Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 38/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3450

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 38/07 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 533.963,85 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind, mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbe-zogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein ent-scheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. 1 - 3 - Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 541 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 7 O 14/06 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 19 U 175/06 -

Meta

IX ZR 38/07

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 38/07 (REWIS RS 2009, 3450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3450

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