Bundessozialgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. B 6 KA 15/20 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 4088

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - Zurechnung der Zeiträume gemeinsamer Erziehung - keine Übertragbarkeit


Leitsatz

1. Ein Vertragsarzt darf einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der drei Kinder zugerechnet werden und nicht übertragbar sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Genehmigung einer Entlastungsassistentin während [X.]en der Kindererziehung hat.

2

Die Klägerin ist seit 1999 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihren Antrag vom 16.7.2015, ihr wegen der Erziehung ihres am 1999 geborenen [X.] bis Ende September 2017 die Beschäftigung von [X.] als Entlastungsassistentin zu genehmigen, lehnte die beklagte [X.] ([X.]) mit der Begründung ab, dass E. bereits das 15. Lebensjahr erreicht habe (Bescheid vom 31.8.2015). Dagegen genehmigte sie der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.9.2015 [X.] wegen der Erziehung ihres am 2005 geborenen [X.] in der [X.] vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2018 im Umfang von 20 Wochenstunden als Entlastungsassistentin in ihrer Praxis zu beschäftigen (Bescheid vom 28.9.2015). Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 31.8.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 zurück. Dabei ließ sie offen, ob sie den Widerspruch angesichts der erfolgten Bewilligung für zulässig erachtete; jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet, da der ältere [X.] der Klägerin mittlerweile 16 Jahre alt sei. Nach § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dürfe ein Vertragsarzt einen Assistenten während der Erziehung von Kindern beschäftigen. In Abgrenzung zum Begriff des Jugendlichen handele es sich in Anlehnung an § 1 Abs 1 des Jugendschutzgesetzes ([X.]) nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um ein Kind. Dem Ziel der Regelung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, werde hierdurch ausreichend Rechnung getragen, zumal weitere zulassungsrechtliche Möglichkeiten bestünden, etwa die Anstellung eines Job-Sharers.

3

Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 28.9.2015 aufgehoben, nachdem [X.] ihre Tätigkeit zum [X.] gekündigt hatte (Bescheid vom 12.10.2017). Mit Bescheid vom [X.] hat sie der Klägerin die Beschäftigung einer weiteren Entlastungsassistenz für die [X.] vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2019 im Umfang von 20 Wochenstunden genehmigt. Den erneuten Antrag der Klägerin auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngeren [X.]es hat die Beklagte abgelehnt, da nunmehr auch der zweite [X.] der Klägerin das 14. Lebensjahr vollendet habe (Bescheid vom 7.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020; Klage hiergegen anhängig beim [X.] Hannover).

4

Das [X.] hat festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2015 rechtswidrig ist (Urteil vom [X.]). Die Klage sei unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin zu Unrecht abgelehnt. Der Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten nach § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] Ärzte-ZV sei nicht auf die Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.

5

Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2020). Der Ablehnungsbescheid vom 31.8.2015 habe sich durch die mit Bescheid vom 28.9.2015 erteilte Genehmigung und durch [X.]ablauf erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch statthaft, wenn sich der betreffende Verwaltungsakt - wie vorliegend - vor Klageerhebung erledige. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.9.2015 bestehe wegen Wiederholungsgefahr. Die Gefahr, dass die Beklagte auch weiterhin die Genehmigung von Assistenten wegen einer ihrer Ansicht nach in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] Ärzte-ZV enthaltenen Altersbegrenzung ablehnen würde, habe sich bereits realisiert, da die Beklagte den erneuten Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt habe, dass nun auch ihr jüngerer [X.] das 14. Lebensjahr vollendet habe. Zwar sei die Höchstdauer von 36 Monaten durch die bisher genehmigten Assistenzzeiten ausgeschöpft, die Beklagte könne diesen [X.]raum jedoch nach § 32 Abs 2 Satz 4 Ärzte-ZV verlängern.

6

Die Beklagte hätte der Klägerin die beantragte Genehmigung einer Assistenztätigkeit der Ärztin A. erteilen müssen, auch wenn ihr älterer [X.] im [X.]punkt der Antragstellung bereits 15 Jahre alt gewesen sei. Eine ausdrückliche Altersbegrenzung enthalte § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] Ärzte-ZV nicht. Eine Altersbeschränkung ergebe sich weder daraus, dass eine Genehmigung höchstens für 36 Monate erteilt werden könne noch aus dem Begriff "Kind". Hierunter könne einerseits in Abgrenzung zum Jugendlichen ein junger Mensch (etwa bis zum Eintritt der Geschlechtsreife) verstanden werden, andererseits eine von einem anderen Menschen abstammende Person, die auch in höherem Alter noch "Kind" ihrer Eltern sei. Der Gesetzgeber gebrauche den Begriff in beiden Bedeutungen. Eine Altersbeschränkung sei aus der Regelung lediglich abzuleiten, soweit sie auf die "Erziehung von Kindern" abstelle. Hierunter fielen nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, da nach § 1626 Abs 1 Satz 1 BGB Eltern die Personensorge für das minderjährige Kind hätten, welche ua die Pflicht und das Recht umfasse, das Kind zu erziehen (§ 1631 Abs 1 BGB). Eine einschränkende Auslegung, dass die "Erziehung von Kindern" nicht den gesamten [X.]raum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres umfassen solle, lasse sich nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten. Diese diene ausweislich der Gesetzesbegründung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wenn sich die Beklagte demgegenüber auf § 1 Abs 1 Nr 1 [X.] berufe, übersehe sie die von § 32 Ärzte-ZV abweichende Zielsetzung des [X.], welches dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit und in Medien diene. Auch die Kinder- und Jugendhilfe des [X.]B VIII habe eine andere Zielrichtung, sodass § 7 Abs 1 Nr 1 [X.]B VIII hier nicht einschlägig sei. Ebenso wenig könne § 15 Abs 2 Satz 2 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) zur Elternzeit herangezogen werden. Dieser gelte nur für Arbeitnehmer und diene dem Ausgleich der Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Dem Grundsatz, dass eine Assistenz nur zur Behebung eines vorübergehenden Entlastungsbedarfs möglich sei, werde bereits durch die Begrenzung auf einen [X.]raum von 36 Monaten Rechnung getragen, mit dem pauschal die Erziehung auch mehrerer Kinder abgegolten werde. Assistenzzeiten von 36 Monaten pro Kind wären mit dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nicht zu vereinbaren. Besonderen familiären Belastungssituationen könne in anderer Weise Rechnung getragen werden, etwa durch ein Job-Sharing, das (teilweise) Ruhen der Zulassung oder eine Beschränkung des Versorgungsauftrags.

