 1 [X.] 375/04 - zu II 4 c bb der Gründe [X.]) und wandeln sich nach einem [X.]etriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.

(2) [X.]uch in diesem Fall könnten nach dem Übergang des [X.]etriebs der [X.] auf die [X.] die [X.]estimmungen der [X.] 1992 - vorbehaltlich der Regelung in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - nur nach Maßgabe von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein.

(a) Ist der Normenbestand einer [X.]etriebsvereinbarung infolge eines [X.]etriebsübergangs gemäß § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] in das [X.]rbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert worden, kann er auch bei einem nachfolgenden [X.]etriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] für das auf den weiteren [X.] übergegangene [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]nwendung gelangen (ebenso [X.]/[X.]/Fischinger (2016) § 613a Rn. 214; [X.]/[X.]/[X.] 8. [X.]ufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 276; [X.]/Preis 19. [X.]ufl. [X.]G[X.] § 613a Rn. 113; [X.]epler Rd[X.] 2009, 65, 70; [X.]PS/[X.]. [X.]G[X.] § 613a Rn. 127). [X.]ie Regelung erfasst nicht nur die Situation, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die Rechtsnormen eines für sie beim [X.] normativ geltenden Tarifvertrags oder einer dort unmittelbar und zwingend geltenden [X.]etriebsvereinbarung geregelt sind. [X.]a die nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] transformierten [X.]estimmungen eines Tarifvertrags oder einer [X.]etriebsvereinbarung ihren kollektiv-rechtlichen Charakter beibehalten, müssen sie auch bei einem weiteren [X.]etriebsübergang - vorbehaltlich der Regelung in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - nach Maßgabe von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] in das [X.]rbeitsverhältnis mit dem neuen [X.] transformiert werden. Eine [X.]indung des nachfolgenden [X.] an die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage von § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] scheidet aus, denn der kollektivrechtliche Normenbestand wird nicht zu dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

(b) [X.]us der Entscheidung des [X.] vom 20. [X.]pril 1994 (- 4 [X.] 342/93 - zu [X.] und IV der Gründe) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat dort angenommen, der zweite [X.] sei an die nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] im [X.]rbeitsverhältnis fortgeltenden Normen eines Tarifvertrags nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] gebunden. [X.]iese Entscheidung beruht allerdings auf der vom [X.] in der Folgezeit aufgegebenen (vgl. [X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 61, 83, [X.]E 130, 237) [X.]nnahme, § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] führe dazu, dass die transformierten Regelungen zum Inhalt des „[X.]rbeitsvertrags“ würden und damit „individualrechtlich, dh. wie arbeitsvertraglich vereinbarte Regelungen“ weitergölten.

(c) [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der [X.] steht einem solchen Verständnis von § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bezweckt [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der [X.] nur die [X.]ufrechterhaltung der kollektivvertraglich vereinbarten [X.]rbeitsbedingungen, ohne dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankäme. [X.]usreichend ist es, wenn die in einem Kollektivvertrag vereinbarten [X.]rbeitsbedingungen den Erwerber und die übergegangenen [X.]rbeitnehmer tatsächlich binden, unabhängig davon mit welcher Technik ihre Geltung erreicht wird ([X.] 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 23 f.).

2. [X.]anach ist die [X.] 1992 infolge des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte zum 30. Mai 2013 gemäß § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] durch die G[X.] 2008 abgelöst worden.

a) Zwar werden nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] die Rechte und Pflichten, die durch eine - beim Veräußerer entweder normativ geltende oder infolge zuvor erfolgter Transformation anwendbare - [X.]etriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des [X.]rbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem [X.]rbeitnehmer. [X.]llerdings gilt dies nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere [X.]etriebsvereinbarung geregelt werden. [X.]er Regelung in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] liegt das [X.]blösungsprinzip zugrunde (vgl. [X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 64, [X.]E 130, 237; 14. [X.]ugust 2001 - 1 [X.] 619/00 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 98, 323). Rechte aus einer [X.]etriebsvereinbarung, die im Zuge eines [X.]etriebsübergangs gemäß § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] Inhalt des [X.]rbeitsverhältnisses werden, sind vor einer [X.]blösung durch eine zum [X.]punkt des Übergangs bereits existierende oder später in [X.] tretende [X.]etriebsvereinbarung im [X.] nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten. Sie sind damit nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] einer Neuregelung durch eine ablösende [X.]etriebsvereinbarung zugänglich. [X.]urch die Möglichkeit der [X.]blösung nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] sollen betriebseinheitliche [X.]rbeitsbedingungen gefördert werden und nicht unterschiedliche [X.]rbeitsbedingungen für übergegangene [X.]rbeitnehmer einerseits und für neu eingetretene oder bereits vor dem [X.]etriebsübergang vom Übernehmer beschäftigte [X.]rbeitnehmer andererseits bewirkt werden. [X.]em Ordnungsinteresse des neuen [X.]etriebsinhabers wird gegenüber den Interessen der [X.]rbeitnehmer an der [X.]eibehaltung der bisherigen Kollektivverträge auf individualvertraglicher [X.]asis der Vorrang eingeräumt, wenn die neuen Tarifverträge bzw. [X.]etriebsvereinbarungen in dem mit dem Erwerber bestehenden [X.]rbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten ([X.] 14. [X.]ugust 2001 - 1 [X.] 619/00 - zu [X.] [X.] a der Gründe, aaO).

