Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 4/17 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 5718

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen


Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

2

Der im Dezember 1964 geborene Kläger weist in seinem Versicherungsverlauf 48 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) auf. Es handelt sich um [X.]en für Wehr- oder Zivildienst vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 und [X.]en einer abhängigen Beschäftigung vom 1.10.1985 bis 30.9.1988. Seit Oktober 1994 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.]. Er entrichtet keine freiwilligen Beiträge an die Beklagte. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt übt der Kläger seit Oktober 2012 als Dozent an einer Hochschule eine geringfügige selbstständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2012 Versicherungsfreiheit.

3

Seinen am [X.] gestellten Antrag auf Erstattung der auf ihn entfallenden Beiträge zur gesetzlichen [X.] lehnte die Beklagte unter Berufung auf den durch das [X.] und anderer Gesetze ([X.]) vom 5.8.2010 ([X.] 1127) mit Wirkung vom [X.] eingefügten § 210 Abs 1a [X.] ab. Dem Recht zur vorzeitigen Erstattung von [X.]-Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit stehe gemäß § 210 Abs 1a S 1 [X.] entgegen, dass er als selbstständig tätiger Rechtsanwalt weder versicherungsfrei iS des § 5 [X.] noch von der Versicherungspflicht befreit iS des § 6 [X.] sei. Für seine geringfügig ausgeübte selbstständige Tätigkeit an der Hochschule bestehe nach § 5 Abs 2 [X.] zwar Versicherungsfreiheit. Personen, die wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien, seien jedoch gemäß § 210 Abs 1a S 2 [X.] von der vorzeitigen Beitragserstattung ausgeschlossen (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 3.9.2013).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.8.2015). Die Berufung des [X.] ist vom L[X.] zurückgewiesen worden (Urteil vom 8.7.2016). Der Kläger könne als selbstständiger Rechtsanwalt keine Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 210 Abs 1a [X.] beanspruchen. Es verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass von der Versicherungspflicht befreite angestellte Rechtsanwälte trotz der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung das Recht zur Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze hätten, während nicht versicherungspflichtig selbstständig tätige Rechtsanwälte wie der Kläger sich nur freiwillig versichern könnten und mit der Beitragserstattung bis zur Regelaltersgrenze zuwarten müssten. Diese Ungleichbehandlung sei weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden. Der Gesetzgeber des [X.] habe bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung die versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten als Anspruchsinhaber auf vorzeitige Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen wollen (Hinweis auf [X.] L[X.] Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris). Auch Art 14 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Dem Kläger sei keine rechtlich begünstigende Position nachträglich entzogen worden. Denn er habe zu keiner [X.] einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung gehabt.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber des [X.] habe mit der Änderung des § 7 Abs 2 [X.] und der gleichzeitigen Einfügung des § 210 Abs 1a [X.] eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund geschaffen. Während von der Versicherungspflicht befreite angestellte Rechtsanwälte auswählen könnten, ob sie sich weiter freiwillig versichern oder sich ihre Beiträge vorzeitig erstatten ließen, sei dies nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten verwehrt. Diese hätten nur die Möglichkeit, bis zur Regelaltersgrenze zuzuwarten, um eine Beitragserstattung zu erreichen. Das führe gegenüber angestellten Rechtsanwälten zu einem ungerechtfertigten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteil. Eine gesetzgeberische Rechtfertigung für die Beschränkung der Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung auf angestellte Rechtsanwälte finde sich in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs nicht. Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG sei es geboten, für die ab dem [X.] geltende Rechtslage den Anwendungsbereich des § 210 Abs 1a [X.] auch auf den von ihm repräsentierten Personenkreis der selbstständigen Rechtsanwälte zu erstrecken.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 8. Juli 2016 und des [X.] vom 25. August 2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger die zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für den [X.]raum vom 1. Oktober 1985 bis zum 30. September 1988 zu erstatten.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene L[X.]-Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur [X.] vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Vorinstanzen haben das von ihm mit einer kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4, § 56 SGG) geltend gemachte Begehren (vgl § 123 SGG) zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten iS des § 54 [X.] S 1 SGG.

1. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur [X.] ist § 210 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 ([X.] 2474). Abzustellen ist insoweit auf Januar 2013. Denn der Kläger hat am [X.] den Antrag auf Beitragserstattung gestellt (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 26/10 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]0).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von [X.] vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Er erfüllt weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 210 Abs 1 [X.] [X.] (a) noch die des § 210 Abs 1a [X.] (b). Er kann gemäß § 210 Abs 1 [X.] [X.] Beitragserstattung erst mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres verlangen (c).

a) Nach § 210 Abs 1 [X.] [X.] werden Beiträge zur [X.] auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.

Der Kläger ist zwar "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 26/10 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]2). Er war auch zum maßgeblichen [X.]punkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs "nicht versicherungspflichtig". Denn mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht. Keiner der in § 2 [X.] genannten Tatbestände für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger oder ein sonstiger Pflichtversicherungstatbestand aus § 3 [X.] trifft auf ihn zu. Ihm steht jedoch nach § 7 Abs 1 S 1 [X.] das den Beitragserstattungsanspruch nach § 210 Abs 1 [X.] [X.] ausschließende Recht zur freiwilligen Versicherung in der [X.] zu. Danach können nicht versicherungspflichtige Personen wie der Kläger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben 30 Abs 1 und 3 SGB I), sich für [X.]en von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Der Ausschlusstatbestand des § 7 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze ([X.]) vom 5.8.2010 ([X.] 1127), wonach eine freiwillige Versicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für [X.]en des Bezugs einer solchen Rente nicht mehr zulässig ist, liegt ersichtlich nicht vor.

b) Nach § 210 Abs 1a S 1 [X.] werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Der Kläger weist in seinem Versicherungsverlauf 48 Kalendermonate mit [X.]szeiten auf. Damit erfüllt er zwar nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten (§ 50 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 [X.]). Der Kläger fällt jedoch mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt nicht unter die in den §§ 5 und 6 [X.] genannten Ausnahmetatbestände der Versicherungsfreiheit oder der [X.] von der Versicherungspflicht.

Für seine geringfügig ausgeübte selbstständige Tätigkeit an der [X.] besteht zwar Versicherungsfreiheit (§ 5 [X.] [X.]). Gemäß § 210 Abs 1a [X.] [X.] sind aber Personen, die wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind, von der vorzeitigen Beitragserstattung ausgeschlossen.

c) Eine Beitragserstattung kann der Kläger damit erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze - dh in seinem Fall mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 35 [X.] iVm § 235 [X.]) - verlangen, sofern er die allgemeine Wartezeit bis dahin weiterhin nicht erfüllt (§ 210 Abs 1 [X.] [X.]).

3. Die Regelung über die Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung in § 210 Abs 1a [X.] verstößt nicht gegen [X.]recht. Es ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung einräumt, diesen hingegen von vornherein nicht versicherungspflichtigen Personen versagt und sie stattdessen auf eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze verweist. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG (a) noch gegen Art 14 Abs 1 GG (b).

a) Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (zum Ganzen: [X.] Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - [X.]E 141, 1 RdNr 93 mwN).

Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu ([X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.]2). Die Abgrenzung ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet ([X.] Beschluss vom 13.6.1979 - 1 BvL 97/78 - [X.]E 51, 295, 301 mwN). Im Falle der Aufrechterhaltung und Änderung von gewährenden Leistungen hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird ([X.] Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris Rd[X.]0 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von den Gerichten nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat ([X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 Rd[X.]8 mwN).

Ein weiter Gestaltungsspielraum steht dem Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des [X.] und der Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu. Die Versagung einer vorzeitigen Beitragserstattung wirkt sich nicht auf die Ausübung eines grundrechtlich geschützten ([X.] aus. Denn wegen des auch in der [X.] geltenden Versicherungsgedankens (s hierzu ausführlich Kaltenstein, Von der beitragsbezogenen "Zuschussrente" zur [X.] "Arbeitswertrente" und zu deren Aushöhlung, 2015, 53 ff) ist die Beitragserstattung weder vom System her noch von [X.] wegen geboten ([X.] Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - [X.] 2200 § 1303 [X.]4 S 97). Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so [X.] Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - [X.] 2200 § 1303 [X.]4 S 97; ebenso bereits [X.] Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - [X.]E 22, 349, 367 = [X.] Nr 67 zur Art 3 GG Ab60; [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris Rd[X.]9).

Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Regelung in § 210 Abs 1a [X.] und insbesondere die vom Kläger gerügte Beschränkung des Rechts der vorzeitigen Beitragserstattung auf versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Denn die insoweit bestehende Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherungspflichtig tätigen Versicherten ist sachlich gerechtfertigt und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Gestaltungsspielraums.