7

Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] Ärzte-ZV geltend. Diese Vorschrift stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nach § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV dar, welcher der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung diene und Ausfluss und Wesensmerkmal der Freiberuflichkeit des Vertragsarztes sei. Vor dem Hintergrund ihres Ausnahmecharakters sei die Vorschrift eng auszulegen. Nach ihrem Wortlaut sei die Beschäftigung von Assistenten während [X.]en der Erziehung von "Kindern" möglich. Der Wortlaut werde konkretisiert durch die Gesetzesbegründung. Sinn und Zweck der Regelung sei demnach die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vertragsärztinnen und Vertragsärzten solle damit auch nach der Geburt eines Kindes eine bessere, an den jeweiligen Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie ermöglicht werden. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber tatsächlich Kinder und nicht Jugendliche, jedenfalls junge Menschen, die noch der Betreuung bedürften, im Blick gehabt habe. Aus dem [X.] und § 7 Abs 1 Nr 1 [X.]B VIII folge ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in der [X.] Rechtsordnung, wonach typischerweise in "Kind" (noch nicht 14 Jahre alt) und "Jugendlicher" (14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) unterteilt werde. Die Regelungen trügen dem allgemeinen [X.] Sprachgebrauch Rechnung und berücksichtigten die entwicklungspsychologischen Stufen von jungen Menschen. Zu Unrecht gehe das L[X.] im Gegensatz hierzu davon aus, dass nicht an den Begriff "Kind", sondern an die "Erziehung von Kindern" anzuknüpfen sei und damit ausgehend von den familienrechtlichen Vorschriften des [X.] bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter § 32 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV fielen. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch nicht die elterliche Sorge, sondern die Betreuung von Kindern im Blick. Zudem folge auch aus § 1626 Abs 2 BGB, wonach Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen haben, dass eine gewisse Altersreife in der Erziehung Relevanz habe. Wolle man auf familienrechtliche Vorschriften zurückgreifen, seien nach ihrer Zielrichtung die Regelungen betreffend die Unterhaltsberechtigung von Ehegatten wegen der Betreuung von Kindern im Falle der Trennung (§§ 1570 ff BGB) hier eher passend. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bedürften Kinder ab einem bestimmten Alter keiner durchgehenden Betreuung mehr. Es werde von einem gestuften Übergang hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes ausgegangen, wobei dem betreuenden Elternteil eine Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes auferlegt werde. Auch § 45 Abs 1 [X.]B V, der Krankengeld nur für die Betreuung eines erkrankten Kindes bis zum Alter von zwölf Jahren gewähre, liege eine ähnliche Wertung zugrunde. Darüber hinaus solle nach dem Gesetz ein Entlastungsassistent nur beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt vorübergehend daran gehindert sei, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Folglich dürfe sie die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten nur zur Behebung eines vorübergehenden Zustandes gestatten. Dem liefe es zuwider, wenn die Erziehungszeiten uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert werden könnten, wenn ein entsprechender Bedarf bestünde.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2020 sowie des [X.] Hannover vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Lediglich soweit das L[X.] die Auffassung vertrete, dass der Anspruch auf Beschäftigung eines Assistenten insgesamt, auch bei Erziehung mehrerer Kinder, auf 36 Monate begrenzt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Eine solche Beschränkung wäre weder mit Art 6 GG noch mit Art 3 GG vereinbar. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung kinderreicher Familien führen. So gingen etwa auch andere [X.]en davon aus, dass für jedes Kind eine Entlastungsassistenz von jeweils 36 Monaten in Anspruch genommen werden könne.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision [X.]es Beklagten ist unbegrün[X.]et. Zutreffen[X.] haben [X.]ie Vorinstanzen entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Klägerin im Wege [X.]er Fortsetzungsfeststellungsklage verlangen kann festzustellen, [X.]ass [X.]er Beschei[X.] vom 31.8.2015 rechtswi[X.]rig ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. Die von [X.]er Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.]) ist zulässig. Der ablehnen[X.]e Beschei[X.] vom 31.8.2015 hat sich noch vor Klageerhebung erle[X.]igt ([X.]azu 1). Das erfor[X.]erliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Wie[X.]erholungsgefahr gegeben ([X.]azu 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der ursprünglich gestellte Anfechtungs- un[X.] [X.] auf Genehmigung [X.]er Beschäftigung von [X.] als [X.] hat sich [X.]urch [X.]ie mit Beschei[X.] vom 28.9.2015 für [X.]ie [X.] vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2018 erteilte Genehmigung "[X.]urch Zurücknahme" iS [X.]es § 131 Abs 1 Satz 3 Alt 1 [X.] erle[X.]igt. Da eine Genehmigung - wie alle statusrelevanten Regelungen - nicht rückwirken[X.], son[X.]ern nur mit Wirkung für [X.]ie Zukunft erteilt wer[X.]en kann (vgl [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.]/06 R - [X.] 4-2500 § 98 [X.] R[X.][X.]1 ff; vgl zuletzt [X.] vom [X.] [X.]/19 R - [X.], 53 = [X.] 4-5525 § 32 [X.], R[X.][X.]1 zum [X.]; vgl allg zu Statusentschei[X.]ungen im Vertragsarztrecht: [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-2500 § 135 [X.] R[X.][X.]2 mwN; vgl auch § 32 Abs 2 Satz 5 [X.], [X.]er aus[X.]rücklich eine "vorherige Genehmigung" verlangt), ist es ohne Be[X.]eutung, [X.]ass [X.]er [X.]abschnitt ab Eingang [X.]es Antrags bei [X.]er Beklagten bis zum [X.] von [X.]er Bewilligung nicht umfasst ist. Insofern ist [X.]urch [X.]ablauf Erle[X.]igung eingetreten (vgl zum umgekehrten Fall einer erteilten Genehmigung, [X.]ie für [X.]ie Vergangenheit nicht mehr aufgehoben wer[X.]en kann: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/17 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] R[X.][X.]6).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] ist auf Verpflichtungsklagen entsprechen[X.] anzuwen[X.]en (stRspr, vgl zB [X.] vom 8.12.1993 - 14a [X.] - [X.], 244, 246 = [X.] 3-1500 § 88 [X.] = juris R[X.][X.]5 mwN; [X.] vom 28.9.2005 - [X.] [X.] 73/04 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] R[X.][X.]; vgl zuletzt [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.]1/19 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.]0 R[X.][X.]8). Dabei steht - wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] entschie[X.]en hat - [X.]er [X.] [X.]er Fortsetzungsfeststellungsklage grun[X.]sätzlich nicht entgegen, [X.]ass sich [X.]ie Anfechtungs- un[X.] Verpflichtungsklage bereits vor Klageerhebung erle[X.]igt hat. Auch in [X.]iesem Fall ist § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] entsprechen[X.] anwen[X.]bar (vgl [X.] vom 12.3.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 114 = [X.] 4-1500 § 54 [X.]3, R[X.][X.]3; [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 34/16 R - [X.], 294 = [X.] 4-2500 § 34 [X.], R[X.][X.]9, jeweils mwN; zur [X.]oppelt analogen Anwen[X.]ung vgl auch BVerwG Urteil vom 4.12.2014 - 4 [X.] 33.13 - BVerwGE 151, 36 R[X.][X.]1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nach [X.]er stRspr [X.]es B[X.] ist ein berechtigtes - rechtliches, i[X.]eelles o[X.]er wirtschaftliches - Interesse an [X.]er Feststellung [X.]er Rechtswi[X.]rigkeit [X.]es [X.] unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Wie[X.]erholungsgefahr gegeben, wenn [X.]ie zu entschei[X.]en[X.]e Rechtsfrage für [X.]as Verhältnis [X.]er Beteiligten weiterhin relevant ist, weil sie sich bei im Wesentlichen unverän[X.]erten tatsächlichen un[X.] rechtlichen Umstän[X.]en mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen [X.]en Beteiligten erneut stellen wir[X.] (vgl [X.] vom 17.6.2009 - [X.] K[X.]5/08 R - [X.], 269 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], R[X.][X.]; [X.] vom 12.10.2016 - [X.]1 [X.] 6/15 R - [X.], 79 = [X.] 4-7815 § 2 [X.], R[X.][X.]3, jeweils mwN; vgl zuletzt [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.]1/19 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.]0 R[X.][X.]8). Dabei ist maßgeben[X.]er [X.]punkt für [X.]ie Beurteilung [X.]es Feststellungsinteresses [X.]er [X.]punkt [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung (un[X.] zwar - [X.]a es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung han[X.]elt - [X.]er Revisionsinstanz, vgl [X.] vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - USK 2012-155 = juris R[X.][X.]2; BVerwG Beschluss vom [X.] - [X.] 310 § 113 Abs 1 VwGO [X.]; BVerwG Urteil vom 27.3.1999 - 4 [X.] 14.96 - BVerwGE 106, 295 = juris R[X.][X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 R[X.][X.]0, 10i sowie [X.]surteil vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 9/14 R - [X.], 164 = [X.] 4-2500 § 73b [X.], R[X.][X.] 57, 90 zur Feststellungsklage).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hier ist eine wesentliche Än[X.]erung [X.]er maßgeblichen rechtlichen un[X.] tatsächlichen Umstän[X.]e [X.]a[X.]urch eingetreten, [X.]ass [X.]ie Klägerin bereits eine [X.] im Umfang von 36 Monaten für [X.]ie gemeinsame Erziehung ihrer bei[X.]en Söhne erhalten un[X.] [X.]amit [X.]ie in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] für [X.]iesen Fall vorgesehene Höchst[X.]auer ausgeschöpft hat (vgl zu [X.]iesem Aspekt im Einzelnen unter [X.]). Eine weitere Genehmigung kann nur noch nach § 32 Abs 2 Satz 4 [X.] erteilt wer[X.]en, wonach [X.]ie [X.] [X.]ie in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] un[X.] 3 [X.] genannten [X.]räume verlängern kann. Angesichts [X.]es Wortlauts ("[X.]räume verlängern") ist zwar nicht erfor[X.]erlich, [X.]ass eine laufen[X.]e Vertretung o[X.]er [X.] verlängert wer[X.]en soll. Wie sich aus [X.]er Formulierung "kann" ergibt, han[X.]elt es sich je[X.]och um eine Ermessensentschei[X.]ung; einen Anspruch auf eine Verlängerung hat [X.]ie Klägerin nicht (vgl [X.]agegen R[X.][X.] zum Anspruch auf [X.] aus § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings ist in [X.]er Rechtsprechung anerkannt, [X.]ass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch [X.]ann besteht, wenn trotz verän[X.]erter Verhältnisse zumin[X.]est eine auf gleichartigen Erwägungen beruhen[X.]e Entschei[X.]ung zu erwarten ist, weil [X.]ie Behör[X.]e eine entsprechen[X.]e Absicht zu erkennen gegeben hat ([X.] vom [X.] [X.] - [X.], 71 = [X.] 3-4100 § 116 [X.] = juris R[X.][X.]7; BVerwG Urteil vom [X.] - BVerwG 3 [X.] 56.80 - [X.] 310 § 113 VwGO [X.]29 = juris R[X.][X.]5 mwN; BVerwG Urteil vom [X.] - 6 [X.] 7.93 - DVBl 1994, 168, 169 = juris R[X.][X.]7). Dies gilt erst recht für [X.]en Fall, [X.]ass - bei verän[X.]erten Verhältnissen - eine gleichartige Entschei[X.]ung schon ergangen ist (vgl [X.] vom 25.10.1989 - 7 [X.] - [X.] 4100 § 91 [X.] 5 = juris R[X.][X.]2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

