Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 30 W (pat) 33/15

30. Senat | REWIS RS 2018, 8864

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "STEINPARK (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 046 636.5

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 vom 17. März 2014 und vom 4. März 2015 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aufstellung von [X.]; Beratungsdienste in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Verbreitung von Anzeigen“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] (schwarz, [X.], grau, [X.], [X.], weiß)

Abbildung

2

ist am 11. August 2013 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 30 2013 046 636.5 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Zement, Mörtel; Fugenmörtel; Mutterboden; Rindenmulch; alle Arten von Kies, Sand und Splitt; Backsteine; Pflastersteine; Ziegelsteine; Natursteine aller Art, [X.], Basalt und Sandstein; Betonbauteile; Figuren aus [X.], Beton und Marmor; Dachschindeln; Fliesen und [X.]platten aller Art;

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aufstellung von [X.]; Beratungsdienste in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gartenbaus und der Landschaftsplanung; Verbreitung von Anzeigen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen betreffend unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien aus Metall, transportable Bauten aus Metall, [X.] aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Erze, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, Baumaterialien (nicht aus Metall), Rohre (nicht aus Metall) für [X.], Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall), Denkmäler (nicht aus Metall);

5

Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Planungen für Gartengestaltungen, insbesondere für die Wegegestaltung; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Beratungsdienste bei der Materialauswahl für Gartengestaltungen.

6

Mit Beschlüssen vom 17. März 2014 und vom 4. März 2015, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "[X.][X.]" enthalte die ohne weiteres erkennbaren Begriffe "[X.]" und "Park" und reihe sich in der Wortbildung zwanglos in die Reihe ähnlicher Wortkombinationen wie Tierpark, Freizeitpark oder Ferienpark ein. Vor diesem Hintergrund werde der angesprochene Verkehr die Gesamtkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als ein Hinweis auf einen parkähnliches Zentrum, Areal bzw. Ausstellungs- und Verkaufsstätte rund um [X.] verstehen. Ein solches Begriffsverständnis sei naheliegend, da das Anmeldezeichen bereits werbeüblich verwendet worden sei. Auch die grafische Gestaltung vermöge nicht die Schutzfähigkeit der [X.] zu begründen. Die abgebildeten [X.]e unterstrichen symbolhaft den Begriff "[X.]park". Die sonstigen grafischen Gestaltungsmittel wiesen keine Besonderheit auf.

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

8

Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es würde bereits ein geringer Grad an Unterscheidungskraft ausreichen, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden. Das Anmeldezeichen sei auch deshalb schutzwürdig, weil es mehrdeutig sei. Die Allgemeinheit als angesprochener Verkehrskreis könne den Begriff "[X.][X.]" nicht zweifelsfrei und eindeutig zuordnen. Die Unterscheidungskraft ergebe sich schließlich aus der Kombination von Wort- und Bildbestandteilen. Es würde sich ein fantasievoller Gesamteindruck ergeben.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s vom 17. März 2014 und 4. März 2015 aufzuheben;

hilfsweise die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle mit der Maßgabe aufzuheben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die nachfolgende Fassung gemäß Hilfsantrag ([X.]) erhält:

Klasse 19: Rohre (nicht aus Metall) für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Zement, Mörtel; Fugenmörtel; Mutterboden; Rindenmulch;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aufstellung von [X.]; Beratungsdienste in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Verbreitung von Anzeigen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen betreffend unedle Metalle und deren Legierungen, Baumaterialien aus Metall, transportable Bauten aus Metall, [X.] aus Metall, Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Erze, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, Rohre (nicht aus Metall) für [X.], Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, soweit die Markenstelle für Klasse 44 die Dienstleistungen der Klasse 35 "

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]) soweit es die Waren der Klasse 19, die Dienstleistungen der Klasse 44 und die Dienstleistungen der Klasse 35 (

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 - [X.]; [X.] 2012, 610 Rn. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608 Rn. 66 f. - [X.]; [X.] [X.] 2016, 934 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143 Rn. 7 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229 Rn. 27 - BioID; [X.] [X.] 2008, 710 Rn. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949 Rn. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 Rn. 29 - [X.]; [X.] 2012, 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270 Rn. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943 Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 Rn. 46 - [X.]; [X.] 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2006, 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 12 - [X.]; [X.] 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850 Rn. 28 f. - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 - [X.]). Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Zeichen

Abbildung

insoweit nicht.

a)

Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klasse 44 werden [X.] und Endverbraucher angesprochen, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Teile der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 sind an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibenden und an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene gerichtet.

b)

