Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2020, Az. 6 C 8/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 4254

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Gegenstand

Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"


Leitsatz

1. Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission).

2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen.

4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig.

5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] für das [X.] vom 14. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rettungsassistent. Nach seiner Ausbildung an der staatlich anerkannten [X.] absolvierte er dort am 30. Juni 2016 die staatliche Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen.

2

Der Prüfungsausschuss an der Rettungsakademie bestand aus dem Vorsitzenden [X.]., dem Schulleiter [X.] sowie den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. In der Ergänzungsprüfung des [X.] übernahm [X.]. im mündlichen Teil den Vorsitz und übertrug diese Funktion für den praktischen Teil auf [X.]. Als Fachprüfer waren im mündlichen Teil in zwei Themenbereichen der Schulleiter und der Vorsitzende [X.]. sowie in einem Themenbereich der Schulleiter und Herr Dr. Le. tätig; die beiden Fallbeispiele im praktischen Teil prüften die Lehrrettungsassistenten [X.] und [X.].

3

Sämtliche Prüfungsleistungen wurden mit "nicht bestanden" bewertet. Dieses Ergebnis sowie das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2016 mit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger Verfahrens- und Bewertungsfehler geltend gemacht hatte, wies die Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Fachprüfer und der Vorsitzenden zu den Leistungen des [X.] und ihren Bewertungen zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich das auf Mitteilung des Bestehens der Prüfung gerichteten [X.] abgewiesen. Auf den Hilfsantrag, die Prüfung für nicht unternommen anzusehen, hat es den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Prüfungsverfahren habe an Verfahrensfehlern gelitten, die sich auf die Bewertung der Prüfungsleistungen ausgewirkt hätten.

5

Der Prüfungsausschuss sei unterbesetzt gewesen, weil keine ausreichende Zahl von [X.] bestellt worden sei. Der Prüfungsausschuss bestehe neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter aus mindestens fünf [X.]. Sowohl der Vorsitzende des [X.] als auch der Schulleiter könnten nicht zugleich Fachprüfer sein. Eine Wahrnehmung verschiedener Funktionen in Personalunion sehe die auf verschiedene Personen abstellende Regelung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht vor. Systematisch werde dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass dem Vorsitzenden und dem Schulleiter neben den [X.] vor und im Prüfungsverfahren gesonderte Aufgaben zugewiesen seien, die eine Personenverschiedenheit verlangten. Der Vorsitzende habe die Fachprüfer für die Ergänzungsprüfung des [X.] nicht ordnungsgemäß bestimmen können, weil aufgrund der Unterbesetzung des Prüfungsausschusses seine Auswahlmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung sei verfahrensfehlerhaft. Im praktischen Teil obliege die Auswahl der Fallbeispiele dem Vorsitzenden, während im mündlichen Teil die Auswahl der Prüfungsaufgaben ausschließlich den [X.] vorbehalten sei. Schließlich seien die Fachprüfertätigkeiten des Vorsitzenden und des Schulleiters im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung verfahrensfehlerhaft gewesen. Die festgestellten Verfahrensfehler seien beachtlich. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass andere Fachprüfer die Prüfungsleistungen des [X.] anders beurteilt hätten und der Kläger bei zutreffend ausgewählten Aufgaben bessere Leistungen gezeigt hätte.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Der Prüfungsausschuss müsse nicht mindestens aus sieben Personen bestehen, da die Regelung seiner Zusammensetzung nur die zu besetzenden Funktionen und die Anforderungen an einzelne Mitglieder des [X.], nicht aber deren Zahl festlege. Vorsitzender und Schulleiter könnten daher in Personalunion zugleich Fachprüfer sein. Die im Vorfeld der konkreten Prüfung dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stünden seiner Fachprüfertätigkeit nicht entgegen. Der Vorsitzende könne aufgrund seines Beteiligungs- und Fragerechts an der Abnahme des mündlichen Prüfungsteils mitwirken. Nach ihrer Praxis werde jeder Themenbereich im mündlichen Teil und jedes Fallbeispiel im praktischen Teil von jeweils zwei [X.] geprüft. Die Auswahl der zu prüfenden Themenbereiche und Fallbeispiele durch Auslosung sei sachgerecht und widerspreche nicht den verordnungsrechtlichen Vorgaben.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend auf die bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Äußerungen des Schulleiters in [X.] Medien hin, die dessen Befangenheit in der Ergänzungsprüfung belegten.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.] ist mit der Maßgabe begründet, dass das [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sa[X.]he an das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Die staatli[X.]he Ergänzungsprüfung ist eine berufsbezogene Prüfung, die am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Art. 12 Abs. 1 GG geri[X.]htli[X.]her Kontrolle unterliegt (1.). § 10 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ([X.]) vom 16. Dezember 2013 ([X.] I S. 4280) ist Re[X.]htsgrundlage für die Feststellung des Ni[X.]htbestehens der staatli[X.]hen Ergänzungsprüfung (2.). Na[X.]h der [X.] ist zwis[X.]hen dem Prüfungsauss[X.]huss und den für die Abnahme und [X.]ewertung eines Prüfungsteils jeweils eingesetzten Mitgliedern des Prüfungsauss[X.]husses zu unters[X.]heiden (3.). Mangels re[X.]htssatzmäßig hinrei[X.]hend bestimmter Festlegung der Zahl der [X.] in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung ri[X.]htet diese si[X.]h übergangsweise na[X.]h der Verwaltungspraxis der [X.] (4.). Die Abnahme und [X.]ewertung beider Teile der klägeris[X.]hen Ergänzungsprüfung sind mit [X.]li[X.]k auf die Vorsitzenden- und [X.]tätigkeit verfahrensfehlerhaft. Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht für die Annahme des [X.]erufungsgeri[X.]hts, der S[X.]hulleiter könne kein [X.] sein; insoweit verletzt das [X.]erufungsurteil [X.] Re[X.]ht (5.). Darüber hinaus verletzt das angefo[X.]htene Urteil [X.] Re[X.]ht, soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Auslosung der Aufgaben in beiden Prüfungsteilen für unzulässig era[X.]htet und die Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses als einen si[X.]h auf das Ergebnis der [X.]ewertung der klägeris[X.]hen Prüfungsleistungen auswirkenden Verfahrensfehler angesehen hat (6.). Das angefo[X.]htene Urteil beruht auf den Re[X.]htsverstößen und stellt si[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar, da das Erfordernis der Ergänzungsprüfung, die [X.]estehensregelungen und die Ermä[X.]htigungsnorm zum Erlass der [X.] mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben vereinbar sind (7.). Obwohl hierna[X.]h die Revision begründet ist, kann das [X.] ni[X.]ht in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden. Das [X.]erufungsurteil ist aufzuheben und die Sa[X.]he zurü[X.]kzuverweisen, weil die vom Kläger ebenfalls gerügte [X.]efangenheit des S[X.]hulleiters ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist und zu ihrer [X.]eurteilung weitere Tatsa[X.]henfeststellungen erforderli[X.]h sind (8.).

1. § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den [X.]eruf der Notfallsanitäterin und des [X.] ([X.] - [X.]) vom 22. Mai 2013 ([X.] I S. 1348) sieht für Rettungsassistenten das [X.]estehen einer staatli[X.]hen Ergänzungsprüfung als Voraussetzung für die Erlaubnis vor, die [X.]erufsbezei[X.]hnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen. Es handelt si[X.]h um eine den Zugang zu diesem [X.]eruf eröffnende staatli[X.]he Prüfung im Sinne eines berufsqualifizierenden Abs[X.]hlusses (s. au[X.]h § 1 Abs. 1 [X.]), die in den Anwendungsberei[X.]h des Art. 12 Abs. 1 GG fällt.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Re[X.]htss[X.]hutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsents[X.]heidungen, dass den [X.] eine wirkungsvolle geri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung ermögli[X.]ht werden muss. Die Geri[X.]hte sind bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet, Prüfungsents[X.]heidungen in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht uneinges[X.]hränkt na[X.]hzuprüfen, sofern es ni[X.]ht um die [X.]ewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein [X.] zu, der nur einges[X.]hränkter geri[X.]htli[X.]her Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen übers[X.]hritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Re[X.]ht verkennen, von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgehen, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzen oder si[X.]h von sa[X.]hfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <50 ff.>; [X.], Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 [X.] 12.92 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f. und vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:100419U6[X.]19.18.0] - [X.]E 165, 202 Rn. 15; [X.]es[X.]hlüsse vom 10. Oktober 1994 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; vom 16. August 2011 - 6 [X.] [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 16; vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 24 und vom 5. März 2018 - 6 [X.] [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:050318[X.]6[X.]71.17.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10). Die Zurü[X.]knahme der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolldi[X.]hte in [X.]ezug auf die Leistungsbewertung wird dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken dur[X.]h die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des [X.], verlangen können (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 25; [X.]es[X.]hlüsse vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5; vom 5. März 2018 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 und vom 6. August 2020 - 6 [X.] 11.20 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 13). Der [X.] erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf fa[X.]hli[X.]he Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Ents[X.]heidungen über die fa[X.]hli[X.]he Ri[X.]htigkeit konkreter Ausführungen des [X.] (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]es[X.]hluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9).