b) [X.]ie [X.]blösung nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] erfordert nicht nur, dass die beim Erwerber geltende [X.]etriebsvereinbarung inhaltlich denselben Gegenstand wie die beim [X.] geltende regelt, sondern auch, dass die im Wege des [X.]etriebsübergangs übernommenen [X.]rbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden [X.]etriebsvereinbarung fallen.

c) [X.]iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) [X.]ie G[X.] 2008 regelt - ebenso wie die [X.] 1992 - Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung.

bb) [X.]er Kläger wird vom Geltungsbereich der G[X.] 2008 erfasst.

(1) [X.]er Kläger ist nach der Eingliederung des früheren [X.]etriebs der [X.] in den [X.]etrieb der [X.] in [X.] seit dem 30. Mai 2013 einem [X.]etrieb der [X.] zugeordnet, der in den betrieblichen Geltungsbereich der G[X.] 2008 fällt. Nach Nr. 1.1.2 gilt die G[X.] 2008 für alle im [X.]punkt ihres Inkrafttretens vorhandenen [X.]etriebe im Zuständigkeitsbereich des [X.]. [X.]er [X.]etrieb der [X.] in [X.] war zum [X.]punkt des Inkrafttretens der G[X.] 2008 am 1. November 2008 (Nr. 7 Satz 1 G[X.] 2008) bereits vorhanden. Er fällt auch in den „Zuständigkeitsbereich“ des [X.], da er zum Unternehmen der [X.] gehört.

(2) [X.]er persönliche Geltungsbereich der G[X.] 2008 ist ebenfalls gegeben. [X.]ie G[X.] 2008 gilt nach ihrer Nr. 1.2.1 Satz 1 für die Mitarbeiter, die ein [X.]rbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mit Wirkung ab dem 1. November 2008 aufnehmen. [X.]iese [X.]nforderungen erfüllt der Kläger. Zwar besteht sein [X.]rbeitsverhältnis bereits seit dem 1. Januar 1987. Nr. 1.2.1 Satz 1 G[X.] 2008 erfasst jedoch auch [X.]rbeitnehmer, deren [X.]rbeitsverhältnis - wie im Fall des [X.] - infolge eines nach dem 31. Oktober 2008 erfolgten [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte übergegangen ist. [X.]ies ergibt die [X.]uslegung (zu den [X.]uslegungsgrundsätzen vgl. etwa [X.] 23. Oktober 2018 - 1 [X.] - Rn. 26 [X.]).

(a) Nr. 1.2.1 Satz 1 G[X.] 2008 stellt darauf ab, wann das [X.]rbeitsverhältnis mit „dem Unternehmen“ aufgenommen wurde. Für die [X.]ufnahme der arbeitsvertraglichen [X.]eziehungen kommt es auf die [X.]eklagte und nicht auf deren Rechtsvorgänger an. [X.]ies zeigt das Rubrum der G[X.] 2008. [X.]anach steht der [X.]egriff „Unternehmen“ in den [X.]estimmungen der G[X.] 2008 stellvertretend für die [X.]eklagte.

(b) [X.]ie Formulierung, „ein [X.]rbeitsverhältnis … aufnehmen“ legt nahe, dass hiervon nur solche Mitarbeiter erfasst sind, die sich - im Sinne eines aktiv handelnden Subjekts - dafür entschieden haben, mit der [X.] ein [X.]rbeitsverhältnis zu begründen. [X.]ies ist bei einem [X.]etriebsübergang nicht der Fall. Vielmehr tritt der neue [X.]etriebsinhaber aufgrund des [X.]etriebsübergangs qua Gesetzes nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] „in die Rechte und Pflichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden [X.]rbeitsverhältnissen ein“. [X.]amit findet lediglich von Gesetzes wegen ein Wechsel des Vertragspartners auf [X.]rbeitgeberseite statt.