Das angegriffene Zeichen setzt sich für den angesprochenen Verkehr ersichtlich aus den allgemein verständlichen Substantiven "[X.]" und "[X.]" zusammen. Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung schließt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus, dass die einzelnen [X.]e zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.] 2010, 534 Rn. 43 - [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Der [X.] "[X.]" bedeutet eine feste mineralische Masse sowie - als Kurzform verwendet - Baustein, Schmuckstein, Grabstein, Spiegelstein (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Stichwort: [X.]). Es ist vielfach Teil eines [X.], wie nachfolgende Aufzählung belegt: [X.]boden, [X.]bruch, [X.]damm, [X.]fliese, [X.]garten, [X.]grab, [X.]gut, [X.]haufen, [X.]haus, [X.]obst, [X.]schlag, [X.]wall, [X.]wüste.

Der [X.] "[X.]" bezeichnet eine größere Anlage mit (alten) Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen. Es ist zudem die Kurzfassung für einen Wagenpark, Fuhrpark oder Maschinenpark ([X.], a. a. O., Stichwort: Park; vgl. auch [X.], a. a. O., Band 21, Stichwort: Park). Ferner existieren die dem angesprochenen Verkehr geläufigen gängigen Begriffspaare Schlosspark, Freizeit- und Abenteuerpark ([X.], Bildwörterbuch, 6. Aufl., Stichwort: Park), [X.], Waldpark oder [X.] (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., Stichwort: Park), [X.] (vgl. [X.], 24 W (pat) 12/01 - IMAGE[X.]), [X.] (vgl. [X.], 33 W (pat) 36/02 - [X.].de) oder Industriepark (vgl. [X.], 27 W (pat) 579/16 - Industriepark Höchst).

Wie die zuvor aufgeführten Begriffspaare verdeutlichen, sind dem angesprochenen Verkehr [X.], bei denen der erste Wortteil "[X.]" den weiteren Wortteil konkretisiert, durchaus bekannt, auch in einem übertragenen Sinne. Gleiches gilt für den Wortbestandteil "Park". Dass die Wortbildung und somit die Struktur des angemeldeten Zeichens dem angesprochenen Verkehr geläufig ist, verdeutlicht zudem der allgemein bekannte Begriff "[X.]garten", einer besonderen gärtnerischen Anlage (vgl. [X.], a. a. O., Stichwort: [X.]garten), der nach Anleitung selber angelegt werden kann und Dienstleister in diesem Zusammenhang ihre Leistungen (Tipps, Pflanzen, Anlegen) anbieten. Nach dem [X.] ist auch das Anmeldezeichen aufgebaut und gebildet.

In der Gesamtbedeutung weist das angemeldete Zeichen den angesprochenen Verkehr darauf hin, dass es sich um eine größere Anlage handelt, bei der [X.]e eine wesentliche Rolle spielen, mithin als Inhaltsangabe verstanden wird oder einen Ort bezeichnet, an welchem Waren und Dienstleistungen rund um [X.]e angeboten oder erbracht werden, mithin als Angabe des Sortiments sowie des Vertriebs- oder [X.] verstanden wird. So kann es sich um eine größere Anlage zur Besichtigung oder Erwerb von [X.]en handeln. Dieses Verständnis bestand bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2013; dies belegen die der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung übersandten Belege:

· "[X.]park Warder" (Park mit Großskulpturen aus [X.])

· "Fahrplan für [X.]park, [X.]" (Park in [X.])

· "Wohnen im [X.]park"/"Willkommen im [X.]park"/"Leben im [X.]park (neues Wohnareal in [X.])

· "Willkommen im [X.]park Radermacher" (Wohnen, Garten, Grabmale)

· "Der [X.]park in Rosendal"

· "[X.]park Niederrimsingen"

· "[X.]Park by Mauerberg"

Allein aus dem Umstand, dass die beiden Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ zusammengefügt worden sind, lässt diesbezüglich die Sachangabe nicht entfallen. Grundsätzlich bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung der Wortzusammensetzung für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (vgl. [X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 - [X.]). Vorliegend handelt es sich um eine gewöhnliche Wortbildung, in der die Sachangabe im Vordergrund steht.

Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortfolge als Gesamtbegriff auch kein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. [X.] [X.] 2009, 778 - Willkommen im Leben), zu. Aufgrund der Vielzahl der dem angesprochenen Verkehr geläufigen Begriffen - wie bereits ausgeführt - hat er sich an diese Art der Wortbildung gewöhnt (vgl. auch [X.], 27 W (pat) 335/93 - Gardinenland; [X.] 2003, 1051 - rheuma-world). Die durch sprachlich korrekte Aneinanderreihung bekannter und für sich beschreibender Begriffe gebildete Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführt. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist sie nicht auf, zumal sie sich, wie dargelegt, in üblich gebildete Wortverbindung einfügt. Im Übrigen kann aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 198).