[X.]ei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsents[X.]heidung verlangen, wenn si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen lässt, dass si[X.]h der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) mögli[X.]herweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 [X.] 49.87 - [X.]E 78, 367 <368>; [X.]es[X.]hluss vom 8. November 2005 - 6 [X.] [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4).

2. Der [X.]es[X.]heid über die Feststellung des Ni[X.]htbestehens der staatli[X.]hen Ergänzungsprüfung findet seine Grundlage in § 10 Satz 3 [X.]. Dana[X.]h erhält ein Prüfling von dem Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses eine s[X.]hriftli[X.]he Mitteilung, wenn er die staatli[X.]he Ergänzungsprüfung ni[X.]ht bestanden hat. Na[X.]h § 10 Satz 1 [X.] ist die staatli[X.]he Ergänzungsprüfung bestanden, wenn jeder der na[X.]h § 4 Abs. 3 [X.] vorges[X.]hriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Die Feststellung des Ni[X.]htbestehens ist demzufolge geboten, wenn der Prüfling den mündli[X.]hen oder den praktis[X.]hen Teil ni[X.]ht besteht.

3. Na[X.]h den [X.]estimmungen der [X.] ist zwis[X.]hen dem Prüfungsauss[X.]huss und den für die Abnahme und [X.]ewertung eines Prüfungsteils jeweils eingesetzten Mitgliedern des Prüfungsauss[X.]husses (Prüfungskommission) zu unters[X.]heiden.

a) Der Prüfungsauss[X.]huss wird na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die staatli[X.]he Prüfung sowie na[X.]h dessen Satz 2 für die staatli[X.]he Ergänzungsprüfung bei jeder S[X.]hule gebildet und besteht aus dem fa[X.]hli[X.]h geeigneten Vertreter der zuständigen [X.]ehörde oder der von der zuständigen [X.]ehörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fa[X.]hli[X.]h geeigneten Person (Nr. 1), dem S[X.]hulleiter (Nr. 2) und den [X.]n na[X.]h Nr. 3 und 4 als weiteren Mitgliedern (zur Mindestanzahl der Mitglieder des Prüfungsauss[X.]husses: s. unter II 6. b)). [X.]ei der Person i.S.d. Nr. 1 handelt es si[X.]h gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] zuglei[X.]h um den Vorsitzenden des Auss[X.]husses. Die zuständige [X.]ehörde bestellt auf Vors[X.]hlag der S[X.]hule die Mitglieder des Prüfungsauss[X.]husses sowie deren Stellvertreter; dabei ist für jedes Mitglied mindestens ein Stellvertreter zu bestellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]).

Dem Prüfungsauss[X.]huss sind in der staatli[X.]hen Prüfung und der staatli[X.]hen Ergänzungsprüfung keine Aufgaben und Ents[X.]heidungskompetenzen als Kollegialorgan zugewiesen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die zur Dur[X.]hführung der Prüfungen zu erfüllenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Prüfungsauss[X.]husses bzw. auf vers[X.]hiedene Varianten ihrer Zusammenarbeit verteilt (vgl. [X.]/[X.], [X.] und [X.], 1. Aufl. 2017, § 5 [X.] Rn. 20). Für den mündli[X.]hen und den praktis[X.]hen Teil der staatli[X.]hen Ergänzungsprüfung weisen die §§ 18 und 19 [X.] dem Vorsitzenden und den dort genannten [X.]n, die als sol[X.]he im Prüfungsauss[X.]huss bestellt sein müssen, jeweils eigenständig wahrzunehmende Aufgaben zu. Der Vorsitzende und die jeweiligen [X.] eines Prüfungsteils können in Abgrenzung zum Prüfungsauss[X.]huss - au[X.]h wenn der Verordnungsgeber den [X.]egriff ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h verwendet - als Prüfungskommission bezei[X.]hnet werden. Die Aufgaben der [X.] hat der Verordnungsgeber für jeden Teil der Ergänzungsprüfung gesondert und ni[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h ausgestaltet.

b) Die Abnahme der Prüfungsleistung im mündli[X.]hen Teil ist in § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] und dessen Satz 2 normiert, der § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] für entspre[X.]hend anwendbar erklärt. Dana[X.]h obliegt die Abnahme des mündli[X.]hen Teils den [X.]n, die Mitglieder des [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sein müssen und von denen für den Themenberei[X.]h des § 18 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein [X.] die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]u[X.]hst. b [X.] erfüllen muss; der Vorsitzende hat das Re[X.]ht, si[X.]h an der mündli[X.]hen Prüfung zu beteiligen und selbst Fragen zu stellen. Die [X.]ewertung der Prüfungsleistungen für jeden Themenberei[X.]h obliegt den jeweiligen [X.]n (§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]) gemeinsam mit dem Vorsitzenden, weil nur deren übereinstimmende [X.]ewertung mit "bestanden" zum Erfolg des mündli[X.]hen Teils der Ergänzungsprüfung führt (s. § 18 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Kommen die [X.] zu einer unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]ewertung, ents[X.]heidet der Vorsitzende mittels Sti[X.]hents[X.]heids na[X.]h Maßgabe von § 18 Abs. 3 Satz 5 [X.].

Damit der Vorsitzende die ihm obliegenden Aufgaben der [X.]ewertung der Prüfungsleistungen und des Sti[X.]hents[X.]heids wahrnehmen kann, muss er während des gesamten mündli[X.]hen Prüfungsteils anwesend sein. Denn bei berufsbezogenen Prüfungen muss na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung jeder, der na[X.]h der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zu bewerten hat, die Leistung persönli[X.]h, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortli[X.]he [X.]ewertungsents[X.]heidung treffen (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 16. Januar 1995 - 1 [X.]vR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>; [X.], Urteil vom 16. März 1994 - 6 [X.] 1.93 - [X.]E 95, 237 <243 f.>; [X.]es[X.]hluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 - juris Rn. 12; ebenso [X.], [X.], 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5). Damit übereinstimmend verpfli[X.]htet § 5 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] den Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderli[X.]h ist. Wenn der zweite Halbsatz der Vors[X.]hrift eine Verpfli[X.]htung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung auss[X.]hließt, ist die Norm mit [X.]li[X.]k auf die o.g. Vorgaben verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Vorsitzende im gesamten mündli[X.]hen Teil der Ergänzungsprüfung zur Anwesenheit verpfli[X.]htet ist.

[X.]) Im praktis[X.]hen Teil der Ergänzungsprüfung obliegt die Abnahme und die [X.]ewertung der Prüfung beider Fallbeispiele na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.]n, von denen einer die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] und die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfüllen muss. Der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses hat während der Prüfungsabnahme kein [X.]eteiligungs- und Fragere[X.]ht und bei deren [X.]ewertung ledigli[X.]h ein Sti[X.]hents[X.]heidungsre[X.]ht, wenn die [X.] ni[X.]ht übereinstimmend die Prüfungsleistungen mit "bestanden" bewerten (s. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] [X.]. § 18 Abs. 3 Satz 5 [X.], der entspre[X.]hend gilt). Au[X.]h in diesem Prüfungsteil ist der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses wegen seines Sti[X.]hents[X.]heidungsre[X.]hts in verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] na[X.]h den vorstehenden Ausführungen zur Anwesenheit verpfli[X.]htet.

