Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 31/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 325

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld ([X.]) über den [X.] hinaus.

2

Die Klägerin war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse ([X.]; im Folgenden einheitlich: Beklagte). Die Klägerin erkrankte. Sie ließ ihre Arbeitsunfähigkeit ([X.]) ärztlich feststellen (am 12.12.2008 und in der Folgezeit, ua am 16.1. bis 24.1., am 23.1. bis 31.1., am 3.2. bis 9.2. und am 9.2. bis 15.2.2009). Sie erhielt vom Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung bis 25.1.2009 und beantragte bei der Beklagten [X.] (23.1.2009). Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am [X.]. Die Beklagte bewilligte [X.] für die Zeit vom 26. bis [X.], lehnte eine weitere Gewährung aber ab: Der grundsätzlich ab 13.12.2008 bestehende [X.]-Anspruch habe bis 25.1.2009 geruht und anschließend befristet bis [X.] bestanden. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf [X.] erhalten geblieben. Bei der ärztlichen [X.]-Feststellung am [X.] sei sie nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert gewesen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2009). Das [X.] hat ihre Klage auf Zahlung von [X.] über den [X.] hinaus abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat dagegen die Beklagte zur [X.]-Zahlung bis zur Erschöpfung des Anspruchs verurteilt: Die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V. Die Befristung einer ärztlichen [X.]-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere [X.] ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die [X.], den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten [X.] zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass die [X.]lägerin ab Febr[X.]r 2009 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihr für die [X.] [X.] aufgrund Versicherungspflicht in der [X.]rankenversicherung der Arbeitslosen ([X.]) oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs [X.] zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.] haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl [X.], 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]0; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]; [X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.] = US[X.] 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

9

Nach § 19 Abs 2 S 1 [X.] besteht, wenn die Mitgliedschaft [X.] endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller [X.]rankenversicherungsschutz besteht (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]5). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 [X.] unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl [X.], 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] mwN; [X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.]0 = US[X.] 2007-33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, [X.] § 19 Rd[X.]1, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten [X.]onkurrenz mit der [X.] (vgl § 5 Abs 1 [X.] und Abs 8a [X.] sowie hierzu [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 30 ff; s auch zum Ganzen [X.] [X.]-2500 § 5 [X.]2 Rd[X.]1).

Es steht nicht fest, dass die [X.]lägerin in der [X.] [X.] in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Zwar bestand weder eine den [X.] vermittelnde Mitgliedschaft der [X.]lägerin aus einer [X.] noch blieb ihre Mitgliedschaft wegen eines Anspruchs auf [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.] erhalten (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des [X.] ist nicht zu folgen (dazu b). Es fehlt aber an Feststellungen dazu, dass die [X.]lägerin weder die Voraussetzungen der - ggf [X.]-Ansprüche begründenden - Versicherungspflicht der [X.] noch der Arbeitslosengeld [X.]) [X.] ohne [X.]-Berechtigung (dazu c) noch der keine [X.]-Ansprüche auslösenden [X.] erfüllte (dazu d).

a) Die [X.]lägerin war ab Febr[X.]r 2009 nicht wegen entgeltlicher Beschäftigung nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] versichert. Nach den [X.], den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) endete ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des [X.] und damit grundsätzlich auch ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses (§ 190 Abs 2 [X.]).

Die Mitgliedschaft aus der [X.] bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] [X.] fort. Die Mitgliedschaft bleibt danach [X.] erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]5; [X.], [X.]rankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.] verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.], die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, ist aber zugleich auch erforderlich, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] - hier also am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.] entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; zustimmend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 Rd[X.]5.1). Die ärztliche Feststellung der [X.] als Voraussetzung für einen [X.] erfolgte aber erst nach dem [X.], am 3.2.2009.

b) Soweit das [X.] hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des [X.]s Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 [X.] trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das [X.] keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das [X.] die Tatbestände der Beendigung eines [X.]s nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher [X.]-Feststellung nur für die [X.], nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines [X.]s bedeutsam sei, lässt sich dem [X.] aber nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