Dabei muss das Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung im Zusammenhang mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der [X.] betrachtet werden. Bereits diese Zusammenschau reduziert das Maß der grundrechtrechtsrelevanten unterschiedlichen Behandlung. Denn bis zum Inkrafttreten des [X.] am [X.] war die freiwillige Versicherung vorrangig vor der Beitragserstattung. Dies hatte zur Folge, dass versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit nur wegen der fehlenden Berechtigung zur freiwilligen Versicherung eine vorzeitige Beitragserstattung möglich war. Nicht versicherungspflichtig tätigen Versicherten war diese hingegen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit gerade wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung verschlossen. Nachdem durch das [X.] den Versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht Befreiten auch bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit das Recht zur freiwilligen Versicherung eröffnet wurde, beschränkt sich die am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu bewertende Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Versichertengruppen nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung (aa). Diese ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig. Denn der Gesetzgeber schützt die Inhaber eines Rechts nach alter Rechtslage dadurch nur vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition. Allein aus dieser gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung kann eine bisher nicht berechtigte Personengruppe kein Gebot der Gleichbehandlung herleiten ([X.]). Zudem ist die Differenzierung bei der Zulassung zur vorzeitigen Beitragserstattung zwischen nicht versicherungspflichtig tätigen Versicherten einerseits und versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten andererseits, die jeweils mit früheren [X.]szeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben sachlich gerechtfertigt. Dies folgt aus der gruppen- und versicherungsspezifischen Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten [X.] Schutzbedürftigkeit bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des Systems der [X.] ([X.]). Schließlich ist die Ungleichbehandlung von nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten im Hinblick auf die vorzeitige Beitragserstattungsmöglichkeit gegenüber von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten in ihrer faktischen Intensität bzw Auswirkung regelmäßig gering und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten zumutbar (dd).

aa) Unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kann das Recht auf Beitragserstattung nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der [X.] betrachtet werden (vgl [X.] vom [X.] - 11 RA 22/80 - [X.], 157, 161 = [X.] 2200 § 1303 [X.]7 S 51). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bis zum Inkrafttreten des [X.] 1992 ([X.] 1992) vom [X.] ([X.] 2261, 1990 I 1337) setzten § 1303 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsverordnung ([X.]) bzw § 82 Abs 1 S 1 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) für die Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze einerseits das Entfallen der Versicherungspflicht voraus, andererseits durfte ein Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehen. Das Recht zur freiwilligen Versicherung war damit vorrangig vor der Beitragserstattung und schloss diese aus. Der mit Wirkung vom [X.] durch das [X.] 1992 an die Stelle der vorgenannten Normen getretene § 210 Abs 1 [X.] [X.] ist insofern abweichend formuliert, als an die Stelle des "Entfallens der Versicherungspflicht" das Tatbestandsmerkmal "nicht versicherungspflichtig" getreten ist. Das den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs 1 S 1 [X.] bzw § 82 Abs 1 S 1 [X.] einerseits und § 210 Abs 1 S 1 [X.] andererseits ausschließende Recht zur freiwilligen Versicherung bestand aber bei Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet (§ 1233 Abs 1a [X.], § 10 Abs 1a [X.]) bzw die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten erfüllt hatten (§ 7 [X.] [X.] idF des [X.] 1992 ).

Bis zur Entscheidung des Senats vom 10.7.2012 ([X.] R 26/10 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]6; s aber auch [X.] vom 9.10.2012 - B 5 R 54/11 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]6 f) wurde das Tatbestandsmerkmal "nicht versicherungspflichtig" in § 210 Abs 1 [X.] [X.] - wie bereits zuvor die in den Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs 1 S 1 [X.], 82 Abs 1 S 1 [X.] enthaltende Tatbestandsvoraussetzung "Entfallen der Versicherungspflicht" - von der Rechtsprechung, dem Schrifttum und den [X.] in einem weiten Sinn so verstanden, dass hiervon auch die versicherungsfreien und die von der Versicherungspflicht befreiten Personen erfasst wurden (vgl hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 26/10 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]4 sowie in der Kommentierung von [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 210 Rd[X.]3).