4. Die Zahl der in den beiden Teilen der Ergänzungsprüfung in der jeweiligen Prüfungskommission einzusetzenden [X.] ist re[X.]htssatzmäßig ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt festgelegt und muss si[X.]h übergangsweise na[X.]h der Verwaltungspraxis der [X.] ri[X.]hten.

a) Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Regelungen über das Verfahren der [X.]ewertung der Prüfungsleistungen, die [X.]estehensvoraussetzungen und die Notenvergabe re[X.]htssatzmäßig festzulegen. Zudem müssen die Regelungen dem prüfungsre[X.]htli[X.]hen Gebot der [X.]han[X.]englei[X.]hheit (Art. 3 Abs. 1 [X.]. Art. 12 Abs. 1 GG) genügen. Der Normgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle Teilnehmer verglei[X.]hbarer Prüfungen so weit wie mögli[X.]h glei[X.]he Prüfungsbedingungen und [X.]ewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitli[X.]he Regeln gelten, die au[X.]h einheitli[X.]h angewandt werden. [X.]evorzugungen und [X.]ena[X.]hteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um glei[X.]he Erfolgs[X.]han[X.]en zu gewährleisten (stRspr, vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <52>; [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 11 f. jeweils m.w.[X.]).

b) Wegen dieser verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben muss na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s die konkrete Zahl der Prüfer re[X.]htssatzmäßig festgelegt werden. Sie ist wesentli[X.]h für das Prüfungsergebnis, weil bei einer [X.]ewertung der Prüfungsleistung dur[X.]h mehrere Prüfer si[X.]h die [X.]ewertung ni[X.]ht als Ergebnis einer einzelnen, sondern von auf den vers[X.]hiedenen subjektiven Wertungen und Gewi[X.]htungen beruhenden [X.]ewertungsents[X.]heidungen der jeweiligen Prüfer darstellt. Dur[X.]h die Eins[X.]haltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zuglei[X.]h [X.]evorzugungen und [X.]ena[X.]hteiligungen einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgebli[X.]h von der geri[X.]htli[X.]h nur bes[X.]hränkt überprüfbaren Ausübung des [X.] dur[X.]h den jeweiligen Prüfer ab, ist die Zahl der Prüfer wesentli[X.]h für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abs[X.]hlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein; ihre [X.]estimmung darf ni[X.]ht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. im Einzelnen: [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 15 und 17).

[X.]) Diesen Anforderungen genügen die § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht, wona[X.]h die Prüfung jedes Themenberei[X.]hs im mündli[X.]hen und jedes Fallbeispiels im praktis[X.]hen Teil von "mindestens" zwei [X.]innen oder [X.]n abgenommen und bewertet wird. [X.] hinrei[X.]hend bestimmt festgelegt ist damit ledigli[X.]h, dass sämtli[X.]he Themenberei[X.]he und Fallbeispiele als Kollegialprüfung dur[X.]hzuführen sind, während die konkrete Zahl der einzusetzenden [X.] offenbleibt. Deren Festlegung im Einzelfall überlassen die Normen dem Vorsitzenden, der na[X.]h § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] die [X.] für die konkrete Prüfung auswählt. Ein sol[X.]her Spielraum steht mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben ni[X.]ht im Einklang (ebenso für § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]: [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 29 ff. <32>).

d) Die fehlende zahlenmäßige Festlegung der Zahl von [X.]n in der [X.] darf na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht dazu führen, dass die Mögli[X.]hkeit der Dur[X.]hführung von Ergänzungsprüfungen und damit die Ausübung der [X.]erufswahlfreiheit in dem [X.]eruf der Notfallsanitäter ausgesetzt ist. Vielmehr ist das [X.] zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslü[X.]ke und zur Wahrung der [X.]erufsfreiheit gehalten, übergangsweise bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände dur[X.]h den Verordnungsgeber eine unerlässli[X.]he Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Re[X.]hnung getragen wird. Dabei hat si[X.]h die Übergangsregelung sa[X.]hgere[X.]hter Weise an der Praxis der [X.] zu orientieren (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 20 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 33). Da na[X.]h den Angaben der [X.] in Übereinstimmung mit den bindenden Feststellungen im berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Urteil die Themenberei[X.]he und die Fallbeispiele von jeweils zwei [X.]n geprüft werden, ist diese Praxis übergangsweise der Anwendung von § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde zu legen.

5. Gemessen an den dargestellten Vorgaben weisen der mündli[X.]he (a)) und der praktis[X.]he Teil (b)) der klägeris[X.]hen Ergänzungsprüfung Verfahrensfehler hinsi[X.]htli[X.]h der von dem Vorsitzenden und den [X.]n wahrgenommenen Aufgaben auf.

a) Im mündli[X.]hen Teil haben na[X.]h den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses, der S[X.]hulleiter und [X.]. die Prüfung abgenommen. Der S[X.]hulleiter und [X.]. waren zu [X.]n im Prüfungsauss[X.]huss bestellt. Der Vorsitzende und der S[X.]hulleiter haben zwei Themenberei[X.]he, der S[X.]hulleiter und [X.]. einen Themenberei[X.]h geprüft. Die jeweiligen Leistungen des [X.] wurden übereinstimmend mit "ni[X.]ht bestanden" bewertet.

Die Tätigkeit von [X.]. als [X.] im dritten Themenberei[X.]h begegnet keinen [X.]edenken, da er als [X.] [X.]. § 5 Abs. 1 Nr. 3 [X.]u[X.]hst. b) [X.] Mitglied des Prüfungsauss[X.]husses gewesen ist; die Anforderungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] (s. oben [X.] b)) sind gewahrt. Glei[X.]hes gilt im Ergebnis für die [X.]tätigkeit des S[X.]hulleiters (aa)), während der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses ni[X.]ht als [X.] tätig werden durfte ([X.])). Dieser Verfahrensfehler hat si[X.]h indes ni[X.]ht auf die [X.]ewertung des mündli[X.]hen Teils mit "ni[X.]ht bestanden" ausgewirkt ([X.][X.])).

aa) Die [X.]tätigkeit des S[X.]hulleiters im mündli[X.]hen Teil - vorbehaltli[X.]h einer vom Kläger gerügten [X.]efangenheit (s. unter 8.) - ist kein Verfahrensfehler. Die gegenteilige Auffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts verletzt [X.] Re[X.]ht.

Ents[X.]heidend hierfür ist, dass die Tätigkeit des S[X.]hulleiters als [X.] mit den ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Aufgaben vereinbar ist. Dem S[X.]hulleiter obliegen nur im Vorfeld der konkreten Prüfungen Aufgaben, die er zu erfüllen hat. Er s[X.]hlägt dem Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses die [X.] und deren Stellvertreter für die einzelnen Themenberei[X.]he und Fallbeispiele der Prüfung eins[X.]hließli[X.]h ihrer [X.]enotung und [X.]ewertung vor (§ 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]), ist vor der Festsetzung der Prüfungstermine dur[X.]h den Vorsitzenden zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) und bestellt die [X.] für die Aufsi[X.]htsarbeiten im s[X.]hriftli[X.]hen Teil der Prüfung na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 5 [X.]. Als Teil der S[X.]hule kann er zudem die Mitglieder des Prüfungsauss[X.]husses und deren Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]), die Aufgaben für die Aufsi[X.]htsarbeiten der s[X.]hriftli[X.]hen Prüfung und die Fallbeispiele für die praktis[X.]he Prüfung dem Vorsitzenden vors[X.]hlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Weitere Aufgaben sind dem S[X.]hulleiter ni[X.]ht überantwortet. Im Zusammenhang mit der Abnahme und [X.]ewertung von Prüfungsleistungen hat er keine Aufgaben zu erfüllen, sodass ein Konflikt mit einer [X.]tätigkeit ni[X.]ht entstehen kann. Ein sol[X.]her Konflikt ist au[X.]h ni[X.]ht anzunehmen, soweit er als [X.] in die Situation kommen kann, von ihm selbst vorges[X.]hlagene Aufgaben bzw. Fallbeispiele prüfen zu müssen. Denn hinsi[X.]htli[X.]h der Auswahl der Aufgaben kommt ihm keine Ents[X.]heidungskompetenz zu. Ungea[X.]htet dessen liegt es nahe, dass diejenigen Lehrkräfte die Prüfungsaufgaben stellen können, die den [X.] den Ausbildungsstoff und die für die [X.]erufsausübung erforderli[X.]hen Fertigkeiten vermittelt haben. Der S[X.]hulleiter ist hiervon ni[X.]ht ausgenommen. Erfüllt er mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 [X.], kann er au[X.]h als [X.] bestellt und eingesetzt werden (ebenso [X.], Urteil vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - [X.] f.).

Die Tätigkeit des S[X.]hulleiters als [X.] ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, weil der S[X.]hulleiter kraft Amtes na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] Mitglied des Prüfungsauss[X.]husses ist. Ents[X.]heidend für seinen Einsatz in dem mündli[X.]hen Teil ist na[X.]h § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.], dass er au[X.]h als [X.] [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] im Prüfungsauss[X.]huss bestellt ist und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Hiervon ist na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts auszugehen.

