Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 R 54/11 R

5. Senat | REWIS RS 2012, 2529

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche Versicherungszeit - europäisches Koordinationsrecht


Leitsatz

Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten haben bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den Erwerb eines Beitragserstattungsanspruchs dieselbe Rechtsqualität wie inländische Versicherungszeiten und sind bei der mitgliedstaatlichen Zusammenrechnung grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bescheinigt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 11. Februar 2011 und des [X.] vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Die Klägerin legte vom 1.10.1994 bis 1.6.1995 in [X.] Versicherungszeiten im Umfang von fünf Trimestern zurück (Auskunft des [X.] Rentenversicherungsträgers vom 30.3.2005 auf Formblatt [X.]). Im Inland erwarb sie 48 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten. Mit Wirkung zum 13.2.2004 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

3

Den Antrag, ihr die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin mit 48 inländischen und 15 ausländischen Beitragsmonaten die allgemeine Wartezeit erfüllt habe und daher zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei (Bescheid vom 15.4.2005 und Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005).

4

Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11.2.2011): Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beitragserstattung, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren seien neben den 48 inländischen nur 9 und nicht 15 ausländische Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen. Denn es sei allein auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht auf die vom [X.] Rentenversicherungsträger bescheinigten Trimester abzustellen. Entsprechende Versicherungszeiten habe die Klägerin in [X.] aber nur vom 1.10.1994 bis 1.6.1995 zurückgelegt. Hierdurch werde das Recht des [X.] Staates, selbst zu entscheiden, welche Zeiten als Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten anzusehen seien, nicht in Frage gestellt. Für die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten durch den [X.] Rentenversicherungsträger gälten aber wegen der Erforderlichkeit der Koordinierung verschiedener Rechtssysteme die Normen der Verordnung <[X.]> ([X.]) [X.] des [X.] und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.], 1 ff) und nicht die speziellen Regelungen des [X.] Rechtssystems.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 210 Abs 1 SGB VI iVm Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (ABl 1971 [X.] L 149, 2 ff): Die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 und die [X.] ([X.]) [X.] 574/72 des [X.] über die Durchführung der [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 (ABl 1972 [X.] L 74, 1 ff) seien hier noch anwendbar, weil maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Tag sei, an dem die Klägerin die Beitragserstattung im September 2004 beantragt habe. Das [X.] missachte die [X.] Vorgaben aus Art 42 Abs 1 und Art 15 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.] 574/72, wenn es für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht auf die vom [X.] Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern allein auf die in dem [X.] Versicherungsverhältnis zurückgelegten und nach Maßstäben des [X.] Rechts auf Grund der Beschäftigungsdauer ermittelten Zeiten abstelle. Das [X.] beurteile die Rechtslage unzulässigerweise nach einer angenommenen Sachverhaltsgleichstellung und übertrage die [X.] [X.] auf die Gegebenheiten in anderen Mitgliedstaaten der [X.]. Richtigerweise [X.] die europarechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 eine Gleichstellung von Tatbeständen vor, indem die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten unabhängig von den zu ihrer Entstehung erforderlichen Tatbestandsmerkmalen des fremden Rechts berücksichtigt würden. Maßgebend für die Bestimmung der Versicherungszeiten sei ausschließlich das nationale Recht des Staates, nach dessen Recht sie entstanden seien. Das [X.]srecht sei lediglich koordinierendes Recht zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten und belasse diesen ihre nationale Souveränität, zB über Versicherungszeiten nach ihrem Recht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehe ein Unterschied zwischen der Prüfung der Belegung mit Pflichtbeiträgen bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einerseits und der Erfüllung der Wartezeit andererseits. Denn anders als bei der Wartezeit werde bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine bestimmte Anzahl von Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit verlangt. Es solle daher nicht zu Lasten des [X.] gehen, wenn nach nationalem Recht eines anderen Mitgliedstaates nicht Monat für Monat eine Versicherungszeit entstehe, obwohl die Beschäftigung oder Tätigkeit dort versichert sei.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2011 sowie das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 [X.] (vgl [X.], 262, 264 = [X.] 3-2600 § 210 [X.]; [X.] 3-2600 § 207 [X.]) ist abzuweisen. Die im Bescheid der [X.] vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 getroffene Feststellung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, ist rechtmäßig.

