Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 26/10 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 4905

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nichtversicherungspflichtige Person - selbständiger Arzt - Nichterfüllung der Wartezeit - Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Es ist nicht geboten, in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtigen Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Beitragserstattung einzuräumen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 23. Oktober 2009 sowie des [X.] vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von [X.]sbeiträgen.

2

Der 1955 geborene Kläger absolvierte während seines Wehrdienstes als Soldat auf [X.] (1.10.1974 bis [X.]) ein Medizinstudium und die Facharztausbildung. Nach der [X.] war er seit [X.] Mitglied der [X.]. Im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] wurde er zur Facharztausbildung an eine Universitätsklinik abkommandiert. In dieser [X.] erzielte der Kläger mit ärztlichen ([X.] außerhalb der regulären Dienstzeiten (Überstunden und Bereitschaftsdienste) zusätzliche Vergütungen, für die die Klinik Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtete. Die [X.] führte nach seinem Ausscheiden die Nachversicherung bei der [X.] durch; dabei fanden die für 27 Monate bereits gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung keine Berücksichtigung (vgl § 182 Abs 1 [X.]B VI).

3

Der Kläger, seit Oktober 1994 als selbstständiger Arzt in freier Praxis niedergelassen, wurde anlässlich eines von der [X.] betriebenen [X.] auf die in den Jahren 1987 bis 1989 entrichteten Pflichtbeiträge aufmerksam. Seinen am [X.] eingegangenen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte ab. Die [X.] lägen nicht vor, weil er bei nicht bestehender Versicherungspflicht als selbstständiger Arzt ein Recht zur freiwilligen Versicherung habe (Bescheid vom 28.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2007).

4

Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, "dem Kläger die Beiträge zu erstatten" (Urteil des [X.] Koblenz vom 24.9.2008). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 23.10.2009). Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Beitragserstattungsanspruch nach § 210 [X.]B VI, weil er als niedergelassener Arzt nicht versicherungspflichtig sei und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der [X.]spflicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI (Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen) vor, auch wenn eine formelle Befreiung bislang nicht ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Beitragserstattung sei inzident als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auszulegen; der Beklagten sei es nach den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf eine bislang noch nicht durchgeführte Befreiung zu berufen. Als von der Versicherungspflicht Befreiter könne sich der Kläger gemäß § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI nur dann freiwillig versichern, wenn er die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe, was bei lediglich 27 Monaten an Pflichtbeitragszeiten jedoch nicht der Fall sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte (sinngemäß) eine Verletzung von § 210 Abs 1 [X.] §§ 6, 7 [X.]B VI. Das L[X.] habe verkannt, dass der Kläger nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei und somit die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 [X.]B VI nicht gegeben seien. Er erfülle nach den bindenden Feststellungen des L[X.] zwar alle tatbestandlichen Voraussetzungen, um gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Da er jedoch als selbstständiger Arzt nicht in der [X.] versicherungspflichtig sei, gehe diese Bestimmung für ihn ins Leere; ein Befreiungsbescheid nach § 6 Abs 3 [X.]B VI könne ihm von vornherein nicht erteilt werden. Schon deshalb sei der vom L[X.] erhobene Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens unzutreffend. Auch die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230 [X.]B VI) oder einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 231, 231a [X.]B VI) seien nicht erfüllt. Daher sei die Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI, wonach bei diesen Personengruppen die allgemeine Wartezeit erfüllt sein müsse, für den Kläger ohne Bedeutung. Vielmehr stehe ihm nach der allgemeinen Regelung in § 7 Abs 1 [X.]B VI das Recht zur freiwilligen Versicherung uneingeschränkt zu. Das sei auch sinnvoll, weil er sich auf diese Weise eine Anwartschaft auf Leistungen der [X.] aufbauen könne. Selbst wenn verständlich sei, dass er - da über die Ärzteversorgung hinreichend abgesichert - von einer zusätzlichen Versicherung in der gesetzlichen [X.] absehen und die bereits gezahlten Beiträge erstattet erhalten wolle, sei dies nach dem strikten Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht möglich. Das vom Kläger erstrebte Ergebnis sei allenfalls aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen; diese sei der Beklagten als Teil der Exekutive indes verwehrt.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 23. Oktober 2009 sowie des [X.] vom 24. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Begründung zu § 7 Abs 2 [X.]B VI (BT-Drucks 11/4124 S 152) die von der Versicherungspflicht befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausdrücklich erwähnt und dabei auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte abgestellt habe. Das spreche dafür, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch für diesen Personenkreis allein von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abhängen solle. Dies ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Entsprechend habe der Gesetzgeber mit der Streichung des § 7 Abs 2 [X.]B VI und der Ergänzung des § 210 [X.]B VI um einen Abs 1a durch das [X.] [X.]B IV und anderer Gesetze (3. [X.]B IV-ÄndG vom 5.8.2010, [X.] 1127) sicherstellen wollen, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wie im bisherigen Recht das Recht auf Beitragserstattung haben.

