Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 88/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3455

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 88/07 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.304,39 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 [X.] an die Unentgeltlichkeit der Leistung im [X.] zu stellen sind ([X.], 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 226/03, [X.], 583; v. 19. April 2007 - [X.] ZR 79/05, [X.], 1118, 1120 Rn. 16), mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurtei-lung dieser Frage ist - auch im Fall nachträglicher Veränderungen - der der 1 - 3 - Vollendung des [X.] ([X.], 17, 19; 162, 276, 281). Die einzel-fallbezogenen Würdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] hat sich das Berufungsgericht befasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 2 O 1061/05 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 2226/06 -

Meta

IX ZR 88/07

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 88/07 (REWIS RS 2009, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3455

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