[X.]llerdings ist ein solches - am Wortlaut orientiertes - Verständnis nicht zwingend. [X.]uch der [X.]rbeitnehmer, dessen [X.]rbeitsverhältnis im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf den [X.] übergeht, nimmt sein [X.]rbeitsverhältnis mit diesem insofern auf, als er nunmehr ab dem [X.]etriebsübergang seine [X.]rbeitsleistungen für diesen erbringt.

(c) [X.]ie in Nr. 1.2.1 Satz 1 G[X.] 2008 verwandte Formulierung „mit Wirkung ab“ führt zu keinem klaren Verständnis. Zwar hat bei einem [X.]etriebsübergang der Erwerber auch für bereits bei Übergang bestehende [X.]nsprüche des [X.]rbeitsnehmers einzustehen. [X.]llerdings trifft ihn eine Haftung auch für zuvor begründete [X.]nsprüche erst und damit letztlich „mit Wirkung ab“ dem [X.]punkt des [X.]etriebsübergangs.

(d) [X.]nhaltspunkte, was unter dem [X.]egriff der „[X.]ufnahme“ eines [X.]rbeitsverhältnisses zu verstehen sein soll, liefert - entgegen der [X.]nsicht der Revision - die Präambel der G[X.] 2008. [X.]anach wollten die [X.]etriebsparteien die bei der [X.] bestehenden Versorgungssysteme für „Neueintritte“ schließen; deren Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung sollten sich nicht nach den früheren Versorgungssystemen, sondern nach der G[X.] 2008 richten. [X.]ereits die [X.]ifferenzierung zwischen den bereits beschäftigten Mitarbeitern der [X.] einerseits und den „Neueintritten“ ab dem 1. November 2008 andererseits lässt erkennen, dass in personeller Hinsicht von der G[X.] 2008 alle [X.]rbeitnehmer erfasst werden sollten, die zu diesem Stichtag noch nicht in einem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] standen. [X.]estätigt wird dies durch die Klarstellung, dass die bisherigen Versorgungsordnungen für alle Mitarbeiter uneingeschränkt fortgelten, die „vor dem 1. November 2008 ein [X.]rbeitsverhältnis mit einem der Unternehmen begründet haben“. [X.]ies zeigt, dass es für das Vorliegen eines „[X.]“ ebenfalls auf den [X.]punkt der [X.]egründung des [X.]rbeitsverhältnisses mit der [X.] ankommen soll.

(e) Für ein solches Verständnis spricht vor allem der [X.]. Nach Nr. 3.4 Satz 1 G[X.] 2008 beginnt die [X.]eitragszeit, also die [X.], in der die [X.]eklagte für jeden Mitarbeiter jährlich einen [X.]asisbeitrag nach der G[X.] 2008 bereit stellen muss (vgl. Nr. 3.1 G[X.] 2008), frühestens am 1. November 2008. Gemäß Nr. 3.4 Satz 5 G[X.] 2008 entstehen anrechnungsfähige [X.]eitragszeiten allerdings nur während eines bestehenden [X.]eschäftigungsverhältnisses des Mitarbeiters mit dem Unternehmen. [X.]iese Regelung stellt sicher, dass die [X.]eklagte keine [X.]eiträge für [X.]eitragszeiten bereitstellen muss, die zwar nach dem 1. November 2008 liegen, in denen der nach der G[X.] 2008 versorgungsberechtige Mitarbeiter jedoch nicht in einem [X.]rbeitsverhältnis mit ihr, sondern noch mit einem Rechtsvorgänger stand (vgl. zu vergleichbaren Klauseln zur [X.]egrenzung der anrechnungsfähigen [X.]eschäftigungszeit [X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] 660/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 98, 224; 19. [X.]ezember 2000 - 3 [X.] 451/99 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 97, 1; 8. Februar 1983 - 3 [X.] 229/81 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 44, 7; 30. [X.]ugust 1979 - 3 [X.] 58/78 - zu 1 der Gründe). Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Mitarbeiter, deren bereits zuvor mit dem [X.] begründetes [X.]rbeitsverhältnis im Wege eines ab dem 1. November 2008 stattfindenden [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte übergeht, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich nach Nr. 1.2.1 Satz 1 G[X.] 2008 fielen.