Hinzu kommt, dass die [X.]estellung von [X.]n im Prüfungsauss[X.]huss dur[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgezei[X.]hnet ist. Als [X.] sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben

(s. au[X.]h [X.]. 728/13 S. 44). Dies gilt au[X.]h für die Person des S[X.]hulleiters, wenn er entspre[X.]henden Unterri[X.]ht erteilt hat. Der hiergegen geri[X.]htete Einwand des [X.], S[X.]hulleiter seien regelmäßig zur Unterri[X.]htstätigkeit ni[X.]ht in der [X.]ge, weil § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine hauptberufli[X.]he Leitung der S[X.]hule dur[X.]h eine entspre[X.]hend qualifizierte Fa[X.]hkraft mit einer abges[X.]hlossenen Ho[X.]hs[X.]hulausbildung fordere, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Maßgebend ist, ob der S[X.]hulleiter die an einen [X.] zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Das Erfordernis der [X.]estellung von Stellvertretern na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht der Tätigkeit des S[X.]hulleiters als [X.] ebenfalls ni[X.]ht entgegen, da es si[X.]h hierbei um eine persönli[X.]he Stellvertretung handelt, die an die jeweilige Funktion im Prüfungsauss[X.]huss gebunden ist. So kann die S[X.]hulleitung nur dur[X.]h eine zur Stellvertretung der S[X.]hulleitung bere[X.]htigte Person im Prüfungss[X.]huss vertreten werden, ni[X.]ht aber dur[X.]h eine einfa[X.]he Lehrkraft (vgl. [X.]/[X.], [X.] und [X.], 1. Aufl. 2017, § 5 [X.] Rn. 12). Soweit ein S[X.]hulleiter zuglei[X.]h als [X.] bestellt ist, sind sowohl in der Funktion des S[X.]hulleiters als au[X.]h in der Funktion des [X.]s jeweils Stellvertreter zu bestellen.

[X.]) Der mündli[X.]he Teil der Ergänzungsprüfung leidet demgegenüber an einem Verfahrensfehler, soweit der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses zuglei[X.]h als [X.] in zwei Themenberei[X.]hen tätig geworden ist.

Die Annahme eines Verfahrensfehlers beruht zum einen darauf, dass die Person des Prüfungsauss[X.]hussvorsitzenden im vorliegenden Fall ni[X.]ht zum [X.] [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] im Prüfungsauss[X.]huss bestellt worden ist. Eine sol[X.]he [X.]estellung ist aber - wie dargelegt - Voraussetzung für die [X.]tätigkeit. Sie ist au[X.]h ni[X.]ht wegen des dem Vorsitzenden im mündli[X.]hen Teil der Prüfung zustehenden [X.]eteiligungs- und Fragere[X.]hts (§ 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]. § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.]) entbehrli[X.]h. Dieses Re[X.]ht ermögli[X.]ht ihm zwar eine aktive Rolle bei der Abnahme der Prüfung, eröffnet ihm aber keine Stellung als [X.].

Zum anderen folgt die Unzulässigkeit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses als [X.] ganz generell aus der Unvereinbarkeit der ihm bei der [X.]ewertung der Prüfungsleistungen obliegenden Aufgaben. Wie bereits unter [X.] dargelegt, besteht die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und den jeweiligen [X.]n. Ihnen obliegt die [X.]ewertung der Prüfungsleistungen im mündli[X.]hen Teil gemeinsam; darüber hinaus kommt dem Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung ein Sti[X.]hents[X.]heidungsre[X.]ht zu (s. im Einzelnen unter [X.] b) und [X.])). Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Auss[X.]hussvorsitz an die Person des fa[X.]hli[X.]h geeigneten [X.]ehördenvertreters [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gebunden und damit unabhängig von der konkreten Prüfung bestimmt ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses die ihm zugewiesenen Aufgaben in der Ergänzungsprüfung nur wahrnehmen, wenn er ni[X.]ht zuglei[X.]h [X.] ist; nur auf diese Weise ist das verordnungsre[X.]htli[X.]h vorgegebene Verhältnis von Vorsitzendem zu den [X.]n und eine sa[X.]hgere[X.]hte Ausübung der jeweiligen [X.]ewertungs- und Sti[X.]hents[X.]heidungsre[X.]hte gewährleistet. Da si[X.]h die [X.]ewertung der Prüfungsleistung zudem im mündli[X.]hen Teil ni[X.]ht als Ergebnis einer einzelnen, sondern von drei [X.]ewertungsents[X.]heidungen darstellt, würde das kraft Verordnungsre[X.]hts glei[X.]hmäßig verteilte Stimmengewi[X.]ht verfäls[X.]ht, sollte der Vorsitzende zuglei[X.]h die Aufgabe eines [X.]s übernehmen. Die dur[X.]h die Eins[X.]haltung von mehreren Personen vermittelte Ri[X.]htigkeitsgewähr der [X.]ewertungsents[X.]heidung würde hierdur[X.]h unterlaufen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 15; ebenso im Ergebnis: [X.], Urteil vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - [X.]).

[X.][X.]) Die verfahrensfehlerhafte Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses als [X.] in zwei Themenberei[X.]hen führt ni[X.]ht zur Aufhebung der Prüfungsents[X.]heidung. Zwar ist davon auszugehen, dass si[X.]h dieser Verfahrensfehler auf die [X.]ewertung der Leistungen des [X.] in diesen beiden Themenberei[X.]hen ausgewirkt hat. Jedo[X.]h ist na[X.]h § 18 Abs. 3 Satz 3 [X.] der mündli[X.]he Teil nur dann erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossen, wenn die [X.] jeden Themenberei[X.]h gemeinsam mit dem Vorsitzenden übereinstimmend mit "bestanden" bewerten. Da der dritte Themenberei[X.]h von dem S[X.]hulleiter und [X.]. als [X.] und dem Vorsitzenden übereinstimmend mit "ni[X.]ht bestanden" bewertet worden ist und diese [X.]ewertung das Ni[X.]htbestehen des mündli[X.]hen Teils trägt, führt die verfahrensfehlerhafte [X.]eteiligung des Vorsitzenden als [X.] für si[X.]h gesehen ni[X.]ht zur Fehlerhaftigkeit der [X.]ewertung des gesamten mündli[X.]hen Teils als "ni[X.]ht bestanden".

b) Im praktis[X.]hen Teil ist na[X.]h den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts Herr [X.]. mit den Aufgaben des Vorsitzenden betraut worden. Als [X.] sind die Lehrrettungsassistenten K. und [X.]. tätig geworden. Die jeweiligen Leistungen des [X.] wurden übereinstimmend mit "ni[X.]ht bestanden" bewertet.

Gegen den Einsatz der beiden Lehrrettungsassistenten als [X.] ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]hts zu erinnern, weil sie zu Mitgliedern im Prüfungsauss[X.]huss [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] bestellt waren. [X.] erweist si[X.]h jedo[X.]h die [X.]etrauung von [X.]. mit den Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses (aa)) und dessen [X.] ([X.])). Jedenfalls der letztgenannte Verfahrensfehler wirkt si[X.]h auf die [X.]ewertungsents[X.]heidung aus ([X.][X.])).

aa) Herr [X.]. durfte im praktis[X.]hen Teil ni[X.]ht die Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses wahrnehmen. Dessen Aufgaben sind an die Person des Vorsitzenden [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] geknüpft (s. unter [X.] [X.])). Als Vorsitzender hätte daher [X.]. oder - im Verhinderungsfall - sein gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestellter Stellvertreter agieren müssen. Herr [X.]. ist jedo[X.]h weder als Stellvertreter des Vorsitzenden im Auss[X.]huss bestellt no[X.]h als sol[X.]her zum Einsatz gekommen. Die na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] der [X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit der Auswahl eines geeigneten Vorsitzenden bezieht si[X.]h nur auf die Mitglieds[X.]haft im Prüfungsauss[X.]huss, ni[X.]ht aber auf die [X.]esetzung des Vorsitzes in der Prüfungskommission.

