Bundespatentgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. 5 Ni 42/16 (EP) verb. m., 5 Ni 7/17 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2019, 437

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 178 232

([X.] 2008 019 323)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 durch [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

5 Ni 42/16 (EP)

verb. mit

I. Das [X.] Patent 2 178 232 [X.] wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 12 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

[X.] Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

I[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 2 178 232 (Streitpatent), das am 7. August 2008 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Anmeldung JP 2007207187 vom 8. August 2007 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „[X.] (sounding reference signal) mapping“ („Zuordnung des [X.] (Sounding Reference Signal“) und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] geführt. Es umfasst 13 Patenansprüche, wobei auf den Vorrichtungsanspruch 1 die Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen sind.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 lauten nach der Streitpatentschrift ([X.]) in der [X.] wie folgt:

Abbildung

3

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die Patentansprüche 1 und 13:

Abbildung

AbbildungAbbildung

4

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer am 25. Mai 2016 eingegangenen Nichtigkeitsklage greift die Klägerin zu 1 das Streitpatent in vollem Umfang an und macht geltend, sein Gegenstand sei nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig (fehlende Neuheit und zumindest [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit). Die Erfindung sei darüber hinaus nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Auch gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei daher unzulässig erweitert.

6

Ihre Argumentation stützt die Klägerin zu 1 auf folgende Dokumente:

7

NK 1 [X.] (Streitpatent)

8

NK 2 Kopie der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen

9

NK 2a Kopie der am 26. April 2010 beim [X.] eingereichten Patentansprüche

NK 3 Kopie der [X.] Prioritätsanmeldung mit [X.] Übersetzung

NK 4 Registerauszug vom 25.05.2016 zum Aktenzeichen 60 2008 019 323.3

NK 5 Abschrift der Klageschrift im parallelen Verletzungsverfahren

NK 6 Merkmalgliederungen der erteilten Patentansprüche 1 und 13

NK 7 [X.] 069 118

NK 8 JP-A-2005 518 760

NK 8a WO 2003 / 073 682 [X.] (internationale Anmeldung zu NK 8)

NK 9 NOKIA ET AL: "UL sounding reference signal for

[X.]", 3GPP [X.]; [X.]-072989, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 20. Juni 2007

NK 10 SAMSUNG: "[X.] in E-U[X.]A UL - Interaction with [X.]", 3GPP [X.]; [X.]-073092 [X.] [X.], 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 20. Juni 2007

[X.]: "[X.]", 3GPP [X.]; [X.]-071879, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 17. April 2007

NK 12 [X.]: "Sounding RS position and relation with [X.]", 3GPP [X.]; [X.]-074903, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.]; 20071030, 30. Oktober 2007

NK 13 [X.]: "[X.] [X.] for EU[X.]A uplink", 3GPP [X.]; [X.]-073629, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], 15. August 2007

NK 14 [X.]: “Random access preamble from UE in handover”, 3GPP TSG [X.] #48 vol. [X.]-070970, 16. Februar 2007

NK 15 NTT [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]: “[X.]”, 3GPP TSG [X.] [X.] vol. [X.]-070853, 16. Februar 2007

NK16 [X.] GROUP; NTT [X.]

, “[X.]”, 3GPP TSG [X.] #49bis, [X.]-072824, [X.], [X.], 25. -29. Juni 2007

NK17 [X.] Instruments: “[X.]”, 3GPP TSG [X.] #47bis, [X.]-063213, [X.], [X.], 6. - 10. November 2006

NK 18 WO 2009 / 048 246 A2

NK 19 3GPP [X.] (2007-06)

NK 20 EP 2 077 692 A2

NK 21 WO 2009 / 038 907 [X.]

NK 22 Auszüge aus dem Beschluss des [X.] vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen 7 O 19/17

NK 23 3GPP Technical Report [X.]25.814 V7.1.0 vom September 2006

Die Klägerin zu 2 greift mit ihrer Klage vom 30. Januar 2017 das Streitpatent ebenfalls in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (fehlende Neuheit und zumindest [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit) sowie der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung geltend.

Sie stützt ihren Vortrag auf folgende Dokumente:

K2 Kopie der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen

K7 [X.] et al: "UL sounding reference signal for

[X.]", 3GPP [X.]; [X.]-072989, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] SOPHIAANTIPOLIS CEDEX; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 20. Juni 2007

K8 3GPP [X.] (2007-06)

[X.] 3GPP TS 36.211 V1.0.0 (2007-03)

K9 [X.] Instruments: "Random Access preamble design for E-U[X.]A", 3 [X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.][X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 2. Mai 2006

K10 [X.] al: "E-U[X.]A [X.] TP", 3GPP [X.]; [X.]-061083, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] SOPHIAANTIPOLIS CEDEX; [X.], vol. [X.], no. [X.]s, [X.], 27. März 2006

K11 3GPP [X.] 25.814 V1.2.2 (2006-03)

[X.] WO 2007 / 126 793 A2

K13 [X.] 6,381,229 B1

K14 Samsung: "[X.] in E-U[X.]A UL - Interaction with [X.]", 3GPP [X.]; [X.]-073092, [X.] [X.], 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 20. Juni 2007

K15 [X.]: "[X.]", 3GPP [X.]; [X.]-071879, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E ; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.] ; [X.], vol. [X.], no. [X.], [X.], 17. April 2007

K16 WO 2009 / 048 246 A2

K17 geänderte Patentansprüche bei [X.] vom 26. April 2010

[X.] [X.] Instruments: "Synchronized Random Access structure for E-U[X.]A", 3GPP [X.]; [X.]-063215, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], TSG [X.] #46, [X.], [X.], 6 bis 10. November 2006

K19 [X.] Instruments: "Improved Non-Synchronized Random Access structure For E-U[X.]A", 3GPP [X.]; [X.]-063213, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.], TSG [X.] #47, [X.], [X.], 6 bis 10. November 2006

[X.] [X.] Instruments: "Synchronized Random Access structure and performance for E-U[X.]A", 3GPP [X.]; [X.]-061750, 3[X.] [X.] PARTNERSHIP PROJECT (3GPP), MOBILE COMPETENCE CEN[X.]E; 650, [X.] DES [X.]; [X.] [X.]; [X.] , TSG [X.] LTE Ad Hoc, [X.], [X.], 27 bis 30. Juni 2006

[X.] zwischen den Fachleuten im Standardisierungsausschuss 3GPP TSG [X.] zum Thema „LTE e-mail adhoc on random access channel“ im Zeitraum 21.- 29.05.2007

ZP20a Publikationsnachweis für ZP20

Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,

das [X.] Patent 2 178 232 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe eines der [X.], 2, 2A, 3, 3A, 4 oder 5, eingegangen mit Schriftsatz vom 22. [X.], des [X.], eingegangen mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 oder eines der Hilfsanträge 6-19, eingegangen mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019, in dieser Reihenfolge.