d) Nr. 1.1.2 Satz 4 G[X.] 2008 steht der ablösenden Wirkung der G[X.] 2008 nicht entgegen. [X.]ie Norm regelt lediglich die [X.]nrechnung von Leistungen, wenn in einem nach Nr. 1.1.2 Satz 1 G[X.] 2008 in den betrieblichen Geltungsbereich der G[X.] 2008 aufgenommenen [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil die dort geltende Versorgungsordnung nicht durch die G[X.] 2008 abgelöst wird. In einem solchen Fall soll eine doppelte Gewährung von Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung vermieden werden. Nr. 1.1.2 Satz 4 G[X.] 2008 lässt sich aber nicht entnehmen, dass der G[X.] 2008 bei einer [X.]ufnahme zusätzlicher [X.]etriebe in ihren Geltungsbereich für dort bereits bestehende Versorgungssysteme keine ablösende Wirkung zukommen soll. [X.]aher stellt sich auch nicht die Frage, ob die [X.]etriebsparteien berechtigt wären, eine solche beschränkte [X.]blösung lediglich für im Wege des [X.]etriebsübergangs übernommene [X.]etriebe, die von der [X.] selbstständig fortgeführt werden, vorzusehen, nicht aber für übernommene [X.]etriebe, die - wie vorliegend - in einen bereits bestehenden [X.]etrieb iSv. Nr. 1.1.1 G[X.] 2008 eingegliedert werden.

aa) Schon der Wortlaut von Nr. 1.1.2 Satz 4 G[X.] 2008 zeigt, dass mit der Regelung nur [X.]oppelansprüche vermieden werden sollen, die nach einer [X.]ufnahme des [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils in den Geltungsbereich der G[X.] 2008 entstehen können. [X.]ie Norm verlangt, dass der „aufgenommene“ [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil über eine eigene Versorgungsordnung verfügt. [X.]amit knüpft die Regelung an eine sich nach [X.]bschluss eines Nachtrags iSv. Nr. 1.1.2 Satz 1 G[X.] - und damit nach erfolgter [X.]ufnahme eines zusätzlichen [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils in den Geltungsbereich der G[X.] 2008 - ergebende Situation an. Hätten die [X.]etriebsparteien ausschließlich darauf abstellen wollen, dass der aufgenommene [X.]etrieb zuvor über eine eigene Versorgungsordnung verfügte, hätten sie diesen als „aufzunehmenden“ bezeichnet.

bb) [X.]ie Systematik von Nr. 1.1.2 G[X.] 2008 bestätigt dieses Verständnis. Satz 1 der Norm regelt die Möglichkeit, den betrieblichen Geltungsbereich der G[X.] 2008 auf weitere [X.]etriebe - über die bereits bei ihrem Inkrafttreten bestehenden hinaus (vgl. Nr. 1.1.1 G[X.] 2008) - zu erstrecken. Nr. 1.1.2 Satz 2 G[X.] 2008 bestimmt im [X.], wie eine solche [X.]ufnahme erfolgen kann. [X.]er nachfolgende Satz macht inhaltliche Vorgaben für einen solchen Nachtrag. Satz 4 regelt - als letzter Satz der Norm - eine Situation, die sich nach [X.]bschluss eines solchen Nachtrags ergeben kann, wenn die frühere Versorgungsordnung im [X.]etrieb nach dessen [X.]ufnahme in den Geltungsbereich der G[X.] 2008 nicht durch diese abgelöst wurde.

3. [X.]etriebsrentenrechtliche Erwägungen stehen der [X.]blösung der [X.] 1992 durch die G[X.] 2008 nicht entgegen.

a) Geht das [X.]rbeitsverhältnis eines [X.]rbeitnehmers im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf den Erwerber über und wurden dem [X.]rbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden [X.]etrieb Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung auf der Grundlage einer [X.]etriebsvereinbarung zugesagt, muss nach der Entscheidung des [X.] vom 24. Juli 2001 (- 3 [X.] 660/00 - zu II 5 a der Gründe, [X.]E 98, 224) bei [X.]nwendung des in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] verankerten [X.]blösungsprinzips der vom [X.]rbeitnehmer bis zum [X.] erdiente [X.]esitzstand aufrechterhalten bleiben. [X.]er [X.]rbeitnehmer, der unter der Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte [X.] im [X.]rbeitsverhältnis zurückgelegt hat, kann darauf vertrauen, dass er eine auf den [X.] bezogene anteilige Versorgungsleistung bei Erreichen der [X.]ltersgrenze erhalten wird (vgl. [X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] 660/00 - zu [X.] b der Gründe, aaO).

b) [X.]iese [X.]nforderungen sind vorliegend erfüllt.

aa) [X.]ie Regelungen in § 5 Sozialplan stellen sicher, dass der vom Kläger bis zum 30. Mai 2013 nach der [X.] 1992 erworbene [X.]esitzstand bei Eintritt eines Versorgungsfalls gewahrt wird.