So liegt es hier. Die Beklagte hat [X.]en erneuten Antrag [X.]er Klägerin auf Genehmigung einer [X.] mit [X.]er Begrün[X.]ung abgelehnt, [X.]ass auch ihr jüngerer [X.] bereits [X.]as 14. Lebensjahr vollen[X.]et hat. Zu Recht hat [X.]as [X.] [X.]aher eine Wie[X.]erholungsgefahr bejaht, [X.]a sich [X.]ie Gefahr, [X.]ass [X.]ie Beklagte auch weiterhin [X.]ie Genehmigung von Assistenten wegen einer ihrer Ansicht nach gegebenen Altersbegrenzung [X.]er Kin[X.]er iS von § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] ablehnen wür[X.]e, bereits realisiert hat (vgl auch [X.] vom 11.12.2002 - [X.] [X.] 32/01 R - [X.], 207, 209 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]7 S 103 = juris R[X.][X.]2; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/17 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] R[X.][X.]7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 R[X.][X.]0b; [X.] in [X.], [X.], Stan[X.] März 2020, § 131 R[X.][X.] 82). Trotz Erschöpfung [X.]es Höchstanspruchs von hier insgesamt 36 Monaten (bei gemeinsamer Erziehung bei[X.]er Kin[X.]er bis zur Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres [X.]es älteren Kin[X.]es) [X.]urch [X.]ie Klägerin ist [X.]ie erstrebte gerichtliche Entschei[X.]ung [X.]amit geeignet, [X.]ie Position [X.]er Klägerin zu verbessern (vgl zu [X.]iesem Aspekt [X.] vom 25.10.1989 - 7 [X.] - [X.] 4100 § 91 [X.] 5 = juris R[X.][X.]2 mwN, stRspr). Denn [X.]amit wäre zwischen [X.]en Beteiligten geklärt, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]en Antrag auf Verlängerung [X.]er [X.]en für [X.]ie Beschäftigung einer [X.] nicht mit [X.]er Begrün[X.]ung ablehnen [X.]urfte, [X.]ass schon [X.]ie Tatbestan[X.]svoraussetzungen nicht erfüllt sin[X.], weil ihr A[X.]optivsohn bereits [X.]as 14. Lebensjahr vollen[X.]et hat. Vielmehr hätte [X.]ie Beklagte eine Ermessensentschei[X.]ung treffen müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch Erfolg. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Beklagten lagen [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Genehmigung [X.]er Beschäftigung von [X.] als [X.] bereits bei [X.]er ersten Antragstellung [X.]er Klägerin vor. Der Beschei[X.] vom 31.8.2015 war rechtswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Rechtsgrun[X.]lage für [X.]ie Genehmigung [X.]er Beschäftigung eines Vertreters bzw eines Assistenten ist § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] (hier in [X.]er seither unverän[X.]erten Fassung [X.]urch Art 9 [X.]1 Buchst b [X.] [X.] GKV-Versorgungsstrukturgesetz <[X.]> vom 22.12.2011, [X.] 2983 mWv 1.1.2012). Danach [X.]arf [X.]er Vertragsarzt einen Vertreter o[X.]er einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung [X.]er [X.] (§ 32 Abs 2 Satz 5 [X.]) beschäftigen währen[X.] [X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei [X.]ieser [X.]raum nicht zusammenhängen[X.] genommen wer[X.]en muss. Gesetzliche Ermächtigungsgrun[X.]lage [X.]afür ist § 98 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.]3 [X.]. Hiernach regelt [X.]ie [X.] [X.]as Nähere zu [X.]en Voraussetzungen, unter [X.]enen nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Ausübung eines freien Berufes [X.]ie Vertragsärzte [X.] Vertreter in [X.]er vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen [X.]ürfen. Auf [X.]ie Erteilung [X.]er Genehmigung besteht, soweit [X.]eren Voraussetzungen vorliegen, ein Rechtsanspruch (so bereits [X.] vom 21.11.1958 - 6 [X.] 21/57 - [X.], 256, 262 f; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2008, § 32 R[X.][X.]5; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.] 52). "Vertreter" meint hierbei [X.]enjenigen Arzt, [X.]er bei Verhin[X.]erung - also Abwesenheit - [X.]es Vertragsarztes in [X.]essen Namen [X.]ie Praxis weiterführt (vgl [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.]; [X.], [X.], 4. Aufl 2020, § 95 R[X.][X.] 795), währen[X.] "Assistent" ein Arzt ist, [X.]er unter ([X.] un[X.] Aufsicht [X.]es Vertragsarztes gleichzeitig mit [X.]iesem o[X.]er neben [X.]iesem tätig wir[X.] (vgl [X.]/[X.] in Schallen, [X.]O R[X.][X.] 78; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl, Stan[X.] September 2020, [X.]-4; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2018, R[X.][X.]71; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Zu Recht ist [X.]as [X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] keine aus[X.]rückliche Altersbeschränkung hinsichtlich [X.]er zu erziehen[X.]en Kin[X.]er zu entnehmen ist. Eine - in[X.]irekte - Altersgrenze enthält [X.]ie Regelung nur insoweit, als [X.]ie Pflicht un[X.] [X.]as Recht [X.]er Eltern, für ihr Kin[X.] zu sorgen (elterliche Sorge), un[X.] [X.]amit auch [X.]as Erziehungsrecht [X.]er Eltern mit [X.]er Volljährigkeit [X.]es Kin[X.]es (§ 2 BGB) en[X.]et (vgl § 1626 Abs 1 Satz 1 un[X.] 2 iVm § 1631 Abs 1 BGB; vgl auch zum Erlöschen [X.]er [X.] [X.]er Eltern aus Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.] mit [X.]er Volljährigkeit [X.]es Kin[X.]es: [X.] Urteil vom 9.2.1982 - 1 BvR 845/79 - [X.]E 59, 360, 382 = juris R[X.][X.] 77; [X.] Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 - [X.]E 72, 122, 137 = juris R[X.][X.] 50). Insbeson[X.]ere bezieht sich [X.]ie Formulierung "bis zu einer Dauer von 36 Monaten" ersichtlich nicht auf [X.]as Lebensalter [X.]es Kin[X.]es, son[X.]ern auf [X.]en [X.]raum ([X.]ie "Dauer"), für [X.]en eine Vertretung o[X.]er [X.] beansprucht wer[X.]en kann, was sich zu[X.]em aus [X.]em folgen[X.]en Halbsatz erschließt, [X.]ass "[X.]ieser [X.]raum nicht zusammenhängen[X.] genommen wer[X.]en muss" un[X.] [X.]amit auch nach [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es [X.]ritten Lebensjahres [X.]urch [X.]as Kin[X.] liegen kann (vgl [X.] Nor[X.]rhein-Westfalen Beschluss vom [X.] [X.] 8/13 [X.] = [X.] 2013, 560, 562 = juris R[X.][X.]7). Der Beklagten ist zuzugeben, [X.]ass nach [X.]er Zielsetzung [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] in erster Linie [X.]ie Belastungen ausgeglichen wer[X.]en sollen, [X.]ie mit [X.]er Betreuung von Kin[X.]ern in [X.]en ersten Lebensjahren verbun[X.]en sin[X.]. Dennoch lässt sich - über [X.]ie Begrenzung auf min[X.]erjährige Kin[X.]er hinaus - eine Beschränkung [X.]es Vertretungs- bzw [X.] auf [X.]en [X.]er Erziehung eines jüngeren Kin[X.]es, etwa bis zur Vollen[X.]ung [X.]es achten o[X.]er - wie [X.]ie Beklagte meint - bis zur Vollen[X.]ung [X.]es 14. Lebensjahres, we[X.]er [X.]em Wortlaut ([X.]azu a) noch [X.]em Sinn un[X.] Zweck [X.]er Vorschrift unter Berücksichtigung [X.]er Entstehungsgeschichte entnehmen ([X.]azu b). Auch eine analoge Anwen[X.]ung [X.]er Vorschriften [X.]es [X.] kommt nicht in Betracht ([X.]azu c). Eine zeitliche Begrenzung erfolgt allein [X.]urch [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten pro Kin[X.], in [X.]enen eine Vertretung bzw eine [X.] währen[X.] [X.]er Erziehung von min[X.]erjährigen Kin[X.]ern in Anspruch genommen wer[X.]en kann ([X.]azu [X.]). Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Namentlich kommt es nicht [X.]arauf an, ob an[X.]ere Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen ([X.]azu e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]en [X.]er "Erziehung von Kin[X.]ern" iS [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] umfassen nach [X.]em Wortlaut [X.]er Vorschrift grun[X.]sätzlich [X.]en gesamten [X.]raum, in [X.]enen [X.]ie Eltern - o[X.]er ein Elternteil - aufgrun[X.] [X.]er Personensorge (§ 1626 Abs 1 Satz 1 un[X.] 2 iVm § 1631 Abs 1 BGB) [X.]ie Verantwortung für [X.]ie Erziehung eines o[X.]er mehrerer min[X.]erjähriger Kin[X.]er haben, wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] gesehen hat. § 32 [X.] spricht aus[X.]rücklich nicht von "Betreuung", was möglicherweise auf ein jüngeres Alter [X.]es Kin[X.]es hinweisen könnte (vgl [X.]agegen § 1 Abs 1 Satz 1 [X.], § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), son[X.]ern allein von "Erziehung". We[X.]er [X.]em Begriff [X.]er "Erziehung" ([X.]azu [X.]) noch [X.]em Begriff [X.]es "Kin[X.]es" ([X.]azu [X.]) wohnt ohne aus[X.]rückliche Regelung - über [X.]ie Beschränkung auf [X.]en [X.]raum bis zur Volljährigkeit [X.]es Kin[X.]es hinaus - ein zeitlich begrenzen[X.]es Element inne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die [X.] erläutert nicht selbst, was sie unter "Erziehung" versteht. Erziehung im Sinne [X.]er Sorge für [X.]ie seelische un[X.] geistige Entwicklung [X.]es Kin[X.]es un[X.] um [X.]ie Vermittlung von Wissen un[X.] Wertorientierung (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2020, Art 6 R[X.][X.]2) ist im weitesten Sinne Wahrnehmung [X.]er Elternverantwortung (vgl zum Erziehungsrecht [X.]er Eltern aus Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.]: [X.] Urteil vom 16.1.2003 - 2 BvR 716/01 - [X.]E 107, 104, 117; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 1620/04 - [X.]E 121, 69, 92) un[X.] ist grun[X.]sätzlich nicht an ein Zusammenleben [X.]es Elternteils mit [X.]em Kin[X.] gebun[X.]en (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 1620/04 - [X.]E 121, 69, 94 f zum Umgangsrecht; vgl auch [X.] Beschluss vom 9.4.