Die Klägerinnen halten die [X.] auch gegenüber den Fassungen aufrecht, mit denen die Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidigt. Wegen des Wortlauts dieser Fassungen wird auf die Schriftsätze vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Streitpatent sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert sowie ausführbar. In der erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen habe das Streitpatent Bestand, denn sein Gegenstand sei gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, zumindest beruhe er ausgehend davon auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Senat hatte die ursprünglich drei [X.] aus dem Streitpatent miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 hat die Klägerin zu 3 aus dem Verfahren 5 Ni 10/17 (EP) die Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt; der Senat hat dieses Verfahren daraufhin abgetrennt.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 29. März 2019 hat der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. In der erteilten Fassung ist das [X.] im Umfang des Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ). Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche können mit gleicher Begründung auch in keiner der Fassungen nach den [X.] 1 bis 3A und 5A bis 9 Bestand haben. Die nebengeordneten Patentansprüche nach den [X.] 4 und 5 sind unzulässig, da der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1c EPÜ). Patentanspruch 13 in der erteilten Fassung, der als einziger Patentanspruch mit Hilfsantrag 10 verteidigt wird, ist dagegen patentfähig. Insoweit sind daher die Klagen abzuweisen.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. [X.] betrifft die Weiterentwicklung des [X.] („Long Term Evolution“) Mobilkommunikationssystems, insbesondere die Zuordnung und Übersendung des sog. „[X.]“ ([X.]) im [X.] ([X.] -> Basisstation), was gerade im [X.] Standardisierungsgremium für [X.] ([X.] RAN [X.]) diskutiert werde. Das [X.] diene zur Schätzung der Kanalqualität zur Frequenzplanung, zur Erkennung des [X.] und zur Steuerung der Sendeleistung bei einer Aufwärtsverbindung von einer Funkkommunikations-[X.]svorrichtung zu einer Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung (vgl. Titel, Abs. [0002]).

Entsprechend dem Standardisierungsgremium [X.] RAN [X.] werde das [X.], bestehend aus einem [X.] („[X.]“) und dem [X.] in einem [X.] ([X.]) eines [X.] gebildet und weise eine zeitliche Länge von 71,4 μs auf. Die [X.] übertrage das [X.] periodisch (z.B. in [X.]) entsprechend der Anweisung von einer Basisstation (vgl. Abs. [0003], [X.] 14 bis 16).

Zudem untersuche das Standardisierungsgremium [X.] RAN [X.] den Einsatz einer „random access preamble“ (im Weiteren als „[X.]“ bezeichnet) für den ersten Zugriff einer [X.], der Aktualisierung des Übertragungszeitpunkts und der [X.] ([X.] = Channel Quality Indicator) im [X.] von der [X.] zur Basisstation. Gemäß [X.] RAN [X.] werde die [X.] zum Beispiel mit einem Unterrahmen gebildet und die Zeitdauer der [X.] betrage 1 ms (= 14 [X.]s = 1 Subframe) einschließlich des [X.] (Cycle Prefix), der [X.] und der Schutzzeit („guard time“), welche einer Nichtübertragungsperiode entspreche.

Bei einer [X.] handele es sich um ein Signal, welches Identifikationsmerkmale der [X.] enthalte, und jede [X.] wähle zufällig eine aus einer Vielzahl von Codefolgen aus, die im Voraus von einer Basisstation eingerichtet würden, oder wähle gemäß dem Befehl von der Basisstation eine Codefolge aus. Jede [X.] übertrage eine auf Basis der Codesequenz generierte [X.] an eine Basisstation. Die [X.] werde periodisch übertragen (z.B. alle 10 ms), und zwar - wie das [X.] - entsprechend einer Anweisung der Basisstation (vgl. Abs. [0004]). Das Schutzzeitintervall werde benötigt, um Interferenzen wegen Signalüberschneidungen zu vermeiden, wenn eine [X.] eine [X.] zu einem Zeitpunkt schicke, zu dem sie noch nicht im [X.] mit der Basisstation synchronisiert sei (vgl. Abs. [0005]).

Zur Versendung des [X.] von einer [X.] nennt die [X.]schrift zwei aus dem Stand der Technik bekannte Alternativen:

a) In einer ersten Variante könne ein Mobilgerät das [X.] im ersten [X.] ([X.]) von 14 Langblöcken eines [X.]s (subframe, entspricht einer Zeitdauer von 1 ms) auf dem [X.] (Physical [X.] Shared Channel) schicken. Als Beispiel hierfür nennt das [X.] (und auch die ursprünglichen Unterlagen und Prioritätsunterlagen) die [X.]-Dokumente [X.]-072938, [X.]-063213 und [X.]-072824.

b) Gemäß den in der [X.]schrift genannten [X.]-Dokumenten [X.]-072989 und [X.]-071879 könne ein Mobilgerät das [X.] auch im letzten [X.] eines [X.]s verschicken.

Es sei daher ein Problem, wenn das [X.] stets auf den ersten [X.] eines [X.]s abgebildet werde, weil dieser erste [X.] dann je nach Anzahl der [X.]en in der Zelle entsprechend oft benutzt werde, was zu Überlastungen dieser Ressource führe und im Ergebnis die Datenübertragungseffizienz reduziere (vgl. Abs. [0007]).

Die im [X.] genannte Aufgabe bestehe darin, eine [X.] und ein Übertragungsverfahren zu schaffen, um die für die Übertragung des [X.] erforderlichen Ressourcen zu verringern (vgl. Abs. [0008]).

2. [X.] richtet sich an einen Hochschulingenieur der Nachrichtentechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Standardisierung von Mobilfunksystemen, insbesondere auch [X.], verfügt. Dieser Fachmann ist vertraut mit der aktuellen Version und möglichen Weiterentwicklungsvorschlägen des [X.] Standards, die in [X.] wie [X.] diskutiert werden.

