Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 37/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 297

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus - ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts - rückwirkende Feststellung bei unzutreffender Beratung der Krankenkasse


Leitsatz

1. Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen.

2. Ein Versicherter kann ausnahmsweise seine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ärztlich feststellen lassen, wenn seine Krankenkasse ihn von der rechtzeitigen Feststellung durch unzutreffende Beratung abgehalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]) für die [X.] vom 16.1. bis 9.3.2012.

2

Der Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse ([X.]). Sein Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung Ende November 2012. Der Kläger ließ seine erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit ([X.]) ärztlich feststellen (am 28.11.2011 und in der Folgezeit bis 15.1.2012, sodann ua am 16.1. bis 4.2., nach stationärer Krankenhausbehandlung vom 1. bis 6.2. am 7.2. bis 29.2. und am 29.2. bis 9.3.2012). Die Beklagte bewilligte [X.] für die [X.] vom 29.11.2011 bis 15.1.2012, lehnte aber eine weitere Gewährung ab: Der [X.]-Anspruch habe bis 15.1.2012 befristet bestanden. Die Mitgliedschaft des [X.] sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf [X.] erhalten geblieben. Bei der ärztlichen [X.]-Feststellung am 16.1.2012 sei er nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert gewesen, sondern über seine Ehefrau familienversichert ohne Anspruch auf [X.] (Bescheid vom [X.]; Teilabhilfebescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012). Das [X.] hat seine Klage auf Zahlung von [X.] abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei unter Einbeziehung ihrer zutreffenden schriftlichen Hinweise bei der [X.]-Gewährung in Würdigung des Gesamtvorbringens weder feststellbar noch könnte ein solcher Fehler die Obliegenheitsverletzung rechtzeitiger ärztlicher [X.]-Feststellung im Wege des [X.] überspielen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat dagegen die Beklagte zur [X.]-Zahlung vom 16.1. bis 9.3.2012 verurteilt: Die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen eines [X.] und einer zulässigen Nachholung der ärztlichen [X.]-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V. Die Befristung einer ärztlichen [X.]-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf die Fortdauer der [X.] ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2014 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende [X.] ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die [X.], den [X.] bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten [X.] zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der [X.]läger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit [X.]-Berechtigung erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihm für die [X.] ab 16.1.2012 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs [X.] zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 [X.] [X.] haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl [X.], 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]0; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]; [X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.] = US[X.] 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

9

Nach § 46 [X.] [X.] entsteht der Anspruch auf [X.] 1. bei [X.]rankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 [X.]) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Wird [X.] wegen ärztlich festgestellter [X.] begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der [X.] folgt ([X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]1). Wie der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 [X.] [X.] [X.] als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der [X.] gemäß § 44 [X.] schon bei Eintritt der [X.] entsteht (vgl [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf [X.] entsteht (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.] [X.]; ablehnend [X.], [X.] 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

Es steht nicht fest, dass der [X.]läger noch am 16.1.2012, dem Tag der ärztlichen Feststellung seiner [X.], aufgrund rechtlich gebotener Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf [X.] versichert war. Zwar erfüllte der [X.]läger ab 16.1.2012 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, mit Anspruch auf [X.] versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des [X.] ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der [X.]läger so zu stellen ist, als hätte er noch am letzten Tag des [X.]-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine [X.] herbeigeführt (dazu c). Ist dies abzulehnen, fehlt es an Feststellungen des [X.] dazu, dass der [X.]läger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf [X.] erfüllt (dazu d) und ggf ein [X.] nicht die Höchstdauer überschritt (dazu e).

a) Der [X.]läger war ab 16.1.2012 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf [X.] versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des [X.] als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 [X.]) im November 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer [X.] vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 [X.]).

Die Mitgliedschaft [X.], hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 [X.] fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 [X.] [X.] ua erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl auch [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 16.12.2003 - [X.] [X.]R 24/02 B - Juris Rd[X.]; [X.], [X.]rankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.] verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.], die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] - hier der durch den [X.] bis 15.1.2012 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.] entstehen zu lassen (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; zustimmend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, Stand [X.] 10.11.2014, § 192 Rd[X.]5.1). Nach diesen Grundsätzen erhielt der [X.]läger seinen Versicherungsschutz mit [X.]-Berechtigung nicht über den 15.1.2012 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 16.1.2012 seine [X.] erneut ärztlich feststellen.

b) Soweit das [X.] hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des [X.]s Bedeutung, vermag ihm der erkennende [X.] nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 [X.] trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das [X.] keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das [X.] die Tatbestände der Beendigung eines [X.]s nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher [X.]-Feststellung nur für die [X.], nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines [X.]s bedeutsam sei, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