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - [X.]E 108, 52, 81 zum Umgangsrecht [X.]es nicht sorgeberechtigten Elternteils). Es liegt auf [X.]er Han[X.], [X.]ass § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] mit [X.]er Bezugnahme auf "[X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern" Erziehung nicht in [X.]iesem weiten Sinne verstan[X.]en wissen will. Der [X.] muss nicht abschließen[X.] entschei[X.]en, ob für [X.]ie Bestimmung [X.]es Begriffs auf an[X.]ere Vorschriften [X.]es Vertragsarztrechts (vgl § 95a Abs 2 Satz 2 un[X.] 3 [X.] - Voraussetzung für [X.]ie Eintragung in [X.]as [X.]) o[X.]er auf §§ 1, 15 [X.] zurückgegriffen wer[X.]en kann. Bei[X.]e Vorschriften setzen neben [X.]em Erziehen [X.]es Kin[X.]es aus[X.]rücklich voraus, [X.]ass [X.]er Arzt bzw [X.]er Elternteil mit [X.]em Kin[X.] in einem Haushalt lebt 95a Abs 2 Satz 2 un[X.] 3 [X.]; § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] un[X.] 3, § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] un[X.] 2 [X.]). Dagegen wir[X.] etwa für [X.]ie Anrechnung von Kin[X.]erziehungs- o[X.]er [X.] nur verlangt, [X.]ass [X.]er Versicherte "sein Kin[X.] erzogen hat" (§ 56 Abs 2 Satz 1, § 57 Satz 1 [X.]; ebenso § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] für [X.]ie große Witwen- o[X.]er Witwerrente), wobei in [X.]er Rechtsprechung [X.]es B[X.] geklärt ist, [X.]ass [X.]ies nicht [X.]ie Erziehung [X.]es Kin[X.]es im eigenen Haushalt verlangt (vgl [X.] vom 29.3.1978 - 5 RJ 4/77 - [X.] 2200 § 1265 [X.]2 S 95 f mwN; vgl auch [X.] vom 30.8.1967 - 4 RJ 43/67 - [X.], 139 = [X.] [X.] 9 zu § 1268 [X.] betreffen[X.] [X.]en Anspruch auf erhöhte Witwenrente infolge Erziehung eines Kin[X.]es; vgl [X.]agegen zur Frage, wer [X.]as Kin[X.] "überwiegen[X.]" iS [X.]es § 56 Abs 2 Satz 8 [X.] erzogen hat: [X.] vom 17.4.2008 - [X.]3 R 131/07 R - [X.] 4-2600 § 56 [X.] 5 = juris R[X.][X.]5). Da [X.]ie Klägerin bei Antragstellung mit ihren bei[X.]en A[X.]optivsöhnen in einem Haushalt lebte, kann offenbleiben, ob Erziehung iS [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] in je[X.]em Fall einen gemeinsamen Haushalt von Vertragsarzt un[X.] Kin[X.] voraussetzt. Dieser ist aber an[X.]ererseits ausreichen[X.], ohne [X.]ass es auf einen konkreten Erziehungsbeitrag ankäme.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die genannten Rechtsvorschriften zu [X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern können je[X.]enfalls nicht fruchtbar gemacht wer[X.]en, um in [X.]en in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] benutzten Begriff [X.]er "Erziehung" (über [X.]ie Begrenzung auf [X.]ie [X.] bis zur Volljährigkeit [X.]es Kin[X.]es hinaus) ein zeitliches Element hineinzulesen. Vielmehr enthalten [X.]iese Vorschriften - neben [X.]er Bezugnahme auf [X.]ie Erziehungsleistung un[X.] ggf weiteren Anfor[X.]erungen - jeweils aus[X.]rückliche Regelungen zu [X.]em maßgeblichen Lebensalter [X.]es Kin[X.]es, [X.]ie sich an [X.]er konkreten Rechtsmaterie un[X.] [X.]en [X.]iesem Rechtsgebiet zugrun[X.]e liegen[X.]en gesetzgeberischen Entschei[X.]ungen orientieren. So verweist § 95a Abs 2 Satz 2 [X.] auf [X.]ie ersten [X.]rei Lebensjahre [X.]es Kin[X.]es. Arbeitnehmerinnen un[X.] Arbeitnehmer haben ebenfalls grun[X.]sätzlich Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollen[X.]ung [X.]es [X.]ritten Lebensjahres eines Kin[X.]es, je[X.]och kann mittlerweile ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen [X.]em [X.]ritten Geburtstag un[X.] [X.]em vollen[X.]eten achten Lebensjahr [X.]es Kin[X.]es in Anspruch genommen wer[X.]en 15 Abs 2 Satz 1 un[X.] 2 [X.]). [X.] wer[X.]en aktuell in [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung für [X.]ie ersten [X.]rei Lebensjahre eines Kin[X.]es angerechnet, wobei bei gleichzeitiger Erziehung weiterer Kin[X.]er [X.]ie [X.] für [X.]ie weiteren Kin[X.]er um [X.]ie Anzahl [X.]er Kalen[X.]ermonate [X.]er gleichzeitigen Erziehung verlängert wir[X.] 56 Abs 1 Satz 1, Abs 5 Satz 1 un[X.] 2 [X.]; vgl [X.]agegen § 249 [X.] für ein vor [X.]em 1.1.1992 geborenes Kin[X.]: 30 Monate). Darüber hinaus wer[X.]en [X.] wegen [X.]er Erziehung eines Kin[X.]es bis zu [X.]essen vollen[X.]etem zehnten Lebensjahr anerkannt (§ 57 Satz 1 [X.]). Ein "allgemeiner Rechtsge[X.]anke", bis zu welchem Alter begrifflich von [X.]er "Erziehung" eines Kin[X.]es auszugehen ist, lässt sich [X.]iesen völlig unterschie[X.]lichen Regelungen nicht entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie mit [X.]er Volljährigkeit gezogene zeitliche Grenze [X.]er Erziehung eines Kin[X.]es ist im Übrigen ohne Be[X.]eutung, [X.]ass [X.]ie Eltern bei [X.]er Erziehung [X.]ie wachsen[X.]e Fähigkeit un[X.] [X.]as wachsen[X.]e Be[X.]ürfnis [X.]es Kin[X.]es zu selbststän[X.]igem verantwortungsbewussten Han[X.]eln zu berücksichtigen haben (§ 1626 Abs 2 BGB). Dass sich [X.]er Inhalt [X.]er Personensorge mit wachsen[X.]em Alter un[X.] sich entwickeln[X.]er Reife [X.]es Kin[X.]es verän[X.]ert, än[X.]ert nichts [X.]aran, [X.]ass [X.]ie Erziehungsverantwortung erst mit [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres [X.]es Kin[X.]es en[X.]et. Es kann zu[X.]em nicht unterstellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Veror[X.]nungsgeber [X.]en Anspruch auf [X.] nach § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] von [X.]er persönlichen Reife [X.]es zu erziehen[X.]en Kin[X.]es abhängig machen wollte. Es spricht vielmehr viel [X.]afür, [X.]ass er [X.]ie Beurteilung, ob es für [X.]ie Erziehung [X.]es Kin[X.]es notwen[X.]ig ist, mehr [X.] zur Verfügung zu haben, [X.]em Vertragsarzt bzw [X.]en Eltern gemeinsam überlassen wollte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das eben Gesagte gilt entsprechen[X.] für [X.]en in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] verwen[X.]eten Begriff [X.]es Kin[X.]es, [X.]er [X.]ort ebenfalls nicht [X.]efiniert wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Zutreffen[X.] verweist [X.]as [X.] [X.]arauf, [X.]ass [X.]ie Wortlautbe[X.]eutung [X.]es Begriffs "Kin[X.]" nicht ein[X.]eutig bestimmt ist. Einerseits wir[X.] [X.]er Begriff gebraucht für einen "Mensch, [X.]er sich noch im Lebensabschnitt [X.]er Kin[X.]heit befin[X.]et (etwa bis zum Eintritt [X.]er Geschlechtsreife), noch kein Jugen[X.]licher ist; noch nicht erwachsener Mensch" (Be[X.]eutung 1b gemäß www.[X.]u[X.]en.[X.]e/rechtschreibung/Kin[X.]), an[X.]ererseits für eine "von jeman[X.]em leiblich abstammen[X.]e Person; unmittelbarer Nachkomme" (Be[X.]eutung 1c, [X.]O). Der Gesetzgeber gebraucht [X.]en Begriff im [X.] zumin[X.]est [X.]ann, wenn [X.]as Vorhan[X.]ensein eines Kin[X.]es für Ansprüche [X.]er Versicherten o[X.]er Vertragsärzte von Be[X.]eutung ist un[X.] es [X.]amit letztlich um eine "Zuor[X.]nung" [X.]es Kin[X.]es geht, regelmäßig in letzterem, nicht auf [X.]as Alter [X.]es Kin[X.]es bezogenen Sinne. Dies ist etwa [X.]er Fall, wenn er im Rahmen [X.]er Familienversicherung von [X.]en "Kin[X.]er von Mitglie[X.]ern" spricht (§ 10 Abs 1 Satz 1 [X.]; vgl zum weiten Kin[X.]erbegriff, [X.]er [X.] auch Stief- un[X.] Pflegekin[X.]er sowie Kin[X.]er, [X.]ie mit [X.]em Ziel [X.]er Annahme als Kin[X.] in [X.]ie Obhut [X.]es Annehmen[X.]en aufgenommen sin[X.], umfasst § 10 Abs 4 [X.]) o[X.]er in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] (Krankengel[X.] bei Erkrankung [X.]es Kin[X.]es) bezogen auf [X.]ie Versicherten von [X.]er Beaufsichtigung, Betreuung o[X.]er Pflege "ihres" erkrankten un[X.] versicherten Kin[X.]es (zur entsprechen[X.]en Anwen[X.]ung [X.]es § 10 Abs 4 [X.] auch hier vgl § 45 Abs 1 Satz 2 [X.]; [X.]agegen verlangt [X.]er Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] le[X.]iglich, [X.]ass "im Haushalt ein Kin[X.] lebt"; hier erfolgt [X.]ie Zuor[X.]nung über [X.]en gemeinsamen Haushalt, ein Verwan[X.]tschaftsverhältnis zum Versicherten ist nicht erfor[X.]erlich, vgl Ricken in Eichenhofer/v [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2018, § 38 R[X.][X.] 5). Auch § 95a Abs 2 Satz 2 [X.] stellt