9

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass er die Rückerstattung der für ihn entrichteten Arbeitnehmeranteile auch gemäß § 26 Abs 2 [X.]B IV verlangen könne. Die Beitragszahlung sei damals wegen seiner Versicherungsfreiheit als Soldat auf [X.] (§ 5 [X.]B VI bzw § 6 [X.]) zu Unrecht erfolgt; dies habe er bereits in seiner Klagebegründung vor dem [X.] vorgetragen.

Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei dem Senat verwehrt, diesen völlig neuen Sachvortrag zu würdigen. Im Übrigen seien die Beiträge für den Kläger in den Jahren 1987 bis 1989 zu Recht gezahlt worden. Die Gewährleistung einer [X.] als Berufssoldat habe sich augenscheinlich nicht auf die von ihm ausgeübte Beschäftigung bei [X.] im Krankenhaus erstreckt. Die mit Wirkung vom 11.8.2010 erfolgte Rechtsänderung aufgrund des 3. [X.]B IV-ÄndG habe auf den Fall des [X.] keine Auswirkungen, weil dieser eben nicht von der Versicherungspflicht befreit sei. Im Übrigen habe das [X.] entschieden, dass die Versagung einer Beitragserstattung in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Grundrechtsverletzung bewirke (Hinweis auf [X.] vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - [X.]K 4, 42 = [X.]-2600 § 7 [X.]).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach zur Erstattung der im [X.]raum März 1987 bis Mai 1989 für den [X.]läger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge verurteilt. Die eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig; mithin ist die [X.]lage abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G).

Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende [X.] bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab [X.] maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 [X.] [X.]G (idF von [X.] des [X.]GArbGGÄndG vom [X.], [X.]); letztere ist hier anwendbar, da das [X.]-Urteil nach dem genannten Stichtag - am 24.9.2008 - verkündet wurde (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]4 ff).

Der streitbefangene Erstattungsbetrag ist allerdings weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen beziffert worden. Zur Bestimmung, ob die Wertgrenze überschritten wird, hat das Revisionsgericht daher selbst eine überschlägige Berechnung vorzunehmen (B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]1 f): Das [X.] des [X.] weist für den [X.]raum von März 1987 bis Mai 1989 Pflichtbeiträge auf, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt 28 127 DM zugrunde liegen. Da der Beitragssatz zu jener [X.] 18,7 % des [X.] betrug (§ 29b [X.] idF des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung vom [X.], [X.] 766) und der [X.]läger hiervon die Hälfte zu tragen hatte (§ 112 Abs 4 Buchst a [X.]), beläuft sich der in Frage kommende Erstattungsbetrag auf (gerundet) 1345 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag aufgrund der Regelung in § 210 Abs 5 [X.]B VI reduziert werden müsste, bestehen nicht. Vielmehr ist in dem vom L[X.] in Bezug genommenen [X.]-Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der [X.]läger bislang weder Sach- noch Geldleistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen hat.