1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende [X.] bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Die streitige Beitragserstattung betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab [X.] maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 [X.] [X.] (idF von [X.] des [X.]/ArbGGÄndG vom [X.], [X.]), die hier anwendbar ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem [X.] nach dem genannten Stichtag stattgefunden hat (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]4 ff). Ob die Wertgrenze überschritten ist, kann das [X.] im Wege des [X.] selbst klären und eine überschlägige Berechnung vornehmen (vgl B[X.] [X.] 4-4300 § 64 [X.] Rd[X.]; [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]1 f; B[X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 144 Rd[X.]5b mwN; vgl zur Zulässigkeit des [X.] durch das [X.] ebenso [X.] vom 5.11.2009 - [X.]/07 - Juris Rd[X.] 8; [X.] vom 18.1.2012 - 7 [X.] - Juris Rd[X.]7): Die Klägerin hat laut Versicherungsverlauf vom 14.4.2005 in der [X.] bis 12.2.2002 24 Monate mit Pflichtbeiträgen aufgrund [X.] Beschäftigung zurückgelegt, denen Arbeitsentgelte in Höhe von insgesamt rund 50 882 Euro zugrunde liegen. Ausgehend von den [X.] (19,3 %) und der Jahre 2001 und 2002 (19,1 % des [X.]) ergibt sich ein von der Klägerin getragener Beitragsanteil iHv ca 4885 Euro.

2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Ansicht des L[X.] und des [X.] - unbegründet. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Erstattung der gezahlten Beiträge aus September 2004, zu dem sie am 22.11.2004 den förmlichen Antrag ausgefüllt bei der [X.] eingereicht hatte, abgelehnt. Hiergegen bestehen entgegen der Auffassung der Instanzgerichte keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Entgegen dem Grundsatz, dass bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, kommt es für die Prüfung des Beitragserstattungsanspruchs allein auf den [X.]punkt der Antragstellung an; spätere Änderungen der materiellen Sach- und Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für etwaige einen Anspruch auf Beitragserstattung ausschließende Gründe, die erst im Laufe des Verfahrens eintreten. Auch für diesen Fall bleibt die materielle Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der Antragstellung maßgebend (stRspr, vgl B[X.] [X.] 2200 § 1303 [X.] f mwN; [X.], 262, 265 = [X.] 3-2600 § 210 [X.] S 5 mwN; B[X.] [X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]5 und [X.] Rd[X.]0). Daher beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach der im [X.]punkt der Antragstellung (September 2004) geltenden Rechtslage.

Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Beitragserstattung ist somit § 210 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.]B VI idF des [X.] der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791). Danach werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs 2 [X.]B VI).

a) Die Klägerin hat den hiernach erforderlichen Antrag auf Beitragserstattung nach den insoweit verbindlichen Feststellungen des L[X.] im September 2004 gestellt.

b) Nach den vom L[X.] getroffenen Feststellungen war die Klägerin zum [X.]punkt der Antragstellung Beamtin auf Lebenszeit auf Grund der Ernennung mit Wirkung zum 13.2.2004 und damit versicherungsfrei (§ 5 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI). Auch versicherungsfreie Personen sind "nicht versicherungspflichtig" iS des § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI (vgl L[X.] Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008 - L 21 R 677/08 - Juris Rd[X.]3; Schleswig-Holsteinisches L[X.] vom 28.1.2004 - L 8 RA 46/03 - Juris Rd[X.]0; L[X.] Berlin vom 21.10.2003 - L 16 RJ 70/02 - Juris Rd[X.]0). Entgegen der Auffassung des 13. Senats im Urteil vom 10.7.2012 ([X.] 4-2600 § 210 [X.] Rd[X.]4) ist eine Beschränkung der Gruppe der "nicht versicherungspflichtigen" Versicherten in § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI in der bis zum [X.] geltenden Fassung (aF), die insofern der vorliegend einschlägigen entspricht, auf Personen, die - wie der dortige Kläger - aktuell keinem [X.] unterfallen, weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten. In Ermangelung einer eigenständigen Umschreibung knüpft das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung insofern unmittelbar an die Regelungen zum Deckungsverhältnis an. "Nicht versicherungspflichtig" sind daher unzweifelhaft diejenigen, auf die bereits kein [X.] (§§ 1 ff [X.]B VI) Anwendung findet. Ist indessen ein [X.] einschlägig, hat dieser Umstand für sich allein keine Bedeutung und repräsentiert ein bloßes Zwischenergebnis, wenn gleichzeitig eine gesetzliche Rechtsfolgenreduktion (zB § 1 S 3 [X.]B VI), eine gesetzliche Anordnung der Versicherungsfreiheit (§ 5 [X.]B VI) oder eine Befreiungsentscheidung der Verwaltung (§ 6 [X.]B VI) die Versicherungspflicht endgültig entfallen lassen. Eine Rechtsfolge der Versicherungspflicht "dem Grunde nach" gibt es nicht (s exemplarisch B[X.] [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]3). "Nicht versicherungspflichtig" iS des § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI aF sind Personen daher in allen genannten Fällen.

