Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZB 88/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5369

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[X.] [X.]/07vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; [X.] § 181 a) Ein nach Eröffnung eines Insol[X.] ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur In-solvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der [X.] feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann. b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine [X.] feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur [X.] angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne. c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2007 - 9 Sch 8/06 und 9 Sch 9/06 - aufgehoben Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. Wert des [X.]: 187.997,84 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung zweier zu ihren Gunsten ergangener inländischer Schiedssprüche. Während des Schiedsver-fahrens, das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf Rück-zahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatte, wurde über die Vermögen der beiden [X.] das Insolvenz-verfahren eröffnet. Das Schiedsgericht, ein [X.] Rechtsanwalt, führte den Rechtsstreit gegen die [X.] "vertreten durch" die [X.] - 3 - tragsgegner des vorliegenden Verfahrens "als Insolvenzverwalter" weiter. Die Antragsgegner widersprachen dem und ließen sich zur Sache nicht ein. Nach-dem die Antragstellerin - von den [X.] vorläufig bestrittene - [X.] zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erließ das Schiedsgericht unter dem 31. Mai 2005 einen vorläufigen Schiedsspruch, mit dem es seine Zuständigkeit feststellte und den [X.] Ausgleichszahlungen für die von der Antragstellerin geleisteten [X.] auferlegte. Mit endgülti-gem Schiedsspruch vom 7. März 2006 verurteilte es die [X.] als Gesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 • nebst Zinsen und Kos-ten zu zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuer-kannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. Für die im vorläufigen und im endgültigen Schiedsspruch enthaltenen [X.] hat die Antrag-stellerin die Maßgabe hilfsweise erklärt. 2 Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen und die Schiedssprüche aufgehoben ([X.] 2008, 152). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das [X.] - 4 - tel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete endgültige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten [X.] lediglich gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 [X.] zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Jedenfalls verstoße seine Anerkennung gegen den ordre public, weil sich nicht ausschließen lasse, dass eine Entscheidung des Schiedsgerichts ergangen sei, die über die [X.]eldungen zu den [X.] hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der [X.] sei damit ebenfalls hinfällig. 5 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 a) Der Schiedsspruch verstößt nicht allein deshalb gegen den ordre pub-lic (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO), weil er seinem Wortlaut nach entgegen §§ 87, 174 ff [X.] eine Leistungsverurteilung enthält. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden. 7 aa) Ein nach Eröffnung eines Insol[X.] ergangenes, auf eine Leistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die gel-tend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung [X.] sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann 8 - 5 - ([X.], Urteil vom 4. Juli 1933 - III 31/33 - [X.]. 1933 Nr. 167, [X.], 361; [X.], Urteil vom 10. Juni 1963 - [X.] - [X.] 1963, 175, 176; [X.], [X.] vom 29. Juni 1994 - [X.] - ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. [X.]. [X.], EWiR 1994, 899, 900; [X.][X.]/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 21; [X.][X.]/[X.], 2. Aufl., § 179 Rn. 6). An dieser noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der [X.] festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer ge-worden. Während es unter Geltung der Konkursordnung für den Gläubiger möglich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu ma-chen ([X.] 25, 395), ist diese Möglichkeit dem Insolvenzgläubiger nunmehr durch § 87 [X.] genommen ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.]/04 - ZIP 2004, 2345, 2346; Begründung der Bundesregierung zur [X.], [X.]. 12/2443, [X.]; [X.][X.]/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17). Eine nicht titulierte [X.] kann damit heute ausschließlich im Wege der [X.]eldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend gemacht werden. Bei der Auslegung von [X.] ist jedenfalls kein strengerer Maßstab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung einer [X.] zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren möglich ([X.]/Gräfin von der Groeben, [X.], 265, 269; [X.], [X.] des inländischen Insol[X.] auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, [X.], 108; [X.], [X.] 1993, 485, 491 f; [X.], Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, [X.], 126). 9 [X.]) Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der [X.] steht fest, dass die in den [X.] ausgesprochene [X.] - 6 - erkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzmä-ßige Befriedigung verschaffen sollte. (1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die [X.] der früheren [X.] gebunden (vgl. [X.] 24, 15, 18; [X.] vom 20. November 2003 - [X.] - Z[X.] 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. [X.][X.]/Schu-macher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; [X.]/Gräfin von der Groeben, [X.], 265, 266). 11 (2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bekannt, dass während des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht über die Vermögen beider Beklagter Insolvenzverfahren eröffnet worden waren (Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin ihre Ansprüche in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwal-ter die Forderungen vorläufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endgülti-gen Schiedsspruchs). 