[X.]) Ein weiterer Verfahrensfehler folgt aus dem Umstand, dass der Vorsitzende [X.]. an den jeweiligen [X.]ewertungen der bei den Fallbeispielen gezeigten Prüfungsleistungen des [X.] mitgewirkt hat, obwohl dafür - wie bereits unter [X.] [X.]) dargelegt - auss[X.]hließli[X.]h die [X.] zuständig sind und dem Vorsitzenden nur der Sti[X.]hents[X.]heid obliegt, wenn si[X.]h die [X.] über die [X.]ewertung der im Fallbeispiel gezeigten Leistungen des Prüflings uneins sind. Der zur Anwesenheit verpfli[X.]htete Vorsitzende ist bei der Abnahme und [X.]ewertung der Leistungen dur[X.]h die [X.] im praktis[X.]hen Teil nur Zuhörer ("stummer Gast"). Die unzulässige Teilnahme des [X.]. an der [X.]ewertung lässt si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon aus dem Umstand herleiten, dass er si[X.]h Notizen über den Prüfungsablauf und die Leistungen des [X.] gema[X.]ht hat; dies ist im Gegenteil geboten, damit er gegebenenfalls sein Sti[X.]hents[X.]heidungsre[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht ausüben kann. Sie ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus den berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen, wona[X.]h [X.]. au[X.]h im praktis[X.]hen Teil als Prüfer tätig geworden ist und er na[X.]h seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren, das im Rahmen des Widerspru[X.]hsverfahrens dur[X.]hgeführt worden ist, zu seiner [X.]ewertung der Leistungen des [X.] im praktis[X.]hen Teil Stellung genommen hat.

[X.][X.]) Es kann dahinstehen, ob der erstgenannte Verfahrensfehler mögli[X.]herweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Denn jedenfalls lässt si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die unzulässige Mitwirkung des Herrn [X.]. an der [X.]ewertung der beiden Fallbeispiele mit "ni[X.]ht bestanden" au[X.]h für die Eins[X.]hätzung der [X.] von Einfluss gewesen ist.

6. Das angefo[X.]htene Urteil verletzt darüber hinaus [X.] Re[X.]ht, soweit das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Auslosung der Aufgaben in beiden Prüfungsteilen für unzulässig era[X.]htet (a)) und die Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses als einen si[X.]h auf das Ergebnis der [X.]ewertung der Prüfungsleistungen auswirkenden Verfahrensfehler angesehen hat (b)).

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s gibt es keinen allgemein anerkannten Grundsatz des Prüfungsre[X.]hts, dass den zuständigen Prüfern au[X.]h die Aufgabenerstellung übertragen oder die Mitwirkung hierbei - sei es au[X.]h nur kontrollierend - ermögli[X.]ht werden muss (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 13. März 1990 - 7 [X.] 172.89 und 176.89 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 274). Aus der Regelung der Zuständigkeit der [X.] für die Abnahme und [X.]ewertung der Prüfungsleistungen im mündli[X.]hen Teil gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] folgt daher ni[X.]ht zuglei[X.]h die [X.]efugnis für die Auswahl der Aufgaben zu den Themenberei[X.]hen. Ebenso wenig ist der [X.] zu folgen, dass die Auswahl der Aufgaben dem Vorsitzenden obliegen müsse, weil ihm im Prüfungsverfahren au[X.]h andere Auswahlents[X.]heidungen wie etwa na[X.]h § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 [X.] vorbehalten seien. Dieser S[X.]hluss ist ni[X.]ht zwingend. Der Verordnungsgeber hat das Auswahlverfahren für die Aufgaben im mündli[X.]hen Teil ni[X.]ht geregelt und damit der Verwaltungspraxis der [X.] überlassen, die si[X.]h für die Auslosung der Aufgaben aus einem Pool dur[X.]h den Prüfling ents[X.]hieden hat. Hierbei handelt es si[X.]h um ein am Maßstab des prüfungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatzes der [X.]han[X.]englei[X.]hheit ni[X.]ht zu beanstandendes zulässiges Auswahlverfahren (ebenso [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 44).

Für den praktis[X.]hen Teil der Ergänzungsprüfung bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]. § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.], dass die Auswahl der Fallbeispiele dur[X.]h den Vorsitzenden auf Vors[X.]hlag der S[X.]hule erfolgt. Die Ents[X.]heidungsbefugnis des Vorsitzenden, der als Vertreter der [X.]ehörde tätig wird (vgl. [X.]/[X.], [X.] und [X.], 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 7), betrifft - wie § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] zeigt - zunä[X.]hst die Festlegung des [X.], in den nur sol[X.]he Fallbeispiele aufzunehmen sind, anhand derer die Errei[X.]hung des Ausbildungsziels überprüft werden kann. Soweit mit dieser Regelung dem Vorsitzenden au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Auswahl der Fallbeispiele übertragen wird, steht sie dessen Ents[X.]heidung für eine Auslosung gemäß der Verwaltungspraxis ni[X.]ht entgegen.

b) Re[X.]htsfehlerfrei ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass der Prüfungsauss[X.]huss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen muss (aa)). Das angefo[X.]htene Urteil verletzt aber [X.] Re[X.]ht, soweit die im vorliegenden Fall festgestellte unzurei[X.]hende Zahl an [X.]n im Prüfungsauss[X.]huss zu einem bea[X.]htli[X.]hen Verfahrensfehler führen soll ([X.])).

aa) Der Prüfungsauss[X.]huss für die staatli[X.]he Prüfung und die staatli[X.]he Ergänzungsprüfung muss jeweils aus mindestens sieben Personen bestehen. Dies ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], seiner Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und insbesondere seinem Sinn und Zwe[X.]k.

[X.]ereits der Wortlaut spri[X.]ht für eine Mindestzahl von sieben Personen als Mitglieder des Prüfungsauss[X.]husses, da na[X.]h dem ersten Halbsatz dieser Vors[X.]hrift der Prüfungsauss[X.]huss "aus mindestens folgenden Mitgliedern besteht". Dabei ums[X.]hreibt die Regelung die Mindestzahl seiner Mitglieder ni[X.]ht mit einer Zahlenangabe, sondern über eine Aufzählung von Funktionen, die von Personen mit bestimmten Qualifikationen wahrgenommen werden müssen: Der Auss[X.]huss besteht aus dem Vertreter der [X.]ehörde, der zuglei[X.]h Vorsitzender ist (Nr. 1 [X.]. Abs. 3 Satz 1), dem S[X.]hulleiter (Nr. 2), mindestens zwei [X.]n, die an der S[X.]hule unterri[X.]hten und Lehrkräfte sind (Nr. 3 [X.]u[X.]hst. a), mindestens einem [X.], der an der S[X.]hule unterri[X.]htet und Arzt mit entspre[X.]hender Zusatzausbildung ist (Nr. 3 [X.]u[X.]hst. b) sowie mindestens zwei [X.]n als praxisanleitende Personen, von denen einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfüllen muss (Nr. 4).

Da die unter den Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder glei[X.]hrangig nebeneinander aufgeführt sind, dürfen diejenigen [X.], die mindestens in einem Auss[X.]huss bestellt sein müssen, ni[X.]ht mit dem Vorsitzenden und dem S[X.]hulleiter personenidentis[X.]h sein. Hieraus ergibt si[X.]h eine Mindestzahl von sieben Personen, wobei der Wortlaut eine höhere Zahl von [X.]n zulässt.

[X.]estätigt wird dieses Ergebnis dur[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Verordnung. Na[X.]h der Verordnungsbegründung regelt § 5 [X.] die [X.]ildung und Zusammensetzung des staatli[X.]hen Prüfungsauss[X.]husses; dessen Abs. 1 benennt die in den Prüfungsauss[X.]huss zu berufenden Mitglieder und die an sie zu stellenden Anforderungen ([X.]. 728/13 S. 44). Im [X.]undesrat hatte der federführende Gesundheitsauss[X.]huss zur Vermeidung organisatoris[X.]her S[X.]hwierigkeiten und der aus seiner Si[X.]ht überdimensionierten Erhöhung der Zahl der Prüfungsauss[X.]hussmitglieder auf sieben Personen empfohlen, die Zahl der obligatoris[X.]hen Mitglieder auf fünf zu reduzieren, indem der S[X.]hulleiter kein berufenes Mitglied des Prüfungsauss[X.]husses sein und die Mindestzahl der praxisanleitenden Personen als [X.] auf eine Person bes[X.]hränkt werden solle (s. [X.]. 728/1/13 S. 2). Der [X.]undesrat hat indes der Verordnung mit Maßgaben zugestimmt, ohne diesen Änderungsvors[X.]hlag aufzunehmen.