Die vom [X.]läger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G - vgl B[X.]E 86, 262, 264 = [X.] 3-2600 § 210 [X.] S 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] erweist sich als rechtmäßig.

A) Der [X.]läger kann seinen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 26 Abs 2 [X.]B IV (Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge) stützen.

1. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um völlig neuen Sachvortrag, den zu würdigen dem Senat untersagt wäre. Vielmehr führt der [X.]läger bei unverändertem Lebenssachverhalt lediglich eine weitere Rechtsgrundlage an, aus der sich seiner Meinung nach der geltend gemachte Beitragserstattungsanspruch herleiten lässt (vgl auch B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]6). Die Bindung an die vom L[X.] festgestellten Tatsachen (§ 163 [X.]G) schließt eine Befassung des [X.] mit dieser Vorschrift im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Prüfung des angefochtenen Urteils auf dessen materielle Richtigkeit nicht aus ("iura novit curia" - vgl Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - [X.] 4-1500 § 153 [X.]1 Rd[X.]2).

2. Zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 26 [X.]B IV vorliegen, ist in dem hier zu entscheidenden Fall der erkennende Senat befugt. Allerdings ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des B[X.] für das Jahr 2012 (dort Rd[X.]2 Ziff 7) der 12. Senat als Beitragssenat speziell für Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zuständig, während den Rentensenaten alle sonstigen Streitigkeiten aus der Rentenversicherung zugewiesen sind (aaO Rd[X.]3 Ziff 1 iVm Rd[X.] 5 Ziff 1), mithin auch die Streitigkeiten über die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge nach § 210 [X.]B VI. [X.] jedoch mehrere Ansprüche im Streit, für die verschiedene Senate zuständig wären, ist nach der Sonderregelung in Rd[X.]0 (aaO) derjenige Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Diese Zuständigkeitsregelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein und derselbe Anspruch auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, für die nach der Geschäftsverteilung an sich unterschiedliche Senate zuständig wären. Danach ist hier der 13. Senat als Rentensenat zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen. Denn der [X.]läger hat im gesamten Verfahren seinen Anspruch in erster Linie aus § 210 [X.]B VI abgeleitet und diesen ausdrücklich nur "hilfsweise" auch auf § 26 [X.]B IV gestützt.

3. Die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 [X.]B IV sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Beiträge zur Angestelltenversicherung für die vom [X.]läger in den Jahren 1987 bis 1989 erzielten Arbeitsentgelte für Überstunden und Bereitschaftsdienste sind von der Universitätsklinik damals nicht "zu Unrecht" entrichtet worden. Denn die Versicherungsfreiheit des [X.] in seiner Eigenschaft als an die [X.]linik abgeordneter Soldat auf [X.] (§ 6 Abs 1 [X.] [X.]) beschränkte sich auf die dort im [X.] ausgeübte Tätigkeit; sie erfasste schon damals keine daneben in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte (Neben-)Beschäftigungen (vgl B[X.]E 40, 208 = [X.] 2200 § 169 [X.]; B[X.] [X.] 2200 § 169 [X.] 4 S 5 f; B[X.]E 47, 60, 61 = [X.] 2200 § 169 [X.] S 10). Unerheblich ist, dass sich der [X.]läger aufgrund der seit 1981 bestehenden Mitgliedschaft in der [X.] von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung hätte befreien lassen können (§ 7 Abs 2 [X.]; zur zusätzlichen Beitragspflicht der Entgelte für Nebenbeschäftigungen in der Ärzteversorgung vgl § 21 der Satzung der [X.] vom 11.12.1984, [X.] StAnz [X.] 50 S 2, geändert am [X.], [X.] StAnz [X.] 50 S 3). Denn den hierfür erforderlichen Antrag hat er damals nicht gestellt; er konnte ihn auch nicht mehr inzident mit seinem Antrag auf Beitragserstattung vom Februar 2007 mit Wirkung für einen fast 20 Jahre zurückliegenden [X.]raum nachholen (vgl § 7 Abs 2 [X.] bzw nunmehr § 6 Abs 4 [X.]B VI). Somit hat die Universitätsklinik für Entgelte, die der [X.]läger in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen einer Nebentätigkeit als angestellter Arzt für Überstunden und Bereitschaftsdienste erzielt hat, gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] Pflichtbeiträge rechtmäßig abgeführt; die Erstattung dieser Beiträge auf der Grundlage von § 26 Abs 2 [X.]B IV ist deshalb ausgeschlossen.