(1) Nach § 5 Nr. 5.1 Sozialplan wird der bis zu diesem Stichtag vom Kläger nach der [X.] 1992 erdiente und entsprechend § 2 [X.]bs. 1 [X.] errechnete Teilbetrag als Initialbaustein auf seinem [X.] nach der G[X.] 2008 gutgeschrieben. Zudem erhöht sich der [X.]estand seines [X.] bis zum Renteneintritt noch um einen [X.]ynamikbaustein und einen weiteren [X.] iHv. [X.] der beitragsfähigen [X.]ezüge. [X.]ngesichts dieser Regelungen ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er seine zum [X.] 30. Mai 2013 anteilig erworbene Versorgungsleistung nach der [X.] 1992 bei Erreichen der [X.]ltersgrenze nicht erhalten wird.

(2) [X.]ie Wirksamkeit des zwischen der [X.] und dem [X.]etriebsrat der früheren [X.] abgeschlossenen Sozialplans begegnet keinen [X.]edenken.

(a) Nach § 21b [X.] bleibt der [X.]etriebsrat, dessen [X.]etrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im [X.]mt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. [X.]ie Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die [X.]mtszeit des [X.]etriebsrats vorzeitig endet, wenn die betriebliche Organisation, für die er gebildet ist, wegfällt und er deshalb außerstande ist, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden [X.]eteiligungsrechte wahrzunehmen. Um hieraus resultierende Schutzlücken zu schließen, soll der [X.]etriebsrat noch so lange im [X.]mt verbleiben, wie dies seine hierbei zu beachtenden [X.]eteiligungsrechte gebieten. [X.]as [X.] setzt einen funktionalen [X.]ezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats voraus (vgl. [X.] 11. Oktober 2016 - 1 [X.] - Rn. 11 [X.]).

(b) Ein solcher [X.]ezug ist vorliegend gegeben. [X.]er vom [X.]etriebsrat der [X.] abgeschlossene Sozialplan dient dem [X.]usgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den [X.]rbeitnehmern der [X.] infolge der Zusammenlegung ihres [X.]etriebs mit dem der [X.] in [X.] entstehen (§ 111 Satz 3 Nr. 3 iVm. § 112 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]).

(c) [X.]ie [X.]eklagte war auch zum [X.]bschluss des Sozialplans mit dem [X.]etriebsrat der [X.] berechtigt. Nach § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] sind die Verbindlichkeiten der [X.] mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die [X.]eklagte als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. [X.]amit war sie Gesamtrechtsnachfolgerin der nach § 20 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] erloschenen [X.].

bb) [X.]uch eine weitergehende Überprüfung der nach § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] erfolgenden [X.]blösung der [X.] 1992 durch die G[X.] 2008 anhand des vom [X.] für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. dazu ausf. [X.] 17. [X.]pril 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57) führt zu keinem anderen Ergebnis.

(1) [X.]anach sind den abgestuften [X.]esitzständen der [X.]rbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des [X.]rbeitgebers gegenüberzustellen. [X.]er unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 [X.]bs. 1, § 2a [X.]bs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen [X.]usnahmefällen entzogen werden. [X.]as setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.]erechnungsfaktoren ergeben (erdiente [X.]ynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe ([X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 513/16 - Rn. 48 [X.]).

(2) [X.]iese Grundsätze sind vorliegend nicht verletzt worden.

[X.]ngesichts der Regelungen in § 5 Sozialplan ist weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich, dass ein Eingriff in den von ihm nach der [X.] 1992 erdienten Teilbetrag oder in die erdiente [X.]ynamik gegeben ist. Soweit das [X.] angenommen hat, der durch die G[X.] 2008 erfolgte Eingriff in die weiteren noch nicht erfolgten Zuwächse des [X.] nach der [X.] 1992 sei aufgrund des - in § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] angelegten - Interesses eines [X.] an einer Vereinheitlichung der Versorgungsbedingungen gerechtfertigt, ist diese vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare [X.]nwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] (vgl. dazu etwa [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 393/14 - Rn. 33 [X.]) revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Regelung des § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] hat der Gesetzgeber das Interesse des Erwerbers an betriebseinheitlichen [X.]rbeitsbedingungen ausdrücklich anerkannt (vgl. auch [X.] 29. Juli 2003 - 3 [X.] 630/02 - zu [X.] [X.]). [X.]uch die G[X.] 2008 verfolgt den Zweck, die Versorgungsbedingungen in den bei ihrem [X.]bschluss bereits vorhandenen [X.]etrieben zu vereinheitlichen, da sich für alle ab dem 1. November 2008 neu eintretenden [X.]rbeitnehmer die Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach ihren [X.]estimmungen richten sollen. Hinzu kommt, dass die [X.]eklagte mit dem [X.]etriebsrat der [X.] vereinbart hat, künftige Einbußen des [X.] bei der Steigerung der weiteren Zuwächse durch die Gutschrift jährlicher [X.]ufstockungsbeträge iHv. [X.] der beitragsfähigen [X.]ezüge auszugleichen.