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das [X.] in Anspruch 1 eine Mobilfunkvorrichtung und in Anspruch 13 ein Verfahren vor; diese Ansprüche lassen sich wie folgt gliedern,

Anspruch 1:

[X.]svorrichtung, die umfasst:

eine [X.] (307),

die so konfiguriert ist, dass sie ein [X.] ([X.]) auf einem [X.] (subframe) abbildet;

die [X.] ist so eingerichtet, dass sie das [X.] ([X.]) in einem Schutzzeitintervall (guard time) des [X.]s abbildet, in dem eine Random-Access-Präambel gesendet wird, wobei das Schutzzeitintervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird,

eine Sendeeinheit (309),

die so konfiguriert ist, dass sie das zugeordnete [X.] ([X.]) sendet

Anspruch 13:

Sendeverfahren, das umfasst:

Abbilden eines [X.]s ([X.]) auf einem [X.] (subframe); und

Abbilden des [X.]s ([X.]) in einem Schutzzeitintervall (guard time) des [X.]s, in dem eine Random-Access-Präambel gesendet wird,

wobei das Schutzzeitintervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird,

Senden des abgebildeten [X.]s ([X.]);

2. Der [X.] legt den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 13 folgendes Verständnis zu Grunde:

a) Patentanspruch 1 des [X.]s bezieht sich auf einen Sachanspruch in Form einer [X.]svorrichtung, die räumlich-gegenständlich durch eine [X.] („

[X.] ist so konfiguriert, dass sie ein [X.] („

Ein anspruchsgemäßes [X.] ([X.]) dient gemäß [X.] bei [X.] (Long Term Evolution) zur Schätzung der Kanalqualität für die Frequenzplanung, zur Erkennung des [X.] und zur Steuerung der Sendeleistung bei einer Aufwärtsverbindung von einer Funkkommunikations-[X.]svorrichtung zu einer Funkkommunikations-Basisstationsvorrichtung. Ein [X.] hat dabei eine Länge von einem [X.] („

Das Zeitintervall, in dem ein [X.] gesendet werden soll, wird der [X.]svorrichtung von der zugehörigen Basisstation in einem Steuersignal mitgeteilt (vgl. [X.], Abs. [0014] - [0019], insbesondere Abs. [0016]: „

Abbildung

Der Ablauf zur Erzeugung eines [X.] auf einer [X.]svorrichtung in einem [X.] zeigt die [X.]ur 3 des [X.]s.

An Hand des von der Basisstation erhaltenen [X.] erzeugt der [X.]-Erzeugungsabschnitt 305 eine bekannte [X.]-Codesequenz in dem [X.]-[X.] („

In der Sektion 305 wird somit an Hand des empfangenen [X.]-Zeitintervalls festgelegt, in welchem [X.] („

[X.] der [X.]svorrichtung, die das [X.] sendet, ist weiterhin so eingerichtet („

Abbildung

Eine Random Access [X.], die eine Schutzzeit aufweist, wird für den initialen Zugriff einer [X.] verwendet und dient der Aktualisierung des Übertragungszeitpunkts und der [X.] im [X.] von der [X.] zur Basisstation (vgl. [X.], Abs. [0004]). Aus fachmännischer Sicht wird eine derartige Random-Access-[X.] mit Schutzzeit bei nicht-synchronisierten [X.]svorrichtungen verwendet. Diese Schutzzeit dient – wie die [X.] auch in der mündlichen Verhandlung an Hand der eingereichten Anlage [X.] ausführlich erläutert hat – als Puffer für den aufgrund der [X.] verspäteten Empfang der [X.] an der Basisstation, um ein Sich-Verschieben der Random Access [X.] in die anderen [X.]en zugewiesenen nachfolgenden [X.] zu vermeiden (vgl. [X.], Abs. [0005]). Eine derartige [X.] wird auf einem Kontrollkanal (dem [X.]) übertragen. Die Zeitdauer einer Random-Access-[X.] beträgt 1 ms (= 14 [X.]s = 1 Subframe) einschließlich eines [X.] („

7). Der Aufbau einer derartigen [X.] ist aus fachmännischer Sicht vom Mobilfunksystem vorgegeben.

Die Übertragung einer Random-Access-[X.] erfolgt – wie das [X.] – periodisch (z.B. alle 10 [X.] = 10 ms-Intervalle), ebenfalls entsprechend einer Anweisung der Basisstation (vgl. [X.], Abs. [0004], [0027] - [0033]). Das Zeitintervall, in dem eine Random-Access-[X.] gesendet werden soll, wird den [X.]svorrichtungen in gleicher Weise wie für ein [X.] mitgeteilt (vgl. [X.], Abs. [0014] - [0019]) und in gleicher Weise aus dem übermittelten Übertragungszeitintervall für die Random-Access-[X.] ermittelt (vgl. [X.], Abs. [0030]: „

Die Zeitintervalle für das Senden des [X.] und der [X.] können sich unterscheiden (vgl. [X.], Abs. [0043] - [0047], Abs. [0055] - [0061], [X.]. 6). An Hand der Ausführungsbeispiele im [X.] wird deutlich, dass [X.] von einer ersten [X.]svorrichtung 300 auch in [X.] übertragen werden, in denen von einer zweiten [X.]svorrichtung 200 keine [X.] übertragen wird. Eine gleichzeitige Übertragung von [X.] und [X.] im gleichen [X.] ist daher zwar möglich, aber nicht zwingend (vgl. [X.], [X.]. 4 und 6).

Die beanspruchte [X.]svorrichtung ist aus fachmännischer Sicht deshalb dazu geeignet, bei jedem Senden eines [X.] ein Anordnen oder Abbilden in dem [X.] gemäß Merkmal 1.1.2 durchzuführen, unabhängig davon, ob eine Random Access [X.] (z.B. von einer anderen [X.]svorrichtung) überhaupt gesendet wird. Dabei ordnet die [X.]svorrichtung in der Anordnungssektion 307 („

Unter den Parteien ist strittig, ob die im [X.] offenbarte [X.]svorrichtung eine eigene Entscheidungskompetenz für die Anordnung des [X.]-Signals hat, und es sich daher um eine „intelligente“ [X.] handelt. Aus Sicht des [X.]s trifft dies aus den folgenden Gründen nicht zu:

Wie in den [X.]uren 4 und 9 bis 11 des [X.]s dargestellt, wird das [X.] über einen breiten Frequenzbereich hinweg gesendet, also auch über Frequenzen, die anderen [X.]en für die Datenübertragung von der Basisstation zugewiesen sind. Um Störungen mit diesen Datenübertragungen zu vermeiden, muss gemäß [X.] die Basisstation die anderen [X.]en anweisen, das betreffende Symbol auf dem das [X.] gesendet wird, übertragungsfrei in Bezug auf andere Signale zu halten (vgl. [X.], Abs. [0006]: „

Dies bestätigt die Ausführungsform 2 im [X.], die den Fall betrifft, dass das [X.] durch die [X.]svorrichtung 300 mittels der „

Der Beschreibung des [X.]s ist weiter zu entnehmen, dass die Basisstation 100 den [X.] für ein [X.] und dessen Anordnung darin nach dem Empfang von Daten von einer [X.]svorrichtung 300 aus denselben Informationen ermittelt, die von der Basisstation an die [X.]svorrichtung 300 übermittelt werden (vgl. [X.], Abs. [0016] ab Zeile 16: „

Es handelt sich daher für den Fachmann sowohl bei dem zu verwendenden [X.] als auch bei der Anordnung innerhalb des [X.] um [X.], die den [X.]svorrichtungen vorab mitgeteilt werden.