Ausgehend von diesem Verständnis des persönlichen Anwendungsbereichs des § 210 Abs 1 [X.] [X.] fand auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe eine Ungleichbehandlung der von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälte und der nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte hinsichtlich der Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 [X.] statt. Während angestellten Rechtsanwälten gemäß § 210 Abs 1 [X.] [X.] nach [X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.] aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bei [X.] der allgemeinen Wartezeit nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten (§ 210 [X.] [X.] in der Fassung des [X.] vom 21.6.2002 <[X.] 2167>) eine Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen fehlender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 [X.] S 1 [X.] aF möglich war, war diesen selbstständig tätigen Rechtsanwälten wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs 1 S 1 [X.] aF iVm § 210 Abs 1 [X.] [X.] verschlossen.

Durch das [X.] vom 5.8.2010 ist zum [X.] § 7 [X.] mit der Neufassung des [X.] dahingehend geändert worden, dass nunmehr nur noch die bindende Bewilligung oder der Bezug einer Vollrente wegen Alters die freiwillige Versicherung ausschließt. Von diesem [X.]punkt an ist daher grundsätzlich allen Versicherten, also auch den nach § 5 [X.] versicherungsfreien und nach § 6 [X.] von der Versicherungspflicht befreiten Personen, vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit der Zugang zur freiwilligen [X.] offen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung insbesondere den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten, die in ihrer Versicherungsbiografie nicht erstattungsfähige Beiträge zurückgelegt haben, die Möglichkeit eröffnen, mit einer freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente zu erfüllen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 17/2169 [X.].

Um aber dennoch die Möglichkeit der vorzeitigen Beitragserstattung für diese Personengruppe entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis der [X.] zu erhalten, hat der Gesetzgeber des [X.] die Bestimmung des § 210 Abs 1a [X.] eingefügt. Auch dies erschließt sich aus der Gesetzesbegründung. Denn danach wollte der Gesetzgeber mit dieser Norm sicherstellen, "dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf (vorzeitige) Beitragserstattung haben" (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 17/2169 [X.].

Seit dem Inkrafttreten des [X.] zum [X.] besteht für den Personenkreis der Versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht Befreiten vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit grundsätzlich die Wahl zwischen drei rechtlichen Möglichkeiten: (1) einer freiwilligen Versicherung nach § 7 [X.] und bei deren Nichtgebrauch (2) einer Erstattung von Beiträgen bei Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 210 Abs 1 [X.] [X.] oder [X.]) einer vorzeitigen Erstattung von Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 210 Abs 1a [X.] nach Ablauf der in § 210 [X.] [X.] normierten Wartefrist von 24 Kalendermonaten. Dem (von vornherein) nicht von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis fehlt aus diesem Kanon - wie bereits zuvor - die letztgenannte Möglichkeit. Diese haben lediglich das Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf Altersrente aus der [X.] zu erwerben oder aber mit der Erstattung der Beiträge noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zuzuwarten.

Auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälte und der nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte wurde danach mit der Änderung des § 7 [X.] [X.] sowie der Einführung des § 210 Abs 1a [X.] durch das [X.] zum [X.] die Ungleichbehandlung "fortgesetzt" (so [X.] Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris Rd[X.]2). Allerdings bezieht sich diese jetzt nicht mehr auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die seitdem beiden Rechtsanwaltsgruppen bei [X.] der allgemeinen Wartezeit offensteht, sondern nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung.

[X.]) Aus der vom Gesetzgeber des [X.] bezweckten Erhaltung des "status quo" hinsichtlich der vorzeitigen Beitragserstattungsmöglichkeit für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte folgt kein Gebot der Gleichbehandlung für die vom Kläger repräsentierte Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen.

Mit der Einfügung des § 210 Abs 1a [X.] wollte der Gesetzgeber nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten das Recht auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Wie oben bereits ausgeführt, sollten diese Versicherten trotz des nunmehr auch für sie bei [X.] der allgemeinen Wartezeit bestehenden Rechts auf freiwillige Versicherung "vorzeitig" erstattungsberechtigt bleiben. Insoweit hat § 210 Abs 1a [X.] von seiner gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung her den besonderen Charakter einer "Besitzstandswahrungs-Regelung" (vgl [X.] Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris Rd[X.]6), auch wenn die Norm selbst nicht als eine (reine) "Übergangsregelung (lediglich) für entsprechende Altfälle" ausgestaltet worden ist. Es ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig, wenn der Gesetzgeber die Inhaber eines Rechts nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen will (vgl [X.] Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris Rd[X.]6; [X.] Urteil vom 22.7.2016 - L 21 R 5/14 - Juris Rd[X.]6). Niemand kann allerdings allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass (hier: Erweiterung der freiwilligen Versicherung in der [X.]) eine besondere Vergünstigung (hier: Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze) weiter zugestanden wird, für sich bereits ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, nunmehr auch genau denselben Vorteil in Anspruch nehmen zu können (vgl [X.] Beschluss vom 27.9.1978 - 1 BvL 31/76, 1 BvL 4/77 - [X.]E 49, 192, 208 = [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.]9 [X.]5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem Wegfall des § 7 [X.] [X.] aF und der Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung die Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung in der [X.] grundsätzlich eingeschränkt wurde und die von dem Kläger repräsentierte Gruppe der von vornherein nicht versicherungspflichtigen, aber zur freiwilligen [X.] berechtigten Personen mit noch nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit eine vorzeitige Beitragserstattung - anders als die von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälte - auch zuvor zu keiner [X.] beanspruchen konnte.

