Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 54/06 vom 18. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 18. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-schluss vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 13. März 2008 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich [X.] ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulas-sung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisen-den [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann 1 - 3 - auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-dungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03). - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Nichtladung des [X.] gerügt (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese lag nicht vor. Eine [X.] des rechtlichen Gehörs, auf der das Berufungsurteil beruht, ist ebenfalls nicht feststellbar. 2 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -
Meta
18.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2008, Az. IX ZR 54/06 (REWIS RS 2008, 2721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2721
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.