Im Ergebnis konkretisieren die Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 somit den Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 dahingehend, dass die [X.] („

Die Sendeeinheit („

b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 betrifft ein Verfahren zum Senden eines [X.] durch eine [X.]svorrichtung. Der Fachmann erkennt dabei zwanglos, dass sich die Verfahrensmerkmale 13.1, 13.2 und 13.4 auf ein Verfahren auf der [X.]svorrichtung beschränken, die ein [X.] sendet, wie es im [X.] in den Absätzen [0034] bis [0042] in Bezug auf die [X.]svorrichtung 300 offenbart ist. Bei dem Merkmal 13.3 handelt es sich aus fachmännischer Sicht um eine Protokollvorgabe.

Wie zum Verständnis von Patentanspruch 1 ausgeführt, handelt es sich bei den zu verwendenden [X.] für [X.] und Random-Access-[X.], sowie deren Anordnung ([X.]) bzw. Aufbau (Random-Access-[X.] mit Schutzzeit) um [X.] (dem zu verwendenden Protokoll), die den [X.]svorrichtungen mitgeteilt und entsprechend umgesetzt werden.

Gemäß dem Sendeverfahren nach Patentanspruch 13 wird mittels dieser [X.] (Protokoll) erreicht, dass auf einer [X.]svorrichtung ein [X.] ([X.]), welches gemäß dem im [X.] genannten Stand der Technik auf einem Datenkanal (P[X.]CH) gesendet wird (vgl. [X.], Abs. [0006]), auf den [X.] („

In diesem Punkt unterscheidet sich das Verständnis des Patentanspruchs 13 von dem des Patentanspruchs 1.

3. Zum [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 (1) Ziffer 3 [X.] [X.] Art. 138 (1) lit. c) EPÜ).

Die [X.] führen aus, dass eine [X.]svorrichtung mit einer anspruchsgemäßen [X.] („

Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. Im Allgemeinen ist unter dem in der Beschreibung des [X.]s verwendeten Begriff „

Dagegen ist aus Sicht des [X.]s unter dem im Patentanspruch 1 verwendeten Begriff „

Während ersteres eine Art „Aktivität“ voraussetzt, ist letzterer Begriff von einer gewissen „Passivität“ getragen. Dies muss aus Sicht des [X.]s bei einer Bewertung beider Begriffe nicht nur aus semantischen Gründen in eine Entscheidung einbezogen werden. Würde man versuchen, dies mit Mitteln der Mengenlehre zu umschreiben, so ist für den [X.] die „

Wie oben zum Verständnis des [X.]s ausgeführt, besteht die anspruchsgemäße [X.] („

4. Zum [X.] der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ).

a) Die Klägerin zu 1 hält den Gegenstand nach Patentanspruch 1 für nicht ausführbar, da die beiden im Kennzeichen genannten Anforderungen, wonach die [X.] das [X.] in einem Schutzzeitintervall abbildet (erste Anforderung) und während dieses Schutzintervalls gerade kein Signal gesendet werden darf (zweite Anforderung) — wenn überhaupt — nur einzeln in unterschiedlichen Ausführungsformen offenbart sind. Dies zeige, dass diese beiden Merkmale einander ausschließen.

Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. Wie zum Verständnis des Patents ausgeführt, ist das Schutzzeitintervall im [X.] dadurch definiert, dass in diesem Zeitbereich von der die Random-Access-[X.] sendenden Mobilfunkstation keine Daten übertragen werden. Gemäß den Ausführungen im [X.] wurde erkannt, dass in den meisten Anwendungen (kurze Distanzen zwischen [X.] und Basisstation; siehe [X.], Abs. [0054]) diese brachliegenden Ressourcen von einer anderen [X.]svorrichtung effizient ohne Interferenzgenerierung zur Übertragung eines [X.] verwendet werden können. Die Erfindung ist im [X.] deshalb so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

b) In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der [X.] vorgetragen, dass eine unzureichende [X.] darin liege, dass im [X.] nicht angegeben sei und somit völlig offenbliebe, wie in der Sektion 305 (vgl. [X.], Abs. [0037] und [0038]) aus einem empfangenen Übertragungszeitintervall ein bestimmter Zeitrahmen ermittelt werden könne. Bei den Aussagen der [X.]n hierzu handele es sich um reine Spekulationen. Dies legt der [X.] dahingehend aus, dass damit der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit gemeint ist.

Auch dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. Wie aus dem [X.]-Zeitintervall der entsprechende [X.] ermittelt wird, ist zwar nicht unmittelbar angegeben, allerdings weiß der Fachmann, dass z.B. bei einer Random-Access-[X.] ein Intervall und der zu verwendende [X.] über ein Steuersignal einer [X.]svorrichtung mitgeteilt werden kann. Ein [X.] bedeutet dabei z.B. die [X.] periodisch immer in dem [X.] 3 zu senden (zu diesem Fachwissen, vgl. Anlage [X.], [X.] („

5. Zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ)

a) [X.] nimmt zu Recht den Zeitrang der [X.] vom 8. August 2007 in Anspruch. Die obigen Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung gelten gleichermaßen für die Prioritätsunterlagen (Anlage [X.]). Die [X.]uren sind identisch, die Beschreibung unterscheidet sich lediglich in der Absatznummerierung ab Absatz [0011] (in die ursprünglichen Unterlagen wurde gegenüber der [X.] lediglich die [X.]urenbezeichnungen als Absatz [0011] eingefügt), inhaltlich sind die Beschreibungen ansonsten identisch. Somit ist der Zeitrang des [X.]s der 8. August 2007 und die Druckschriften [X.]/[X.], [X.] und [X.] stellen keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik im Sinne des Artikels 54(3) EPÜ dar.

b) Entgegen der Ansicht der [X.]n ist die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht gegeben, da mit dem dargelegten Verständnis eine Mobilfunkvorrichtung nach Anspruch 1 im Stand der Technik gemäß der [X.]/[X.] bereits vorbekannt war. Der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) liegt daher vor.