4. [X.]as Unionsrecht gebietet kein anderes Ergebnis.

a) Nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der [X.] erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten [X.]rbeitsbedingungen nach dem Übergang bis zur Kündigung oder zum [X.]blauf des [X.] bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur [X.]nwendung eines anderen [X.] in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten [X.]rbeitsbedingungen unmittelbar ab dem [X.]punkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die [X.]nwendung eines anderen [X.] gehören, eintritt (vgl. [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]], Rn. 73; 27. November 2008 - [X.]/07 - [[X.]], Rn. 34; für [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der [X.] 9. März 2006 - [X.]/04 - [Werhof], Rn. 30).

b) [X.]us der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 -) folgt für den Streitfall nichts Gegenteiliges.

aa) Nach den dortigen [X.]usführungen des Gerichtshofs lässt [X.]rt. 3 der [X.], wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie zur sofortigen [X.]nwendung des beim Erwerber geltenden [X.] auf die übergegangenen [X.]rbeitnehmer führt und die in diesem [X.] und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem [X.]ienstalter verknüpft sind, nicht zu, dass diese [X.]rbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres [X.]rbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr [X.]ienstalter, das sie beim Veräußerer erreicht haben und das dem [X.]ienstalter entspricht, das beim Erwerber beschäftigte [X.]rbeitnehmer erreicht haben, bei der [X.]estimmung ihres [X.] nicht berücksichtigt worden ist. Zwar lässt die Richtlinie dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien einen Spielraum, um die Integration der übergegangenen [X.]rbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden. [X.]iese Modalitäten müssen aber mit dem Ziel der genannten Richtlinie vereinbar sein. [X.]ieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen [X.]rbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert ([X.] 6. September 2011 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 75).

bb) [X.]nders als von der [X.] angenommen sind zwar auch Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung Entgelt der [X.]rbeitnehmer (vgl. etwa [X.] 22. November 2012 - C-385/11 - [[X.]] Rn. 20 [X.]; 1. [X.]pril 2008 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 44 [X.]); zudem sind die Leistungen, die dem Kläger nach Maßgabe der G[X.] 2008 bei Eintritt eines Versorgungsfalls zustehen, geringer als die Leistungen, die ihm bei einer Fortgeltung der [X.] 1992 bei der [X.] zu gewähren wären. [X.]ie dadurch bedingte Kürzung der [X.] beruht aber nicht darauf, dass das [X.]ienstalter, welches der Kläger bei der [X.] erreicht hat, bei der [X.]erechnung der von der [X.] nach Maßgabe der G[X.] 2008 zu gewährenden Leistungen nicht berücksichtigt werden würde.

[X.]ie in Nr. 3.4 Satz 5 G[X.] 2008 normierte [X.]egrenzung der anrechnungsfähigen [X.]eitragszeiten auf die ausschließlich im [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] erbrachten [X.]eschäftigungszeiten greift für den Kläger deshalb nicht, weil § 5 Sozialplan sicherstellt, dass die von ihm bei den beiden [X.] zurückgelegten [X.]eschäftigungszeiten bei der Höhe seiner ihm - oder im Fall seines Todes seiner Ehefrau - zu gewährenden Leistungen berücksichtigt werden. [X.]ufgrund der zeitratierlichen [X.]erechnung des auf dem [X.] gutzuschreibenden Initialbausteins nach § 5 Nr. 5.1 Sozialplan wirken sich die vom Kläger vor dem 30. Mai 2013 im Rahmen seines [X.]rbeitsverhältnisses erbrachten [X.]eschäftigungszeiten auch für die Versorgungsleistungen nach der G[X.] 2008 entsprechend anspruchssteigernd aus.

cc) [X.]ie [X.]eklagte hat - allein oder gemeinsam mit ihrem Gesamtbetriebsrat - die Integration der von der [X.] übergegangenen [X.]rbeitnehmer in die bei ihr vorhandene Struktur der Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung auch nicht in einer [X.]rt und Weise ausgestaltet, die dem Ziel der Richtlinie zuwiderliefe.

