Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 29 W (pat) 539/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 461

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Independent Life Compass" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 037 310.8

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Dezember 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der

Klasse 35:

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Geschäftsführung

zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Independent [X.] [X.]

3

ist am 29. Juni 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 angemeldet worden. Nach Beschränkung des [X.] im Beschwerdeverfahren bezieht sich die Anmeldung nur noch auf folgende Dienstleistungen der

4

Klasse 35:

5

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Geschäftsführung.

6

Mit Beschluss vom 27. Mai 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei [X.] aus allgemein verständlichen Wörtern der [X.] gebildet, die gleichzeitig auch zu deren Grund- und Aufbauwortschatz gehörten. Unter dem [X.] Wort „Independent“ verstehe man „Unabhängigkeit“, „[X.]“ bedeute Leben und „[X.]“ werde mit „Kompass“ übersetzt, der ein „Gerät zur Feststellung der Himmelsrichtung“ sei. Der Begriff „Kompass“ werde über diese ursprüngliche Bedeutung hinaus auch als „Wegweiser, Leitfaden, Lotse“ verstanden ([X.], 25 W (pat) 287/01 - [X.]) und sei im Sinne einer Orientierungshilfe in zahlreichen Wortzusammensetzungen gebräuchlich. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden daher unter der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen Hinweis auf einen Leitfaden, Wegweiser oder eine Orientierungshilfe für ein unabhängiges, frei gestaltetes Leben. Das Anmeldezeichen füge sich in ähnlich [X.] gebildete Zusammensetzungen mit „Kompass“ ein wie beispielsweise [X.], [X.] oder [X.]. Die beteiligten Verkehrskreise [X.] in der Wortfolge daher lediglich einen Hinweis auf Art, Inhalt und Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

8

den Beschluss des [X.]es vom 27. Mai 2010 aufzuheben.

9

Sie ist der Ansicht, bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine eigentümliche Wortneubildung, für die vielfältige Möglichkeiten der Übersetzung bestünden. Da sich alle beanspruchten Dienstleistungen an die Allgemeinheit richteten, sei deren Sprachverständnis maßgeblich. Der Begriff „[X.]“ habe diverse Bedeutungen wie „Leben, Haltbarkeit, Laufzeit, Standzeit“, werde also sowohl im Zusammenhang mit Lebewesen als auch mit Sachen verwendet. Der Begriff „Independent“ tauche im allgemeinen [X.] Sprachgebrauch höchstens im Bereich der Musik auf. Es sei nicht klar, ob das „unabhängige Leben“ sich auf zwischenmenschliche, finanzielle, geografische oder berufliche Aspekte beziehe und wann insoweit eine „Unabhängigkeit“ vorliege. Ferner sei unklar, was man sich unter einer Orientierungshilfe vorstellen solle. Die von der Markenstelle angeführten Kompass-Zusammensetzungen seien Wortkombinationen der [X.] und nicht der hier verwandten [X.] und damit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Sach- und Rechtslage sei vielmehr mit der Entscheidung des [X.] „Baby-dry“ ([X.], 1147) vergleichbar, bei der die Wortbildung „Baby-dry“ in Bezug auf Windeln für Babys und Kleinkinder als Ergebnis einer lexikalischen Erfindung und damit als unterscheidungskräftig angesehen worden sei. Der Umstand, dass auf einigen wenigen Internetseiten das Wort „[X.]“ erwähnt werde, stelle kein Indiz für eine beschreibende Verwendung dar. Die angemeldete Bezeichnung stelle keinen Bezug zu den Eigenschaften der unterschiedlichen Dienstleistungen her. Da ihr Firmenname die Bestandteile „Independent [X.]“ enthalte, weise die Wortfolge auf ihr Unternehmen hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und hat nach Beschränkung des [X.] auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Eintragung der Wortfolge „Independent [X.] [X.]“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder das der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 – [X.]; 935 Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. [X.].  66 - [X.]; [X.], 710 Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19 Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rdnr. 10 – [X.]!; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World; a. a. [X.] – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] a. a. [X.] – [X.]; 825, 826 Rdnr. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.] [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.] 854 Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] a. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eignen, weil sie wegen der funktionellen Nähe vom Publikum nur als Sachangabe ([X.] 29 W (pat) 29 W (pat) 43/04 – juris [X.]. 13 f. – [X.]) oder als beschreibende Angabe wahrgenommen werden ([X.] a. a. [X.] 1102 Rdnr. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.] a. a. [X.] 855, 856 Rdnr. 29 - [X.]; [X.] GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner).

b)

Die angemeldete Wortfolge weist für die noch beanspruchten Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger (funktionaler) Bezug zu ihnen hergestellt werden kann. Damit verfügt das Anmeldezeichen über die erforderliche Eigenart, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als [X.] aufgefasst zu werden.

aa)

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Bezeichnung Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Mit den vorliegenden Dienstleistungen der Klasse 35 werden in erster Linie Unternehmensinhaber sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene bzw. des Managements angesprochen.

bb)

Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem [X.] Wort „Independent“ und den beiden [X.] Substantiven „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aaa)

Das Wort „Independent“ wird als Adjektiv mit „unabhängig, selbstständig“ und als Substantiv mit „(der) Unabhängige“ übersetzt ([X.]-Oxford – Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) und gehört zum [X.] Grundwortschatz, der dem inländischen Durchschnittsverbraucher geläufig ist.

bbb)

Das [X.] Substantiv „[X.]“ mit der Bedeutung „Leben“ ist ebenfalls im Inland allgemein bekannt ([X.]-Oxford – Großwörterbuch [X.], a. a. [X.]).

ccc)

„[X.]“ in der für den [X.] Verbraucher naheliegenden Übersetzung „Kompass“ ([X.]-Oxford – Großwörterbuch [X.], a. a. [X.]) bedeutet in erster Linie „Gerät zur Feststellung der Himmelsrichtung“ ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; [X.] – [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Darüber hinaus wird der Begriff im [X.] Sprachgebrauch – dabei insbesondere in Verbindung mit einem Substantiv, mit dem der Themenbereich angesprochen wird – auch als „Wegweiser, Leitfaden, Lotse“ oder „Orientierungshilfe“ verstanden und in diesem Sinne auch in zahlreichen Wortverbindungen oder –zusammenstellungen verwendet, wie z. B. „[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ etc. ([X.] 25 W (pat) 287/01 – [X.]; 27 W (pat) 155/09 – [X.]; 25 W (pat) 74/11 – [X.]). Wie eine Internetrecherche des Amtes (Anlagen zum angefochtenen Beschluss, [X.]. 19 – 21 VA) und des Senats ergeben hat, wird auch der Begriff „[X.]“ und „[X.]“ bereits häufig verwendet ([X.]. 49 – 53 GA).

cc)

Der Wortfolge „Independent [X.] [X.]“ kommt daher die Gesamtbedeutung „Wegbereiter für ein unabhängiges Leben“ oder „Wegweiser, Leitfaden oder Orientierungshilfe für ein selbständiges Leben“ zu.

dd)

In dieser Bedeutung enthält die angemeldete Bezeichnung für die noch beanspruchten Dienstleistungen

Der um Schutz nachsuchenden Wortfolge kann daher für die noch beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

2.

Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen kann bei der angemeldeten Wortfolge auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

29 W (pat) 539/10

12.12.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 29 W (pat) 539/10 (REWIS RS 2012, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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