Der Beitrag gemäß der Anlage [X.]/[X.], „

Gemäß der [X.] wurde vereinbart, dass ein [X.] („

In Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 geht somit unmittelbar eine [X.]svorrichtung (Merkmal 1) hervor, die eine [X.] aufweist (Merkmal 1.1), die so konfiguriert ist, dass sie ein [X.] ([X.]) auf einem [X.] abbildet (Merkmal 1.1.1). Da das [X.] an eine Basisstation (NB, [X.]) gesendet wird, weist diese [X.]svorrichtung auch eine Sendeeinheit auf (Merkmal 1.2), die so konfiguriert ist, dass sie das zugeordnete [X.] ([X.]) sendet (Merkmal 1.2.1).

Ein zweiter wichtiger Aspekt ist gemäß der [X.] die Platzierung des [X.] in einem [X.]. Es wird vorgeschlagen, das [X.] entweder im ersten [X.] ([X.]) oder in dem letzten [X.] eines [X.]s zu platzieren (vgl. [X.], [X.], „2. UL sounding reference signal for TDD frame structure“; „

Für die Neuheitsprüfung ist derselbe Maßstab anzusetzen, wie bei der Beurteilung der ursprünglichen [X.]. Da gemäß der Lehre der [X.] die dort offenbarte [X.] dazu geeignet ist, ein [X.] in jedem beliebigen [X.] und dort im letzten [X.] abzubilden, ist sie auch dazu geeignet, das Merkmal 1.1.2 zu erfüllen, da sich der letzte [X.] ([X.]) zeitlich in jedem Fall in dem Schutzzeitintervall einer Random Access [X.] befindet. Zwar wird in der [X.] – wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführt hat – das Senden einer Random Access [X.] nicht thematisiert und enthält insofern auch keine Aussagen darüber, in welchem Bezug ein [X.], in dem eine (nicht genannte) [X.] übertragen wird, zu einem [X.], in dem ein [X.] übertragen wird, steht. Wie zum Verständnis des Patentanspruchs ausgeführt, handelt es sich dabei jedoch um [X.] und keine Eigenschaften der [X.]svorrichtung; sie muss lediglich dazu geeignet sein, die Vorgaben eines Mobilfunksystems umzusetzen.

Dass diese Eignung erst durch weitere Maßnahmen in der [X.] erreicht werden könnte (vgl. [X.] Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.]/04 - [X.] für Milchsammelanlage, Rn. 15), ist für den [X.] nicht erkennbar, da eine patentgemäße [X.]svorrichtung nach den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 keine [X.] besitzen muss, die in der Lage ist, die Abbildung des [X.] aufgrund eigener Entscheidung (Logik) in Abhängigkeit vom Schutzzeitintervall der Random Access [X.]n vorzunehmen, sondern sie muss nur dazu in der Lage - also angepasst - sein, eine derartige, durch das System vorgegebene, Abbildung vorzunehmen.

Soweit die [X.] vorgetragen hat, dass eine Random Access [X.] auf einem Kontrollkanal ([X.]), ein [X.] gemäß Stand der Technik dagegen auf einem Datenkanal (P[X.]CH) übertragen werde und daher mehrere gedankliche Schritte erforderlich seien, um die für [X.] nicht genutzte Schutzzeit einer Random Access [X.] für das [X.] zu nutzen, so spielt dies aus Sicht des [X.]s für die beanspruchte [X.]svorrichtung gemäß Patentanspruch 1 keine Rolle, da diese – wie oben ausgeführt – lediglich dazu in der Lage sein muss, den Anweisungen einer Basisstation bzw. den [X.] zu folgen, auf welche die [X.]svorrichtung selbst keinen Einfluss hat.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit durch die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen.

c) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 13 erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

III. Zu den Hilfsanträgen

Keiner der Hilfsanträge 1 bis 9 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s geeignet. Der erteilte Patentanspruch 13, verteidigt mit Hilfsantrag 10 ist patentfähig und daher zur Selbstbeschränkung des [X.]s geeignet.

1. Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil der mit diesem verteidigte Gegenstand nicht neu ist.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in [X.] Übersetzung in der nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet (Änderungen im Vergleich zu Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen):

1. [X.]svorrichtung, die umfasst:

1.1 eine [X.] (307),

1.1.1 die so konfiguriert ist, dass sie ein [X.] ([X.]) auf einem [X.] (subframe) abbildet;

1.1.2 die [X.] (307) ist so eingerichtet, dass sie das [X.] ([X.]) in einem Schutzzeitintervall (guard time) des [X.]s abbildet, in dem eine Random-Access-[X.] gesendet wird, wobei das Schutzzeitintervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-[X.] hinzugefügt wird,

HA1 wobei das Schutzzeitintervall nach der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird und

HA1 die [X.] (307) so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) an dem Ende des [X.]s abbildet, und

HA1 wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird,

1.2 eine Sendeeinheit (309),

1.2.1 die so konfiguriert ist, dass sie das zugeordnete [X.] ([X.]) sendet.

Zu den unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

HA1), entspricht dem oben ausgeführten Verständnis. Dieses Merkmal beschränkt die das [X.] sendende [X.]svorrichtung nicht.

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 11 erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

2. Hilfsanträge 2 und 2A

Patentanspruch 1 nach den [X.] 2 und 2A sind zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil der mit diesen verteidigte Gegenstand jeweils nicht neu ist.

a) Patentanspruch 1 gemäß diesen [X.] unterscheidet sich gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den folgenden Merkmalen (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen, Änderungen in Hilfsantrag 2a gegenüber Hilfsantrag 2 doppelt unterstrichen):

H[X.] die [X.] (307) so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) an dem Ende im letzten Block des [X.]s abbildet, und

H[X.] wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird.

bzw.

H[X.]A wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird, die im [X.] nicht synchronisiert ist.

H[X.](A) vermag die beanspruchte [X.] nicht vom Stand der Technik abzugrenzen, da es nicht in der beanspruchten [X.], sondern in einer anderen [X.] verwirklicht wird.

