Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 112/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 284

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[X.][X.] vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91 Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerbe-rater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des [X.] niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrneh-mung der Angelegenheit zu betrauen. ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; [X.] § 5 [X.] kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des [X.] nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatell-streitigkeiten regelmäßig abzulehnen. [X.], [X.]uss vom 13. Dezember 2007 - [X.] 112/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. Februar 2005 im Kostenpunkt uneingeschränkt sowie in der Sache teilweise aufge-hoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 24. November 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte hat an Kosten 429 • nebst 5 % Zinsen über dem [X.] ab dem 9. Juni 2004 an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird der [X.] zurückgewiesen. Die Klägerin hat 85 % und die Beklagte 15 % der [X.] zu tragen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 775,37 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Klägerin, die nahe [X.] eine [X.] und Steuerbera-tersozietät führt, hat die Beklagte vor dem [X.] auf Zahlung von Beratungshonorar in Höhe von 868,79 • verklagt. Die Beklagte hat auf die Kla-geforderung am 10. September 2003 einen Betrag von 300,44 • gezahlt und ist, nachdem die [X.]en die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem weitergehenden Anspruch entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 ist die Klägerin durch ihre in [X.] an-sässige Prozessbevollmächtigte vertreten worden. An dem nachfolgenden Be-weisaufnahmetermin vom 13. Januar 2004 hat neben der [X.] auch ein Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 Die Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.117,12 • [X.]. Davon entfallen - einschließlich Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 • für die beiden Terminswahrnehmungen und Umsatzsteuer - 335,82 • auf Anwaltsgebühren, 366,60 • auf Reisekosten der Bevollmächtigten und 279,70 • auf Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin sowie 135 • auf [X.] Gerichtsgebühren. Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten sowie der Abwesenheitsgelder unter Berufung auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 982,12 • festgesetzt, dabei aber die von der Klägerin [X.]n Gerichtsgebühren über 135 • versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung hat das [X.] bestätigt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die 2 - 4 - Beklagte, die der Klägerin zu erstattenden Kosten einschließlich des Gerichts-gebührenvorschusses von 135 • auf 341,75 • festzusetzen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 3 1. Das [X.] hat gemeint, die Zuziehung eines in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch die Klägerin stelle auch im Blick auf die vor einem auswärtigen Gericht zu erhebende Klage eine Maßnah-me zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin könne sowohl Erstattung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer [X.] als auch der Reisekosten ihres Geschäftsführers beanspruchen. Das Er-scheinen des Geschäftsführers der Klägerin sei als sachdienlich zu erachten, weil es sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt habe. Soweit die Pro-zessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zu dem Beweisauf-nahmetermin mit dem Flugzeug angereist seinen, handele es sich um erstat-tungsfähige Kosten, weil es beiden Personen wegen der erheblichen Zeiter-sparnis nicht zumutbar gewesen sei, eine kostengünstigere Anreise zu wählen. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zu er-stattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Klägerin geleis-teten, unbestrittenen Gerichtsgebührenvorschusses über 135 • und entspre-chender auf § 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entschei-dungen ([X.] 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 •. 5 - 5 - a) Die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kann Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von (netto) 177,50 • beanspruchen. Die Reise-kosten ihrer Prozessbevollmächtigten über insgesamt 366,60 • sowie die gel-tend gemachten Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 • zuzüglich Umsatz-steuer sind hingegen nicht erstattungsfähig. 6 [X.]) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer [X.] Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-tung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen [X.] und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist ([X.], [X.]. v. 9. September 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1724; v. 18. Dezember 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.[X.]). In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort [X.] Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig ([X.], [X.]. v. 13. September 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1591 f). 7 bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt freilich, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes [X.] für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der [X.] um ein Unterneh-men handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003, [X.]O S. 856 f; v. 4. Juli 2005, [X.]O S. 1591 f; v. 11. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 430 f). Ein ein-gehendes persönliches [X.] kann zum anderen entbehrlich 8 - 6 - sein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, ei-nen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten [X.] über das [X.] ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten [X.] ([X.], [X.]. v. 9. September 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 857 f). [X.]) Die Klägerin wäre als [X.] und Steuerberatersozietät in vorliegender Sache ohne weiteres imstande gewesen, mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeiter - etwa des [X.] - einen am Ort des [X.] ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht zu informieren. [X.] wurzeln im Berufsrecht der Steuerberater, die derartige alltägliche - auch in finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfah-ren anfallende - Angelegenheiten auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter [X.]. Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2005, [X.]O S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort nieder-gelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Bei dieser Sachlage sind weder Reisekosten noch [X.] der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig. 9 b) Die Klägerin kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an dem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht lediglich Erstattung von [X.] Reisekosten in Höhe von 116,50 • für eine Bahnfahrt nebst Übernachtung, aber nicht von Flugkosten in Höhe von 279,70 • beanspruchen. 10 - 7 - [X.]) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste [X.] einer [X.] sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwalt-lich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der [X.] dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der [X.] Reisekosten zu erstat-ten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermög-lichen. Die persönliche Anwesenheit der [X.] ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hin-aus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die [X.] verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der [X.] vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der [X.] selbst das [X.] und damit zugleich das Für und Wider ei-nes Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten [X.] sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verur-sachten Reisekosten der [X.] erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der [X.]öffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die [X.] in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten et-waige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden. 11 - 8 - Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. [X.] NJW 2003, 2994; [X.] NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536; [X.], 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91 Rn. 63; [X.]/[X.], [X.]O § 91 Rn. 13 "Reisekosten der [X.]"; HK-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 91 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) [X.] indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der [X.] an den Ort des [X.] erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die [X.] zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann ([X.] NJW-RR 2003, 1584). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Ge-schäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt hat, erstattungsfähig. 12 bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearte-ten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen ([X.], [X.]. v. 13. September 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 430). Der [X.] oder ihr Bevollmächtigter können nicht - wie das [X.], das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des [X.] ([X.] 2001, 473) und des [X.] ([X.] 2004, 604) stützt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flug-reise zu dem Ort des [X.] beanspruchen. Dies folgt bereits aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]O), der eine Fahrtkostenerstattung über die [X.] hinaus nur unter besonderen Umständen vorsieht. In Übereinstimmung mit die-ser Regelung wird eine Erstattung von Flugkosten in der Rechtsprechung nur 13 - 9 - gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt (vgl. [X.] NJW-RR 1997, 768: Anreise der [X.] aus [X.]; [X.] OLGR 1996, 83: Reise des Bevollmächtigten nach [X.] zwecks Teilnahme an einer Zeugen-vernehmung) oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen ([X.] JurBüro 2006, 87; [X.] LAG-Report 2001, 23 [X.]; [X.] [X.] 1994, 216 f). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen ([X.] [X.]O). Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in [X.] abzulehnen ([X.] NJW-RR 2003, 1584; [X.], 1216 f). Die Flugkosten in Höhe von 279,70 • betrugen beinahe die Hälfte des in dem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in Höhe von 568,35 • und standen damit - im Unterschied zu den von dem [X.] angeführten Entscheidungen ([X.] 2004, 366, 368; LAG Mainz [X.] 2003, 261; [X.] LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich außer Relation zum Gewicht der Sache. Nach den (groben) Feststellungen des [X.]s erforderte die Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der [X.] und des [X.] am [X.] vom Flugzeug in einen Zug nach [X.] und umgekehrt in etwa den [X.] eines [X.]. Wäre der Geschäftsführer - wie die Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin zu dem ersten Verhandlungstermin - am Vorabend des Termins mit der Bahn angereist, hätte er nach Wahrnehmung des Termins am Folgetag auf gleiche Weise die Rückreise nach [X.] antreten können. Die gewonnene Zeitersparnis beträgt bei dieser Sachlage allenfalls einen halben Arbeitstag. Diese Verzögerung ist aber im Blick auf den geringen, ohne Zulas-14 - 10 - sung nicht einmal berufungsfähigen (§ 511 Abs. 2 ZPO) Streitwert der Sache und die Höhe der Flugkosten für die Klägerin ohne weiteres zumutbar. Bei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso [X.] [X.] 2001, 473). [X.] Kosten belaufen sich - entsprechend den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Verhandlungstermin beantragten Kosten - auf 45 • für die Übernachtung sowie auf 71,50 • für die Bahnfahrt, so dass insgesamt Reise-kosten in Höhe von 116,50 • zu erstatten sind. 15 Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 41 C 1745/03 - LG [X.], Entscheidung vom 22.02.2005 - 7 T 45/05 -

Meta

IX ZB 112/05

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 112/05 (REWIS RS 2007, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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