B) Als Anspruchsgrundlage für das [X.] kommt somit nur § 210 Abs 1 [X.]B VI in Betracht. Da der [X.]läger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze (65 Jahre 9 Monate - vgl § 235 Abs 2 [X.]B VI) noch nicht erreicht hat, ist für sein Begehren nicht § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI, sondern [X.] (aaO) einschlägig. Danach werden Beiträge zur ([X.]) gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 [X.]alendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 [X.]B VI).

1. Der [X.]läger hat den erforderlichen Antrag am [X.] gestellt. Sofern zu diesem [X.]punkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Erstattungsanspruch. Da dieser keine wiederkehrende, sondern eine einmalige Leistung betrifft (B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]0), ist für dessen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der wirksamen Antragstellung maßgeblich; spätere Änderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (stRspr, vgl B[X.]E 86, 262, 265 = [X.] 3-2600 § 210 [X.] S 5 mwN; B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]5). Mithin sind vorliegend § 210 [X.]B VI sowie die ergänzenden Vorschriften zur Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht und zur freiwilligen Versicherung (§§ 1 ff, §§ 5 bis 7, §§ 229 ff [X.]B VI) in ihrer am [X.] geltenden Fassung ([X.]B VI idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754, berichtigt 1404 und 3384, zuletzt geändert durch Art 2 Abs 20 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, [X.] 2748 - im Folgenden als "[X.]B VI aF" bezeichnet) heranzuziehen. Die mit Wirkung vom [X.] in [X.] getretenen Änderungen insbesondere von § 7 (Streichung des bisherigen Abs 2) und von § 210 [X.]B VI (Einfügung eines neuen Abs 1a) durch das 3. [X.]B IV-ÄndG (vom 5.8.2010, [X.] 1127 - im Folgenden als "[X.]B VI nF" bezeichnet) haben hier somit außer [X.] zu bleiben.

2. Der [X.]läger hat zum [X.]punkt seiner Antragstellung nicht sämtliche Voraussetzungen des § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI für eine Beitragserstattung erfüllt:

a) Er war zwar aufgrund der für ihn in den Jahren 1987 bis 1989 gezahlten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung "Versicherter" iS dieser Vorschrift.

b) Zudem war er am [X.] in der Rentenversicherung "nicht versicherungspflichtig". Als in freier Praxis niedergelassener Arzt erfüllte er weder einen [X.] für Beschäftigte nach § 1 [X.]B VI noch die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger nach § 2 [X.]B VI. Als die Heilkunde ausübender Arzt war er insbesondere keine Pflegeperson iS von § 2 S 1 [X.] [X.]B VI (vgl B[X.] [X.] 3-2600 § 2 [X.] S 7; [X.] 3 S 13). Nach seinen Angaben im Erstattungsantrag hatte er in seiner Praxis versicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt; somit unterfiel er auch nicht der Versicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger nach § 2 S 1 [X.] 9 [X.]B VI (vgl hierzu B[X.]E 105, 46 = [X.] 4-2600 § 2 [X.]2, Rd[X.]3 ff). Tatsachen, die eine Versicherungspflicht nach § 3 [X.]B VI aufgrund sonstiger Umstände - etwa wegen [X.] oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen - begründen könnten, sind weder vom L[X.] festgestellt noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für Tatbestände, die eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 [X.]B VI begründen könnten.

c) Einem Beitragserstattungsanspruch steht jedoch entgegen, dass der [X.]läger bei Antragstellung das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte (§ 210 Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]B VI).

aa) Nach § 7 Abs 1 S 1 [X.]B VI (in der bis heute unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 <[X.] 1992> vom [X.], [X.] 2261) können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für [X.]en von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs 1 [X.] [X.]B IV) und darüber hinaus auch für [X.], die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs 1 S 2 [X.]B VI).