§ 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI in der bis zum [X.] geltenden Fassung ist ein tatbestandlicher Ausschluss von Versicherungsfreien - wie der Klägerin im vorliegenden Fall - oder von der Versicherungspflicht Befreiter bzw eine grundsätzliche Beschränkung auf Ausländer im Ausland nicht zu entnehmen. Hiervon ging bis zur Entscheidung des 13. Senats vom 10.7.2012 praktisch einhellig die dort auch zitierte (aaO Rd[X.]4) Literatur aus. Ebenso war das B[X.] zu den insofern unveränderten Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs 1 S 1 [X.], 82 Abs 1 S 1 [X.] davon ausgegangen, dass auch bei von der Versicherungspflicht Befreiten die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung iS dieser Normen "entfallen" war (B[X.] [X.] 3-6050 Art 9 [X.]). Schließlich entspricht ein weites Verständnis der Tatbestandsvoraussetzung "nicht versicherungspflichtig" auch dem Sprachgebrauch des Gesetzes in den komplementären Regelungen zur freiwilligen Versicherung. Ebenso wie bei den Vorgängerregelungen der §§ 1233 [X.], 10 [X.], 33 [X.] war auch für den vorliegend noch einschlägigen § 7 [X.]B VI aF (ebenfalls in der bis zum [X.] geltenden Fassung) davon auszugehen, dass der zusammengesetzte Begriff "Personen, die nicht versicherungspflichtig sind" (Abs 1 aaO) auch Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite mit umfasst. Sobald nämlich die in [X.] aaO für die Untergruppe der Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten angeordnete zusätzliche Bedingung der Wartezeiterfüllung eingetreten war, ergab sich das Recht zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich auch für diesen Personenkreis unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm aus Abs 1. Folgerichtig konnte daher bei der Aufhebung von § 7 Abs 2 [X.]B VI aF mWv [X.] davon ausgegangen werden, dass § 7 Abs 1 [X.]B VI nunmehr für alle "nicht Versicherungspflichtigen" einschließlich der Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten den Zugang zur freiwilligen Versicherung unter gleichen Bedingungen eröffnet.

Schließlich drängt sich für § 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI in der bis zum [X.] geltenden Fassung auch nicht ohne Weiteres auf, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedliche Zulassung von Personengruppen zur Beitragserstattung nach Maßgabe ihres Ausschlusses von der freiwilligen Beitragsentrichtung fehlen könnte. § 7 Abs 1 [X.]B VI aF eröffnet entsprechend der Zielsetzung des [X.] 1972 grundsätzlich den Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung und geht im Rahmen einer zulässigen Typisierung ([X.] 102, 68 ff = [X.] 3-2500 § 5 [X.]) von einer Schutzbedürftigkeit der Betroffenen aus, die jedenfalls die Möglichkeit einer freiwilligen Zugehörigkeit zum System erfordert. Folgerichtig ist daher für den von dieser Regelung erfassten Personenkreis die gleichzeitige Möglichkeit der Lösung durch die Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen, während sie (nur) den ausnahmsweise nach § 7 Abs 2 [X.]B VI aF von der freiwilligen Versicherung Ausgeschlossenen eröffnet wird. Der Gesetzgeber ist dabei nicht gehindert, den komplementären Regelungsbereichen eine jeweils identische Einschätzung der typisierten [X.] Schutzbedürftigkeit zugrunde zu legen. Insofern ist die Situation der in einer aktuellen Beschäftigung (vgl [X.] [X.] 4-2600 § 7 [X.]) Versicherungsfreien und von der Versicherung Befreiten, die erst mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zur Beitragsentrichtung zugelassen und ab dann von der Erstattung ausgeschlossen sind, durchaus unterschiedlich gegenüber derjenigen der zur freiwilligen Versicherung ohne Beschränkung nach § 7 Abs 1 [X.]B VI aF Berechtigten, die damit von vorneherein von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Ausweislich der in den §§ 5, 6 [X.]B VI zum Ausdruck kommenden Wertung bedürfen nämlich Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich aufgrund anderweitiger Absicherung nicht und erhalten erst dann ausnahmsweise wieder Zugang zum System, wenn durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine ausreichende individuelle Beziehung hergestellt ist. Das [X.] hat im Blick auf diese Zuordnung zu einem anderen Sicherungssystem den grundsätzlichen Ausschluss versicherungsfreier Beamter wie der Klägerin von der freiwilligen Versicherung ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet und die Rückausnahme für Beamte mit erfüllter Wartezeit als "jedenfalls nicht evident unsachlich" bezeichnet ([X.] 49, 192 ff = [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.]9). Damit erscheint umgekehrt auch die "Privilegierung" der Ausgeschlossenen bei der Beitragserstattung nicht von vorneherein sachwidrig.

