Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. VIII ZR 155/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2004

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[X.] [X.] ZR 155/10
vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des [X.] vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer Räu-mungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwen-dungsbefugnis nach § 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und [X.], die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. 1 I[X.] Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. 2 - 3 - Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - [X.] ZR 215/04, [X.] 2004, 1523 un-ter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - [X.] ZR 208/05, [X.], 735 unter [X.]; vom 18. August 2008 - [X.] ZR 215/08, [X.], 612 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus beson-deren Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2004 - [X.] ZR 178/04, [X.], 553 unter [II] 1 mwN sowie vom 13. März 2007 - [X.] ZR 2/07, [X.], 209 Rn. 4). 3 Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihr die Stellung eines sol- 4 - 4 - chen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetra-gen noch sonst ersichtlich. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]. [X.], Entscheidung vom [X.] - 919 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 - 334 S 46/09 -

Meta

VIII ZR 155/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. VIII ZR 155/10 (REWIS RS 2010, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 155/10

VIII ZR 70/09

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