Bereits zur [X.] der Geltung der [X.] ging die Rechtsprechung des [X.] davon aus, dass bei einer [X.]-Gewährung wegen [X.] in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein [X.] für die laufende [X.] der vom - damals - "[X.]assenarzt" bestätigten [X.] zusteht. Der Arzt schreibt danach den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte [X.] arbeitsunfähig. Gewährt die [X.] aufgrund einer solchen [X.]-Bescheinigung [X.], so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese [X.] einen Anspruch auf [X.] hat. Soweit die [X.] die [X.]-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der [X.]-Bewilligung entscheidet die [X.] auch über das - vorläufige - Ende der [X.]-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren [X.]-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf [X.] mit Ablauf der zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht (vgl zum Ganzen zB [X.] [X.] 2200 § 182 [X.] f; [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15; zustimmend zB Grötschel in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 [X.] Rd[X.]5 bei [X.]). Über eine Weitergewährung von [X.] ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

Sachgrund für die schon unter Geltung der [X.] erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des [X.] als regelhaft kürzere [X.]en überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche [X.]-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell [X.]larheit haben (vgl zB [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 46 [X.] Rd[X.]5). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die [X.] nicht bindet.

Die [X.] ist auch unter Geltung des [X.] zur Beendigung von [X.]-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter [X.] befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der [X.] lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den [X.]-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der [X.], ohne dass [X.] und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]8; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] mwN).

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender [X.] sollen beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits [X.], 278, 279 = [X.] [X.]6 zu § 182 [X.] S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im [X.] insoweit unveränderten Regelung; [X.], 111, 112 = [X.] [X.]9 zu § 182 [X.] S Aa 17 f; [X.], 72, 81 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der [X.] der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im [X.]punkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand 1.6.2014, § 44 [X.] Rd[X.] 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche [X.] feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten [X.] akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei [X.] nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten [X.] zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl [X.], 72, 83 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]; zum Ganzen [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]5 mwN).

Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 [X.] [X.] die [X.] ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 [X.] [X.] davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten [X.]s im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der [X.] die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der [X.]rankenversicherung überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Gewährung von [X.] dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB [X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] 8 zu § 216 [X.] S Aa 6 RS; [X.] [X.] [X.]1 zu § 216 [X.]; [X.]E 38, 133, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] S 8; [X.]E 56, 13, 14 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 19; [X.] [X.] 2200 § 216 [X.]1; [X.], 271, 276 = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15 f). Mit Blick darauf muss die [X.] der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der [X.] grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner [X.] melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - [X.] [X.]R 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN). Das [X.] vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher [X.]-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer [X.] liefert.

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der [X.] um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 [X.] [X.] als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 [X.] [X.] strikt zu handhaben (vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der [X.]n, [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand 1.6.2014, § 49 [X.] Rd[X.] 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 [X.] [X.] bei Weitergewährung von [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, Stand 1.7.2014, [X.], § 49 [X.] Rd[X.]10a). Liegt der [X.] dagegen eine ärztliche [X.]-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren [X.]-Meldung.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für [X.]räume, in denen Versicherter und [X.] über das Bestehen von [X.] als Voraussetzung eines [X.]s streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Sit[X.]tion - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen [X.] zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten [X.]-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine [X.] ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die [X.] hiervon [X.]enntnis erlangt. Die [X.] kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und [X.] erhält (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]9 f mwN).

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine [X.] jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend [X.]nispel, [X.] 2014, 561 ff). Er muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung (G[X.]V) in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 [X.]). Grundsätzlich erbringt die [X.] den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die [X.]assenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 [X.]) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl [X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]9). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der [X.] in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die [X.]n bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten [X.]apitels des [X.] Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 [X.] idF durch Art 4 [X.] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 [X.]). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 [X.], hier anzuwenden idF durch Art 6 [X.]7 Gesetz vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um [X.] zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der [X.]rankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des [X.] in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die [X.] aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen [X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] 32 ff mwN; [X.] Urteil vom 2.9.2014 - [X.] [X.]R 11/13 R - Rd[X.]7 f, Juris, für [X.]E und [X.] vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich [X.] zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A Rd[X.] 8). Der Gesetzgeber hat denn auch in [X.]enntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des [X.] begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB [X.] bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei [X.]-Bezug (vgl näher § 46 S 1 [X.] und 2; § 47b [X.]) - aus [X.] unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher [X.]-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des [X.]s auch in der [X.] vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]6; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]9). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines G[X.]V-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 [X.]5 G[X.]V-VSG, [X.] 641/14, [X.], 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf [X.] künftig bereits von dem Tag der ärztlichen [X.]-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf [X.] künftig behalten, soweit die [X.]-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des [X.] verbleibt kein Raum.

