Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 137/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3453

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 137/08 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 93.884,12 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwälten in den Tatsacheninstan-zen vorgeworfen, ihn nicht auf die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 [X.] hingewiesen und dadurch den Verlust seines Anspruchs auf Entschä-digung in Höhe des [X.] verursacht zu haben. Die Nichtzulassungsbe-schwerde kann er angesichts dessen nicht damit begründen, die Frist des § 15 Nr. 4 [X.] habe wegen der Leistungsverweigerung des Versicherers gar 2 - 3 - nicht zu laufen begonnen, denn die in den Tatsacheninstanzen behauptete Pflichtverletzung hätte sich dann nicht ausgewirkt, und neue Vorwürfe, die zugleich einen neuen Streitgegenstand begründen, können in der [X.] nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 15 Nr. 4 [X.] dann, wenn der Versicherer die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers [X.], aber auch andere Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erhebt, stellen sich damit nicht. Der auf einen vermeintlichen Beratungsfehler hinsichtlich des ersten Vergleichsangebots des Versicherers gestützte Hilfsantrag bleibt auf der [X.] des Vorbringens des [X.], wonach er aktivlegitimiert war, keine Oblie-genheitsverletzungen begangen hatte und die Versicherungssumme für die Wiederherstellung des Gebäudes verwenden wollte, ohne Erfolg. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen keinen (Hilfs-) Sachverhalt vorgetragen, der den Schluss auf einen Beratungsfehler zuließ. 3 - 4 - Rechtsverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2007 - 10 O 346/06 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - [X.] -

Meta

IX ZR 137/08

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 137/08 (REWIS RS 2009, 3453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3453

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.