Für die Annahme, dass neben dem Vorsitzenden und dem S[X.]hulleiter mindestens fünf weitere Personen als [X.] in den Auss[X.]huss bestellt werden müssen, spri[X.]ht vor allem der Sinn und Zwe[X.]k des Prüfungsauss[X.]husses: Die Zahl der Mitglieder soll so bemessen sein, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsdur[X.]hführung gewährleistet ist. Die staatli[X.]he Prüfung und Ergänzungsprüfung sind na[X.]h Abs[X.]hluss der vorgesehenen Ausbildung regelmäßig von jeweils einer größeren Zahl von [X.] zu absolvieren (für die Ergänzungsprüfung vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Eine ordnungsgemäße Dur[X.]hführung der Prüfungen bedingt daher eine auskömmli[X.]he Zahl von [X.]n, auf die der Vorsitzende des Prüfungsauss[X.]husses für die na[X.]h § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] von ihm vorzunehmende [X.]esetzung der Prüfungskommissionen zurü[X.]kgreifen kann. Hierfür bedarf es eines Pools von ihm zur Verfügung stehenden, in den Auss[X.]huss bestellten [X.]n. Dem trägt nur ein Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] Re[X.]hnung, das von der Erforderli[X.]hkeit einer [X.]estellung von mindestens fünf [X.]n na[X.]h Maßgabe der Nr. 3 und 4 neben dem Vorsitzenden und dem S[X.]hulleiter ausgeht.

[X.]) Hierna[X.]h war der Prüfungsauss[X.]huss an der staatli[X.]h anerkannten [X.] ni[X.]ht vollständig besetzt, weil neben dem Vorsitzenden und dem S[X.]hulleiter na[X.]h den berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen nur vier weitere [X.] bestellt waren. Die [X.]estellung au[X.]h des S[X.]hulleiters als [X.] genügt den Anforderungen an die Mindestbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses ni[X.]ht; der S[X.]hulleiter kann nur als zusätzli[X.]he Person zum [X.] bestellt werden.

Die Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses bei der erforderli[X.]hen Zahl an [X.]n führt zu einer Eins[X.]hränkung des Kreises der [X.], aus dem der Vorsitzende die Prüfer für den konkreten Prüfungsteil bestimmen kann. Hieraus resultiert aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts kein Verfahrensfehler, der si[X.]h auf die [X.]ewertungen der Leistungen des [X.] in den beiden Teilen der Ergänzungsprüfung ausgewirkt haben könnte. Ein anderer [X.] hätte zwar die Leistungen des [X.] anders beurteilen können, weil die prüfungsspezifis[X.]hen Wertungen des Prüfers von seiner Eins[X.]hätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsi[X.]htli[X.]h des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzli[X.]h vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen ([X.]/[X.]/[X.], Prüfungsre[X.]ht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362). Deshalb muss die [X.]estellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben - hier für den mündli[X.]hen und den praktis[X.]hen Teil - sein (s. au[X.]h [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 27). Der Ansatz des [X.]erufungsgeri[X.]hts, bei vollständiger [X.]esetzung des Prüfungsauss[X.]husses sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass ein anderer [X.] für die Prüfungen des [X.] bestimmt worden wäre, der zudem dessen Leistungen anders bewertet hätte, re[X.]htfertigt aber denno[X.]h ni[X.]ht die Aufhebung des [X.]es[X.]heids über das Ni[X.]htbestehen der Ergänzungsprüfung.

Gegen die [X.]ea[X.]htli[X.]hkeit des Verfahrensfehlers spri[X.]ht zum einen, dass die [X.]ewertungsents[X.]heidungen ni[X.]ht von dem Prüfungsauss[X.]huss, sondern von der Prüfungskommission getroffen wird, wel[X.]he ordnungsgemäß besetzt sein muss. Ist ein Prüfling von in den Prüfungsauss[X.]huss ordnungsgemäß bestellten [X.]n geprüft worden, ist insoweit gegen die [X.]esetzung der Prüfungskommission ni[X.]hts zu erinnern. Die [X.]eurteilung mögli[X.]her Auswirkungen auf die [X.]ewertungen wegen einer Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses ist dana[X.]h fernliegender als in den Fällen, in denen die Prüfungskommission mit einem unzuständigen Mitglied besetzt ist. Zum anderen ist die [X.]estimmung der [X.] für die konkrete Prüfung ni[X.]ht na[X.]h abstrakten Kriterien über deren Mitglieds[X.]haft im Prüfungsauss[X.]huss festgelegt, sodass die [X.]estellung als [X.] si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar auf die [X.]esetzung der Prüfungskommissionen auswirkt; die [X.] normiert für den Prüfling keinen Anspru[X.]h auf den "gesetzli[X.]hen Prüfer". Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsre[X.]hts (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 1968 - 2 [X.] 67.65 - [X.]E 30, 172 <178 ff.>; [X.]es[X.]hluss vom 15. August 1984 - 7 [X.] 153.84 - juris Rn. 12; zur [X.] s. [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 27). Vielmehr obliegt - wie dargelegt - die [X.]estimmung der [X.] dem Vorsitzenden des Prüfungsauss[X.]husses unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Dessen [X.]estimmungsre[X.]ht und die Zuständigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die [X.]ewertung der Prüfungsleistungen s[X.]hließen es aus, dass die Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses bei der Mindestzahl von [X.]n zu einer Aufhebung des Ni[X.]htbestehensbes[X.]heids führen kann.

7. Das angefo[X.]htene Urteil beruht auf den dargestellten Verletzungen revisiblen Re[X.]hts. Da die Tätigkeit des S[X.]hulleiters als [X.] sowie die Auslosung der Aufgaben keine Verfahrensfehler darstellen und die Unterbesetzung des Prüfungsauss[X.]husses si[X.]h ni[X.]ht auf die [X.]ewertungsents[X.]heidungen in bea[X.]htli[X.]her Weise ausgewirkt hat, hätte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht aus diesen Gründen die [X.]erufung ni[X.]ht zurü[X.]kweisen dürfen. Die [X.]ewertung der Leistungen des [X.] im dritten Themenberei[X.]h der mündli[X.]hen Ergänzungsprüfung mit "ni[X.]ht bestanden" trägt das Ni[X.]htbestehen sowohl des mündli[X.]hen Teils gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 [X.] als au[X.]h der gesamten Ergänzungsprüfung gemäß § 10 Satz 1 [X.].

Andere Gründe, aus denen si[X.]h das [X.]erufungsurteil als ri[X.]htig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), liegen ni[X.]ht vor. Das Erfordernis der Ergänzungsprüfung (a)), die Regelungen ihres [X.]estehens (b)) und die Ermä[X.]htigungsnorm zum Erlass der [X.] ([X.])) sind mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben vereinbar.

a) [X.]ei berufsbezogenen Prüfungen bedürfen deren normativen Regelungen einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Re[X.]htfertigung. Diese Voraussetzungen sind für die na[X.]h § 32 Abs. 2 [X.] von Rettungsassistenten zu absolvierende staatli[X.]he Ergänzungsprüfung als [X.]erufszugangsprüfung (s. unter II 1.) gegeben. Diese Prüfung stellt eine subjektive Zulassungsbes[X.]hränkung für den [X.]eruf des [X.] dar. Sie ist am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG ni[X.]ht zu beanstanden, da der mit ihrer Regelung verbundene Eingriff in die [X.]erufsfreiheit zum S[X.]hutz des besonders wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsgutes "Gesundheitss[X.]hutz" gere[X.]htfertigt und erforderli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.] vom 10. Juli 2015 - 1 [X.]vR 2853/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:rk20150710.1bvr285313] - juris Rn. 10).

b) Das Grundre[X.]ht der [X.]erufsfreiheit na[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG verlangt für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Na[X.]hweis der vom Normgeber für unverzi[X.]htbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetra[X.]ht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwe[X.]ks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderli[X.]h und zumutbar ist. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere bere[X.]htigt, einen gewissen, si[X.]h in vernünftigen Grenzen haltenden Übers[X.]huss an Prüfungsanforderungen festzulegen. Für [X.]estehensregelungen, die nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen anknüpfen, ist zusätzli[X.]he Voraussetzung ihrer [X.]mäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82 und 174/84 - [X.]E 80, 1 <35> und vom 26. Juni 2015 - 1 [X.]vR 2218/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24; [X.], Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 [X.] 18.12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:290513U6[X.]18.12.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 und vom 15. März 2017 - 6 [X.] 46.15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:150317U6[X.]46.15.0] - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 12 f.; [X.]es[X.]hluss vom 6. März 1995 - 6 [X.] 3.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f.). Dies setzt voraus, dass gerade dur[X.]h die jeweilige Teilprüfung eine Fähigkeit na[X.]hgewiesen wird, die als unerlässli[X.]her, ni[X.]ht ausglei[X.]hsfähiger [X.]estandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt na[X.]hgewiesen werden soll. Ob nur mehrere Teile zusammen den Prüfungszwe[X.]k erfüllen können, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Zu betra[X.]hten sind insbesondere ihre jeweiligen Prüfungsgegenstände, deren Dauer und [X.]ewertung sowie ihre Gewi[X.]htung mit [X.]li[X.]k auf den angestrebten [X.]efähigungsna[X.]hweis. [X.]ietet dana[X.]h jeder der Teile für si[X.]h gesehen eine eigenständige zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für das Errei[X.]hen des Prüfungszwe[X.]ks, weil die Teile etwa vers[X.]hiedene Prüfungsgegenstände aufweisen und annähernd glei[X.]h zu gewi[X.]hten sind, ist die [X.]estehensregelung verfassungsgemäß (vgl. [X.], Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 [X.] 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27 und vom 15. März 2017 - 6 [X.] 46.15 - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 13).

