Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VIII ZR 2/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4817

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[X.] [X.] ZR 2/07 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf den Antrag des [X.]n wird die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des [X.] vom 4. August 2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den [X.]n verurteilt, das von ihm gemietete [X.] zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des [X.]n abgewiesen, mit der dieser die Verur-teilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnis-ses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem [X.]n mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der [X.] beantragt die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung. 1 - 3 - I[X.] 2 Der Antrag des [X.]n ist begründet. 3 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - [X.] ZR 208/05, [X.], 735 = [X.], 33, unter [X.]). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - [X.] ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor-4 - 4 - genommen würden. Darauf durfte der [X.] vertrauen. Dementsprechend hat der [X.]nvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 ange-kündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. 2. Der [X.] hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-de. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.], 139, 142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen ge-schaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwar-ten, dass der [X.], falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem [X.]n behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Inte-resse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n Erfolg oder Misserfolg hat, lässt 5 - 5 - sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfü-gung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -

Meta

VIII ZR 2/07

13.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VIII ZR 2/07 (REWIS RS 2007, 4817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4817

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