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 9 der [X.] und 2A erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

3. Hilfsanträge 3 und 3A

Patentanspruch 1 nach den [X.] 3 und 3A sind zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil der mit diesen verteidigte Gegenstand jeweils nicht neu ist.

a) Patentanspruch 1 gemäß diesen [X.] unterscheidet sich gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den folgenden Merkmalen (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen):

HA3 die [X.] (307) so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) an dem Ende des [X.]s abbildet, sodass ein Zeitintervall zwischen dem [X.] ([X.]) und der Random-Access-Präambel maximiert wird, und

HA3A wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird, die im [X.] nicht synchronisiert ist.

HA3A entspricht 1.1.5H[X.]A) verwiesen.

HA3 hinzugefügte [X.] (unterstrichen) ist zu dem in Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmal, dass das [X.] im letzten Block des [X.] gesendet wird, redundant. Wenn das [X.] im letzten Block eines [X.] gesendet wird, wird auch das Zeitintervall zwischen Random Access Präambel und dem [X.] maximal.

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 9 der [X.] und 3A erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

4. Hilfsanträge 4 und 5

Die [X.] und 5 sind zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil die nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 (Hilfsantrag 4) bzw. 1 und 8 (Hilfsantrag 5) jeweils unzulässig sind.

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 unterscheidet sich gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 u.a. in dem folgenden, zusätzlichen Merkmal, dass die [X.]svorrichtung ferner umfasst:

[X.] eine Funkempfangseinheit (302), die so konfiguriert ist, dass sie ein Steuersignal empfängt, das [X.]-Übertragungszeitinformation enthält, die auf [X.] hinweist, in denen das [X.] ([X.]) zu senden ist,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5 ist unzulässig, da der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Von den von der [X.] in Bezug genommenen Abschnitten der [X.] gemäß Anlage [X.] beschäftigt sich lediglich Abschnitt [0035] bis [0038] mit dem Empfang eines [X.] mittels einer Funkempfangseinheit auf einer [X.]svorrichtung, wobei Absatz [0035] lautet:

Demgemäß empfängt die Funkempfangseinheit ein Steuersignal, welches demoduliert wird. In einer weiteren Sektion 304 wird aus dem Steuersignal das Zeitintervall für das Senden eines [X.] detektiert, vgl. Absatz. [0037]:

information enthalten würde, die auf [X.] hinweist, in denen das [X.] ([X.]) zu senden ist, kann dieser Passage nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden; es wird lediglich ein Zeitintervall für das Senden eines [X.] offenbart.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß den [X.] 4 und 5 geht daher über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

b) Da sowohl der nebengeordnete [X.] 9 nach Hilfsantrag 4 als auch der nebengeordnete [X.] 8 nach Hilfsantrag 5 dieses Merkmal enthält, gelten die Ausführungen zu Anspruch 1 entsprechend und auch diese Ansprüche sind unzulässig.

5. Hilfsantrag 5A

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A in [X.] Übersetzung in der nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet (Änderungen im Vergleich zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen):

1. [X.]svorrichtung, die umfasst:

1.1 eine [X.] (307),

1.1.1 die so konfiguriert ist, dass sie ein [X.] ([X.]) auf einem [X.] (subframe) abbildet;

1.1.2 die [X.] (307) ist so eingerichtet, dass sie das [X.] ([X.]) in einem Schutzzeitintervall (guard time) des [X.]s abbildet, in dem eine Random-Access-[X.] gesendet wird, wobei das Schutzzeitintervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-[X.] hinzugefügt wird,

HA1 wobei das Schutzzeitintervall nach der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird und

HA3 die [X.] (307) so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) an dem Ende des [X.]s abbildet, sodass ein Zeitintervall zwischen dem [X.] ([X.]) und der Random-Access-Präambel maximiert wird, und,

H[X.]A wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird, die im [X.] nicht synchronisiert ist,

HA5A wobei die [X.]svorrichtung, die das [X.] ([X.]) sendet, im [X.] synchronisiert ist, und

HA5A eine Funkempfangseinheit (302), die so konfiguriert ist, dass sie ein Steuersignal empfängt, das ein [X.]-Übertragungszeitintervall enthält, und

HA5A eine Detektionseinheit (304), die so konfiguriert ist, dass sie das [X.]-Übertragungszeitintervall detektiert ,

1.2 eine Sendeeinheit (309),

1.2.1 die so konfiguriert ist, dass sie das zugeordnete [X.] ([X.]) sendet und

HA5A so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) auf Basis des detektierten [X.]-Übertragungszeitintervalls sendet.

HA1, 1.1.4HA3, 1.1.5H[X.]A auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 in den Hilfsanträgen 1, 2A und 3 verwiesen, wonach sich diese Merkmale für den Fachmann unmittelbar aus der Druckschrift [X.] ergeben.

HA5). Im Übrigen schränkt dieses Merkmal die beanspruchte [X.]svorrichtung nur dahingehend ein, dass sie dazu geeignet ist, sich mit einer Basisstation zu synchronisieren. Dies ist für den Fachmann aber systemnotwendig.

HA5A). Es ist zudem zwingend erforderlich, eine Detektionseinheit vorzusehen, die so konfiguriert ist, dass sie diese Information des Übertragungszeitintervalls detektiert, da diese ja für das Senden auf der [X.]svorrichtung verwendet werden soll (Merkmal 1.4HA5A).

HA5A).

Eine [X.]svorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A ergibt sich daher ausgehend von der Druckschrift [X.] und dem Fachwissen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 8 des [X.] erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

6. Hilfsantrag 6

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A in dem folgenden Merkmal (Änderungen unterstrichen):

HA6 eine Funkempfangseinheit (302), die so konfiguriert ist, dass sie ein Steuersignal empfängt, das ein Präambel-Übertragungszeitintervall und ein [X.]-Übertragungszeitintervall enthält,

Zu den unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 5A verwiesen.

Das zusätzliche Merkmal des Empfangens des [X.]-Übertragungszeitintervalls mit dem Steuersignal beschränkt die beanspruchte Funkempfangseinheit funktional nicht. Funkempfangseinheiten sind generell in der Lage, Signale zu empfangen, die unterschiedliche Daten bzw. Informationen enthalten können. Eine [X.] empfängt selbstverständlich alle Signale, die von der Basisstation gesendet werden. Die Änderungen bezüglich des [X.]-Übertragungszeitintervalls nach Hilfsantrag 6 spezifizieren nur das Steuersignal an sich näher, sie beschränken somit nicht die beanspruchte [X.].

Das empfangene [X.]-Übertragungszeitintervall hat zudem keinen Einfluss auf die eigentliche Übertragung des [X.]. Das hinzugefügte Merkmal leistet somit keinen technischen Beitrag und hat daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch außer Betracht zu bleiben.