aa) Gemessen hieran sind die Regelungen des [X.]estehens der Ergänzungsprüfung mit [X.]re[X.]ht vereinbar. § 10 Satz 1 [X.] verlangt hierfür eine [X.]ewertung beider Prüfungsteile mit "bestanden". Dies ist von dem Eins[X.]hätzungsspielraum des Normgebers gede[X.]kt und mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. [X.]eide Teile dienen dem Na[X.]hweis unters[X.]hiedli[X.]her Kenntnisse und Fähigkeiten, die jeweils für die [X.]erufsausübung erforderli[X.]h sind. Ziel des mündli[X.]hen Teils ist der Na[X.]hweis, dass der Prüfling die berufli[X.]he Handlungskompetenz besitzt, die si[X.]h in den Dimensionen Fa[X.]h-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 16 Abs. 1 [X.]). Demgegenüber dient der praktis[X.]he Teil dem Na[X.]hweis, dass der Prüfling in der [X.]ge ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der berufli[X.]hen Praxis anzuwenden, und er befähigt ist, die Aufgaben der Notfallversorgung auszuführen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]. § 17 Abs. 1 [X.]). Die im mündli[X.]hen Teil zu prüfenden drei Themenberei[X.]he und die im praktis[X.]hen Teil zu prüfenden zwei Fallbeispiele orientieren si[X.]h dabei an den in der Ausbildung vermittelten Handlungsfähigkeiten und Fertigkeiten (s. dazu § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 4 [X.], § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die jeweilige Dauer der Prüfungsteile beträgt für die drei Themenberei[X.]he mindestens 30 und ni[X.]ht länger als 40 Minuten und für die beiden Fallbeispiele mindestens 20 Minuten und ni[X.]ht länger als 40 Minuten. In der Gesamts[X.]hau sind die Prüfungsteile annähernd glei[X.]hgewi[X.]htig, betreffen vers[X.]hiedene Prüfungsgegenstände und stellen damit jeweils für si[X.]h gesehen eine eigenständige zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für das Errei[X.]hen des Prüfungszwe[X.]ks dar.

[X.]) Kein anderes Ergebnis folgt aus den Regelungen, die für das [X.]estehen des mündli[X.]hen und des praktis[X.]hen Teils der Ergänzungsprüfung gelten und das [X.]estehen sämtli[X.]her Themenberei[X.]he bzw. Fallbeispiele verlangen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die im mündli[X.]hen Teil zu prüfenden Themenberei[X.]he gliedern si[X.]h na[X.]h § 18 Abs. 1 [X.] in Kommunikation und Interaktion mit sowie [X.]eratung von hilfesu[X.]henden und -bedürftigen Mens[X.]hen (Nr. 1), Handeln im Rettungsdienst (Nr. 2) sowie Mitwirkung bei der medizinis[X.]hen Diagnostik und Therapie (Nr. 3). Diese Themenberei[X.]he korrespondieren mit den [X.]efähigungsanforderungen, die Personen erfüllen müssen, um den [X.]eruf des [X.] ausüben zu können (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]). Die Prüfungen aller Themenberei[X.]he sind vom Ablauf und inhaltli[X.]h glei[X.]hwertig. Der Notfallsanitäter muss auf allen drei Gebieten, die die Themenberei[X.]he abde[X.]ken, seine Kompetenz na[X.]hweisen, um seinen [X.]eruf ausüben zu können. Entspre[X.]hendes gilt für die beiden von dem Prüfling zu lösenden Fallbeispiele im praktis[X.]hen Teil. Sie de[X.]ken zwei unters[X.]hiedli[X.]he [X.]erei[X.]he - die traumatologis[X.]hen und die internistis[X.]hen Notfälle - ab (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und orientieren si[X.]h an den Ausbildungszielen des § 4 Abs. 2 [X.], insbesondere der Dur[X.]hführung medizinis[X.]her Maßnahmen der Erstversorgung im Notfalleinsatz bis zum Eintreffen des Notarztes (Nr. 1 [X.]u[X.]hst. [X.]), sowie den in § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geregelten Aufgaben des [X.]. Die Prüfungen der Fallbeispiele sind glei[X.]hwertig ausgestaltet (zum Ablauf und ihrer Dauer s. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]. § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]). Sie bieten daher ebenfalls jeweils für si[X.]h gesehen eine zuverlässige [X.]eurteilung für das Errei[X.]hen des Prüfungszwe[X.]ks.

Angesi[X.]hts der gewi[X.]htigen S[X.]hutzgüter von Leib und Leben, die bei der Ausübung des [X.]erufs des [X.] betroffen sind, ist es gere[X.]htfertigt und verhältnismäßig, dass der Verordnungsgeber die [X.]erufsausübung derart hohen Anforderungen unterwirft und das [X.]estehen der Ergänzungsprüfung und ihrer Teile von dem [X.]estehen aller Themenberei[X.]he und Fallbeispiele abhängig ma[X.]ht.

[X.]) Na[X.]h § 11 Abs. 1 [X.] wird das [X.]undesministerium für Gesundheit ermä[X.]htigt, im [X.]enehmen mit dem [X.]undesministerium für [X.]ildung und Fors[X.]hung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.]undesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung na[X.]h Maßgabe des § 4 [X.] die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäter na[X.]h § 5 [X.] und die weitere Ausbildung na[X.]h § 32 Abs. 2 [X.], das Nähere über die staatli[X.]he Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis na[X.]h § 1 Abs. 1 [X.] zu regeln. Diese Ermä[X.]htigungsgrundlage genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Dana[X.]h müssen Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der erteilten Ermä[X.]htigung im Gesetze bestimmt werden. Die Ermä[X.]htigungsnorm muss in ihrem Wortlaut ni[X.]ht so genau wie irgend mögli[X.]h gefasst sein; sie hat von [X.] wegen nur hinrei[X.]hend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass si[X.]h die gesetzli[X.]hen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln ers[X.]hließen lassen, insbesondere aus dem Zwe[X.]k, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 21. September 2016 - 2 [X.]vL 1/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:ls20160921.2bvl000115] - [X.]E 143, 38 Rn. 54 ff. und vom 11. März 2020 - 2 [X.]vL 5/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:ls20200311.2bvl000517] - [X.]E 15, 310 Rn. 100 f.; [X.], Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 [X.]N 2.19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:220120U8[X.]N2.19.0] - [X.]E 167, 267 Rn. 10).

Der Inhalt der Verordnung in [X.]ezug auf die Ausbildung und Prüfung ist dur[X.]h § 11 Abs. 1 [X.] hinrei[X.]hend bestimmt. Die Verordnungsermä[X.]htigung bezieht si[X.]h auf die Ausbildung und Prüfung von Personen, wel[X.]he die Erlaubnis zur Führung der [X.]erufsbezei[X.]hnung "Notfallsanitäter" (vgl. § 2 Abs. 1 [X.]) erwerben mö[X.]hten. Dabei umfasst der Inhalt der Verordnungsermä[X.]htigung die Regelung der Ausbildung und der ans[X.]hließenden Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung na[X.]h § 32 Abs. 2 [X.].

Der Zwe[X.]k der Verordnungsermä[X.]htigung ergibt si[X.]h aus der [X.]ezugnahme auf das in § 4 [X.] normierte Ausbildungsziel. Dana[X.]h soll die Ausbildung den zukünftigen Notfallsanitätern entspre[X.]hend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstli[X.]her, medizinis[X.]her und weiterer bezugswissens[X.]haftli[X.]her Erkenntnisse fa[X.]hli[X.]he, personale, [X.] und methodis[X.]he Kompetenzen zur eigenverantwortli[X.]hen Dur[X.]hführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinis[X.]hen Versorgung und dem Transport von Patienten unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der unters[X.]hiedli[X.]hen situativen Einsatzbedingungen vermitteln (Satz 1 und 2). Zudem sollen sie dur[X.]h die Ausbildung in die [X.]ge versetzt werden, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen [X.]eteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen (Satz 3). Die Ausbildung soll si[X.]herstellen und die Prüfung den Na[X.]hweis erbringen, dass die Notfallsanitäter die für die Ausübung ihres [X.]erufs erforderli[X.]hen Kenntnisse, Kompetenzen und praktis[X.]hen Fertigkeiten haben.