c) Letztendlich kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des 13. Senats vom 10.7.2012 auf dieser Auffassung beruht. Die Klägerin, bei der im [X.]punkt der Antragstellung 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht abgelaufen waren, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten wäre (§ 210 Abs 2 [X.]B VI), erfüllt nämlich mit 63 Kalendermonaten an anrechenbaren [X.] die allgemeine Wartezeit. Damit war sie entgegen der Auffassung des L[X.] nach § 7 Abs 1 S 1 [X.]B VI aF zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt und umgekehrt von der Beitragserstattung ausgeschlossen (§ 210 Abs 1 [X.] [X.]B VI aF).

Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B VI in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.]B VI vom [X.] ([X.] 754) fünf Jahre, wobei Kalendermonate mit [X.] und mit Ersatzzeiten angerechnet werden 51 Abs 1 und 4 [X.]B VI idF des [X.]es vom 21.7.2004 <[X.] 1791>). [X.] sind [X.]en, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 S 1 [X.]B VI idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.]B VI vom [X.] <[X.] 754>). Nach § 55 Abs 1 S 2 [X.]B VI sind auch solche [X.]en Pflichtbeitragszeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 185 [X.] [X.]B VI idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.]B VI vom [X.] ([X.] 754) gelten die im Rahmen der Nachversicherung gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

Auf dieser Grundlage liegen für die Klägerin zwar in der [X.] Rentenversicherung insgesamt nur 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass sie mit [X.] Versicherungszeiten die für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erforderliche Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt hat. Im Rahmen des § 7 [X.] [X.]B VI aF sind jedoch auch die von ihr in [X.] nach [X.] Recht zurückgelegten 15 Kalendermonate zu berücksichtigen. Dies ergibt sich, da vorliegend Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung im Streit stehen (§ 23 Abs 1 [X.] lit d [X.]B I), aus Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 iVm Art 15 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.] 574/72. Nichts anderes gälte nach Art 9 Abs 2 [X.] ([X.]) [X.]408/71, wenn es im Rahmen des [X.] um die Voraussetzungen der freiwilligen ([X.] ginge.

[X.]srechtlicher Maßstab für den hier entscheidungserheblichen [X.]punkt der Antragstellung sind - jeweils in der Fassung der [X.] ([X.]) [X.]31/2004 des [X.] und des [X.] (ABl 2004 [X.] L 100, 1 ff) - noch die Verordnungen ([X.]) [X.]408/71 sowie 574/72 (vgl B[X.]E 107, 66 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]1, Rd[X.]8; ebenso [X.], Urteile vom 2.11.2010 - 10 K 1301/10 Kg - Juris Rd[X.]1 und vom 1.2.2011 - 10 K 2301/08 Kg - Juris Rd[X.]3 f). Die [X.] ([X.]) [X.]408/71 ist gemäß Art 90 Abs 1 der [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 erst zum [X.] durch diese [X.] ersetzt worden. Die [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 trat zwar bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der [X.] in [X.] (Art 91 S 1 aaO), erlangte nach Art 91 S 2 aaO jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung - der [X.] ([X.]) [X.] 987/2009 - am [X.] (Art 97 S 2 der [X.] <[X.]> [X.] 987/2009) Geltung. Zu diesem [X.]punkt ist entsprechend die [X.] ([X.]) [X.] 574/72 durch Art 96 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]) [X.] 987/2009 aufgehoben worden.

Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 sieht vor: "Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese [X.]en, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte [X.]en handelte".

In dem vorliegenden Rechtsstreit sind weder Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Arbeitnehmer nach Art 45 Abs 2 [X.] ([X.]) [X.]408/71 (dies ist in der [X.] Rentenversicherung die knappschaftliche Rentenversicherung; vgl [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 Rd[X.]) noch in einem Sondersystem für Selbstständige nach Art 45 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.]408/71 (in [X.] die Alterssicherung für Landwirte; vgl [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 Rd[X.] 47) im Streit. Die weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten in Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 ("soweit erforderlich") ist ebenfalls gegeben, da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, die allgemeine Wartezeit allein unter Berücksichtigung der [X.] Versicherungszeiten noch nicht erfüllt hat.

Die Klägerin hat durch ihre Beschäftigung in [X.] Versicherungszeiten nach [X.] Rentenversicherungsrecht in einem Umfang von fünf Trimestern erworben. Entgegen der Auffassung des L[X.] handelt es sich bei [X.] [X.]n um Versicherungszeiten iS des Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71. Bei der Anwendung der Zusammenrechnungs- und Berechnungsvorschriften der [X.] ([X.]) [X.]408/71 ist die Definition des Begriffs "Versicherungszeit" in Art 1 lit r dieser Verordnung zugrunde zu legen (vgl [X.] Urteil vom 3.10.2002 - [X.]/00 - Juris Rd[X.]8). Hiernach sind Versicherungszeiten die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder [X.]en einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten [X.]en, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

Das L[X.] hat für den Senat verbindlich festgestellt, dass der [X.] Rentenversicherungsträger mit dem dafür vorgesehenen Formblatt [X.] mitgeteilt hat, dass für die Klägerin für das [X.] zwei Trimester und für das [X.] drei Trimester an Versicherungszeiten vorliegen. Damit hat der [X.] Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Klägerin durch ihre Beschäftigung in [X.] Versicherungszeiten nach den [X.] Rechtsvorschriften in einem Umfang von insgesamt fünf Trimestern erworben hat. Entgegen der Auffassung des L[X.] sind die Beklagte und auch die [X.] Gerichte an diese Entscheidung iS des Art 1 lit r [X.] ([X.]) [X.]408/71 gebunden.

Allgemein gilt, dass das [X.] Koordinationsrecht zu keiner Harmonisierung der nationalen [X.] geführt hat. Vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet (vgl [X.] Urteil vom 20.10.1993 - [X.]/92 - Juris Rd[X.]7; [X.] in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 Rd[X.]19). Die [X.] ([X.]) [X.]408/71 hat kein gemeinsames [X.]s System der [X.] Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale Systeme bestehen und soll nur die nationalen Systeme koordinieren (vgl [X.] Urteile vom 12.7.1979 - [X.]/78 - Juris Rd[X.] 5 f, vom 5.7.1988 - [X.]/87 - Juris Rd[X.]3 mwN und vom 3.3.2011 - [X.]/09 - Juris Rd[X.]5 mwN). Einem solchen System ist immanent, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art 1 lit r [X.] ([X.]) [X.]408/71 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden [X.]en zurückgelegt worden sind. Bei dieser Festlegung der Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht zu beachten ([X.] Urteile vom 15.3.1978 - [X.]/77 - Juris Rd[X.] 5/9, vom 7.2.1990 - [X.]/88 - Juris , vom 3.10.2002 - [X.]/00 - Juris Rd[X.]3, vom [X.] - [X.]/03 - Juris Rd[X.]7 und 30 sowie vom 3.3.2011 - [X.]/09 - Juris Rd[X.]6 f).