12 (3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des end-gültigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verfügungsrecht über das Vermögen der damaligen Beklagten mit der Eröffnung der [X.] auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen war. Es hat dem durch die Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens sowie die Gewährung von Fristverlängerungen Rechnung getragen (siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorläufigen sowie Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten (siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorläufigen sowie Nummer 9.3 des 13 - 7 - endgültigen Schiedsspruchs) und diesen auch im Übrigen Gelegenheit gege-ben, sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen. (4) [X.] die Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als Parteien bezeichnet hat, ist unschädlich. Zwar verstieße die Fortführung des Verfahrens mit einer anderen als der prozessführungsbefugten Partei - mithin hier der Insolvenzverwalter - gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Vertre-tung ([X.], Urteil vom 19. Januar 1967 - [X.] - [X.] 1967, 565). Auch gehört dieses Gebot zum ordre public (Begründung der Bundesregierung zum SchiedsVfG, [X.]. 13/5274, [X.]; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbar-keit, 7. Aufl., [X.]. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit Bezug auf eine Insolvenzmasse dem Übergang der Verfügungsbefugnis durch eine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen ([X.]/Windel, [X.], § 85 Rn. 68, [X.][X.]/[X.], 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53; [X.] aaO, S. 39 ff; [X.] aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine Einwirkung zu verwehren ([X.] aaO, S. 36 bis 44; [X.] [X.] 1993, 485, 487; siehe auch Regierungsbegründung zur KO in: [X.], [X.] zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung, Neudruck 1983, [X.]). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. Nach den Feststellungen des [X.]s hat es nach Unterrichtung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den [X.] geführt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. Aus diesen Gründen ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er gegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist. 14 (5) Gegenstand des Schiedsverfahrens waren [X.] bezie-hungsweise Schadensersatzansprüche, die bereits vor Eröffnung des [X.] - 8 - [X.] entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um [X.]en im Sinne des § 38 [X.] handelte. (6) Da es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass Gläubiger für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen lediglich eine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gründen des Schiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzmäßi-ge Befriedigung der zugesprochenen Ansprüche war. Dafür, dass das Schieds-gericht eine unabhängig von einer Quote zu erfüllende Masseverbindlichkeit hätte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. 16 cc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vor-nehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen ([X.] 24, 15, 20). 17 b) Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Maßgabe, dass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, steht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstre-ckung mehr bedarf (vgl. z.B. [X.][X.]/[X.], 2. Aufl., § 183 Rn. 4; [X.], [X.], 12. Aufl., § 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss vom 30. März 2006 ([X.]/05 - NJW-RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine Vollstreckbarerklärung auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern - wie es hier der Fall ist - der Kläger ein [X.] rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat. 18 c) [X.] den Rang der Forderungen nicht festgestellt hat, hindert die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien 19 - 9 - steht außer Streit, dass es sich - wie im Zweifel anzunehmen ist - um eine [X.] [X.] handelt. d) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die [X.] zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind. 20 Dem [X.] ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inlän-discher Schiedsspruch, der [X.]en feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet [X.], gegen den ordre public interne verstößt und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt aufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte. 21 aa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhel-lige Meinung, dass § 87 [X.], der die gleichmäßige und gemeinschaftliche Be-friedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 [X.]) sicherstellen soll, - anders als § 240 ZPO (z.B.: [X.], Urteil vom 21. November 1966 - [X.] - [X.], 56, 57; [X.][X.]/[X.], vor §§ 85 bis 87 Rn. 53) - zum ordre public gehört ([X.][X.]/[X.], aaO; Ehricke [X.], 1847, 1850; [X.] aaO, [X.]; vgl. zur KO auch: [X.] [X.] 1993, 485, 487, 493; [X.] aaO, [X.]) und dass das [X.]elde- und Feststellungsver-fahren nach §§ 174 ff [X.] zwingende Rechtsfolge des § 87 [X.] ist ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 1050, 1052; [X.]/Windel, [X.], § 87 Rn. 8 f; [X.][X.]/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17; [X.], [X.], 12. Aufl., § 87 Rn. 7; vgl. auch [X.] 173, 103, 106 Rn. 12). 22 - 10 - Dem tritt der Senat bei. Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befrie-digung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 [X.]) gehört zum [X.] des Insolvenzrechts (so bereits [X.] aaO S. 47, 71; vgl. z.B. auch: [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle [X.] (§§ 87, 174, 181 [X.]), dient der verfahrensmäßigen Gewährleistung dieses - dem ordre public interne zuzurechnenden - Grundsatzes ([X.] aaO) und besteht deshalb für Schiedsgerichtsverfahren gleichermaßen zwingend wie für Prozesse vor den staatlichen Gerichten. 23 Der Grund für das vorrangig zu betreibende [X.]eldungs- und Prüfungs-verfahren liegt unter anderem darin, dass das [X.] gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen [X.] wirkt (§ 183 Abs. 1 [X.]). Letztere müssen ebenso wie der Verwalter zunächst Gelegenheit erhal-ten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten ([X.] aaO; [X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.], 2099). 24 Die grundlegende Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regie-rungsbegründung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder Gläubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen [X.] und müsse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit (–) zu prüfen, zu bestreiten und den sich daraus erge-benden Streit selbständig durchzuführen. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten [X.], dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes [X.] gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren 25 - 11 - ausüben dürfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu prüfen. [X.] beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Prüfungsver-fahren anzumelden ([X.] aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insol-venzordnung hat bei der Neufassung der §§ 87, 174 ff [X.] darauf verwiesen, dass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts anknüpfe (Begründung der Bundesregierung [X.]