Bereits zur [X.] der Geltung der [X.] ging die Rechtsprechung des [X.] davon aus, dass bei einer [X.]-Gewährung wegen ärztlich festgestellter [X.] in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein [X.] für die laufende [X.] der - damals - vom "[X.]assenarzt" bestätigten [X.] zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte [X.] arbeitsunfähig. Gewährt die [X.] aufgrund einer solchen [X.]-Bescheinigung [X.], so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese [X.] einen Anspruch auf [X.] hat. Soweit die [X.] die [X.]-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der [X.]-Bewilligung entscheidet die [X.] auch über das - vorläufige - Ende der [X.]-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren [X.]-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf [X.] mit Ablauf der zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht (vgl zum Ganzen zB [X.] [X.] 2200 § 182 [X.] f; [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] [X.]5; zustimmend zB Grötschel in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 [X.] Rd[X.]5 bei [X.]). Über eine Weitergewährung von [X.] ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

Sachgrund für die schon unter Geltung der [X.] erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des [X.] als regelhaft kürzere [X.]en überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche [X.]-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell [X.]larheit haben (vgl zB [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 46 [X.] Rd[X.]5). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die [X.] nicht bindet.

Die [X.] ist auch unter Geltung des [X.] zur Beendigung von [X.]-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter [X.] befugt. Denn der erkennende [X.] misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der [X.] lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den [X.]-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der [X.], ohne dass [X.] und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]8; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] mwN).

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender [X.] sollen beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits [X.], 278, 279 = [X.] [X.]6 zu § 182 [X.] S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im [X.] insoweit unveränderten Regelung; [X.], 111, 112 = [X.] [X.]9 zu § 182 [X.] S Aa 17 f; [X.], 72, 81 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der [X.] der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im [X.]punkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand 1.6.2014, § 44 [X.] Rd[X.] 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche [X.] feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten [X.] akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei [X.] nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten [X.] zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl [X.], 72, 83 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]; zum Ganzen [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]5 mwN).

Der erkennende [X.] hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 [X.] [X.] die [X.] ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 [X.] [X.] [X.] davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten [X.]s im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der [X.] die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der [X.]rankenversicherung ([X.]) überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Gewährung von [X.] dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB [X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] 8 zu § 216 [X.] S Aa 6 RS; [X.] [X.] [X.]1 zu § 216 [X.]; [X.]E 38, 133, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] S 8; [X.]E 56, 13, 14 f = [X.] 2200 § 216 [X.] [X.]9; [X.] [X.] 2200 § 216 [X.]1; [X.], 271, 276 = [X.] 3-2500 § 49 [X.] [X.]5 f). Mit Blick darauf muss die [X.] der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] [X.]5). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der [X.] grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner [X.] melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden [X.]s vom 16.12.2003 - [X.] [X.]R 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN). Das [X.] vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher [X.]-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer [X.] liefert.

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der [X.] um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 [X.] [X.] [X.] als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 [X.] [X.] strikt zu handhaben (vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der [X.]n, [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand 1.6.2014, § 49 [X.] Rd[X.] 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 [X.] [X.] bei Weitergewährung von [X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, Stand 1.7.2014, [X.], § 49 [X.] Rd[X.]10a). Liegt der [X.] dagegen eine ärztliche [X.]-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren [X.]-Meldung.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für [X.]räume, in denen Versicherter und [X.] über das Bestehen von [X.] als Voraussetzung eines [X.]s streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen [X.] zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten [X.]-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine [X.] ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die [X.] hiervon [X.]enntnis erlangt. Die [X.] kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Arbeitslosengeld (Alg) erhält (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]9 f mwN).

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine [X.] jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend [X.], [X.] 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 [X.]). Grundsätzlich erbringt die [X.] den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die [X.]assenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 [X.] und 2 [X.]) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl [X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]9). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der [X.] in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die [X.]n bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten [X.]apitels des [X.] Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 [X.] idF durch Art 4 [X.] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 [X.]). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 [X.] und 2 [X.], hier anzuwenden idF durch Art 6 [X.]7 Gesetz vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um [X.] zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der [X.]rankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des [X.] in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die [X.] aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen [X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] 32 ff mwN; [X.] Urteil vom 2.9.2014 - [X.] [X.]R 11/13 R - Rd[X.]7 f, Juris, für [X.]E und [X.] vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich [X.] zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB [X.] [X.]/[X.], Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A Rd[X.] 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in [X.]enntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des [X.] begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB [X.] bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei [X.] (vgl näher § 46 [X.] [X.] und 2; § 47b [X.]) - aus [X.] unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher [X.]-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des [X.]s auch in der [X.]rankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]6; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]9). Nur ergänzend weist der erkennende [X.] darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 [X.]5 [X.]-VSG, [X.] 641/14, [X.], 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf [X.] künftig bereits von dem Tag der ärztlichen [X.]-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf [X.] künftig behalten, soweit die [X.]-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des [X.] verbleibt kein Raum.

