Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2008, Az. VIII ZR 98/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3097

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[X.] [X.] ZR 98/08 vom 30. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] beschlossen: Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des [X.] vom 5. März 2008 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 13. November 2007 wird abgelehnt. Gründe: Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-de und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des [X.] aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht [X.] gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen ([X.]sbeschluss vom 9. August 2004 - [X.] ZR 178/04, [X.], 553; [X.], Beschluss vom 27. August 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1603; Beschluss vom 24. November 1999 1 - 3 - - [X.], [X.], 746). Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es versäumt hat, über eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO zu [X.], und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt ([X.]sbeschluss vom 9. August 2004, aaO; [X.], Beschluss vom 16. Februar 1984 - [X.], NJW 1984, 1240). 2 So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt und somit eine Entscheidung über die Abwendungsbefugnis nicht getroffen. Hiergegen hätte die Beklagte Urteilsergänzung beantragen können. Ein Fall des § 713 ZPO, in dem eine Schuldnerschutzanordnung gemäß §§ 711 oder 712 ZPO unterbleiben soll, lag nicht vor, weil gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Die Beschwer der Beklagten durch den Räumungsausspruch bemisst sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass der Zulässigkeitsstreitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von mehr als 20.000 • gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist. Ein unersetzlicher Nachteil der Beklagten ist mithin schon deshalb zu verneinen, weil sie keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils im [X.] auf die darin unterbliebene Entscheidung über die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO gestellt hat. 3 Über den am 26. Juni 2008 außerdem hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung der am 30. Juni 2008 ablaufenden Räumungsfrist hat der [X.] nicht zu entscheiden. Ein Antrag auf Verlängerung einer bewilligten [X.] 4 - frist ist bei dem gemäß § 721 Abs. 4 ZPO zuständigen Gericht - hier dem erst-instanzlichen Gericht - zu stellen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - 3 C 258/07 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 S 4221/07 -

Meta

VIII ZR 98/08

30.06.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2008, Az. VIII ZR 98/08 (REWIS RS 2008, 3097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3097

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