Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2020, Az. 28 W (pat) 528/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 110

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ProSecure" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 660.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

ProSecure

3

ist am 22. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 6: Rolltore, Rollgitter, [X.], Sektionaltore, Industrietore, jeweils aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere als Beschläge für Rolltore, Rollgitter, [X.], Sektionaltore und Industrietore; Baumaterialien ganz oder überwiegend aus Metall, insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren;

5

Klasse 19: Baumaterialien (nicht oder überwiegend nicht aus Metall), insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren;

6

Klasse 37: Montage, Reparatur und Wartung von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren.

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 19, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 25. Juni 2018 – mit Beschluss vom 27. November 2018 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und an diesem auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe.

8

Das Anmeldezeichen setze sich aus den Begriffen „Pro“ und „Secure“ zusammen. Ersterer werde als Abkürzung für „professional/Profi“ im Sinne von „Spezialist/Experte“ verwendet, sei aber auch eine Bestimmungs- und Bezugsangabe mit der Bedeutung „für“ etwas zu sein bzw. „für“ etwas da zu sein. Das Element „Secure“ stehe für „sicher machen“ oder „schützen“. In der Gesamtheit vermittele das angemeldete Zeichen „ProSecure“ die beschreibenden Aussagen „professionelle Sicherheit/professionell gesichert“ und „(Spezialist) für Sichern, Schützen“. Beide Bedeutungen seien beschreibend. [X.], Gitter und Baumaterialien seien grundsätzlich zum Schutz von Gebäuden und Grundstücken geeignet bzw. könnten für die professionelle Sicherheit einer Anlage eingesetzt werden. Dies treffe auch auf die beanspruchten Dienstleistungen zu. Die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs „ProSecure“ begründeten nicht dessen Schutzfähigkeit, denn ein Zeichen sei bereits dann von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen bestimmte Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienste beschreibe.

9

Auf Grund des rein beschreibenden [X.] des [X.] sei es weiterhin für die Wettbewerber der Anmelderin gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] frei zu halten. Schließlich entfalteten auch die von der Anmelderin ins Feld geführten Voreintragungen keine Bindungswirkung für vorliegendes Verfahren.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 19, vom 27. November 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, lediglich auf Grund einer markenrechtlich nicht zulässigen analysierenden Betrachtungsweise könne angenommen werden, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine beschreibende Angabe. Es sei sprachregelwidrig gebildet. Würde der Bedeutungsgehalt „professionelle Sicherheit“ oder „professionell gesichert“ zugrunde gelegt, so müsste das Zeichen „professional security“ oder „professionally secured“ lauten. Nur der Begriff „professional secure“ könne im Gegensatz zu den sprachregelgerechten Wortfolgen „professional security“ und „professional secured“ sinnvoll durch das Anmeldezeichen „ProSecure“ abgekürzt werden.

Auch der zweite vom [X.] angenommene Bedeutungsgehalt „Spezialist für Sichern, Schützen“ könne aus dem Anmeldezeichen nicht unmittelbar und nicht ohne analysierende Betrachtungsweise abgeleitet werden. Der Bestandteil „Pro“ sei entweder die Abkürzung für „Profi“ oder die Bestimmungsangabe „für“, er weise jedoch nicht beide Bedeutungen auf. Hinzu komme, dass einer Interpretation des Elements „Pro“ als Hinweis auf „Profi“ bzw. „professionell“ die [X.] und [X.] des Bundespatentgerichts entgegenstünden.

