Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 28 W (pat) 506/15

28. Senat | REWIS RS 2016, 3339

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MAMMUT FUNDAMENTE" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 057 246.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 26. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des [X.] vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] FUNDAMENTE

3

ist am 24. Dezember 2012 zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden. Sie soll für die folgenden Waren und Dienstleistungen der

4

„Klasse 6: Bauelemente aus Metall zur Befestigung von Teilen an Bauten; Baumaterialien aus Metall; [X.] aus Metall.

5

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellung verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um dem Verbraucher Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern.

6

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“

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geschützt werden.

8

Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „[X.] FUNDAMENTE“ beschränke sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe. „Mammut“ werde laut [X.] für etwas „Großes, Gewaltiges“ im Sinne von etwas Besonderem verwendet, stehe also für eine Qualitätsberühmung. Diese übertragene Bedeutung des Begriffs sei den [X.] Verkehrskreisen bekannt. „Fundamente“ beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar. Deshalb sei die Wortfolge als beschreibende Angabe geeignet. Die von dem Anmelder zitierten Voreintragungen führten zu keiner anderen Bewertung, zumal sie teilweise aus einer völlig anderen [X.] stammten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Januar 2015, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des [X.]es vom 3. Dezember 2014 aufzuheben.

Er trägt vor, die angemeldete Wortfolge sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Der Bestandteil „[X.]“ werde im Zusammenhang mit etwas Großem verwendet, unmittelbar beschreibend sei er jedoch nicht. Er stehe für ein großes ausgestorbenes Tier. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass „Mammut“ ein Synonym für „groß“ sei, jedenfalls nicht für Metallwaren und Dienstleistungen, die auf Metall gerichtet seien. Gerade im Zusammenhang mit Fundamenten lasse „Mammut“ allenfalls auf etwas Bewegliches, aber nicht auf etwas Statisches wie Fundamente schließen. Jegliche Unterscheidungskraft könne der Wortfolge allenfalls bei Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Tieren fehlen. Zudem gebe es eine Vielzahl von Voreintragungen des Wortes „Mammut“. Wenn der Begriff „Mammut“ als Synonym für etwas Großes, Gewaltiges zu verstehen wäre, müsse dies für alle denkbaren Waren und Dienstleistungen gelten. Es bestehe kein Grund, die [X.] gegenüber den früheren Entscheidungen zu verschärfen. Im Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde der Senat deshalb gebeten, wegen der dann vorliegenden Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen begründet, da der Eintragung des [X.] insoweit keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 [X.] entgegenstehen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil der angemeldeten Wortfolge für die weiteren Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung weder beantragt war, noch sachdienlich erschien (§ 69 [X.]).

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.],  [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.] 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - [X.]; [X.], [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.], [X.] 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.], [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.], [X.] 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.], [X.] 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1143, 1144 - Gute [X.]en - Schlechte [X.]en). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Rdnr. 28 - [X.]).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen „[X.] FUNDAMENTE“ für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Es setzt sich aus den zwei Begriffen „Mammut“ und „Fundamente“ zusammen. Ein „Mammut“ ist ein gegen Ende der Eiszeit ausgestorbener Elefant mit dichter langer Behaarung und langen gebogenen Stoßzähnen. In Bindungen mit Substantiven drückt „Mammut-“ daneben emotional verstärkend aus, dass etwas von gewaltiger Anzahl, Menge, räumlich oder zeitlich von besonders großer Ausdehnung ist ([X.], [X.], [X.], 4. Aufl., 2001). Diese Bedeutung findet sich in einer Vielzahl entsprechender Wortverbindungen aus unterschiedlichsten Bereichen wieder, wie „[X.]“, „Mammut-Projekt“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „Mammut-Aufgabe“, „[X.]“, „Mammut-Bauprojekt“, „[X.]“, „[X.]“, „Mammut-Gasanlage“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „Mammutunternehmen“ etc. ([X.], [X.]). „Fundament“ bezeichnet laut [X.] (a. a. O.) „den bis auf einen tragfähigen Untergrund hinabgeführten Unterbau eines Bauwerks, den „Unterbau, Sockel einer Maschine“ oder allgemein „die (geistige) Grundlage, Basis“.

In ihrer Gesamtheit wird die Wortfolge deshalb ohne Weiteres als Hinweis auf „besonders große oder starke Unterbauten, besonders starke Grundlagen“ verstanden werden. Zur Umschreibung der Größe von Bauwerken und Bauteilen wird der Begriff „Mammut“ auch bereits benutzt, wie sich aus den dem Beschwerdeführer vorab übersandten Recherchebelegen des Senats ergibt (www.mainpost.de/regional/bad-kissingen: „[X.] aus Stahl“; [X.], Artikel vom 17.12.2009: „Zentimeter für Zentimeter rückt der Mammut heran … Geschickt bugsieren die Männer den … 60 Tonnen schweren Transformator dicht an seinen künftigen Standort, das Betonfundament des neuen Umspannwerks der [X.]…“; www.facebook.com/N24/posts: Nachricht vom 21. Juni 2013: „Es ist ein Mammut-Bauwerk aus Beton: die [X.]“). Der Umstand, dass die Begriffe grammatikalisch nicht korrekt ohne einen Bindestrich nebeneinanderstehen, ändert nichts an dem unmittelbar erkennbaren Sinngehalt der Wortfolge. Der Verbraucher ist - wenn er sie überhaupt erkennt - an derartige geringfügige Abweichungen von der Rechtschreibung auch in Sachangaben gewöhnt.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 6 „Bauelemente aus Metall zur Befestigung von Teilen an Bauten; Baumaterialien aus Metall; [X.] aus Metall“ werden die angesprochenen Verkehrskreise, die sich zusammensetzen aus Fachleuten der Bauindustrie sowie aus kundigen Endverbrauchern, die im „Do-it-yourself“-Verfahren Bauwerke wie Gartenhäuser etc. errichten, die Wortfolge als Hinweis auf die Größe und Tragkraft der angemeldeten, für die Errichtung von Fundamenten geeigneten Bauelemente und Baumaterialien sowie der [X.] verstehen. Dies gilt auch für Elemente aus Metall, da auch solche als Fundamente eingesetzt werden (www.klein-windkraftanlagen.com: „[X.] stellt bodenständiges Stahl-Fundament für kleine Windräder vor“; [X.]: „[X.] aus stahl, Das betonfreie Fundament“).

