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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 208/05 vom 19. Oktober 2005 in dem Re[X.]htsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2005 dur[X.]h [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.], [X.], [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] bes[X.]hlossen: Der Antrag der [X.], die Zwangsvollstre[X.]kung aus dem Urteil der [X.] des [X.] vom 18. August 2005 einstweilen einzustellen, wird zurü[X.]kgewiesen.
Gründe: [X.] Die [X.] sind Mieter, der Kläger Vermieter einer Doppelhaushälfte mit Gartenflä[X.]he in [X.] , [X.]weg
Nr. 59. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis am 1. September 2004 fristlos wegen Zahlungsverzugs der [X.] mit der Miete. Dur[X.]h Urteil des [X.] vom 3. März 2005 sind die [X.] zur Räumung des Mietob-jekts und zur Zahlung rü[X.]kständiger Miete in Höhe von 10.131,51 • nebst Zin-sen verurteilt worden. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.] unter Abänderung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils zur Zahlung von 10.040,65 • nebst Zinsen verurteilt, die Berufung im Übrigen zurü[X.]kgewie-sen und den [X.] eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2005 gewährt. Gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem ihnen am 31. August 2005 zugestellten Berufungsurteil haben die [X.] am 16. September 2005 - 3 - Bes[X.]hwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Ni[X.]htzulassungsbe-s[X.]hwerde ist auf ihren Antrag bis zum 2. Januar 2006 verlängert worden; eine Begründung liegt no[X.]h ni[X.]ht vor. Die [X.] beantragen, die [X.] aus dem Urteil des [X.] gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-len einzustellen. I[X.] Der Antrag der [X.] auf einstweilige Einstellung der [X.] ist ni[X.]ht begründet. 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstre[X.]kbar erklärtes Urteil [X.], so ordnet das Revisionsgeri[X.]ht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an, dass die Zwangsvollstre[X.]kung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstre-[X.]kung dem S[X.]huldner einen ni[X.]ht zu ersetzenden Na[X.]hteil bringen würde und wenn ni[X.]ht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Im [X.] über die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde gilt dies entspre[X.]hend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann si[X.]h der S[X.]huldner nur dann auf die Gefahr eines ni[X.]ht zu ersetzen-den Na[X.]hteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-[X.]kungss[X.]hutzantrag na[X.]h § 712 ZPO gestellt hat. Hat der S[X.]huldner dies ver-säumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre[X.]kung na[X.]h § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem S[X.]huldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen ni[X.]ht mög-li[X.]h oder ni[X.]ht zumutbar war, einen Antrag na[X.]h § 712 ZPO zu stellen, oder wenn si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h neue Gründe ergeben haben (zuletzt [X.]sbes[X.]hluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter [X.].). Hier haben die [X.] weder in der Berufungsinstanz [X.] 4 - stre[X.]kungss[X.]hutz na[X.]h § 712 ZPO beantragt, no[X.]h vorgetragen, dass oder wa-rum es ihnen ni[X.]ht mögli[X.]h war, dies zu tun. 2. Die [X.] ma[X.]hen vielmehr geltend, die Dur[X.]hführung der Zwangsvollstre[X.]kung sei für die Beklagte zu 2 mit einer akuten Suizidgefahr verbunden. Ob unter Bea[X.]htung der grundre[X.]htli[X.]hen Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre[X.]kung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO au[X.]h dann geboten sein kann, wenn der S[X.]huldner eine sol-[X.]he [X.] von ihm wie hier von den [X.] bereits im [X.] ni[X.]ht zum Anlass für einen S[X.]hutzantrag na[X.]h § 712 ZPO ge-nommen hat, kann dahinstehen. Denn die [X.] haben eine ohne Einstel-lung der Zwangsvollstre[X.]kung ni[X.]ht beherrs[X.]hbare Suizidgefahr für die Beklagte zu 2 entgegen § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO ni[X.]ht hinrei[X.]hend glaubhaft gema[X.]ht. a) Soweit es um die Verurteilung zur Zahlung geht, folgt dies s[X.]hon [X.], dass die von ihnen vorgelegten Atteste von Ärzten und Psy[X.]hologen allein die Räumung als mögli[X.]hen Auslöser für eine krisenhafte Zuspitzung der gege-benen depressiven Symptomatik der [X.] zu 2 ansehen. Dass s[X.]hon die bloße Zahlungsvollstre[X.]kung die bestehende Konfliktsituation bis hin zu einer akuten Suizidgefahr vers[X.]härfen könnte, ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht. b) Soweit es um die Zwangsvollstre[X.]kung aus dem [X.] geht, kann ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass die zur Glaubhaftma[X.]hung der Sui-zidgefahr eingerei[X.]hten ärztli[X.]hen und psy[X.]hologis[X.]hen Bes[X.]heinigungen zum überwiegenden Teil aus dem ersten Halbjahr 2005 und damit aus der [X.] vor Erlass des Berufungsurteils stammen. Na[X.]h der psy[X.]hotherapeutis[X.]hen Be-s[X.]heinigung der Diplompsy[X.]hologin Dr. M. vom 6. Juni 2005 bestand damals eine akute Suizidgefährdung dur[X.]h die —re[X.]htli[X.]h ungeklärte und offene Situati-onfi. Der Diplompsy[X.]hologe [X.]des Bezirksamtes T.