. 12/2443 [X.], 183, 185). Ob dem Beteiligungsrecht der Gläubiger, wie die Beschwerde geltend macht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist unerheblich. 26 Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - [X.]/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in [X.] 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre public interne anzuwenden, da im Hinblick auf den [X.] inländische Schiedssprüche vorliegen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 1061 Rn. 3). Für einen inländischen Schiedsspruch gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich der ordre public interne, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang neben [X.] auch ausländische Parteien an dem Verfahren beteiligt sind oder ob - wie hier - der Schiedsrichter auslän-discher Staatsangehöriger ist (weitergehend wohl [X.]/[X.], [X.]. 30 Rn. 21; [X.], ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 135). 27 Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass § 240 ZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren nicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: [X.]Z 62, 24 f; [X.], Urteil vom 21. November 1966 - [X.] - [X.] 1966, 246, 247), darf es nicht 28 - 12 - weiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden und das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. [X.]/Win-del, [X.], § 85 Rn. 68; [X.][X.]/[X.], 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53). [X.]) Wie das [X.] selbst ausgeführt hat, sind die zu den Tabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten [X.] allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde hätte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (zumindest) nicht zur Gänze zurückweisen dürfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuer-kannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in [X.] Umfang nicht teilurteilsfähig. 29 (1) Betrifft ein [X.] nur einen Teil des Schiedsspruchs, so ist nur dieser aufzuheben und der Rest für vollstreckbar zu erklären, sofern der bestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsfähig ist ([X.]Z 46, 419, 421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - [X.]/78 - [X.] 1980, 241, 243; [X.], Urteil vom 6. April 1961 - [X.] - [X.] 1961, 846; [X.] ZPO/[X.], 3. Aufl., § 1059 Rn. 72 und § 1060 Rn. 25; [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1041 Rn. 63; [X.], Handbuch der [X.], 3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen für die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, erfüllt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. 30 (2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den [X.] angemeldeten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - iden-tisch sind, besteht kein [X.] (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). 31 - 13 - (a) Die Rüge, zwischen der seinerzeitigen [X.] zu 1 (M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schieds-vereinbarung bestanden (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht der [X.] nicht entgegen. Mit dem vorläufigen [X.] vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch ge-genüber der damaligen [X.] zu 1 bejaht. Hiergegen hat der [X.] zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim Antragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endgültigen [X.]s) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zuständigkeitsrüge ist auch für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung präkludiert (vgl. Senatsbe-schluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 890 f). 32 (b) Den [X.] ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. 33 Das Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegner haben die Forderungen in den Prüfungsterminen am 30. April 2003 bezie-hungsweise vor dem 12. August 2004 vorläufig bestritten. Nach Erlass des vor-läufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des end-gültigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben. 34 Entgegen der Ansicht der Antragsgegner würde ihr Grundrecht auf recht-liches Gehör durch die (teilweise) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine mate-riellrechtlichen Einwände gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu 35 - 14 - hatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, sich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a [X.] (1)) der Auffassung waren, sie seien an die von den [X.] getroffenen Schiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren kön-ne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle für vollstreckbar erklärt wer-den, handelten sie mit dieser freiwilligen Beschränkung ihrer Rechtsverteidi-gung auf eigenes prozessuales Risiko. e) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das [X.] zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die [X.] hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - mit denen kongruent sind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt darzulegen, dass keine vollständige Identität besteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen. 36 3. Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der [X.] in dem Zwischenschiedsspruch und der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerklärung des endgültigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der [X.] über die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - [X.]/78 - [X.] 1980, 241, 243; [X.]/[X.], 7. Aufl., [X.]. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die [X.] - 15 - entscheidung nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die Teilaufhebung verändert, eine sachliche Änderung des Schiedsspruchs auf-grund des Verbotes der [X.] jedoch allein dem Schiedsgericht ob-liegt, gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs ([X.]ZPO/[X.], 3. Aufl., § 1057 Rn. 28; [X.], 22. Aufl., § 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, aaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen § 1056 Abs. 1 ZPO für die im vorläufi-gen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern das [X.] nicht nach § 1059 Abs. 4 ZPO verfährt. [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 Sch 8/06 + 9 Sch 9/06 -

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III ZB 88/07

29.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZB 88/07 (REWIS RS 2009, 5369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5369

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