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die [X.] im [X.] an eine befristete [X.]-Gewährung erneut über die Bewilligung von [X.] zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die [X.] über einen Gesamtzeitraum der [X.]-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der [X.] nicht. Entscheidet die [X.] - wie hier - förmlich über eine [X.]-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem [X.]punkt die [X.] die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

c) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die [X.]lägerin die Voraussetzungen der Pflichtversicherungstatbestände der [X.] oder des [X.]-II-Bezugs nicht erfüllte. Dies wird es nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] (hier anzuwenden idF durch Art 5 [X.] Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der [X.], für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem [X.] beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 [X.], seit 1.4.2012 § 159 [X.]) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs 2 [X.]; seit 1.4.2012 § 157 Abs 2 [X.]) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Ein Pflichtversicherungsverhältnis in der [X.] kann [X.]-Ansprüche begründen (vgl § 47b [X.]), schließt aber nachgehenden Leistungsschutz aus. Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

Gemäß § 5 Abs 1 [X.]a [X.] (hier anzuwenden idF durch Art 5 [X.] Buchst b Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der [X.], für die sie [X.] nach dem [X.] beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 [X.] (seit 1.4.2012 § 24 Abs 3 S 1 [X.]) bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Diese Versicherung verdrängt nachgehende Leistungsansprüche (vgl [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]2). Das [X.] hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen.

d) Das [X.] hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die [X.]lägerin die Voraussetzungen der Auffangpflichtversicherung nicht erfüllte. Es wird auch dies nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 [X.] Buchst a [X.] (eingefügt durch Art 1 [X.] Buchst a [X.] cc G[X.]V-WSG vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]) sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. § 5 Abs 8a [X.] [X.] regelt das [X.]onkurrenzverhältnis zwischen der [X.] und dem nachwirkenden Anspruch (§ 19 Abs 2 S 1 [X.]). Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.] nicht als Absicherung im [X.]rankheitsfall iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.], sofern im [X.] daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall besteht. Damit wird grundsätzlich der Vorrang der [X.] gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch festgelegt (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 33). Der nachwirkende Anspruch kommt gegenüber der [X.] allerdings dann zum Zug, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im [X.]rankheitsfall erlangen wird (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 30 ff; zustimmend [X.] in [X.]asseler [X.]omm, [X.], § 19 Rd[X.] 34a, Stand 1.6.2014; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl, § 19 Rd[X.] 85.1, Stand Onlinekommentierung 22.10.2013, sowie [X.], [X.] 2013, 413, 416 und jurisPR-[X.] 16/2013 [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, [X.] § 19 Rd[X.]2a). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 33; [X.]E 108, 222 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.] 30; [X.] [X.]-2600 § 5 [X.] Rd[X.]6 f; [X.] [X.] 3-2500 § 6 [X.]5 [X.]7; vgl zum Ganzen [X.] [X.]-2500 § 5 [X.]2 Rd[X.]4).

Maßgeblicher [X.]punkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der [X.]. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten [X.]onkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs 2 [X.] führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnisse ändern und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Prognose - vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird und deshalb das von § 19 Abs 2 [X.] verfolgte Ziel, kurzfristige Lücken im Versicherungsschutz zu schließen (so bereits [X.], 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] S 23 f mwN), nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem [X.]punkt. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 [X.] gilt nach der [X.]onkurrenzregelung des § 5 Abs 8a [X.] [X.] nicht (mehr) als Absicherung im [X.]rankheitsfall iS von § 5 Abs 1 [X.] [X.], weil (vorausschauend) im [X.] hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im [X.]rankheitsfall besteht ([X.] [X.]-2500 § 5 [X.]2 Rd[X.]4).

e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des [X.] für einen [X.]raum ab Febr[X.]r 2009 die Voraussetzungen des Anspruchs auf [X.] grundsätzlich erfüllt, wird das [X.] zu prüfen haben, dass die Höchstdauer des [X.]s gemäß § 48 Abs 1 S 1 [X.] nicht überschritten wird.

2. Die [X.]ostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 31/14 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 15. März 2013, Az: S 28 (12) KR 43/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 31/14 R (REWIS RS 2014, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 325

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