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 8 des [X.] erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

7. Hilfsantrag 7

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 in dem folgenden Merkmal (Änderungen unterstrichen):

HA7 wobei die Sendeeinheit (309) so eingerichtet ist, dass sie das [X.] ([X.]) auf Basis des detektierten [X.]-Übertragungszeitintervalls mit einer konstanten Periode sendet.

Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 6 verwiesen.

Auch gemäß dem Beitrag [X.] wird das [X.] mit konstanter Periode gesendet, z.B. einmal pro [X.] ([X.]) (vgl. [X.], [X.], Abschnitt 2: „

b) Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zum nebengeordneten Patentanspruch 7 des [X.] erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

8. Hilfsanträge 8 und 9

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 und Hilfsantrag 9 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, weil dessen Gegenstand jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 und Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 in dem folgenden Merkmal (Änderungen jeweils unterstrichen):

[X.] eine Funkempfangseinheit (302), die so konfiguriert ist, dass sie ein Steuersignal empfängt, das ein Präambel-Übertragungszeitintervall und ein [X.]-Übertragungszeitintervall enthält, wobei das Präambel-Übertragungszeitintervall 10 [X.] und das [X.]-Übertragungszeitintervall 5 [X.] beträgt

HA9 eine Funkempfangseinheit (302), die so konfiguriert ist, dass sie ein Steuersignal empfängt, das ein Präambel-Übertragungszeitintervall und ein [X.]-Übertragungszeitintervall enthält, wobei diese Intervalle die gleiche Länge aufweisen

Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 7 verwiesen.

Bei den Änderungen in diesem Merkmal handelt es sich um eine reine Konfigurationsmaßnahme, wobei die jeweiligen Übertragungszeitintervalle nicht von der beanspruchten [X.] beeinflusst werden, da diese gemäß [X.] ausschließlich von der Basisstation vorgegeben werden. Diese zusätzlichen Merkmale beschränken die beanspruchte Funkempfangseinheit funktional nicht. Eine [X.] entsprechend einzurichten, so dass sie diese Daten empfangen kann, fügt der im Stand der Technik aus der [X.] bekannten [X.] nichts Neues hinzu.

b) Ausführungen zum abhängigen Patentanspruch 2 und zum nebengeordneten Patentanspruch 3 der [X.] und 9 erübrigen sich an dieser Stelle, da die [X.] den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

9. Hilfsantrag 10 (erteilte Fassung des Patentanspruchs 13)

Mit Hilfsantrag 10 wird nur der erteilte [X.] 13 weiterverfolgt. Der (einzige) Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 10 ist zur Selbstbeschränkung des [X.]s geeignet.

a) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 in der erteilten Fassung in der nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet:

Sendeverfahren, das umfasst:

Abbilden eines [X.]s ([X.]) auf einem [X.] (subframe); und

Abbilden des [X.]s ([X.]) in einem Schutzzeitintervall (guard time) des [X.]s, in dem eine Random-Access-Präambel gesendet wird,

wobei das Schutzzeitintervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird,

Senden des abgebildeten [X.]s ([X.]);

Wie zum Verständnis des erteilten Patentanspruchs 13 ausgeführt, muss eine [X.]svorrichtung, die das [X.] sendet, nicht nur dazu geeignet sein, ein [X.] in einem beliebigen [X.] abzubilden, sondern sie muss dies entsprechend dem Protokoll verfahrensgemäß auch umsetzen und das [X.] in dem Zeitrahmen, in dem auch eine Random Access [X.] gesendet wird (also auf dem [X.]-Steuerkanal), senden. Damit gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 der erteilten Fassung nicht in vollem Umfang für den Patentanspruch 13.

b) Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 13 ist neu.

aa) Aus dem Beitrag gemäß der Anlage [X.] geht, wie zum Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ausgeführt, ein Sendeverfahren auf einer [X.]svorrichtung (UE) hervor, bei dem ein Sounding Refence Signal ([X.]) auf einen [X.] abgebildet und anschließend gesendet wird (Merkmale 13, 13.1 und 13.4). Das Senden einer Random Access [X.] wird in diesem Beitrag nicht thematisiert. Gemäß [X.] kann zwar das [X.] in einem beliebigen [X.] und dort im letzten [X.] abgebildet werden, jedoch welcher [X.] verwendet werden soll und wie dieser in Bezug zu der nicht erwähnten Random Access [X.] steht, ist dem Beitrag nicht zu entnehmen. Damit geht das Merkmal 13.2, das [X.] ([X.]) in einem Schutzzeitintervall des [X.]s abzubilden, in dem eine Random-Access-[X.] gesendet wird, aus dieser Druckschrift nicht hervor.

bb) Entgegen der im Hinweis nach §83 [X.] geäußerten Auffassung, wird das Verfahren nach Anspruch 13 durch den Beitrag gemäß Anlage K9 nicht vorweggenommen.

Der Beitrag nach der Anlage K9 beschäftigt sich mit möglichen [X.]-Designs für nicht-synchronisierte [X.]en (vgl. K9, 1. Introduction: „

Abbildung

Eine derartige [X.] wird von einer nicht-synchronisierten [X.]svorrichtung an eine Basisstation gesendet.

Das Senden eines Sounding Refence Signals ([X.]) von einer synchronisierten [X.]svorrichtung wird in der K9 nicht thematisiert, deshalb kann dieser auch keine Aussage entnommen werden, wie ein [X.] in Bezug auf die dort offenbarte [X.] und deren Schutzzeit positioniert ist. Somit geht aus diesem Beitrag kein anspruchsgemäßes Sendeverfahren für ein [X.] hervor.

cc) Der Beitrag gemäß Anlage [X.] beschäftigt sich mit einem „

Abbildung

Mittels einer solchen [X.]-Chimäre kann die sendende [X.]svorrichtung durch die [X.] eine Ressourcenzuteilung anfordern und gleichzeitig mit dem „

dd) Die Druckschrift [X.] (WO 2007 / 126 793 [X.]) beschäftigt sich mit dem Zugriff auf ein Telekommunikationsnetz durch Übertragung von Random-Access-[X.]n. Insbesondere soll eine [X.]sequenz durch ein breitbandiges [X.] verlängert werden, um der Basisstation eine Schätzung einer [X.]-Frequenz-Antwort zu erleichtern. Dabei wird ähnlich zum Beitrag gemäß Anlage K9 auch in [X.] vorgeschlagen, der relativ schmalbandigen Random-Access-[X.] ein breitbandiges [X.] hinzuzufügen, was wieder einem zusammengesetzten Mischsignal (Chimäre) aus [X.] und dem zugehörigen [X.] entspricht.