[X.]ie [X.]etriebsparteien haben anlässlich des oder in Zusammenhang mit der Übernahme des von der [X.] geführten [X.]etriebs keine Regelungen getroffen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass sich die Lage der übergegangenen [X.]rbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert. [X.]ie G[X.] 2008 galt bereits seit dem 1. November 2008 und damit zum [X.]punkt des [X.]etriebsübergangs fast fünf Jahre bei der [X.]. [X.]nhaltspunkte, dass sie angesichts des späteren [X.]etriebsübergangs auf die [X.] geschlossen wurde, bestehen nicht. Vielmehr sollte die G[X.] 2008 für alle Neueintritte der [X.] Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung gewährleisten. [X.]uch der infolge der Zusammenlegung der beiden [X.]etriebe von der [X.] mit dem [X.]etriebsrat der [X.] vereinbarte Sozialplan führt nicht zu einer Verschlechterung der den übernommenen [X.]rbeitnehmern zugesagten betrieblichen Leistungen der [X.]ltersversorgung, sondern stellt gerade sicher, dass den [X.]rbeitnehmern die bereits erdienten Versorgungsanwartschaften trotz der [X.]blösung der [X.] 1992 durch die G[X.] 2008 erhalten bleiben.

[X.]. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach [X.]rt. 267 Unterabs. 3 [X.]EUV bedarf es nicht.

I. Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss seiner Vorlagepflicht aus [X.]rt. 267 Unterabs. 3 [X.]EUV nachkommen, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer [X.]uslegung durch den Gerichtshof der [X.] war, sofern die richtige [X.]nwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. etwa [X.] 9. September 2015 - [X.] und [X.]/14 - [van [X.]] Rn. 55 ff.). [X.]azu muss sich das Fachgericht unter [X.]nwendung und [X.]uslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig oder durch die Rechtsprechung des [X.] in einer Weise geklärt ist, die keine vernünftigen Zweifel lässt (vgl. etwa [X.]erfG 9. Mai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 29 [X.]). Hinsichtlich der genannten Voraussetzungen kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein [X.]eurteilungsrahmen zu (vgl. [X.]erfG 18. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1675/16 ua. - Rn. 142 [X.]).

II. [X.]anach besteht im Streitfall keine Vorlagepflicht. [X.]ie unionsrechtliche Rechtslage bei einer [X.]blösung des beim Veräußerer geltenden [X.] durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag im Fall eines [X.]etriebsübergangs ist hinreichend geklärt.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die [X.] so weit wie möglich gewährleisten, dass die übernommenen [X.]rbeitnehmer ihren [X.]rbeitsvertrag oder ihr [X.]rbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortsetzen, um zu verhindern, dass sich die Lage der [X.]rbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert ([X.] 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 27 [X.]; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26 [X.]). Gleichzeitig besteht das Ziel der Richtlinie aber auch darin, einen gerechten [X.]usgleich zwischen den Interessen der [X.]rbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits zu gewährleisten. [X.]er Erwerber muss in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen [X.]npassungen vorzunehmen ([X.] 6. [X.]pril 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 19 [X.]). Gemäß [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 Unterabs. 1 der [X.] muss der Erwerber die in einem beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrag vereinbarten [X.]rbeitsbedingungen bis zu dessen Kündigung oder bis zu seinem [X.]blauf bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur [X.]nwendung eines anderen [X.] aufrechterhalten. Wie vom Gerichtshof der [X.] wiederholt ausgeführt, begegnet es unionsrechtlich keinen [X.]edenken, wenn die Fortgeltung von [X.] beim [X.] unter dem Vorbehalt steht, dass bei diesem kein anderer Kollektivvertrag gilt. [X.]er Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen [X.]rbeitsbedingungen ab dem [X.]punkt des Übergangs anwenden (vgl. [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 73; 27. November 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 34; in [X.]ezug auf [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 der [X.] 9. März 2006 - [X.]/04 - [Werhof] Rn. 30).

2. Entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum (vgl. ua. [X.] 2012, 247, 251 f.; [X.] NZ[X.] 2012, 473, 475; [X.] 2014, 325, 332 ff.) kann auch der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] kein generelles Verschlechterungsverbot im Fall eines [X.]etriebsübergangs entnommen werden.

a) [X.]er dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgelegte Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass der für die übergehenden [X.]rbeitnehmer beim Erwerber geltende Kollektivvertrag nicht lediglich durch den beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrag abgelöst wurde. Vielmehr waren für die dortige Übernahme des betroffenen Personals spezifische „Modalitäten“ in [X.]urchführungsvorschriften - ua. in Form zweier ministerieller [X.]ekrete und eines weiteren [X.] vom 20. Juli 2000 - festgelegt worden. [X.]iese hatten zur Folge, dass der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag für die übernommenen [X.]rbeitnehmer mit der Modifikation gelten sollte, dass nicht ihr tatsächliches, sondern nur ihr „fiktives“ [X.]ienstalter bei der [X.]erechnung ihres Entgelts nach den Gehaltsstufen dieses [X.] zugrunde gelegt werden sollte ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - Rn. 78 und 79). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof angenommen, dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien sei zwar ein Spielraum zur Gestaltung der Integration der übergegangenen [X.]rbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur eingeräumt, damit die Umstände des jeweiligen Übergangs angemessen berücksichtigt werden können (Rn. 75). [X.]ie Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen [X.]rbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen [X.]rbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag vorgesehen sind, dürfe allerdings nicht zum Ziel oder zur Folge haben, diesen [X.]rbeitnehmern insgesamt schlechtere [X.]rbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden aufzuerlegen (Rn. 76).

b) [X.]ngesichts dieser besonderen Umstände des dortigen Falls und der vom Gerichtshof auch in dieser Entscheidung in Randnummer 74 noch einmal ausdrücklich betonten unionsrechtlichen Zulässigkeit von nationalen Regelungen, die es - wie § 613a [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] - dem Erwerber erlauben, auf die übernommenen [X.]rbeitnehmer die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen [X.]rbeitsbedingungen ab dem [X.]punkt des Übergangs anzuwenden, lässt sich hieraus kein allgemeines Verschlechterungsverbot im Fall eines [X.]etriebsübergangs ableiten (ebenso [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] 445/17 - Rn. 44; [X.] 2016, 428, 439; Winter Rd[X.] 2013, 36, 38; Preis/Sagan/[X.]/Hartmann [X.] 2. [X.]ufl. Rn. 15.124 f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 7 § 7 [X.] Rn. 82; [X.]/Winter 2. [X.]ufl. [X.] 2001/23/[X.]. 3 Rn. 67; [X.]/[X.] NZ[X.] 2013, 652, 654 f.; [X.] Rd[X.] 2012, 291, 301 f.; Schnitker/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schnitker [X.]rbeitsrecht der betrieblichen [X.]ltersversorgung 30. [X.]. Teil 17 [X.] Rn. 264 ff.; wohl auch [X.] in [X.]/Moll/[X.]epler [X.]er Tarifvertrag 2. [X.]ufl. Teil 15 Rn. 111b). [X.]ie Entscheidung betrifft allenfalls solche Fallgestaltungen, in denen anlässlich eines [X.]etriebsübergangs Regelungen getroffen werden, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass sich die [X.]rbeitsbedingungen der [X.]rbeitnehmer nach dem Übergang insgesamt verschlechtern. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.

3. [X.]uch der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Unionen lässt sich nicht entnehmen, dass eine [X.]blösung von beim Veräußerer geltenden Kollektivverträgen erst nach [X.]blauf einer Frist vom einem Jahr vorgenommen werden kann. [X.]iese Frist ergab sich nicht aus der [X.], sondern aus dem dortigen nationalen Recht (vgl. [X.] 6. [X.]pril 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 6, 28; ebenso [X.]eckerle [X.][X.] 2017, 1146, 1148; [X.], 379, 380; unzutreffend deshalb Witschen EuZ[X.] 2017, 534, 540).

E. [X.]ie Klageanträge zu 4. und 7. sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

1. [X.]er Klageantrag zu 4. ist - wie seine sprachliche Fassung zeigt - nur für den Fall gestellt worden, dass zum [X.]punkt des [X.]etriebsübergangs von der [X.] auf die [X.] die [X.] 1992 in einer anderen Fassung als der im [X.] vereinbarten galt. [X.]ies ist nicht der Fall.

2. [X.]er Klageantrag zu 7. steht erkennbar unter der [X.]edingung der Stattgabe des Klageantrags zu 3.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    [X.]hrendt    

        

        

        

    Rose    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 154/17

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 22. April 2016, Az: 19 Ca 8033/14, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 1 AZR 154/17 (REWIS RS 2019, 6417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6417

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Wird zitiert von

9 Sa 536/20

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