Für die Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“ weist die Wortfolge einen engen beschreibenden Bezug auf, weil sie als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich die Errichtung, Reparatur und Installation besonders großer und tragkräftiger Unterbauten verstanden werden wird.

Für die Dienstleistung der Klasse 35 „Zusammenstellung verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um dem Verbraucher Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern“ stellt die angemeldete Wortfolge ebenfalls eine relevante Sachangabe über den Gegenstand der Dienstleistung dar und zwar dahingehend, dass sie den Schwerpunkt des von der Dienstleistung umfassten Produktsortiments angibt, das aus Waren zur Errichtung, Unterhaltung oder Reparatur besonders großer und tragkräftiger Fundamente bestehen kann. Auch hier kann das Anmeldezeichen deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen einzelnen Anbieter dienen.

3. Die zitierten Voreintragungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ungeachtet des Umstands, dass Voreintragungen ohnehin keine Bindungswirkung  vermitteln können (ständige Rechtsprechung, siehe [X.], [X.] 2014, 376, Rdnr. 19 - [X.]), beziehen sich die zitierten Eintragungen überwiegend auf Jahrzehnte zurückliegende Anmeldungen. Insbesondere sind sie aber mit dem verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen nicht vergleichbar, da sie aus dem Wort „Mammut“ in Alleinstellung bestehen, während das Anmeldezeichen diesen Begriff mit der Sachangabe „FUNDAMENTE“ kombiniert, durch die der Begriff „[X.]“ seine übertragene Bedeutung erhält. Mangels einer Vergleichbarkeit der Voreintragungen mit dem hiesigen Anmeldezeichen ist entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers eine Änderung der Eintragungspraxis des [X.]es nicht erkennbar.

4. Dagegen steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Eintragung für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ nicht entgegen.

Der Umstand, dass besonders starke Fundamente mit [X.] angepriesen werden können, genügt nicht, um die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ selbst zu beschreiben ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl., 2014, § 8 Rdnr. 97 m. w. N.). [X.] sind unabhängig von dem konkret beworbenen Gegenstand universell einsetzbar mit der Folge, dass der konkrete Gegenstand der Werbung die Dienstleistung sachlich nicht beschreibt. Die von [X.] angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um Unternehmer und Führungskräfte in Unternehmen, Behörden und sonstigen Institutionen handelt, sind daran gewöhnt, dass [X.] ihre Leistungen entweder nach der angesprochenen Branche (Arzneimittel, Lebensmittel, Baubranche, Immobilienbranche etc.) oder nach den eingesetzten Medien (Print-, TV- oder Onlinewerbung) näher unterscheiden. Die Wortfolge „[X.] FUNDAMENTE“ eignet sich jedoch nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Werbemedium. Sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als Hinweis auf die Bau- oder Immobilienbranche verstanden werden, da sie zwar Teile von Bauwerken, nicht aber diese Branchen selbst bezeichnet. „[X.] FUNDAMENTE“ wird auch nicht ohne Weiteres im übertragenen Sinn als Qualitätshinweis auf eine besonders breite Wissens- oder Erfahrungsgrundlage des Dienstleisters wahrgenommen. Um zu einer solchen Sachaussage zu gelangen, sind mehrere Gedankenschritte erforderlich, die der angesprochene Verkehr bei Wahrnehmung der Marke nicht anstellen wird und die deshalb bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Nichts anderes gilt für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“. Auch diese Dienstleistungen werden warenunabhängig, allenfalls spezialisiert auf bestimmte Wirtschaftsbranchen oder Unternehmensbereiche wie Marketing, Controlling, Vertrieb, Personal, Forschung und Entwicklung oder Logistik erbracht. Als beschreibender Hinweis auf eine Branche oder einen Unternehmensbereich, für den diese Dienstleistungen angeboten werden, ist die Wortfolge nicht geeignet und auch sonst fehlt ein erkennbarer Sachbezug zu diesen Dienstleistungen.

Deshalb steht für diese im Tenor genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Eintragung des [X.] nicht entgegen. Aus den genannten Gründen besteht auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der angegriffene Beschluss war deshalb insoweit aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen.

5. Der Anregung, die Rechtsbeschwerde zum [X.] gemäß § 83 Abs. 2 [X.] zuzulassen, war nicht nachzukommen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und kein Fall vorliegt, in dem eine Entscheidung des [X.]s zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich ist.

Meta

28 W (pat) 506/15

26.10.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 28 W (pat) 506/15 (REWIS RS 2016, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3339

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