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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines [X.]spruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1060 Abs. 2; [X.] § 143 Abs. 1 a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten [X.], die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen [X.]vereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der [X.](wider)klage entgegenset-zen. b) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des [X.]spruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten [X.] stattgegeben wurde. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Streitwert: 4.561.532,53 • Gründe: [X.] Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.
AG (im Folgenden: Schuldnerin). Auf den Namen der Schuldnerin wurden bei der [X.] zwei Wertpapierdepots sowie Guthaben auf drei Konto-korrentkonten geführt. An diesen Vermögensgegenständen beansprucht die Antragstellerin aufgrund mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor der [X.] am 31. August 2002, geschlossener Kauf- und Abtretungs-vereinbarungen ein Absonderungsrecht. Zu dessen Durchsetzung erhob sie - gestützt auf eine mit der Schuldnerin am 14. Mai 2001 getroffene [X.]ver-1 - 3 - einbarung - [X.] gegen den Antragsgegner. Dieser wurde durch [X.]spruch vom 18. Oktober 2004 verurteilt, in die Herausgabe eines [X.] hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000 • nebst Zinsen einzuwilligen, die in den Wertpapierdepots verwahrten Wertpapiere an die Antragstellerin he-rauszugeben und die dazu und zur Herauszahlung der Guthaben (nebst Zinsen, aber abzüglich einer Feststellungspauschale) notwendigen Erklärungen ab-zugeben; ferner wurde eine [X.]widerklage des Antragsgegners abgewie-sen. Durch weiteren [X.]spruch vom 2. November 2004 wurde der Antrags-gegner verurteilt, der Antragstellerin Anwaltskosten in Höhe von 29.412 • zu erstatten. Die Antragstellerin hat beantragt, die [X.]sprüche für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die von der Antrag-stellerin mit der Schuldnerin geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarun-gen seien wegen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 [X.]) anfechtbar. Im [X.] auf eine von ihm gegen die Antragstellerin erhobene Klage vor dem [X.] ([X.]), mit der er die Insolvenzanfechtung vor dem staat-lichen Gericht geltend gemacht habe, sei das [X.]verfahren auszusetzen gewesen. 2 Das [X.] hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der [X.]sprüche zurückgewiesen und diese aufgehoben. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Vollstreckbarerklärung [X.]. 3 - 4 - I[X.] Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 Das [X.] hat ausgeführt, die [X.]sprüche seien aufzu-heben, weil das [X.]gericht das Verfahren nicht - wie von dem Antragsgeg-ner beantragt - gemäß § 148 ZPO ausgesetzt habe. Das [X.]gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Entscheidung des staatlichen Gerichts über den [X.] gemäß § 143 Abs. 1 [X.] sei nicht vorgreiflich, und habe deshalb sein Aussetzungsermessen nicht ausgeübt. Wegen der falschen Anwendung des § 148 ZPO liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der [X.] des ordre public-Verstoßes (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]) vor. Ferner sei der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b letzter Fall ZPO gegeben; der Antragsgegner habe ein [X.] nicht geltend machen können. 6 - 5 - II[X.] Nach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt war es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des [X.]spruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Auf-hebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 7 Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des [X.]s, das [X.]gericht habe dem Antragsgegner die begehrte Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zu Unrecht versagt und ihm [X.] ein geltend gemachtes Verteidigungsmittel abgeschnitten. 8 1. Es kann offen bleiben, ob sich - wovon das [X.] ohne [X.]es ausgegangen ist - die Aussetzungsentscheidung des [X.]gerichts nach der für das staatliche Gericht geltenden Vorschrift des § 148 ZPO zu rich-ten hatte oder, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. auch [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1042 Rn. 35), dem [X.]gericht schlicht ein [X.] (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) zustand. Das [X.]gericht traf auf der Grundlage der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Aus-setzungsregelung des § 148 ZPO eine von Aufhebungsgründen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b letzter Fall, Nr. 2 Buchst. [X.]) freie Entscheidung; damit scheidet erst recht eine die Aufhebung der [X.]sprüche rechtfertigende [X.] des durch § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO eingeräumten "freien Ermessens" aus. 9 2. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des [X.] ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines 10 - 6 - Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, [X.], dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. [X.] 162, 373, 375 m.w.N.). Eine solche Vorgreiflichkeit für das mit der [X.] geltend gemachte Absonderungsrecht hat das [X.]gericht bezüglich der Frage, ob die das Absonderungsrecht tragenden Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 der Anfechtung gemäß §§ 129 ff [X.] unterlagen, ohne im Vollstreckbarerklärungsverfahren beachtlichen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) Fehler verneint. a) Die möglicherweise gegebene Insolvenzanfechtung war nicht deshalb vorgreiflich, weil sie der auf abgesonderte Befriedigung gerichteten [X.]kla-ge einredeweise (vgl. MünchKomm[X.]-Kirchhoff 2002 § 146 Rn. 46, 49, siehe auch § 143 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.]
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. III ZB 11/07 (REWIS RS 2008, 6090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6090
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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