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die [X.] im [X.] an eine befristete [X.]-Gewährung erneut über die Bewilligung von [X.] zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die [X.] über einen Gesamtzeitraum der [X.]-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der [X.] nicht. Entscheidet die [X.] - wie hier - förmlich über eine [X.]-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem [X.]punkt die [X.] die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

c) Nach den [X.], bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der [X.]läger ausnahmsweise die [X.]-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen [X.]-Bezugs - nachholen konnte. Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des [X.] bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der [X.] fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 ff). Das [X.] hat bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der [X.]läger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits [X.]E 25, 76, 77 f = [X.] [X.]8 zu § 182 [X.]; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]3 mwN). Soweit es dies aufgrund des [X.] in Erwägung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der [X.]läger trägt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit am 15.1.2012.

Im Übrigen fehlen Feststellungen dazu, dass der [X.]läger unter Einbeziehung des sozialrechtlichen Herstellungsgedankens so zu stellen ist, als habe er rechtzeitig, also am 15.1.2012, die [X.] ärztlich feststellen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s musste die Beklagte zwar den [X.]läger nicht spontan von sich aus auf die Notwendigkeit der erneuten ärztlichen [X.]-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten [X.]-[X.]raums hinweisen (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]5 ff mwN). Die Beklagte durfte ihn indes nicht durch eine unzutreffende Beratung hiervon abhalten und damit vereiteln, dass er rechtzeitig am 15.1.2012 seine [X.] ärztlich feststellen ließ. Sollte das [X.] aufgrund ergänzender Beweiserhebung eine solche unzutreffende Beratung des [X.] feststellen, die den [X.]läger von einer ärztlichen Feststellung seiner [X.] vor Ablauf des 15.1.2012 abhielt, obwohl er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war, wofür der [X.]läger insgesamt die objektive Beweislast trägt, ist er so zu stellen, als habe er innerhalb der ablaufenden Frist seine [X.] ärztlich feststellen lassen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, die der erkennende [X.] hinsichtlich der Obliegenheit der Versicherten zur ärztlichen [X.]-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten [X.]-[X.]raums entwickelt hat.

Trotz der den Regelungen des § 46 Abs 1 [X.] und des § 49 Abs 1 [X.] [X.] zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können, hat der erkennende [X.] schon bisher in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der [X.] durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der [X.]n und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die [X.] nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden [X.] beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste ([X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] = [X.] 2200 § 216 [X.]). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt aufgrund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das [X.] ausgeführt, der Versicherte müsse eine die [X.] ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen ([X.]E 54, 62, 65 = [X.] 2200 § 182 [X.]). Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten [X.] zu sorgen (§ 182 Abs 3 [X.]; jetzt § 46 Abs 1 [X.] [X.]), erfülle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. [X.] die ärztliche Feststellung der [X.] allein aus Gründen, die den Verantwortungsbereich des [X.]assen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassen-(jetzt: [X.] berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

Der erkennende [X.] hat einen [X.] nicht am Fehlen der [X.]-Meldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der [X.] beruhte, die Beurteilung der [X.] habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten ([X.], 271, 277 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.]). Er hat ausgeführt, dass die fehlende Feststellung oder Meldung der [X.] dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl [X.], 271, 276 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.]). Damit hat der erkennende [X.] auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der [X.] entwickelt worden waren und durch das [X.] nicht überholt sind (vgl zB [X.]E 25, 76, 78 = [X.] [X.]8 zu § 182 [X.]; [X.]E 54, 62, 65 = [X.] 2200 § 182 [X.]).

Der erkennende [X.] hat schließlich entschieden, dass wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (zB durch die Fehlbeurteilung der [X.] des Vertragsarztes und des [X.]), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der [X.]asse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 [X.] [X.]) nach Erlangung der [X.]enntnis von dem Fehler geltend macht, der Versicherte sich auf den Mangel auch zu einem späteren [X.]punkt berufen kann. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend [X.] beanspruchen (vgl zum Ganzen [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]2 ff; kritisch allerdings [X.], [X.] 2014, 561 ff).