Maßgebend für das Vorliegen und den Umfang mitgliedstaatlicher [X.]en ist damit stets das Rentenrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die [X.]en zurückgelegt wurden; der hiernach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten (Art 1 lit r [X.] <[X.]> [X.]408/71), dh mit Tatbestandswirkung ([X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 Rd[X.]1; [X.] in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, [X.] <[X.]> [X.] 883/2004 Rd[X.] 47; Otting in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 3. EL April 2012, [X.] 883/04, [X.] Rd[X.] 56; [X.], [X.] 2010, 299, 300). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der [X.] ist grundsätzlich nicht möglich (B[X.] [X.] 3-6050 Art 45 [X.]; [X.] 3-6050 Art 9 [X.] S 4). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich vorzunehmen, wenn der mitgliedstaatliche Versicherungsträger bei der Feststellung der Versicherungszeiten Unionsrecht verletzt hat (B[X.] [X.] 3-6050 Art 45 [X.] mwN). Hierfür fehlt es indes an Anhaltspunkten.

Das L[X.] geht zu Unrecht davon aus, der [X.] Rentenversicherungsträger könne lediglich für seinen nationalen Bereich eine Bestimmung der Versicherungszeiten treffen, während die Festlegung, ob es sich hierbei um Versicherungszeiten iS des Art 1 lit r [X.] ([X.]) [X.]408/71 handele, den [X.] Behörden und Gerichten obliege. Es lässt unbeachtet, dass nach den [X.]n Koordinierungsvorschriften zwischen der Bestimmung einer Versicherungszeit einerseits und der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten andererseits zu unterscheiden ist. Für die Bestimmung, ob und in welchem Umfang eine Versicherungszeit vorliegt, ist das jeweilige nationale Recht entscheidend, unter dem diese [X.]en zurückgelegt wurden (vgl Art 1 lit r [X.] <[X.]> [X.]408/71). Ob diese [X.]en allerdings in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen und mit dortigen [X.]en zusammenzurechnen sind, ergibt sich demgegenüber nach dem Recht dieses Mitgliedstaates (vgl Art 45 Abs 1 S 2 [X.] <[X.]> [X.]408/71). Ist dies der Fall, sind die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegebenenfalls zum Zweck der Zusammenrechnung in die nationalen Berechnungseinheiten umzurechnen (vgl Art 15 Abs 3 [X.] <[X.]> [X.] 574/72).

Das Berufungsgericht hat bereits die Bestimmung der [X.] Versicherungszeiten iS des Art 1 lit r [X.] ([X.]) [X.]408/71 aus dem Blickwinkel des [X.] Rentenversicherungsrechts vorgenommen. Entscheidend ist nach dieser Vorschrift nicht, ob es sich um eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit handelt, sondern ob solche [X.]en nach dem mitgliedstaatlichen Recht Versicherungszeiten sind (vgl B[X.] [X.] 3-6050 Art 45 [X.] S 3). Liegt eine entsprechende Entscheidung des mitgliedstaatlichen [X.] vor, ist der [X.] Versicherungsträger an diese gebunden; erst bei der weiteren Frage, ob diese Versicherungszeiten mit [X.] Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, liegt es in seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des [X.] Sozialversicherungsrechts für eine Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei dieser Prüfung hat er mitgliedstaatliche und [X.] Versicherungszeiten gleich zu behandeln.

Die von dem [X.] Rentenversicherungsträger festgestellten [X.] Versicherungszeiten - die [X.] - sind nach Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 mit den [X.] Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammenzurechnen. Aus dem [X.] Rentenversicherungsrecht ergibt sich insofern kein Erfordernis, auf die tatsächliche Beitrags- oder Beschäftigungszeit abzustellen.

Aus dem Grundsatz, dass die [X.] ([X.]) [X.]408/71 lediglich eine Koordinierung der nationalen Systeme bewirken soll und die einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der [X.] Sicherheit festzulegen, hierbei aber Unionsrecht zu beachten haben, folgt, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können. Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten [X.]en gemäß Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte [X.]en handelte (vgl [X.] Urteil vom 3.3.2011 - [X.]/09 - Juris Rd[X.]1). Insbesondere dürfen die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der [X.] bewirken ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]/03 - Juris Rd[X.]7 und 31). Dies gilt entsprechend für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach Art 9 Abs 2 [X.] ([X.]) [X.]408/71 (vgl [X.] Urteil vom 20.10.1993 - [X.]/92 - Juris Rd[X.]1 ff mwN).