von - 5 - [X.]s[X.]hreibt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2005 einer —[X.] wesentli[X.]hen Anteil an einer mögli[X.]hen [X.] zu. Damit übereinstimmend befürworteten alle Atteste aus dem ersten Halbjahr 2005 eine Aussetzung der Zwangsvollstre[X.]kung nur bis zu weiteren geri[X.]htli[X.]hen Ent-s[X.]heidungen, die zu jener [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h bevorstanden. [X.]) Eine au[X.]h na[X.]h Erlass des Berufungsurteils fortbestehende [X.] der [X.] zu 2 im Falle einer Zwangsräumung lässt si[X.]h allein der sozialpsy[X.]hiatris[X.]hen Stellungnahme der Fa[X.]härztin für Neurologie und Psy[X.]hi-atrie D. des Bezirksamtes T.
vom 19. August 2005 ent-nehmen. Dana[X.]h lag am 18. August 2005 bei der [X.] zu 2 eine [X.] Symptomatik mit latenter Suizidalität vor, für die die —bekannte Wohnungs-problematikfi ursä[X.]hli[X.]h war, und hatte si[X.]h trotz medikamentöser und psy[X.]ho-therapeutis[X.]her Behandlung der psy[X.]his[X.]he Zustand der [X.] zu 2 ni[X.]ht verbessert. Es könne [X.] so die Stellungnahme [X.] davon ausgegangen werden, dass si[X.]h die depressive Symptomatik vers[X.]hle[X.]htern werde, falls es zur [X.] komme. Selbst wenn dies eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der [X.] zu 2 bedeuten sollte, kann aber die Zwangsvollstre[X.]kung ni[X.]ht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Es ist vielmehr stets sorgfältig zu prü-fen, ob der Gefahr ni[X.]ht au[X.]h auf andere Weise als dur[X.]h Einstellung der Zwangsvollstre[X.]kung wirksam begegnet werden kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. Mai 2005 [X.] I ZB 10/05, [X.], 1859, unter [X.] 2 b). Im Hinbli[X.]k auf das entgegenstehende Grundre[X.]ht des Gläubigers auf S[X.]hutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) kann dabei au[X.]h von dem S[X.]huldner selbst jedes [X.] Bemühen um eine Verringerung des [X.] verlangt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. Juni 2005 [X.] 1 BvR 224/05, [X.], 657, unter [X.] b [X.][X.]; NJW 2004, 49, 50; NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1992, 1155). - 6 - Einem S[X.]huldner kann dementspre[X.]hend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fa[X.]hli[X.]he Hilfe [X.] au[X.]h dur[X.]h einen stationären Aufenthalt in einer Klinik [X.] in Anspru[X.]h zu nehmen, um die Gefahr einer Selbsttötung auszu-s[X.]hließen oder zu verringern ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. Mai 2005, aaO). Die [X.] haben ledigli[X.]h glaubhaft gema[X.]ht, dass die bisherige ambulante [X.] der [X.] zu 2 ihren psy[X.]his[X.]hen Zustand ni[X.]ht stabilisiert habe. Sie ma[X.]hen jedo[X.]h ni[X.]ht geltend, dass si[X.]h au[X.]h dur[X.]h eine stationäre [X.] der [X.] zu 2 vor und während der Räumung der Gefahr einer Selbsttötung ni[X.]ht wirksam begegnen lasse. Na[X.]h der vorgenannten sozialpsy-[X.]hiatris[X.]hen Stellungnahme vom 19. August 2005 re[X.]htfertigte zwar das aktuel-le Krankheitsbild zu jener [X.] eine stationäre Unterbringung na[X.]h dem Gesetz für psy[X.]his[X.]h Kranke (Psy[X.]hKG) des [X.]ni[X.]ht, muss aber [X.] aktuell beurteilt werden, ob sie während einer eventuellen Räumungssi-tuation erforderli[X.]h wird. Das lässt den S[X.]hluss zu, dass die Suizidgefahr jeden-falls dur[X.]h eine stationäre Behandlung der [X.] zu 2 in zeitli[X.]hem Zu-sammenhang mit der Räumung beherrs[X.]hbar ers[X.]heint. 3. S[X.]hließli[X.]h muss eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-[X.]kung au[X.]h daran s[X.]heitern, dass die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der [X.] na[X.]h ihrer Begründung in dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre[X.]kung keine Aussi[X.]ht auf Erfolg bietet ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. April 2002 [X.] V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090, unter II). Der [X.] hat die - 7 - von den [X.] vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft (§ 543 Abs. 2 ZPO) und ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet.
Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
19.10.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2005, Az. VIII ZR 208/05 (REWIS RS 2005, 1278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1278
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