Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 88/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6746

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 88/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 773.094,91 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen [X.], 172, 186 und [X.], [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 988, 991 tra-genden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der [X.] in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und unüber-sichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde könne. Vielmehr hat es unter 2 - 3 - Würdigung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles begrün-det, warum dem Kläger bereits im [X.] [X.] gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss die-ses Prozesses eingetreten. Das durch den [X.] Risiko, dass die [X.] ihre Rechte geltend machen würde, hat sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks am 5. Juni 1989 verwirklicht. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar [X.]gestützt; er hatte auch nicht behauptet, er hätte die Klage gegebenenfalls zurückge-nommen, um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der [X.] aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt ([X.] 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des [X.] vom 9. März 2009 zur Kenntnis genommen, den [X.] aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 O 242/07 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - [X.]/08 -

Meta

IX ZR 88/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 88/09 (REWIS RS 2010, 6746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6746

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