Die Vorschrift des § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI aF (in der seit 1.1.1992 bis zum [X.], also auch zum hier maßgeblichen Stichtag [X.] unverändert geltenden Fassung des [X.] 1992; zur Rechtslage ab dem [X.] s unter 4.) schränkte die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung allerdings für solche Personen ein, die "versicherungsfrei" oder "von der Versicherung befreit" waren. Diese mussten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 50 Abs 1 S 1 [X.]B VI) erfüllt haben, um sich freiwillig weiterversichern zu dürfen. Diese Einschränkung gilt jedoch für den [X.]läger nicht, denn er war weder versicherungsfrei (hierzu sogleich unter bb) noch von der Versicherung befreit (hierzu unter cc).

bb) Der [X.]läger gehörte im [X.]punkt der Beantragung der Beitragserstattung nicht zum [X.]reis der Versicherungsfreien iS von § 5 [X.]B VI (s hierzu B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]3). Insbesondere bezog er von der [X.] als berufsständischer Versorgungseinrichtung noch keine Versorgungsleistung nach Erreichen einer Altersgrenze (§ 5 Abs 4 [X.] [X.]B VI).

cc) Er war zu dem für das Erstattungsbegehren entscheidenden [X.]punkt am [X.] auch weder von der Versicherungspflicht befreit noch so zu behandeln.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 6 [X.]B VI. Danach kann auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs 2 [X.]B VI) durch Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (§ 6 Abs 3 [X.]B VI) unter bestimmten Voraussetzungen von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde, beschränkt (§ 6 Abs 5 S 1, § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI - vgl hierzu B[X.] [X.] 3-2600 § 6 [X.] 5 S 9 f, bestätigt durch [X.] <[X.]ammer> [X.] 4-2600 § 6 [X.]; Senatsurteil B[X.] [X.] 4-2600 § 56 [X.] 3 Rd[X.]7). Sie wirkt nach § 6 Abs 4 [X.]B VI vom Vorliegen der [X.] an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.

Der [X.]läger hat nie einen (ausdrücklichen) Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Entgegen der Meinung des L[X.] hilft es ihm auch nicht weiter, wenn sein Erstattungsantrag vom [X.] "inzident" zugleich als Befreiungsantrag ausgelegt wird. Denn er erfüllt in diesem [X.]punkt schon nicht die grundlegende Voraussetzung für eine - hier allein in Betracht kommende - Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI, dass nämlich für die aktuell ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit überhaupt Versicherungspflicht besteht. Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht kann denklogisch hiervon nicht befreit werden. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus den einleitenden Worten des § 6 Abs 1 S 1 [X.]B VI, folgt darüber hinaus aber auch daraus, dass nach § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI eine Befreiung "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt" ist.

Die frühere Rechtsprechung, die gerade für Zwecke der Beitragserstattung auch solche Personen iS des § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI aF als versicherungsbefreit ansah, die - ohne aktuell eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben - in einer früheren Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden waren (B[X.] vom 16.12.1975 - B[X.]E 41, 93, 94 f = [X.] 2400 § 10 [X.] S 1 f; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 9 f; beide noch zur Rechtslage nach dem [X.]), ist überholt. Denn das [X.] hat im Fall eines Rechtsanwalts, der sich wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung während einer Anwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung von der Versicherungspflicht hatte befreien lassen, später jedoch während einer selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf Erstattung der von der [X.] für ihn entrichteten Beiträge (hilfsweise Übertragung der Beiträge auf die Rechtsanwaltsversorgung) gestellt hatte, "entgegen der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur" den Betroffenen für berechtigt gehalten, freiwillige Beiträge zu entrichten, weil zum damaligen [X.]punkt keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen habe ([X.]ammerbeschluss vom 31.8.2004 - [X.][X.] 4, 42, 45 = [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.]5 f). Es hat mit dieser Entscheidung vorrangig das Recht zur freiwilligen Versicherung gestärkt und dabei das Recht auf vorzeitige Beitragserstattung nicht als durch Art 2 Abs 1 GG geboten erachtet.