Eine Mehrdeutigkeit, die schutzbegründend wäre, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der angemeldeten Wortkombination nicht. Denn an Unterscheidungskraft fehlt es bereits dann, wenn - wie vorliegend - eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. [X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 - [X.]; [X.] 2004, 680 Rn. 38 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 Rn. 20 - [X.]). Selbst eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter haben können (vgl. [X.], [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2008, 397 Rn. 15 – [X.]; [X.] 2009, 960 Rn. 15 - DeutschlandCard).

c) Im Einzelnen:

aa) Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 44 wird der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen lediglich einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung und den Erbringungsort entnehmen. So ist den „

bb) Das Anmeldezeichen ist für Waren der Klasse 19 nicht eintragungsfähig. Ersichtlich beschreibend ist es für die Waren "

cc) Der angesprochene Verkehr wird das Anmeldezeichen in Bezug auf die Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 betreffend der beanspruchten Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Vielmehr kann das Anmeldezeichen als Sortimentsbezeichnung dienen.

Der Zweck von Einzelhandelsdienstleistungen ist es, Waren an den Verbraucher zu verkaufen ([X.], [X.] 2005, 764, Rn. 34 - Praktiker). Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunternehmens die Umstände des Verkaufs charakterisieren, können daher Merkmale der Dienstleistung unmittelbar beschreiben.

Bei den weiteren beanspruchten

Schließlich ergibt sich nichts anderes in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "

aa) Das Bildelement besteht aus einem Rechteck mit in [X.]farben unterschiedlich gestalteten [X.]en und einem weiteren schwarzen Rechteck in der rechten Hälfte des Zeichens. Auf diesem schwarzen Hintergrund steht in weißen Großbuchstaben "[X.][X.]".

ee) Aber auch die Gesamtgestaltung des Zeichens

Denn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] [X.] 2009, 954 Rn. 17 – Kinder III; [X.] 2010, 640 Rn. 17 - hey!; [X.] 2014, 569 Rn. 20 - [X.]). Vorliegend steht der sachbezogene Charakter des [X.] derart stark im Vordergrund, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit beigemessen wird, zumal sie weder hinreichend komplex noch eigentümlich ist und die Bildbestandteile den Sinngehalt des [X.] illustriert und gleichzeitig unterstützt.

2. Den übrigen im Tenor aufgeführten Dienstleistungen steht unter Beachtung des Vorstehenden kein Schutzhindernis entgegen.

a) Dies gilt für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "

Es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet. Üblich ist etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt ([X.], [X.] 2009, 949 - [X.]; [X.] 29 W (pat) 35/15 - Immer eine Frische voraus). Aufgrund des vorliegend beschränkten Themenbereichs liegt es eher fern, den beschreibenden Begriffsinhalt als Branchenhinweis für die Dienstleistungen zu verstehen. Das Anmeldezeichen vermittelt auch keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums. Gleiches gilt entsprechend für die weiteren Dienstleistungen wie "

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die beiden beanspruchten Dienstleistungen "

c) Insoweit steht den beanspruchten Dienstleistungen auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Das Anmeldezeichen dient nicht zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen, weil sie keine Angabe über die konkrete geografische Lage enthält. Auch sonst bezeichnet es Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen.

3. Der Hilfsantrag der Anmelderin bedarf keiner gesonderten Entscheidung, da diesem keine eigenständige Bedeutung zukommt. Mit dem Hilfsantrag begehrt die Anmelderin nämlich nur die Eintragung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses, in dem jeweils lediglich auf einzelne der ursprünglich beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen verzichtet wurde, ohne jedoch Einschränkungen hinsichtlich der ursprünglich begehrten einzelnen Waren-/Dienstleistungsarten oder Oberbegriffe vorzunehmen. Eine solche Beschränkung ist zwar gem. § 39 Abs. 1, 2. Alt. [X.] zulässig; wird sie indes nur im Rahmen eines [X.] vorgenommen, so geht dieser ins Leere, weil bereits im Rahmen des [X.] wegen über jede einzelne beanspruchte Dienstleistung des ursprünglichen Verzeichnisses zu entscheiden ist, so dass kein eigenständiger Prüfungsgegenstand für den Hilfsantrag verbleibt (vgl. [X.], 30 W (pat) 510/16).

Meta

30 W (pat) 33/15

18.05.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 30 W (pat) 33/15 (REWIS RS 2018, 8864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8864

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28 W (pat) 63/19

26 W (pat) 549/19

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