Wenn der [X.] „Pro“ für die Bestimmungsangabe „für“ stünde, wäre das Anmeldezeichen wiederum sprachregelwidrig gebildet. Die weitere Komponente „Secure“ sei nämlich entweder ein Verb oder ein Adjektiv, so dass der Bedeutungsgehalt „für Sichern“ oder „für sicher“ keinen Sinn ergebe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin ihren hierauf gerichteten ([X.]) Antrag mit Schriftsatz vom 30. April 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da es diesem an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Sie ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; GRUR 2013, 731, [X.] – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden – ob der gewählten Binnengroßschreibung deutlich erkennbaren – Bestandteilen „Pro“ und „Secure“ zusammen. Der Erste kann in der [X.] und [X.] die Präposition „für“ oder die Abkürzung für „professionell“ bzw. „Profi“ sein (vgl. unter „www.duden.de“ oder „www.dict.cc/englisch-deutsch”, Suchbegriff: „pro”; BPatG 29 W (pat) 4/17 – Prophysis; 29 W (pat) 159/02 – GPRS Pro; 33 W (pat) 68/04 – [X.]; 27 W (pat) 273/00 – [X.]). Die [X.] Übersetzung des zweiten Zeichenelements „Secure“ lautet „sicher“ bzw. „(etwas) sichern“ (vgl. unter „[X.]“, Suchbegriff „secure“). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher wie auch die Fachkreise das Anmeldezeichen – zumal es aus Begriffen des [X.] Grundwortschatzes zusammengesetzt ist – unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „professionell sichern“ bzw. „Spezialist für das Sichern“ auffassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch [X.] R0332/12-5 – PROSPORT).

b) Die Sicherung (gegen unbefugtes Öffnen, respektive Eindringen) ist gerade bei den vorliegend in Rede stehenden Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren (Klasse 6) ein wichtiges Verkaufskriterium. Auf Grund der in der letzten [X.] zunehmenden Einbrüche hat das Interesse der Verbraucher an dem Schutz ihrer Häuser und Garagen stark zugenommen. Hiervon ausgehend bringt das Anmeldezeichen im Sinne von „professionell sichern“ eine bedeutsame Eigenschaft [X.] und Gitter zum Ausdruck. Sie sind von Spezialisten entwickelt als auch hergestellt und schützen damit die Öffnung im Gebäude oder der Einfriedung zuverlässig. Das Anmeldezeichen benennt somit lediglich die Beschaffenheit [X.] und Gitter.

Demzufolge ist es auch nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen „Montage, Reparatur und Wartung von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren“ (Klasse 37) geeignet. Die Wortfolge „ProSecure“ macht lediglich deutlich, dass der professionellen Sicherung dienende [X.] und Gitter montiert, repariert und gewartet werden. Es handelt sich insoweit um eine Gegenstandsangabe.

Die „Schlosserwaren und Kleineisenwaren, insbesondere als Beschläge für Rolltore, Rollgitter, [X.], Sektionaltore und Industrietore“ (Klasse 6) lassen sich für [X.] und Gitter verwenden, die von Spezialisten konstruiert worden sind, so dass sie in besonderem Maße ein unbefugtes Öffnen bzw. Eindringen verhindern. Demzufolge weist das gegenständliche Zeichen auf die Bestimmung der Schlosser- und Kleineisenwaren hin.

Entsprechendes gilt für „Baumaterialien ganz oder überwiegend aus Metall, insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren“ (Klasse 6) und „Baumaterialien (nicht oder überwiegend nicht aus Metall), insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren“ (Klasse 19). Die Baumaterialien können mit professionell gesicherten [X.]n und Gittern in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder selbst von Experten entwickelte besonders sichernde Eigenschaften aufweisen. Auch hier vermittelt das Anmeldezeichen nur eine Sachaussage.

c) Ebenfalls führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Mehrdeutigkeit nicht zur Eintragbarkeit der gegenständlichen Wortverbindung. Einem mehrdeutigen Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft nämlich bereits dann, wenn es – wie vorliegend – mindestens in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. In diesem Fall begründet auch der durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs allein keine Unterscheidungskraft (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr.149).

d) Die von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

2. Ob der Eintragung des [X.] im Übrigen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann auf Grund vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahinstehen.

Meta

28 W (pat) 528/19

12.05.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2020, Az. 28 W (pat) 528/19 (REWIS RS 2020, 110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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