In [X.]ur 16 der [X.] und deren zugehöriger Beschreibung ist solch ein zusammengesetztes Signal aus [X.], [X.] und Pilot als ein „

Offensichtlich erfüllt hier das Schutzintervall seine normale Schutz-/Puffer-Funktion, ohne dass es einen Hinweis darauf gäbe, dass das Schutzintervall auch zur Übertragung eines [X.] verwendet werden könnte. Das [X.] (vgl. K9) wird an die [X.] angehängt, und erst an das so kombinierte Signal wird ein Schutzzeitintervall angefügt. Eine Interferenz zwischen der [X.] und dem zugehörigen [X.] von dergleichen unsynchronisierten [X.]en, d.h. den einzelnen Teilen der Chimäre, kann dabei gar nicht erst auftreten, da beide Teile mit derselben Signallaufzeitverzögerung an der Basisstation ankommen.

Auch gemäß der [X.] werden somit alle Teile, speziell [X.] und [X.], von derselben [X.] gesendet. Mit der effizienten Nutzung von [X.] durch das Senden von Signalen in einem Schutzzeitintervall einer Random Access [X.] gemäß [X.] hat [X.] somit nichts zu tun. Ein Verfahren, bei dem ein [X.] in einem Schutzzeitintervall abgebildet wird, das einer [X.] in einem [X.] hinzugefügt ist, ist daher nicht offenbart (nicht Merkmal 13.2).

ee) Die Druckschrift [X.] ([X.] 6 381 229 [X.]) betrifft eine Datenübermittlung durch eine [X.] in einem WCDMA System, bei der zunächst eine [X.] und eine Signatur gesendet werden. Bei Wideband CDMA (WCDMA) wird das zu sendende Signal, u.a. auch [X.] und Signatur, stark gespreizt, und nimmt eine große Bandbreite ein, so dass es weniger anfällig gegen schmalbandige Störungen ist. [X.] wird in der [X.] nicht erwähnt. Diese Druckschrift liegt daher weiter ab. Im Übrigen geht sie nicht über den [X.]sgehalt des Beitrags gemäß Anlage K9 hinaus.

ff) Beiträge gemäß Anlage [X.]/[X.] und Anlage [X.]/[X.]

Der Beitrag gemäß Anlage [X.]/[X.] offenbart, dass das [X.] bevorzugt am Anfang oder Ende des [X.] gesendet wird (vgl. [X.], [X.], Abschnitt 3, Abs.2, vorletzter Satz i.V.m. [X.]. 2). Der Beitrag gemäß Anlage [X.]/[X.] beschäftigt sich mit den [X.]en im [X.] für den Zeitduplexmodus mit einer alternativen Rahmenstruktur. [X.]/[X.] sieht vor, [X.]e am Ende eines jeweiligen [X.]s nämlich im letzten [X.] ([X.]) des [X.]s zu verschicken und stellt dies im Hinblick auf die Aussagekräftigkeit (accurate) der daraus ermittelten Information als besonders vorteilhaft heraus (vgl. [X.], [X.], Mitte, „Option B“).

Das Senden einer Random Access [X.] wird in beiden Beiträgen nicht thematisiert. Damit geht das Verfahrensmerkmal 13.2, das [X.] ([X.]) in einem Schutzzeitintervall des [X.]s abzubilden, in dem eine Random-Access-[X.] gesendet wird, aus diesen Druckschriften nicht hervor.

gg) Die [X.] haben in der mündlichen Verhandlung noch auf den Beitrag gemäß Anlage [X.] verwiesen, die die ursprüngliche Klägerin zu 3 eingeführt hatte. Diese Druckschrift betrifft – wie der Beitrag gemäß Anlage [X.] – einen „Scheduling Request“ ([X.]), der auf einem Datenkanal gesendet wird (vgl. [X.], [X.], letzter Absatz: „

c) Das Verfahren nach Patentanspruch 13 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die [X.] argumentieren, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 13 jedenfalls durch die [X.] der Anlage [X.] in Kombination mit der Anlage [X.]/[X.] nahegelegen habe. Dieser Auffassung kann der [X.] nicht beitreten.

Wie zum Beitrag gemäß Anlage [X.] ausgeführt, wird das Senden einer Random Access [X.] in diesem Beitrag nicht unmittelbar thematisiert, nur ein Hinweis auf den Standard [X.]-TR25.814, [X.] (= Anlage [X.]3) ist enthalten (vgl. [X.]/[X.], Seite 2, Referenz [1]). In diesem Standard wird in Kapitel 9.1.2.1.1 ab Seite 82 der „

GT

Einen Anlass oder Hinweis, statt einem Datenkanal einen Steuerkanal für das Senden eines [X.] zu verwenden, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen.

Der Ansicht der [X.] in der mündlichen Verhandlung, unter Verweis auf die Beiträge gemäß den Anlagen [X.], [X.] und [X.], wonach es dem Fachmann durchaus bekannt gewesen sei, in einem [X.] auch noch andere Signale zu senden, und er deshalb auch das Senden eines [X.] in einem [X.] in Erwägung ziehen würde, folgt der [X.] nicht. Die eben genannten Druckschriften betreffen – wie zur Neuheit ausgeführt – das Senden eines „

Um zu dem Verfahren nach Patentanspruch 13 zu gelangen, müsste der Fachmann zudem erkennen, dass das Schutzzeitintervall für die Übertragung eines [X.] auch geeignet wäre. Davon wird er aber nicht ausgehen, da auf Grund der Laufzeit bei weiter von der Basisstation entfernten [X.]svorrichtungen evtl. die komplette Schutzzeit benötigt wird, und die Wahrscheinlichkeit daher groß ist, dass ein [X.] nicht darin untergebracht werden kann.

Auch keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Beiträge oder Druckschriften ist ein Hinweis oder eine Anregung daraufhin zu entnehmen, in der Schutzzeit einer [X.] andere Daten wie z.B. ein [X.] zu übertragen.

Um zum Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 13 zu gelangen, sind daher in Summe mehrere ineinandergreifende Maßnahmen erforderlich, für die der vorliegende Stand der Technik keine Anregung bietet, so dass es sich dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fachmann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung desselben handelt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO, da der [X.] von einem in etwa hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien ausgeht.; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 42/16 (EP) verb. m., 5 Ni 7/17 (EP)

12.12.2019

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.12.2019, Az. 5 Ni 42/16 (EP) verb. m., 5 Ni 7/17 (EP) (REWIS RS 2019, 437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 437

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