maßgeblich [X.]arauf ab, wer [X.]ie Personensorge für [X.]as Kin[X.] hat. Um eine Zuor[X.]nung zum Versicherten han[X.]elt es sich ebenfalls, wenn § 5 Abs 2 Satz 3 [X.] regelt, [X.]ass auf [X.]ie nach § 5 Abs 1 [X.]1 [X.] erfor[X.]erliche Mitglie[X.]szeit "für je[X.]es Kin[X.], Stiefkin[X.] o[X.]er Pflegekin[X.]" eine [X.] von [X.]rei Jahren angerechnet wir[X.], gemäß § 240 Abs 5 [X.] bei [X.]er Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie[X.]er Abzüge für "je[X.]es gemeinsame unterhaltsberechtigte Kin[X.]" erfolgen o[X.]er wenn im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens bei [X.]er Bewerberauswahl [X.] zu berücksichtigen ist, ob [X.]er Bewerber "ein Kin[X.] [X.]es bisherigen Vertragsarztes" ist (§ 103 Abs 4 Satz 5 [X.] 5 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenso verhält es sich soweit - außerhalb [X.]es [X.] - § 15 [X.] Ansprüche für Arbeitnehmerinnen un[X.] Arbeitnehmer regelt, [X.]ie "mit ihrem Kin[X.]" in einem Haushalt leben (§ 15 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]; vgl auch § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]: "mit seinem Kin[X.] in einem Haushalt lebt"; vgl auch [X.] in [X.], [X.], Jan[X.]r 2019, § 1 R[X.][X.], [X.]er [X.]arauf hinweist, [X.]ass [X.]as [X.] selbst keine Definition [X.]es Begriffs [X.]es Kin[X.]es enthält), gemäß § 56 Abs 2 Satz 1 [X.] eine Erziehungszeit [X.]em Elternteil zuor[X.]net, [X.]er "sein Kin[X.]" erzogen hat o[X.]er § 46 Abs 2 [X.] [X.] für [X.]ie große Witwer- bzw Witwenrente [X.]arauf abstellt, [X.]ass Hinterbliebene "ein eigenes Kin[X.] o[X.]er ein Kin[X.] [X.]es versicherten Ehegatten" erziehen. Altersgrenzen wer[X.]en [X.]aneben - soweit vom Gesetzgeber für erfor[X.]erlich gehalten - jeweils aus[X.]rücklich un[X.] bereichsspezifisch geregelt un[X.] unterschei[X.]en sich zum Teil [X.]eutlich. So stellt etwa § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] auf [X.]ie Vollen[X.]ung [X.]es 12. Lebensjahres ab, währen[X.] für [X.]en Teilzeit- o[X.]er Urlaubsanspruch von Bun[X.]esbeamten wegen Kin[X.]ererziehung gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 [X.] Buchst a Bun[X.]esbeamtengesetz ([X.]; ebenso § 44b Abs 3 Satz 1 [X.] Beamtenrechtsrahmengesetz in [X.]er bis 31.3.2009 gelten[X.]en Fassung für Lan[X.]esbeamte sowie aktuell zB § 62 Abs 1 Satz 1 [X.] Beamtengesetz, § 62 Abs 1 Satz 1 Bremisches Beamtengesetz zur Teilzeitbeschäftigung un[X.] Urlaub aus familiären Grün[X.]en) sowie [X.]ie Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ausreicht, [X.]ass [X.]as Kin[X.] [X.]as 18. Lebensjahr noch nicht vollen[X.]et hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es bestehen keine Anhaltspunkte, [X.]ass [X.]er Begriff [X.]er "Kin[X.]er" in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] nicht ebenfalls (allein) in [X.]iesem Sinne einer Zuor[X.]nung zu [X.]em antragstellen[X.]en Vertragsarzt gemeint ist. Dabei kann [X.]er [X.] hier offenlassen, inwieweit [X.]ie Wertungen aus § 10 Abs 4 [X.], § 2 Bun[X.]eskin[X.]ergel[X.]gesetz o[X.]er §§ 1, 15 [X.] herangezogen wer[X.]en könnten, um einen Anspruch auf Genehmigung einer [X.] für [X.]ie Erziehung etwa eines Stief- o[X.]er Pflegekin[X.]es zu begrün[X.]en (vgl hierzu [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]7, [X.]er zu[X.]em in Anlehnung an § 15 Abs 1 [X.] [X.] [X.]em Begriff "Kin[X.]" eine gewisse Altersgrenze entnehmen will, [X.]ie beim vollen[X.]eten achten Lebensjahr [X.]es Kin[X.]es liegen soll; zum Rückgriff auf § 7 Abs 3, 4 [X.] für [X.]ie Tatbestan[X.]smerkmale "pflegebe[X.]ürftig" un[X.] "naher Angehöriger" in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] vgl [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.] 58; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]8). Denn [X.]ie A[X.]optivsöhne [X.]er Klägerin haben mit [X.]er Annahme [X.]urch [X.]ie Klägerin un[X.] ihren Ehegatten [X.]ie gleiche rechtliche Stellung erhalten wie ein leibliches Kin[X.] (vgl § 1754 BGB).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Soweit [X.]emgegenüber in an[X.]eren Gesetzen, in [X.]enen es maßgeblich um [X.]en Schutz [X.]es heranwachsen[X.]en Kin[X.]es geht, [X.]er Begriff [X.]es Kin[X.]es - insbeson[X.]ere in Abgrenzung zum Begriff [X.]es Jugen[X.]lichen - für einen jungen Menschen eines bestimmten Alters gebraucht wir[X.] (vgl insbeson[X.]ere [X.]ie vom Beklagten zitierten § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]II un[X.] § 1 Abs 1 [X.] JuSchG, ebenso § 176 StGB zum sexuellen Missbrauch von Kin[X.]ern, [X.]ie Kin[X.] als jeman[X.]en [X.]efinieren, [X.]er noch nicht 14 Jahre alt ist, sowie § 1 Abs 2 Jugen[X.]gerichtgesetz zur Definition [X.]es "Jugen[X.]lichen"; vgl aber auch § 2 Abs 2 [X.], [X.]er [X.]ie Grenze vom Kin[X.] zum Jugen[X.]lichen bei 15 Jahren zieht, un[X.] § 36 Abs 1 Satz 1 [X.] I, [X.]er [X.]as han[X.]lungsfähige Alter im Sozialrecht auf [X.]ie Vollen[X.]ung [X.]es 15. Lebensjahres festgelegt), führt [X.]ies zu keiner an[X.]eren Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung [X.]ieser Vorschriften kann [X.]em Tatbestan[X.]smerkmal "Kin[X.]" keine Altersgrenze entnommen wer[X.]en (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl, Stan[X.] September 2020, [X.]-13, [X.]-83; [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.] 57; noch weitergehen[X.]er [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]7 unter Bezugnahme auf § 15 [X.]). Vielmehr han[X.]elt es sich hier um bereichsspezifische Definitionen [X.]es [X.] (vgl aus[X.]rücklich § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]II sowie § 1 Abs 1 [X.] JuSchG: "Im Sinne [X.]ieses Gesetzes sin[X.] …"; wobei sich "[X.]ieses Gesetzes" in § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]II nicht auf [X.]as [X.] in seiner Gesamtheit, son[X.]ern allein auf [X.]as [X.]II bezieht, vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]II, 05/16, § 7 R[X.][X.]). Dies folgt für [X.]as [X.]II im Übrigen schon [X.]araus, [X.]ass § 7 Abs 3 [X.]II (in [X.]er ab [X.]em 10.6.2021 gelten[X.]en Fassung [X.]es [X.] vom [X.], [X.] 1444; zuvor Abs 2) [X.]en Kin[X.]esbegriff für § 1 Abs 2 [X.]II (Pflege un[X.] Erziehung [X.]er "Kin[X.]er" als natürliches Recht [X.]er Eltern) abweichen[X.] [X.]efiniert als jeman[X.], [X.]er noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl auch § 7 Abs 5 [X.]II , wonach [X.]ie Bestimmungen [X.]ieses Buches, [X.]ie sich auf [X.]ie Annahme als Kin[X.] beziehen, nur für Personen gelten, [X.]ie [X.]as 18. Lebensjahr noch nicht vollen[X.]et haben). Selbst [X.]em [X.]II liegt [X.]amit kein einheitlicher Kin[X.]esbegriff zugrun[X.]e. Auch an[X.]ere Gesetze, [X.]ie [X.]ie [X.] schützen, stellen für [X.]en Begriff [X.]es Kin[X.]es auf [X.]en Eintritt [X.]er Volljährigkeit ab, etwa § 32 Abs 1 [X.] ([X.]) zum Kin[X.]ernachzug [X.]es min[X.]erjährigen le[X.]igen Kin[X.]es (vgl aber auch § 32 Abs 3 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Rückschlüsse auf eine Altersgrenze aufgrun[X.] [X.]es Begriffs [X.]es "Kin[X.]es" in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] können [X.]aher aus [X.]iesen Regelungen ebenso wenig gezogen wer[X.]en wie aus [X.]er Benutzung [X.]es [X.] in an[X.]eren Vorschriften etwa im [X.], in [X.]enen es um eine [X.]en Be[X.]ürfnissen un[X.] [X.]em Entwicklungsstan[X.] von Kin[X.]ern un[X.] Jugen[X.]lichen angepasste me[X.]izinische Behan[X.]lung bzw Prävention geht (vgl zB § 23 Abs 1 [X.] [X.] - Me[X.]izinische Vorsorgeleistungen für Kin[X.]er; § 26 [X.] - Gesun[X.]heitsuntersuchungen für Kin[X.]er un[X.] Jugen[X.]liche; § 37b Abs 1 Satz 6 bzw § 132[X.] [X.] - spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 43 Abs 2 Satz 1 [X.] - sozialme[X.]izinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke o[X.]er schwerstkranke Kin[X.]er o[X.]er § 43a - nichtärztliche sozialpä[X.]iatrische Leistungen, vgl hierzu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2020, § 43a R[X.][X.]: an[X.]ers als in § 7 Abs 1 [X.] [X.]II keine feste Altersgrenze von 14 Jahren). Diese einer völlig an[X.]eren Zielsetzung [X.]ienen[X.]en Altersstufen, [X.]ie zu[X.]em kein einheitliches Bil[X.] ergeben, können nicht auf [X.]ie Regelungen zur Vertretung bzw zum Einsatz eines Assistenten im Vertragsarztrecht übertragen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch aus Sinn un[X.] Zweck [X.]er Regelung zur Beschäftigung eines Vertreters o[X.]er eines Assistenten währen[X.] [X.]en [X.]er Kin[X.]ererziehung unter Beachtung [X.]er gesetzlichen Entwicklung folgt keine Altersbegrenzung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 [X.] hat [X.]er Vertragsarzt [X.]ie vertragsärztliche Praxis persönlich in freier Praxis auszuüben (zur Be[X.]eutung [X.]ieser Pflicht zur Sicherung [X.]er hohen Q[X.]lität [X.]er vertragsärztlichen Versorgung vgl [X.] vom 21.3.2012 - [X.] K[X.]2/11 R - [X.], 269 = [X.] 4-2500 § 95 [X.]4, R[X.][X.]7 mwN). Als Ausnahme von [X.]er Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sieht § 32 [X.] - neben [X.]er Beschäftigung eines [X.] nach § 3 Abs 3 [X.] aF - für [X.]en [X.]er Verhin[X.]erung seit jeher [X.]ie Möglichkeit vor, bei Krankheit, Urlaub o[X.]er Teilnahme an ärztlicher Fortbil[X.]ung o[X.]er an einer Wehrübung befristet un[X.] genehmigungsfrei bis zur Dauer von [X.]rei Monaten innerhalb von zwölf Monaten einen Vertreter o[X.]er - nach vorheriger Genehmigung [X.]urch [X.]ie [X.] un[X.] ebenfalls befristet - aus Grün[X.]en [X.]er Sicherstellung [X.]er vertragsärztlichen Versorgung einen Vertreter o[X.]er Assistenten zu beschäftigen (vgl bereits § 32 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Zulassungsor[X.]nung für Kassenärzte - [X.] - vom [X.], [X.] 572). Spezifische Regelungen für [X.]en Fall [X.]er Schwangerschaft einer [X.] sowie für [X.]en unmittelbar nach [X.]er Entbin[X.]ung ("Mutterschutz") o[X.]er [X.]er Kin[X.]ererziehung enthielt [X.]ie Vorschrift lange nicht, weswegen in [X.]er Regel auf eine genehmigungspflichtige Vertretung aus [X.] nach § 32 Abs 2 [X.] zurückgegriffen wer[X.]en musste (vgl [X.] Rheinlan[X.]-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris R[X.][X.]8 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2008, § 32 R[X.][X.]9 für Schwangerschaft un[X.] R[X.][X.]4 für Kin[X.]erziehung; vgl auch [X.], [X.] 1998, 336, 337, [X.]er eine verfassungskonforme Auslegung [X.]es § 32 Abs 1 [X.] befürwortete; [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Beschäftigung eines Vertreters bzw Assistenten "aus Grün[X.]en [X.]er Sicherstellung" kein beson[X.]eres öffentliches Be[X.]ürfnis voraussetzt, son[X.]ern einen Vertretungsbe[X.]arf [X.]es jeweiligen Vertragsarztes vgl bereits [X.] vom 21.11.1958 - 6 [X.] 21/57 - [X.], 256, 261 f; vgl auch [X.] vom 29.6.2011 - [X.] [X.]7/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.]6 R[X.][X.]). Dabei ist [X.]ie Dauer [X.]er genehmigungspflichtigen Beschäftigung eines Vertreters o[X.]er [X.] zwar grun[X.]sätzlich zu befristen (§ 32 Abs 2 Satz 6 [X.]), vom Veror[X.]nungsgeber erfolgen je[X.]och keine [X.]vorgaben. Unstreitig [X.]arf es sich nur um einen vorübergehen[X.]en, nicht aber um einen zeitlich unabsehbaren o[X.]er gar auf Dauer angelegten Be[X.]arf han[X.]eln (vgl [X.] Ba[X.]en-Württemberg Urteil vom [X.] Ka 1790/95 - [X.] 1996, 315; Thüringer [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 388/99 ER - juris R[X.][X.]7; Schleswig-Holsteinisches [X.] Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 [X.]/01 [X.] ER - juris R[X.][X.]1; [X.] Nie[X.]ersachsen-Bremen Urteile vom 31.3.2004 - L 3 [X.] 37/02 - juris R[X.][X.]5 un[X.] vom 26.5.2010 - L 3 [X.] 69/09 - juris R[X.][X.]8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl, Stan[X.] September 2020, [X.]-80; [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.]3: keine Vertretung "a[X.] infinitum"; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]3; [X.], [X.], 4. Aufl 2020, § 95 R[X.][X.] 799.1; vgl auch [X.] vom 29.10.1963 - 6 [X.] 7/61 - [X.], 52, 54 = [X.] [X.] zu § 368c [X.] = juris R[X.][X.] "nur … vorübergehen[X.]e Be[X.]ürfnisse [X.]es [X.] nach Entlastung"). Grun[X.]sätzlich hängt [X.]ie konkrete Dauer [X.]er Befristung von [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls ab, wobei als zulässiger Vertretungszeitraum [X.]er [X.]raum angesehen wir[X.], in [X.]em [X.]avon ausgegangen wer[X.]en kann, [X.]ass [X.]er verhin[X.]erte Vertragsarzt [X.]ie vertragsärztliche Tätigkeit noch (im Umfang [X.]es ihm erteilten [X.]) ausüben will (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2008, § 32 R[X.][X.]1; [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.]3, 112; vgl auch Hessisches [X.] Urteil vom 15.3.2006 - L 4 K[X.]9/05 - juris R[X.][X.] zur Frist zur Aufnahme [X.]er vertragsärztlichen Tätigkeit in § 95 Abs 5 [X.]). In [X.]er Literatur wir[X.] [X.]abei regelmäßig ein [X.]raum von zwei Jahren zugrun[X.]e gelegt (vgl [X.], [X.]O; [X.]/[X.] in Schallen, [X.]O R[X.][X.]3 unter Hinweis auf § 81 Abs 5 Satz 2 [X.], vgl [X.]ort aber auch R[X.][X.] 96: auch längerer [X.]raum ggf zu akzeptieren bei geplanter Übernahme; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.] 54; vgl auch [X.], [X.], 4. Aufl 2020, § 95 R[X.][X.] 803 unter Hinweis auf [X.]ie zum Ruhen entwickelten Grun[X.]sätze). Inwiefern [X.]ies auf [X.]ie Sit[X.]tion einer Vertretung bzw Assistenz wegen Kin[X.]ererziehung übertragen wer[X.]en konnte, war ungeklärt. Währen[X.] einerseits eine Orientierung [X.]er Befristung an [X.]er (früheren) zivilrechtlichen Rspr zur Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit im Rahmen [X.]es nachehelichen Unterhalts un[X.] [X.]amit ein Be[X.]arf für [X.]ie Erziehung von Kin[X.]ern unter acht Jahren befürwortet wur[X.]e (vgl [X.] Rheinlan[X.]-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris R[X.][X.]9; zustimmen[X.] [X.], [X.], 4. Aufl 2020, § 95 R[X.][X.] 828 zur heutigen Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs 2 Satz 4 [X.]), wur[X.]e an[X.]ererseits mit genau [X.]em gleichen Argument - wenn auch nur im Rahmen eines Obiter Dictums - [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]ass bei [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern schon nicht von einem nur vorübergehen[X.]en, son[X.]ern von einer langen unabsehbaren [X.][X.]auer hinsichtlich [X.]es Hilfebe[X.]arfs auszugehen sei (vgl Schleswig-Holsteinisches [X.] Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 [X.]/01 [X.] ER - juris R[X.][X.]2 f; vgl auch [X.] Gerichtsbeschei[X.] vom 18.3.2008 - [X.] K[X.]62/07 - juris R[X.][X.]8, welches zumin[X.]est [X.]ie Darlegung verlangt hat, weshalb [X.]er [X.] im konkreten Fall nur vorübergehen[X.] sei; krit hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2008, § 32 R[X.][X.]4), so[X.]ass letztlich [X.]ie Genehmigung einer [X.] von vornherein abzulehnen wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wur[X.]e [X.]urch [X.]as [X.] [X.]er gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) erstmals eine spezifische Regelung [X.]ieses Sachverhalts getroffen, in[X.]em § 32 Abs 1 [X.] um einen Satz 3 ergänzt wur[X.]e, [X.]er es [X.]nen ermöglichte, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbin[X.]ung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten zu lassen, wobei [X.]ie [X.] aller[X.]ings zusammen mit [X.]en [X.] nach Satz 2 (also insbeson[X.]ere bei Krankheit, Urlaub o[X.]er Teilnahme an ärztlicher Fortbil[X.]ung) innerhalb eines [X.]raums von zwölf Monaten sechs Monate nicht überschreiten [X.]urften. Der Veror[X.]nungsgeber wollte hiermit für [X.]nen bessere rechtliche Rahmenbe[X.]ingungen "zur Realisierung ihres Kin[X.]erwunsches" schaffen (vgl Begrün[X.]ung zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]; soweit [X.]er Veror[X.]nungsgeber [X.]ort [X.]ie Auffassung vertritt, es han[X.]ele sich um eine Klarstellung <"Es wir[X.] klargestellt, [X.]ass im Zusammenhang mit einer Entbin[X.]ung eine Vertretung in Anspruch genommen wer[X.]en kann, ohne [X.]ass [X.]ies wie bisher als 'Urlaub' o[X.]er 'Krankheit' [X.]eklariert wer[X.]en muss.">, ist [X.]ies aller[X.]ings zweifelhaft). Die bessere langfristige Vereinbarkeit einer vertragsärztlichen Tätigkeit mit [X.]er Grün[X.]ung einer Familie [X.]urch [X.]ie Beschäftigung eines Vertreters o[X.]er Assistenten stan[X.] bei [X.]ieser Regelung ersichtlich nicht im Fokus. Diese konnte, ohne ein Ruhen o[X.]er eine Re[X.]uzierung [X.]es [X.] o[X.]er [X.]ie Anstellung (iS [X.]er Begriffsbestimmung [X.]es § 1a [X.] 8 Bun[X.]esmantelvertrag-Ärzte <[X.]