Die vom [X.] durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI hergeleitete Berechtigung (sogar) der für eine frühere Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreiten, aktuell aber nicht versicherungspflichtigen Personen zur freiwilligen Rentenversicherung schließt zugleich nach dem klaren Wortlaut von § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung für diesen Personenkreis aus. Dies gilt erst recht auch für solche Personen wie den [X.]läger, der niemals von der Versicherungspflicht befreit war. Dieser hätte sich allerdings im März 1987 bei Aufnahme der abhängigen (Neben-)Beschäftigung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [X.] von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreien lassen können (§ 7 Abs 2 [X.]). Er kann dies jetzt - lange nach Beendigung dieser Beschäftigung Ende Mai 1989 - nicht mehr nachholen (vgl § 7 Abs 3 [X.], § 6 Abs 4 [X.]B VI; s oben unter [X.]), zumal ihm dies nach der erwähnten Entscheidung des [X.] für ein Beitragserstattungsverlangen während der Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit ohnehin nichts mehr nutzen würde.

3. Der Ausschluss nicht [X.], aber zur freiwilligen Rentenversicherung berechtigter Personen mit noch nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von dem Recht, vorzeitig bereits für sie gezahlte Beiträge erstattet zu erhalten, verletzt nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG). Es liegt schon keine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen vor.

Allerdings wurde das Merkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI nach dem Rechtszustand bis zum [X.] vielfach in einem weiten Sinn verstanden und auf diese Weise das Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung auch den versicherungsfreien sowie den von der Versicherungspflicht befreiten Personen (§§ 5, 6 [X.]B VI) eingeräumt (vgl [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung - Teil II, [X.]B VI, 3. Aufl, § 210 Rd[X.] 3, Stand Einzelkommentierung Juli 1997; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand Dezember 2011, § 210 [X.]B VI Rd[X.] 5; [X.] in [X.], [X.]B VI, 3. Aufl 2008, § 210 Rd[X.] 4; Benkler ua, [X.]omm zur [X.], Stand März 2011, § 210 [X.]B VI Anm 2.2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand Dezember 2011, [X.] § 210 Rd[X.] 7; [X.] in LP[X.] [X.]B VI, 2. Aufl 2010, § 210 Rd[X.] 7). Offenbar ist auch der Gesetzgeber des 3. [X.]B IV-ÄndG von diesem Verständnis ausgegangen, wenn er in der Begründung für die Ergänzung des § 210 [X.]B VI um einen Abs 1a anführt, damit würde "sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf Beitragserstattung haben" (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks 17/2169 [X.] - Zu [X.] <§ 210>).

Bei einer derartigen Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI könnte fraglich sein, ob es sachlich gerechtfertigt sein kann, nur die Untergruppe, zu der der [X.]läger gehörte (nach §§ 1 bis 3 [X.]B VI aktuell nicht Versicherungspflichtige), von einer vorzeitigen Beitragserstattung auch dann auszuschließen, wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt und daher eine [X.] noch nicht entstanden war, während den anderen Untergruppen (Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite gemäß §§ 5 und 6 [X.]B VI) nur unter dieser Voraussetzung der vorzeitige Erstattungsanspruch offen stand, weil sie sich ansonsten nach § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI aF freiwillig versichern konnten.