Auf dieser Linie liegt es, wenn man den Versicherten hiermit gleichstellt, der in Unkenntnis seiner Obliegenheiten nicht etwa Rechtsrat bei einem Arzt sucht (vgl dazu zB [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]7; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]0), sondern (1) bei seiner hierzu berufenen [X.], (2) dadurch aber (3) wegen erwiesener Fehlberatung seiner [X.] von der (4) gebotenen ärztlichen [X.]-Feststellung innerhalb des bestehenden, ärztlich bereits festgestellten [X.]-[X.]raums (5) abgehalten wird und damit trotz (6) nachträglich voll nachgewiesener [X.] (7) seines [X.]s wegen Verletzung der Obliegenheit lückenloser ärztlicher [X.]-Feststellung verlustig zu gehen drohte, aber seine Rechte spätestens unverzüglich nach [X.]enntniserlangung von der wahren Rechtslage geltend macht. Auch in diesem Falle liegt der Grund für die nachträgliche [X.]-Feststellung allein im Risikobereich der [X.]. Sie kann durch angemessene Organisation, Schulung der eigenen Mitarbeiter und den Betroffenen mitgeteilte Dokumentation sachlich richtiger Beratung vermeiden, dass ihre unzutreffende Beratung Versicherte von der rechtzeitigen ärztlichen [X.]-Feststellung abhält. Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl der [X.]läger einen solchen Sachverhalt behauptet, die Beklagte aber in Abrede gestellt hat. Es hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

Sollten die Feststellungen des [X.] ergeben, dass der [X.]läger ausnahmsweise die [X.]-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen [X.]-Bezugs - nachholen konnte und objektiv nach [X.]rankheitsbild und -ausprägung [X.] bestand, muss das [X.] auch für den sich an die Entlassung aus der stationären Behandlung anschließenden [X.]raum feststellen, dass beim [X.]läger im aufgezeigten Sinne ärztlich festgestellte [X.] über den 6.2.2012 hinaus bestand. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des [X.]rankenhauses, bei Entlassung eines Versicherten darüber eine ärztliche Beurteilung abzugeben, ob zB wegen vollständiger Heilung keine oder wegen fortbestehender Erkrankung sehr wohl und spätestens zu welchem [X.]punkt vertragsärztliche [X.]behandlung erforderlich ist und ggf welche krankheitsbedingten Einschränkungen prognostisch für welchen [X.]raum dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit entgegenstehen. Dementsprechend haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche [X.]versorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte [X.]versorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den [X.] zu unterstützen (vgl § 11 Abs 4 [X.] bis 3 iVm [X.] [X.], eingefügt durch Art 1 [X.] Buchst a [X.]-WSG vom [X.], [X.] 378 mWv [X.], [X.] gemäß Art 6 [X.] 3 [X.] vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008; [X.] hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.] Buchst a [X.] aa [X.]-VStG vom 22.12.2011, [X.] 2983 mWv 1.1.2012).

d) Sollte das [X.] auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen zum Ergebnis gelangen, dass der [X.]läger nicht so zu stellen ist, als habe er die gebotene ärztliche [X.]-Feststellung zeitgerecht bewirkt, muss es Feststellungen dazu treffen, dass der [X.]läger in dem ggf betroffenen [X.]raum nach dem 15.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf [X.] nach § 19 Abs 2 [X.] erfüllte. Nach § 19 Abs 2 [X.] [X.] besteht, wenn die Mitgliedschaft [X.] endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller [X.]rankenversicherungsschutz besteht (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]5). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 [X.] unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl [X.]E 89, 254, 255 f = [X.] 3-2500 § 19 [X.] mwN; [X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.]0 = US[X.] 2007-33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, [X.] § 19 Rd[X.]1, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten [X.]onkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 [X.]3 und Abs 8a [X.] sowie hierzu [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 30 ff; s auch zum Ganzen [X.] [X.]-2500 § 5 [X.]2 Rd[X.]1). Es steht in diesem Falle nicht fest, dass der [X.]läger in der [X.] ab 16.1.2012 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Vorrang vor einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 [X.] [X.] hat auch eine Versicherung nach § 10 [X.] (§ 19 Abs 2 S 2 [X.]). Es steht nicht fest, dass der [X.]läger nach § 10 Abs 1 [X.] über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau ohne Anspruch auf [X.] familienversichert war.

e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des [X.] für einen [X.]raum ab 16.1.2012 die Voraussetzungen des Anspruchs auf [X.] grundsätzlich erfüllt, wird das [X.] festzustellen haben, dass die Höchstdauer des [X.]s gemäß § 48 Abs 1 [X.] [X.] nicht überschritten wird.

2. Die [X.]ostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 37/14 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Duisburg, 10. Januar 2014, Az: S 9 KR 16/13, Urteil

§ 19 Abs 2 S 1 SGB 5, § 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 190 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 13 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 37/14 R (REWIS RS 2014, 297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 297

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