Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. VIII ZA 1/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3575

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[X.] ZA 1/09
vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Zi-vilkammer des [X.] vom 4. Februar 2009 und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der [X.] aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.] noch [X.] sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 2. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbe-schwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der [X.] nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 4/04, NJW-RR 2004, 936, unter [X.]; 3 - 3 - Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - [X.] ZR 208/05, [X.], 735, un-ter [X.]; Beschluss vom 4. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1038, [X.]. 6). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 413 C 2847/06 - [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -

Meta

VIII ZA 1/09

12.05.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. VIII ZA 1/09 (REWIS RS 2009, 3575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3575

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