Nach der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie seinem Sinn und Zweck der Vorschrift scheidet jedoch eine Anwendung der vorzeitigen Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI zugunsten von Versicherten aus, die in ihrer aktuellen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind. Insbesondere verdeutlicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] 1992, dass das Recht der Beitragserstattung im [X.]B VI gegenüber dem Rechtszustand der [X.] bzw dem [X.] (s hierzu B[X.]E 41, 93 = [X.] 2400 § 10 [X.]; ebenso Urteil vom [X.] - Juris) partiell neu geregelt werden sollte. Die Beitragserstattung vor Vollendung der Regelaltersgrenze sollte grundsätzlich nur noch für Ausländer Bedeutung haben, die den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung verlieren. Darüber hinaus sollten nun jedoch Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben, das Recht zur Beitragserstattung bekommen, denn diese Versicherten hätten "in der Regel eine Altersversorgung in einem anderen Alterssicherungssystem erworben" (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 192 - Zu § 205). Hiernach sollten im Ergebnis also im Inland verbleibende [X.], Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite hinsichtlich der Erstattung zuvor für sie entrichteter Rentenversicherungsbeiträge gleich behandelt werden. Sie sollten nämlich eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisieren können, also zu einem [X.]punkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer [X.] wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist.

An dieser Regelungsabsicht des Gesetzgebers des [X.] 1992 vermag die vom [X.] anlässlich des 3. [X.]B IV-ÄndG im Jahr 2010 geäußerte und oben wiedergegebene Ansicht zum Inhalt des alten Rechts nichts zu ändern. Sie bewirkt keine nachträgliche "authentische Interpretation" jener Vorschrift.

Nach alledem ist es jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage des [X.]B VI aF nicht veranlasst, die in § 7 Abs 2 S 1 [X.]B VI aF angeordnete (belastende) Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf nicht versicherungspflichtige Personen auszuweiten, um diesen einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung zu verschaffen. Denn nach Verfassungsrecht ist es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile lediglich geboten, die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Gestaltung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung freiwilliger Beiträge, welche zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und damit zur Entstehung eines Rentenanspruchs führen können, unangetastet zu lassen (vgl [X.][X.] 4, 42, 45 = [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.]5 f). Das für den [X.]läger damit verbundene Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung (vergleichsweise niedriger) freiwilliger ([X.] für weitere 33 Monate einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, bei der die in den Jahren 1987 bis 1989 für ihn gezahlten Pflichtbeiträge voll wirksam werden, oder aber mit der Erstattung nur der hälftigen Beiträge (§ 210 Abs 3 S 1 iVm § 168 Abs 1 [X.] [X.]B VI) noch bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze zuzuwarten, verletzt ihn weder in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG (vgl [X.] aaO [X.] f bzw Rd[X.]7) noch aus Art 3 Abs 1 GG.

4. Ob sich unter dem Aspekt des Art 3 Abs 1 GG die Rechtslage ab [X.] nunmehr anders darstellt, weil der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des § 7 Abs 2 [X.]B VI aF und der Einfügung des § 210 Abs 1a [X.]B VI nF im Ergebnis nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Personen bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Wahlrecht zwischen freiwilliger Versicherung und Beitragserstattung eingeräumt hat (zu dessen Begrenzungen s aber § 210 Abs 1a S 3 [X.]B VI nF), nicht aber den nicht versicherungspflichtigen Personen in ähnlicher Lage, ist hier nicht zu entscheiden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 26/10 R

10.07.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 24. September 2008, Az: S 6 R 802/07, Urteil

§ 26 Abs 2 SGB 4, § 1 SGB 6 vom 24.04.2006, § 5 Abs 4 Nr 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 6 SGB 6 vom 09.12.2004, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 7 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 210 Abs 1a SGB 6 vom 05.08.2010, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 26/10 R (REWIS RS 2012, 4905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 4/17 R (Bundessozialgericht)

Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für …


B 5 R 54/11 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche Versicherungszeit - europäisches Koordinationsrecht


L 19 R 145/14 (LSG München)

Kein Anspruch auf Beitragserstattung


B 12 R 5/10 R (Bundessozialgericht)

Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Zulässigkeit einer Anfechtungs- …


B 5 R 271/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.