[X.]) Überdies ist die Differenzierung bei der Zulassung zur vorzeitigen Beitragserstattung zwischen nicht versicherungspflichtigen Versicherten einerseits und versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten andererseits, die jeweils mit früheren [X.]szeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, unter gruppen- und versicherungsspezifischer Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten [X.] Schutzbedürftigkeit bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des Systems der [X.] sachlich gerechtfertigt. Sie ist von der [X.] und seinem weiten (verfassungsrechtlichen) Gestaltungsspielraum im Beitragserstattungsrecht des [X.] gedeckt.

Der Gesetzgeber knüpft in § 210 Abs 1a S 1 [X.] zur Differenzierung allein an das Vorliegen bestimmter "versicherungsbezogener" - nicht personenbezogener - Tatbestandsmerkmale an, nämlich an die Tatbestandsvoraussetzungen "Versicherungsfreiheit" und "[X.] von der Versicherungspflicht". Durch den Rückgriff auf diese (versicherungs-)systemimmanenten Kriterien basiert seine Differenzierung in Bezug auf das nach dieser Norm bestehende Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung auf einem generalisierenden Maßstab. Im [X.] verfolgt der Gesetzgeber mit der Beschränkung des zur Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 210 Abs 1a S 1 [X.] berechtigten Personenkreises auf Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite in zulässiger Typisierung das Ziel, lediglich solchen Versicherten das Recht auf eine vorzeitige Erstattung der auf sie entfallenden [X.] einzuräumen, bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der [X.] eine hinreichende Alterssicherung aufbauen. Die einzelnen Tatbestände der Versicherungsfreiheit in §§ 5, 230 [X.] und der [X.] von der Versicherungspflicht nach §§ 6, 231 [X.] knüpfen folgerichtig durchgängig an eine anderweitige Alterssicherung an, der hier einschlägige § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.] an eine Alterssicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Insoweit konsequent schließt § 210 Abs 1a [X.] [X.] [X.] versicherungsfreie Beamte oder [X.] auf [X.] oder auf Probe, Soldaten auf [X.] und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Personen, die nur für eine begrenzte [X.] ("befristet") von der Versicherungspflicht befreit sind, von der vorzeitigen Beitragserstattung aus, weil die Rückkehr in die gesetzliche [X.] wahrscheinlich ist und so verhindert wird, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 17/2169 [X.]. In diesem Kontext steht auch die Regelung des § 210 [X.] [X.], wonach für die Beitragserstattung eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eingehalten werden muss. Denn durch diese aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes ([X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461) von sechs auf 24 Kalendermonate verlängerte Wartefrist soll verhindert werden, dass der in der [X.] erworbene [X.] Schutz durch vorschnelle Entscheidung über eine Erstattung der zur [X.] gezahlten Beiträge verloren geht (vgl Begründung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] vom 10.5.1996 zum [X.], BT-Drucks 13/4610 [X.]4). Umgekehrt soll die freiwillige Versicherung zum Aufbau einer Alterssicherung durch [X.] einer rentenberechtigenden Anwartschaft in der [X.] beitragen. Sie hat daher im Grundsatz auch Vorrang vor einer vorzeitigen Beitragserstattung des Versicherten und dem damit einhergehenden Verlust des Versicherungsschutzes in diesem System.