Soweit § 11 Abs. 1 [X.] das Nähere über die staatli[X.]he Prüfung und Ergänzungsprüfung dem Verordnungsgeber überlässt, legt er das Ausmaß der Verordnungsermä[X.]htigung ebenfalls hinrei[X.]hend bestimmt fest. Ents[X.]heidend hierfür ist, dass si[X.]h der Prüfungsstoff an den Ausbildungszielen des § 4 [X.] zu orientieren hat und die Ausgestaltung der Ausbildung für die Prüfung und Ergänzungsprüfung hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer und Struktur den Mindestanforderungen des § 5 [X.] genügen muss. Da das [X.]erufsbild des im Rettungswesen arbeitenden ni[X.]htärztli[X.]hen Personals sowie die Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst einem stetigen Wandel unterliegen (vgl. [X.]T-Dru[X.]ks. 17/11689 S. 1 f. und 15), durfte der Gesetzgeber genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens, insbesondere des Prüfungsstoffes, der Verordnung vorbehalten (vgl. zur Approbationsordnung der Ärzte: [X.], [X.]es[X.]hluss vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82 und 174/84 - [X.]E 80, 1 <21 f.>).

Darüber hinaus bedurfte es in [X.]ezug auf die Teile der Prüfung, ihren Ablauf, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die [X.]estehensvoraussetzungen keiner ins Einzelne gehender Vorgaben in § 11 Abs. 1 [X.], weil si[X.]h diese in dem vorliegenden Sa[X.]hberei[X.]h für den Verordnungsgeber hinrei[X.]hend konkret aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 ([X.] I S. 1966) ergaben, die der [X.] vorangegangen war. [X.]ezieht si[X.]h die Verordnungsermä[X.]htigung auf einen Sa[X.]hberei[X.]h, der - wie hier - bereits dur[X.]h eine Verordnung geregelt war, so geht der Gesetzgeber, wenn er ni[X.]hts anderes zum Ausdru[X.]k bringt, in der Regel davon aus, dass der Verordnungsgeber si[X.]h an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 3. November 1982 - 2 [X.]vL 28/81 - [X.]E 62, 203 <210> und vom 11. März 2020 - 2 [X.]vL 5/17 - [X.]E 167, 267 Rn. 102 f. jeweils m.w.[X.]). Dementspre[X.]hend ermä[X.]htigt § 11 Abs. 1 [X.] den Verordnungsgeber nur zu einer sol[X.]hen näheren Ausgestaltung der staatli[X.]hen Prüfung, wie sie bereits in ihrer Vorgängerverordnung angelegt war. Glei[X.]hes gilt für die Ergänzungsprüfung mit der Maßgabe, dass diese ni[X.]ht vollumfängli[X.]h mit der staatli[X.]hen Prüfung glei[X.]hzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 32 Abs. 2 [X.] und der Gesetzesbegründung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass zwis[X.]hen beiden Prüfungen zu differenzieren ist und an die Ergänzungsprüfung wegen der bereits bestehenden [X.]erufserfahrung der Prüflinge als Rettungsassistenten geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. [X.]T-Dru[X.]ks 17/11689 S. 16 und 27). S[X.]hließli[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die dem Verordnungsgeber überlassene nähere Ausgestaltung der Prüfung und Ergänzungsprüfung dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an [X.]erufszugangsregelungen eingegrenzt ist. Dies gilt ni[X.]ht nur für die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für [X.]estehensregelungen und die Geeignetheit des Prüfungsstoffes für den Na[X.]hweis des Errei[X.]hens des Prüfungsziels (s. unter II 7. b)), sondern au[X.]h für das prüfungsre[X.]htli[X.]he Gebot der [X.]han[X.]englei[X.]hheit (Art. 3 Abs. 1 [X.]. Art. 12 Abs. 1 GG; s. unter II 4. a)).

8. Obwohl die Revision begründet ist, kann der [X.] ni[X.]ht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden. Da si[X.]h auf das jeweilige [X.]ewertungsergebnis auswirkende Verfahrensfehler nur für den praktis[X.]hen, ni[X.]ht aber den mündli[X.]hen Teil festgestellt werden konnten (s. unter II 5.), kommt es für die abs[X.]hließende [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit des Ni[X.]htbestehensbes[X.]heids darauf an, ob die [X.]ewertungen der klägeris[X.]hen Leistungen im mündli[X.]hen Teil in allen drei Themenberei[X.]hen wegen der von dem Kläger geltend gema[X.]hten [X.]efangenheit des S[X.]hulleiters als verfahrensfehlerhaft anzusehen sind. Deren Vorliegen bedarf weiterer Sa[X.]hverhaltsaufklärung hinsi[X.]htli[X.]h des Inhalts und der Umstände der Äußerungen des S[X.]hulleiters. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht musste ausgehend von seiner Auffassung mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit bisher ni[X.]ht auf diese Rüge eingehen. [X.]ei seiner re[X.]htli[X.]hen [X.]eurteilung wird es zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass au[X.]h die na[X.]h Abs[X.]hluss einer Prüfung von dem S[X.]hulleiter während des [X.]erufungsverfahrens getätigten Äußerungen als Prüfer grundsätzli[X.]h geeignet seien könnten, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen und der Kläger ausweisli[X.]h der Geri[X.]htsakten die Rüge der [X.]efangenheit unverzügli[X.]h erhoben und zum Gegenstand des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens gema[X.]ht hat.

Darüber hinaus könnte si[X.]h ein weiterer Aufklärungsbedarf in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht aus den Ausführungen im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ergeben, wona[X.]h entgegen den berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen der Kläger in einem Themenberei[X.]h nur von [X.]. geprüft worden sein könnte.

Der Kläger kann wegen des unter II 5. b) festgestellten Verfahrensfehlers no[X.]hmals im Erstversu[X.]h die Prüfung im praktis[X.]hen Teil absolvieren. Ob ihm der Erstversu[X.]h au[X.]h für den mündli[X.]hen Teil zusteht, kann no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden. Sollte die [X.]eklagte diesen Teil verfahrensfehlerfrei mit "ni[X.]ht bestanden" bewertet haben, stünde insoweit dem Kläger nur no[X.]h der Wiederholungsversu[X.]h frei. Grundsätzli[X.]h ist na[X.]h § 10 Satz 7 und 8 [X.] eine Wiederholungsprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der die Dauer von zwölf Monaten ni[X.]ht übers[X.]hreiten darf, abzulegen. Soweit dem Kläger für die Wiederholung seiner Ergänzungsprüfung im angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid eine - zwis[X.]henzeitli[X.]h abgelaufene - Frist gesetzt worden ist, weist der [X.] vorsorgli[X.]h darauf hin, dass dem Kläger der Ablauf dieser Frist ni[X.]ht entgegengehalten werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG fordert bei berufsbezogenen Prüfungen, dass dem Prüfling mindestens ein Wiederholungsversu[X.]h zusteht (s. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82 und 174/84 - [X.]E 80, 1 <35 f.>; [X.]/[X.]/[X.], Prüfungsre[X.]ht, 7. Aufl. 2018, Rn. 766). Dementspre[X.]hend darf bei einem Prüfling, der gegen die [X.]ewertung seiner Prüfungsleistungen geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h nimmt und erst na[X.]h erfolglosem Abs[X.]hluss des Verfahrens den Wiederholungsversu[X.]h wahrnehmen mö[X.]hte, die Anwendung von § 10 Satz 7 und 8 [X.] ni[X.]ht zum Auss[X.]hluss des Wiederholungsversu[X.]hs führen.

Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

6 C 8/19

28.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. März 2019, Az: 14 A 3800/18, Urteil

§ 1 NotSanG, § 4 NotSanG, § 5 NotSanG, § 11 Abs 1 NotSanG, § 32 Abs 2 NotSanG, § 3 NotSan-APrV, § 5 NotSan-APrV, § 10 NotSan-APrV, § 15 NotSan-APrV, § 16 NotSan-APrV, § 17 NotSan-APrV, § 18 NotSan-APrV, § 19 NotSan-APrV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 137 VwGO, § 144 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2020, Az. 6 C 8/19 (REWIS RS 2020, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4254

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