Die Formulierung, dass der zuständige Träger die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zu "berücksichtigen" habe, lässt sich nicht so verstehen, als habe der Träger diese [X.]en für den Erwerb des Leistungsanspruches ausnahmslos auch "anzurechnen"; Art 45 Abs 1 S 2 [X.] ([X.]) [X.]408/71 bestimmt ausdrücklich nur, dass diese [X.]en bei Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches mit den nach innerstaatlichem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt werden sollen. "Berücksichtigen" bedeutet mithin in Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 schon nach seinem Wortlaut nicht immer "anrechnen"; es bedeutet vielmehr, dass der zuständige Träger den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten im Rahmen der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruches die gleiche Rechtsqualität wie [X.] Versicherungszeiten beizulegen hat (vgl B[X.]E 43, 174, 176 f). Um berücksichtigt werden zu können, müssen demnach die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten dieselben rechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie die [X.] Versicherungszeiten. Im Falle qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten, können daher ebenfalls nur mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden (vgl [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 Rd[X.]3; ebenso [X.], [X.] 2005, 491, 492 f; [X.], [X.] 2011, 117, 121).

Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit ergeben sich aus dem [X.] Rentenversicherungsrecht keine Besonderheiten, Qualifizierungen oä, die einer Berücksichtigung der [X.] Versicherungszeiten im Wege stünden. Das [X.] Rentenversicherungsrecht sieht mit dem Erfordernis der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine [X.] bzw Mindestversicherungszeit vor. Für die allgemeine Wartezeit sind Beitrags- sowie Ersatzzeiten anrechenbar (vgl § 51 Abs 1 und 4 [X.]B VI). Der Grund der Beitragszahlung ist hierbei nicht maßgeblich; allein die (wirksame) Beitragsentrichtung ist ausreichend. Weitere Qualifikationsmerkmale werden nicht verlangt. Im Rahmen der Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bemessen sich daher die für die Wartezeit anrechenbaren [X.]en nach der konkreten vom mitgliedstaatlichen Träger bescheinigten Beitragszeit, dh hier nach den [X.]n (vgl zur Berücksichtigung [X.] Wohnzeiten für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bzw für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit B[X.] [X.] 3-6050 Art 9 [X.] S 3 f; zur Berücksichtigung der [X.] [X.] für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit [X.] in [X.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 45 Rd[X.]2; so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, 3. EL April 2012, [X.] 883/04, [X.] Rd[X.]2; ausführlich [X.], [X.] 2011, 117, 119 f).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Vorinstanzen angesprochenen Urteilen des B[X.], da diese nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. In dem Urteil vom 23.4.1990 ([X.] 3-2200 § 1246 [X.] 4) ging es um die Zusammenrechnung [X.]r und [X.]r Versicherungszeiten zum Zweck der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1246 Abs 2a S 1 [X.] [X.] aF. Die Ausführungen in diesem Urteil können auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht übertragen werden. Denn der damalige 5. Senat hat für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt, dass für die insoweit berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten - anders als bei der allgemeinen Wartezeit - die alleinige Beitragsentrichtung nicht ausreichend sei, sondern dass die Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssten. Das [X.] [X.] weise jedoch keinen Bezug zu der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung auf, sondern treffe nur eine Aussage zu der Höhe des erzielten Entgelts bzw Einkommens. Daher komme eine Berücksichtigung des [X.]s im Rahmen des Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 nicht in Betracht; berücksichtigt werden könne nur die [X.], für die diese Beiträge entrichtet worden seien (vgl B[X.] [X.] 3-2200 § 1246 [X.] 4 S 17 f). In dem Urteil vom [X.] ([X.] 3-6050 Art 46 [X.] 5) war die Berechnung der Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente streitig und hierbei die Frage, ob sich eine [X.] Ersatzzeit und [X.] Versicherungszeiten iS von Art 46 Abs 2 lit d [X.] ([X.]) [X.]408/71 aF (jetzt Art 47 Abs 1 lit b [X.] <[X.]> [X.]408/71) überschnitten mit der Folge, dass die Ersatzzeit nicht angerechnet werden könnte. Auch die Ausführungen in diesem Urteil können für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden. Denn für die Frage, ob "sich überschneidende [X.]en" iS der genannten Vorschrift vorliegen, hat der damalige 4. Senat darauf abgestellt, dass die [X.]räume identisch sein müssten, in denen die Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Die [X.] könnten aber keinem bestimmten [X.]raum eindeutig zugeordnet werden. Hierfür seien zusätzliche Angaben über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich. Hierbei hat der frühere 4. Senat allerdings ausdrücklich klargestellt, dies gelte ausschließlich für den Begriff der "sich überschneidenden [X.]en" (vgl B[X.] [X.] 3-6050 Art 46 [X.] 5 S 19 ff). In dem vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Feststellung von [X.], sondern um die Feststellung von [X.] erheblichen Versicherungszeiten, die auf Beitragszahlungen beruhen. Dies sind - auch nach den genannten Urteilen des B[X.] - die [X.] [X.].