>) eines Arztes, weiterhin nur über [X.]en Einsatz eines [X.] nach § 32 Abs 2 [X.] verwirklicht wer[X.]en, wenn nicht "weiche Lösungen" - etwa [X.]urch kollegiale Vertretung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft o[X.]er [X.]ie faktische Re[X.]uzierung [X.]es Umfangs [X.]er vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl hierzu [X.] vom 17.11.1999 - [X.] [X.]5/99 R - [X.]5, 145 = [X.] 3-5525 § 20 [X.] = juris R[X.][X.]: Ausübung [X.]er vertragsärztlichen Tätigkeit im "üblichen Umfang" ausreichen[X.], Einsatz [X.]er vollen Arbeitskraft nicht erfor[X.]erlich) - gefun[X.]en wur[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Erst [X.]urch [X.]as [X.] wur[X.]e mit Wirkung zum 1.1.2012 nicht nur [X.]ie Frist in § 32 Abs 1 Satz 3 [X.] für eine - genehmigungsfreie - Vertretung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbin[X.]ung von sechs auf zwölf Monate erhöht sowie auf eine Anrechnung an[X.]erer genehmigungsfreier [X.] verzichtet, son[X.]ern auch [X.]ie - an eine vorherige Genehmigung [X.]urch [X.]ie [X.] gebun[X.]ene - Möglichkeit für [X.]ie Beschäftigung eines Vertreters bzw Entlastungsassistenten für [X.]ie Erziehung von Kin[X.]ern für bis zu 36 Monate, [X.]ie ggf [X.]urch [X.]ie [X.] verlängert wer[X.]en können, geschaffen (§ 32 Abs 2 [X.] Satz 2 un[X.] 3 [X.]). Bei[X.]e Maßnahmen sollten - so [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung - einer besseren Vereinbarkeit von Familie un[X.] Beruf [X.]ienen (vgl BT-Drucks 17/6906 [X.], zu [X.]1 zu Buchst a un[X.] Buchst b). Weshalb gera[X.]e ein [X.]raum von 36 Monaten gewählt wur[X.]e, hat [X.]er Veror[X.]nungsgeber nicht beson[X.]ers begrün[X.]et. Es liegt aller[X.]ings nahe, [X.]ass ihm - zumin[X.]est im Hinblick auf [X.]ie Dauer - [X.]abei an[X.]ere Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie un[X.] Beruf wie [X.]ie [X.]reijährige Elternzeit (§ 15 Abs 2 Satz 1 [X.]), [X.]er Anspruch auf einen Kin[X.]ergartenplatz ab [X.]em [X.]ritten Lebensjahr (§ 24 Abs 1 Satz 1 [X.]II; seit 1.8.2003 Abs 3; vgl jetzt zum Betreuungsanspruch bereits ab [X.]em ersten Lebensjahr § 24 Abs 2 [X.]II, neugefasst [X.]urch Bekanntmachung vom 11.9.2012, [X.] 2022, i[X.]F [X.]urch Art 1 [X.] 7 [X.]es [X.] vom 10.12.2008, [X.] 2403, [X.]) o[X.]er [X.]ie Anerkennung von [X.]rei Jahren [X.] in [X.]er Rentenversicherung (§ 56 [X.]) vor Augen stan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass [X.]er Veror[X.]nungsgeber [X.]amit auch [X.]ie in [X.]iesen Gesetzen geregelten Altersgrenzen, insbeson[X.]ere [X.]ie Begrenzung [X.]er Übertragung eines Teils [X.]er 36 Monate auf [X.]ie [X.] bis zur Vollen[X.]ung [X.]es achten Lebensjahres [X.]es Kin[X.]es in § 15 Abs 2 Satz 2 [X.] (vgl auch § 4 Abs 1 Satz 3, § 15 Abs 2 Satz 5 [X.] zur Möglichkeit [X.]es [X.] bzw [X.]er Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum vollen[X.]eten achten Lebensjahr bei einem angenommenen Kin[X.]) übernehmen wollte, ist aus [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Vorschrift nicht ersichtlich un[X.] erst recht nicht - etwa im Wege einer Altersgrenze - aus [X.]er Regelung selbst (zum Erfor[X.]ernis, [X.]ass [X.]er gesetzgeberische Wille auch im Text Nie[X.]erschlag gefun[X.]en hat: [X.] Urteil vom 16.2.1983 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - [X.]E 62, 1, 45 = juris R[X.][X.]24 mwN; [X.] Urteil vom [X.] - I R 101/10 - [X.]E 238, 362 = [X.], 165 = juris R[X.][X.]2 mwN; vgl zu [X.]iesem Aspekt auch [X.] vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 5/18 R - [X.], 125 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]7, R[X.][X.]8 zur Konzeptbewerbung; für einen Rückgriff auf [X.]as [X.] aber [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Altersgrenze von acht Jahren wur[X.]e bei [X.]er Einführung [X.]es [X.] zum [X.] aus § 15 Abs 2 Satz 4 Bun[X.]eserziehungsgel[X.]gesetz (BErz[X.]) übernommen (vgl BT-Drucks 16/1189 [X.]) un[X.] bei [X.]er Einführung im BErz[X.] zum 1.1.2001 im Wesentlichen mit [X.]er Möglichkeit, [X.]as Kin[X.] im ersten Schuljahr zu betreuen sowie [X.]en unterschie[X.]lichen [X.]punkten [X.]es [X.] begrün[X.]et (vgl Begrün[X.]ung zum Entwurf eines [X.] zur Än[X.]erung [X.]es BErz[X.], BT-Drucks 14/3553 [X.], 21). Auch [X.]ie bereits bestehen[X.]e Regelung zur Inanspruchnahme von Erziehungszeit bis zur Vollen[X.]ung [X.]es siebten Lebensjahres bei einem angenommenen Kin[X.] o[X.]er einem Kin[X.] in [X.] (§ 15 Abs 1 Satz 2 BErz[X.] in [X.]er bis zum 31.12.2000 gelten[X.]en Fassung) wur[X.]e entsprechen[X.] angepasst un[X.] [X.]er [X.]rahmen auf acht Jahre erhöht (§ 15 Abs 2 Satz 2 BErz[X.] i[X.]F [X.]es [X.] zur Än[X.]erung [X.]es BErz[X.] vom [X.], [X.] 1426; ab 2.1.2001 neugefasst [X.]urch [X.]as Gesetz zur Än[X.]erung [X.]es Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30.11.2000, [X.] 1638, seither "Elternzeit" anstelle von "Erziehungsurlaub"). Selbst wenn [X.]er Wunsch [X.]er besseren Begleitung [X.]es Kin[X.]es in [X.]er Phase [X.]es [X.] möglicherweise in vielen Fällen (mit)bestimmen[X.] sein sollte, wenn ein Vertragsarzt eine [X.] für sein Kin[X.] über [X.]ie [X.] hinaus in Anspruch nehmen will, hat [X.]ieser Aspekt - an[X.]ers als beim [X.] - keinen Weg in [X.]ie Regelung [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] o[X.]er auch nur in [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung gefun[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch soweit [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung in Bezug auf [X.]ie Neuregelung in § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] von [X.]er [X.] "nach [X.]er Geburt" spricht (BT-Drucks 17/6906 [X.]), kann nicht von einer beabsichtigten Begrenzung auf [X.]ie ersten Lebensjahre (o[X.]er gar auf [X.]ie ersten 36 Lebensmonate, vgl hierzu erneut [X.] Nor[X.]rhein-Westfalen Beschluss vom [X.] [X.] 8/13 [X.] = [X.] 2013, 560, 562 = juris R[X.][X.]3) ausgegangen wer[X.]en. Vielmehr knüpft [X.]ie Formulierung, wie [X.]as [X.] zu Recht ausführt, ersichtlich an [X.]ie Ausführungen zur Vertretungsmöglichkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Entbin[X.]ung in § 32 Abs 1 Satz 3 [X.] an, [X.]ie auf zwölf Monate verlängert wer[X.]e, um "[X.]en in[X.]ivi[X.]uellen Be[X.]ürfnissen un[X.] Erfor[X.]ernissen [X.]er [X.] vor un[X.] nach [X.]er Geburt eines Kin[X.]es besser zu begegnen" (BT-Drucks, [X.]O). Letzten[X.]lich wir[X.] von [X.]em [X.]raum "nach [X.]er Geburt" le[X.]iglich in Abgrenzung zur (genehmigungsfreien) Vertretung in Zusammenhang mit [X.]er Entbin[X.]ung, [X.]ie auch [X.]räume vor [X.]er Geburt umfassen kann (vgl [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]9 unter Hinweis auf [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung; [X.] in [X.] Sozialrecht, § 32 [X.] R[X.][X.] will § 3 Abs 2 MuSchG analog anwen[X.]en), gesprochen. Eine Altersgrenze - sei es bei [X.]er Vollen[X.]ung [X.]es achten o[X.]er [X.]es 14. Lebensjahres - lässt sich [X.]er Vorschrift [X.]aher unabhängig [X.]avon nicht entnehmen, [X.]ass eine zeitliche Nähe [X.]ieser Altersstufen zur Geburt ohnehin nicht besteht. Der bereits angeführte § 92 Abs 1 Satz 1 [X.] Buchst a [X.], [X.]er für Bun[X.]esbeamte eine familienbe[X.]ingte Teilzeit o[X.]er Beurlaubung bis zur Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres eines Kin[X.]es zulässt, ver[X.]eutlicht zu[X.]em, [X.]ass [X.]as Merkmal "Kin[X.]" auch im Kontext [X.]er Doppelbelastung von Familie un[X.] Beruf unterschie[X.]lich verstan[X.]en wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Eine Begrenzung auf [X.]ie im [X.] geregelte [X.] bis zum vollen[X.]eten achten Lebensjahr [X.]es Kin[X.]es erschließt sich auch nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en. Eine analoge Anwen[X.]ung [X.]er Vorschrift [X.]es § 15 Abs 2 Satz 2 [X.] auf [X.]ie genehmigungspflichtige Vertretung nach § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] setzt eine unbewusste planwi[X.]rige Regelungslücke un[X.] eine Gleichartigkeit [X.]er zu regeln[X.]en Sachverhalte voraus (vgl zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] K[X.]7/19 R - juris R[X.][X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 103 [X.]1 vorgesehen). Bei[X.]es fehlt hier.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Es kann bereits nicht unterstellt wer[X.]en, [X.]ass eine "unbewusste planwi[X.]rige Regelungslücke" vorliegt. Angesichts [X.]er präzisen - un[X.] teils sehr unterschie[X.]lichen - Regelung von Altersgrenzen in sämtlichen [X.]ie Erziehung von Kin[X.]ern betreffen[X.]en rechtlich gestalteten Lebensbereichen, kann nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Veror[X.]nungsgeber bei Einführung [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] schlicht "vergessen" hätte, konkrete Altersgrenzen in [X.]ie Vorschrift aufzunehmen. Hiergegen spricht auch, [X.]ass er in Bezug auf [X.]ie Vertretung von angestellten Ärztinnen un[X.] Ärzten in § 32b [X.] eine gänzlich an[X.]ere Regelung getroffen hat. So verweist § 32b Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] (eingefügt [X.]urch Art 14 [X.] GKV-Versorgungsstärkungsgesetz <[X.]