Ob der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Rechts zur vorzeitigen Beitragserstattung im [X.] für alle hiervon betroffenen Berufs- und Personengruppen mit deren jeweiligen spezifischen Binnendifferenzierungen die zweckmäßigste, gerechteste oder - aus deren Sichtweise - optimalste Lösung gefunden hat, ist - wie oben bereits ausgeführt - bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 GG nicht zu untersuchen. Prüfungsmaßstab ist insoweit allein, ob der Gesetzgeber die Grenzen seiner verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit überschritten hat ([X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 Rd[X.]8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar mögen insbesondere selbstständig tätige Architekten, Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte als Angehörige der verkammerten freien Berufe über die berufsständischen Versorgungswerke aufgrund ihrer dortigen Zwangsmitgliedschaft im Alter (mehr oder weniger hinreichend) abgesichert sein. Der Großteil der derzeit rund 4,5 Millionen Selbstständigen ist jedoch gerade nicht obligatorisch zur Altersvorsorge verpflichtet und weist in der Folge oftmals eine lückenhafte bzw unzureichende Alterssicherung auf. Zu nennen sind hier insbesondere die sog "kleinen" Selbstständigen bzw Solo-Selbstständigen, deren Anteil an allen [X.] Prozent betrug (vgl Waltermann, [X.] 2017, 425, 426 f mwN). Diese nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können sich jedoch gemäß § 7 Abs 1 [X.] freiwillig in der [X.] versichern. Gerade vor diesem Hintergrund bewegt sich der Gesetzgeber aber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums, wenn er bei nicht versicherungspflichtigen Personen mit nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit und dem Recht zur freiwilligen [X.] insgesamt - also sowohl bei denen, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könn(t)en, als auch bei jenen, denen eine anderweitige Altersvorsorge nicht vorgeschrieben oder möglich ist - bei der Beitragserstattung - wie seit jeher - im Hinblick auf den [X.] Schutz in der [X.] typisierend das Erreichen der Regelaltersgrenze und damit das Ende der aktiven [X.] abwartet. Denn erst dann steht endgültig fest, dass diese Versicherten trotz ihrer rentenrechtlichen [X.]szeiten - dazu gehören insbesondere auch [X.] gemäß § 56 [X.] (vgl Hirsch in [X.], LPK [X.], 3. Aufl 2014, § 56 Rd[X.]9) - keinen Anteil ihrer Alterssicherung aus dem System der [X.] ziehen werden, ihr erworbenes "Anrecht" wegen des [X.]s der allgemeinen Wartezeit also nicht mehr zu einem "Vollrecht" auf Rente erstarken wird. Bis dahin aber ist der Aufschub der Beitragserstattung, die zur endgültigen Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses mit dem [X.] führt (§ 210 Abs 6 [X.] [X.]), ein geeigneter und erforderlicher Beitrag zum Aufbau, Ausbau und/oder zur Ergänzung der Altersversorgung nicht [X.], aber zur freiwilligen [X.] berechtigter Versicherter, weil ihnen eine gewichtige Handlungsoption zur Alterssicherung verbleibt. Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche [X.] im Übrigen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert ([X.] Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - [X.]K 11, 352, 354 = [X.] 4-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]9).

Die zeitliche Verlagerung der Erstattung von Beiträgen aus der [X.] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im [X.] anknüpfend an besondere versicherungsspezifische Merkmale ist auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der Rechtsanwälte weder willkürlich noch offensichtlich sachwidrig. Denn selbst bei der Ausgestaltung des berufsständischen Beitragsrechts wird auf diese versicherungsbezogenen Differenzierungskriterien zurückgegriffen. So gibt es bei dem für den Kläger zuständigen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.] Unterschiede im Beitragsrecht zwischen freiberuflich bzw selbstständig tätigen Rechtsanwälten und von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten. § 12 Abs 1 bis 5 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in [X.] (Stand: 1.6.2016, veröffentlicht im [X.] unter http://www.vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html) sieht verschiedene Möglichkeiten zur Ermäßigung des Beitrags vor. Diese gelten aber nur für freiberuflich tätige Rechtsanwälte wie den Kläger, denn nach § 12 Abs 6 der Satzung bestehen sie ausdrücklich nicht für Rechtsanwälte, die wegen ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. So kann nur ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt unter 40 Jahren nach § 12 Abs 4 S 1 der Satzung während der ersten 36 Monate seiner Tätigkeit beantragen, lediglich den halben [X.] (mindestens aber den Mindestbeitrag) zu leisten. Weiterhin können nur freiberuflich tätige Rechtsanwälte, die miteinander verheiratet sind oder zwischen denen eine Lebenspartnerschaft besteht, ihren Gesamtbeitrag auf 1,5 eines Regelbeitrags verringern (§ 12 Abs 3 der Satzung). Niedrigere Beiträge führen aber nach § 22 Abs 1 der Satzung über den persönlichen durchschnittlichen [X.] (§ 22 Abs 4 der Satzung) später auch zu geringeren Leistungen aus der berufsständischen (Alters-)Versorgung.