Ein Erfordernis, in dem vorliegenden Beitragserstattungsstreit für die Zusammenrechnung nicht auf die [X.], sondern auf die tatsächliche Beitrags- und Beschäftigungszeit der Klägerin in [X.] abzustellen, ergibt sich schließlich nicht aus dem Zweck der [X.]n Freizügigkeitsbestimmungen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Art 45 bis 48 der konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) vom [X.] (ABl 2010 [X.] C 83, 47) darin, dass Arbeitnehmer der [X.], die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der [X.] Sicherheit nicht verlieren sollen, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich diese Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl [X.] Urteil vom 3.10.2002 - [X.]/00 - Juris Rd[X.] 41 mwN). Mit den "Vergünstigungen der [X.] Sicherheit", die die [X.] Rechtsvorschriften der Klägerin sichern sollen und die sie nicht verlieren soll, ist jedoch nicht die Möglichkeit gemeint, die gezahlten Beiträge erstattet zu erhalten, sondern vielmehr die Berechtigung zur freiwilligen ([X.] (vgl Art 9 Abs 2 [X.] <[X.]> [X.]408/71) bzw der Anspruch auf eine Rente (vgl Art 45 Abs 1 [X.] <[X.]> [X.]408/71). Dies ist die Schutzrichtung der [X.]n Freizügigkeitsbestimmungen sowie der diese umsetzenden Koordinierungsvorschriften. Mit der Beitragserstattung hingegen wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten [X.]en [X.]en bestehen nicht mehr (§ 210 Abs 6 S 2 und 3 [X.]B VI). Durch die Erstattung gehen somit nicht nur die erstatteten Beiträge unter, sondern es erlöschen alle Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten [X.]en [X.]en iS von § 54 [X.]B VI. Dies betrifft sämtliche [X.], auch wenn die Beiträge selbst nicht erstattungsfähig sind (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B VI, Stand: [X.], § 210 Rd[X.]03 ff).

Zum Zweck der Zusammenrechnung sind die [X.] Versicherungszeiten nach Art 15 Abs 3 [X.] ([X.]) [X.] 574/72 umzurechnen. Da hiernach drei Monate und ein Vierteljahr einander entsprechen (vgl Art 15 Abs 3 lit a iv, [X.] bzw [X.] iv [X.] <[X.]> [X.] 574/72), sind für die Klägerin 15 Beitragsmonate anrechenbar.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den [X.] nach Art 267 Abs 1 lit a, Abs 3 A[X.]V einzuholen. Eine solche Vorlagepflicht besteht, wenn ein letztinstanzliches Gericht Zweifel an der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung hat und es die Klärung dieser Zweifel zum Erlass einer Entscheidung im Ausgangsverfahren für erforderlich hält (Ehricke in [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl 2012, Art 267 A[X.]V Rd[X.]4). Die Vorschriften der [X.] ([X.]) [X.]408/71 sind nach Ansicht des Senats insoweit eindeutig, als einerseits die Feststellung von Versicherungszeiten nach Art 1 lit r [X.] ([X.]) [X.]408/71 ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates geschieht, in dem diese [X.]en zurückgelegt wurden. Andererseits bestehen in dem [X.] Rentenversicherungsrecht keine qualifizierenden Besonderheiten, die einer Zusammenrechnung von [X.] [X.]n mit [X.] Versicherungszeiten für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 im Wege stünden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.].

Meta

B 5 R 54/11 R

09.10.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Duisburg, 21. Januar 2010, Az: S 10 R 318/05, Urteil

Art 1 Buchst r EWGV 1408/71, Art 9 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 15 Abs 3 EWGV 574/72, Art 45 AEUV, Art 45ff AEUV, § 5 Abs 1 SGB 6, § 6 SGB 6, § 7 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 51 Abs 1 SGB 6, § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 6 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 210 Abs 6 S 3 SGB 6 vom 20.04.2007, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 R 54/11 R (REWIS RS 2012, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2529

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