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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 580 Nr. 6, § 1025 a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der [X.] vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschlie-ßenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fort-führung von [X.] 38, 254, 258). b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent-sprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des [X.] ([X.] [X.]/03)" wird abgelehnt. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Senat über die Rechtsbeschwerde der [X.]
Gesellschaft mbH - [X.] - gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert des [X.]: 22.090,60 • - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 • nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegen-forderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der [X.]
Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abge-tretenen Forderung: 1 [X.]hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich der von der [X.](früher [X.]; im Folgenden einheitlich [X.]) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots und [X.] geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom 14. Februar 2001 beanspruchte die [X.]in der Insolvenz der Schuldnerin ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie verklagte zunächst die [X.] auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 • aus den Wertpapierdepots und [X.]. Zur Erledigung der Klage hinterlegte die [X.]gerichtlich 100.000 • zugunsten der Ö. und des [X.]. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene [X.], die die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-bruar 2001 umfasste, erstritt die [X.] gegen den Kläger einen ihrem Ab-sonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der Kläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der [X.]hinter-legten 100.000 • (nebst [X.]) an die Ö. zu bewilligen. Die 2 - 4 - [X.]beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und 6. Oktober 2005, trat die [X.] den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrages (100.000 •) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines [X.] von 27.500 • - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinter-legungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen [X.] gegen die Klageforderung auf. 3 Der Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte Gegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung. 4 Das [X.] hat dem Kläger 22.090,60 • nebst Zinsen zugespro-chen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.]. 5 I[X.] Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben. 6 - 5 - 1. Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechts-grundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung regelmäßig verbundene [X.] bereits mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der [X.] dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen. 7 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs habe eine [X.] bestanden. Aufgrund einer (konkludenten) [X.] sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei. Nach dem Sinn und Zweck der [X.] könne das Verbot nur so lange bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den Schuldner, sich auf das [X.] zu berufen. 8 b) Mit diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie höchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entschei-dung ist nicht veranlasst. 9 Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung [X.] nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellun-gen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bin-denden [X.]. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Ver-bot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. 10 - 6 - Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen [X.] versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (vgl. [X.] 38, 254, 258
21 - 11 - auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2008 erledigt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 - [X.], Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. III ZR 320/06 (REWIS RS 2008, 6103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Schiedsspruchs
III ZB 57/10 (Bundesgerichtshof)
III ZB 57/10 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren; sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage
Aufrechnung mit schiedsbefangener Forderung im Rechtsstreit
Aufrechnungsverbot und Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung
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