dd) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten im Hinblick auf das vorzeitige Beitragserstattungsrecht gegenüber von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten in ihrer faktischen Intensität bzw Auswirkung regelmäßig gering und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten deshalb auch zumutbar.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der [X.] eine Begünstigung bzw einen Vorteil darstellt (vgl [X.] vom 14.8.2008 - B 5 R 39/07 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - 11 RA 22/80 - [X.], 157, 161 = [X.] 2200 § 1303 [X.]7 S 51; vgl auch [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris Rd[X.]9), weil sie - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Handlungsoption zur Alterssicherung verschafft. Aber selbst wenn man den Ausschluss des Beitragserstattungsanspruchs vor Erreichen der Regelaltersgrenze für schwerer wiegend halten sollte als das bestehende Recht zur freiwilligen [X.], ist die Belastung zumutbar, weil eine Beitragserstattung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Das sind höchstens 59 Kalendermonate mit Beitragszeiten. Der Anspruch auf Beitragserstattung umfasst außerdem nur den Teil der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat (sog Arbeitnehmeranteil, § 210 Abs 3 S 1 [X.]). Deshalb wird es sich bei den [X.] regelmäßig nicht um hohe Beträge handeln.

Zumutbar ist die Regelung in § 210 Abs 1a [X.] vor allem aber auch deshalb, weil diese Norm die Beitragserstattung nicht endgültig ausschließt. Auch der vom Kläger repräsentierten Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren [X.]szeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so [X.] Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - [X.] 2200 § 1303 [X.]4 S 97; ebenso bereits [X.] Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - [X.]E 22, 349, 367 = [X.] Nr 67 zu Art 3 GG Ab60; [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris Rd[X.]9), nicht dauerhaft genommen. Erreicht ein aufgrund seiner früher erworbenen [X.]szeiten in der [X.] Versicherter wie der Kläger die Regelaltersgrenze, ohne durch Entrichtung weiterer Beiträge die allgemeine Wartezeit erfüllt zu haben, kann er - wenn auch zeitlich versetzt - nach § 210 Abs 1 [X.] [X.] gleichermaßen Erstattung verlangen. Seine wirtschaftliche Einbuße ist daher allenfalls ein Zins- oder anderweitiger (privater) [X.] aus dem Ausschluss einer vorgezogenen Erstattung (zur "Renaissance" der freiwilligen Altersvorsorge in der [X.] aufgrund der seit Jahren niedrigen Zinsen für private Anlagen s Waltermann, [X.] 2017, 425, 426). Dies ist wegen des regelmäßig nicht sehr hohen Erstattungsbetrags eine vergleichsweise geringfügige und damit hinnehmbare finanzielle Belastung. Auch im Fall des [X.] stellt das ihm zustehende (beschränkte) Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung (vergleichsweise niedriger) freiwilliger Beiträge - der Mindestbeitrag beläuft sich derzeit auf monatlich 84,15 Euro - für weitere 12 Monate (insgesamt 1009,80 Euro) eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus der [X.] zu erwerben oder aber mit der Erstattung eines Betrags von (nach Auskunft der Beklagten) 1835,12 Euro noch bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze zuzuwarten, keine unverhältnismäßige Beschwer im Vergleich zu jenen dar, die wegen "Versicherungsfreiheit" oder "[X.] von der Versicherungspflicht" zusätzlich noch von der Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung Gebrauch machen könnten.

Im Übrigen ist die Privilegierung der Personen, die nach § 5 [X.] versicherungsfrei oder nach § 6 [X.] von der Versicherungspflicht befreit sind, in der Form, dass ein Wahlrecht zwischen einer vorzeitigen Beitragserstattung nach § 210 Abs 1a S 1 [X.] und einer freiwilligen Versicherung nach § 7 [X.] geschaffen wurde, vom Gesetzgeber des [X.] im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Stärkung der freiwilligen [X.] durch § 210 Abs 1a [X.] [X.] [X.] begrenzt worden. Nach dieser Norm werden Beiträge nämlich nicht mehr vorzeitig erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder [X.] von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 [X.] Gebrauch gemacht wurde. Wird die durch Änderung des § 7 [X.] [X.] eröffnete Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam gezahlt, so ist eine Beitragserstattung für den nach § 5 [X.] versicherungsfreien oder nach § 6 [X.] von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis - ebenso wie für die vom Kläger repräsentierte Gruppe der nicht versicherungspflichtigen, aber zur freiwilligen [X.] berechtigten Personen - auch nur noch unter den Voraussetzungen des § 210 Abs 1 [X.] [X.] möglich, also wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz der freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 17/2169 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 210 Rd[X.]3; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], § 210 Rd[X.]2b, Stand Einzelkommentierung März 2016). Ein gleichzeitiges Vorliegen von freiwilliger Versicherung und einem Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung ist damit ausgeschlossen. Wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, so unterscheidet sich die Rechtsposition der Gruppe der Versicherungsfreien bzw der von der Versicherungspflicht Befreiten im Hinblick auf die Beitragserstattung nicht mehr von der Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen.

b) Die gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Beitragserstattung erst (bzw nur) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG).

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG wird durch das Versagen einer vorzeitigen Erstattungsmöglichkeit schon nicht berührt (aa). Aber selbst wenn angenommen würde, der Schutzbereich sei betroffen, wird jedenfalls in diesen nicht eingegriffen ([X.]).

aa) Die "[X.]" auf eine Rente aus eigener Versicherung ist in der [X.] von Art 14 Abs 1 GG geschützt (stRspr, zB [X.] Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris RdNr 9 mwN). Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 [X.] GG allein Sache des Gesetzgebers ist.

Der Kläger hat jedoch bereits keine "[X.]" erworben, die vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst ist. Denn er hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§ 50 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 [X.]) nicht erfüllt. Er ist damit Inhaber eines bloßen "Anrechts", mit dem er die Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und - nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - eine rechtlich verfestigte Anwartschaft auf eine ([X.] zu erwerben ([X.] Vorlagebeschluss vom [X.] - Juris RdNr 76). Die (bloße) Berechtigung (...), durch Zahlung weiterer Beiträge eine Anwartschaft in der Form erwerben zu können, dass zur Entstehung des [X.] nur noch der Versicherungsfall eintreten muss, ist aber eigentumsrechtlich nicht geschützt ([X.] Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - [X.]K 4, 42, 44 = [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.]0).

[X.]) Aber selbst wenn man eine eigentumsrechtlich relevante Position des [X.] aufgrund der in der Vergangenheit zurückgelegten [X.]szeiten von 48 Monaten bejahen wollte, hat der Gesetzgeber in diese nicht eingegriffen, indem er dem Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze einräumt. Seine Rechtsposition ist wegen der Möglichkeit, sich - mindestens bis zum Erreichen der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit [X.]szeiten - mit vergleichsweise niedrigen ([X.] freiwillig zu versichern, nicht verloren. Selbst wenn der Kläger davon keinen Gebrauch macht, bleiben die für ihn entrichteten ([X.] erhalten, denn mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 1 [X.] [X.].

Im Übrigen hat für den Kläger eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition auf Erstattung von Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu keiner [X.] bestanden. Durch die gesetzliche Neuregelung des [X.] zum [X.] durch das [X.] ist ihm - wie oben ausgeführt - keine rechtlich begünstigende Position nachträglich entzogen worden. Das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst ([X.] Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - [X.]E 131, 66, 80; [X.] Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr 8). Aus Art 14 Abs 1 GG kann kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden ([X.] Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - [X.]K 4, 42, 44 = [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.]0).

4. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 4/17 R

06.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 25. August 2015, Az: S 10 R 3267/13, Urteil

§ 5 SGB 6, § 6 SGB 6, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 7 Abs 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 7 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 05.08.2010, § 7 Abs 2 SGB 6 vom 05.08.2010, § 210 SGB 6 vom 05.12.2012, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom 05.08.2010, § 210 Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom 05.08.2010, § 210 Abs 1a SGB 6 vom 05.08.2010, Art 2 Nr 2 Buchst a SGB4ÄndG 3, Art 2 Nr 6 SGB4ÄndG 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 4/17 R (REWIS RS 2017, 5718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5718

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2 BvL 1/12

1 BvL 14/07

1 BvR 713/13

1 BvR 1420/13

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