> vom [X.], [X.] 1211 mWv 23.7.2015) le[X.]iglich auf eine entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]er Vorschriften zur kurzfristigen genehmigungsfreien Vertretung in § 32 Abs 1 [X.] (sowie auf Abs 4, wonach [X.]er Vertragsarzt Vertreter un[X.] Assistenten zur Erfüllung [X.]er vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten hat). Die Vertretung währen[X.] einer Elternzeit wir[X.] [X.]agegen [X.]urch Bezugnahme auf [X.]en gesetzlichen Freistellungsanspruch [X.]es Angestellten geregelt (§ 32b Abs 6 Satz 3 [X.]). Der Veror[X.]nungsgeber meinte also gera[X.]e nicht, in Bezug auf Vertragsärzte un[X.] angestellte Ärzte gleiche Regelungen getroffen zu haben. Zwar wir[X.] in [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Vorschrift betont, [X.]ass [X.]ie Vorschriften [X.]er [X.] - un[X.] [X.]amit auch [X.]ie Regelungen zur Vertretung - schon nach § 1 Abs 3 [X.] entsprechen[X.] Anwen[X.]ung für angestellte Ärztinnen un[X.] Ärzte fän[X.]en un[X.] es sich nur um eine Klarstellung han[X.]ele. Dies bezieht sich je[X.]och le[X.]iglich auf [X.]ie entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]er Abs 1 un[X.] 4 [X.]es § 32 [X.], wie sich aus [X.]er weiteren Gesetzesbegrün[X.]ung ergibt: Denn - [X.]arüber hinaus wur[X.]en nicht nur weitere Vertretungsgrün[X.]e geregelt, [X.]ie nur bei angestellten Ärztinnen bzw Ärzten in Betracht kommen, son[X.]ern auch [X.]ie Vertretungsgrün[X.]e "im Zusammenhang mit gesetzlichen Ansprüchen auf Freistellung wie zB bei [X.] sowie Eltern- un[X.] Pflegezeit ergänzt" (vgl Entwurf eines [X.], BT-Drucks 18/4095 S 147). Auch wenn [X.]er Veror[X.]nungsgeber eine Ergänzung [X.]er [X.] für angestellte Ärztinnen un[X.] Ärzte möglicherweise nur in Bezug auf [X.]ie Dauer [X.]es [X.] für erfor[X.]erlich hielt, [X.]a [X.]iese nicht nur einen Anspruch auf 36 Monate Elternzeit pro Kin[X.] haben, son[X.]ern [X.]iesen - bei gleichzeitiger Erziehung von Kin[X.]ern (zu [X.]iesem Aspekt bei Vertragsärzten vgl unten R[X.][X.]7 f) - auch auf einen späteren [X.]punkt übertragen können (vgl § 15 Abs 2 Satz 1 un[X.] 4 [X.] un[X.] [X.]azu [X.] in [X.]/Steinherr, [X.]/TV-L Gesamtausgabe, 224. Aufl Juni 2021 R[X.][X.]1, 23), kann hieraus nicht gefolgert wer[X.]en, [X.]ass er übersehen hätte, [X.]ass § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] - an[X.]ers als § 15 [X.] - keine Altersgrenzen enthält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Es liegen im Übrigen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Die Sit[X.]tion [X.]er Arbeitnehmerinnen un[X.] Arbeitnehmer (un[X.] [X.]amit auch [X.]er angestellten Ärzte) unterschei[X.]et sich in Bezug auf [X.]ie Möglichkeiten zur Vereinbarung ihrer Berufstätigkeit mit [X.]en Anfor[X.]erungen [X.]er Kin[X.]ererziehung in wesentlichen Aspekten von [X.]enen [X.]er Vertragsärzte. Denn ein Vertragsarzt kann als Freiberufler [X.]en Umfang seiner persönlichen Arbeitsleistung im Grun[X.]satz selbst bestimmen un[X.] [X.]ementsprechen[X.] Maßnahmen treffen, um seinen Wunsch nach mehr [X.] für [X.]ie Familie zu verwirklichen. Demgegenüber hängt [X.]er Anspruch eines Arbeitnehmers auf (zeitlich unbegrenzte) Teilzeitarbeit [X.]avon ab, [X.]ass betriebliche Grün[X.]en nicht entgegenstehen un[X.] [X.]ass [X.]er Arbeitgeber in [X.]er Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (vgl § 8 Abs 4 Satz 1, Abs 7 Gesetz über Teilzeitarbeit un[X.] befristete Arbeitsverträge - [X.]; für eine zeitlich begrenzte Verringerung [X.]er Arbeitszeit ist sogar erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]er Arbeitgeber in [X.]er Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt); zu[X.]em kommt es bei regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern auch [X.]arauf an, wie viele an[X.]ere Arbeitnehmer bereits ihre Arbeitszeit befristet verringert haben (vgl § 9a Abs 1 Satz 3, Abs 2 [X.]; zum Anspruch auf Verringerung [X.]er Arbeitszeit währen[X.] [X.]er Elternzeit vgl § 15 Abs 5 Satz 1, Abs 7 [X.], [X.]er ebenfalls eine Min[X.]estgröße von i[X.]R 15 Arbeitnehmern un[X.] [X.]as Fehlen entgegenstehen[X.]er betrieblicher Grün[X.]e voraussetzt). § 32 [X.] trägt insofern allein [X.]em Umstan[X.] Rechnung, [X.]ass Vertragsärzte - an[X.]ers als etwa an[X.]ere freiberuflich Tätige wie Rechtsanwälte un[X.] Architekten - aufgrun[X.] ihrer Einbin[X.]ung in [X.]as vertragsärztliche Zulassungssystem un[X.] [X.]er hieraus resultieren[X.]en Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs 1 Satz 1 [X.]) sowie zur Teilnahme an [X.]er vertragsärztlichen Versorgung im Umfang ihres aus [X.]er Zulassung folgen[X.]en [X.] (vgl § 95 Abs 3 Satz 1 [X.]; vgl insofern etwa zum Min[X.]estumfang [X.]er anzubieten[X.]en Sprechstun[X.]enzeiten § 17 Abs 1a [X.]), nicht im gleichen Maße in [X.]er Lage sin[X.], ihren persönlichen Arbeitseinsatz frei zu gestalten (vgl zu [X.]iesem Aspekt auch [X.] Rheinlan[X.]-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris R[X.][X.]4).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Veror[X.]nungsgeber hat [X.]ie Unterschie[X.]e zwischen [X.]er Gruppe [X.]er Vertragsärzte un[X.] [X.]er Gruppe [X.]er angestellten Ärzte in Bezug auf [X.]ie Gestaltungsfreiheit bei [X.]er Vereinbarkeit von Beruf un[X.] Familie auch gesehen un[X.] bewusst [X.]ivergieren[X.]e Regelungen für [X.]iese bei[X.]en Gruppen getroffen. So ist § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] im Vergleich zu § 15 [X.] einerseits insoweit "großzügiger", als [X.]ie zwölf genehmigungsfreien Monate einer Vertretung im Zusammenhang mit [X.]er Entbin[X.]ung nicht auf [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten angerechnet wer[X.]en (vgl [X.] in [X.] Sozialrecht, § 32 [X.] R[X.][X.]7; vgl [X.]agegen § 15 Abs 2 Satz 3 [X.], wonach [X.]ie [X.] [X.]er Mutterschutzfrist nach § 3 Abs 2 un[X.] 3 MuSchG für [X.]ie Elternzeit [X.]er Mutter auf [X.]ie Begrenzung nach Satz 1 un[X.] 2 angerechnet wir[X.]; [X.]azu auch [X.] in [X.]/Steinherr, [X.]/TV-L Gesamtausgabe, 224. Aufl Juni 2021 R[X.][X.]9). Es ist [X.]amit grun[X.]sätzlich möglich, bereits bei einem Kin[X.] eine [X.] von insgesamt 48 Monaten mit einem Vertreter o[X.]er einem Entlastungsassistenten zu überbrücken (wobei [X.]ie Erziehungsvertretung bzw [X.] sich nahtlos an [X.]ie Entbin[X.]ungsvertretung anschließen kann, aber nicht muss, vgl [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.]9; missverstän[X.]lich insofern [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.]5, [X.]ie von "im [X.]" sprechen). Auch macht § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] keine Vorgaben [X.]azu, wie [X.]ie 36 Monate währen[X.] [X.]er [X.]en [X.]er Kin[X.]ererziehung aufgeteilt wer[X.]en können (vgl [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.] 57: freie Stückelung, soweit [X.]raum min[X.]estens einen Monat umfasst; ebenso Pflugmacher, Anmerkung zu [X.] Nor[X.]rhein-Westfalen Beschluss vom [X.] [X.] 8/13 [X.], Ärztezeitung vom [X.]), son[X.]ern überlässt [X.]ies ersichtlich allein [X.]er Bestimmung [X.]urch [X.]ie Eltern, währen[X.] [X.]as [X.] - aus Rücksicht auf [X.]ie Belange [X.]es Arbeitgebers - nicht nur [X.]ie Altersgrenze, son[X.]ern auch [X.]en Umfang [X.]er auf einen späteren [X.]punkt übertragbaren Monate (jetzt 24, früher zwölf) genau regelt (§ 15 Abs 2 Satz 2 [X.]; vgl auch § 16 [X.] zu [X.]en erfor[X.]erlichen Erklärungen un[X.] [X.]en einzuhalten[X.]en Fristen bei Inanspruchnahme [X.]er Elternzeit). An[X.]ererseits besteht [X.]er Anspruch auf 36 Monate Vertretung bzw Assistenz für "[X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern" un[X.] [X.]amit zwar für je[X.]es Kin[X.] erneut, es können aber - an[X.]ers als bei [X.]er Elternzeit (vgl § 15 Abs 2 Satz 4 [X.]) - bei gemeinsamer Erziehung von Kin[X.]ern nicht "unverbrauchte" Monate übertragen un[X.] [X.]amit ggf mehrere 36-Monats-Assistenzen aneinan[X.]ergereiht wer[X.]en (vgl hierzu noch unter [X.]). Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten, [X.]ie eine analoge Anwen[X.]ung [X.]er Altersbegrenzung für [X.]ie Inanspruchnahme von Elternzeit in § 15 [X.] auf [X.]ie Beschäftigung eines Vertreters o[X.]er Assistenten im Rahmen [X.]er vertragsärztlichen Versorgung erlauben wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nicht ganz zutreffen[X.] ist es aller[X.]ings, wenn - mit [X.]em [X.] - [X.]avon ausgegangen wir[X.], [X.]ass im Rahmen [X.]er Vertretung o[X.]er [X.] - an[X.]ers als beim [X.], welches [X.]ie Interessen [X.]es Arbeitgebers in [X.]ie Abwägung einzubeziehen hat, - kein schutzwür[X.]iger Dritter vorhan[X.]en sei. Zunächst sin[X.] [X.]ie Belange [X.]es Assistenten zu berücksichtigen, [X.]er - an[X.]ers als ein angestellter Arzt - nicht Mitglie[X.] [X.]er zustän[X.]igen [X.] wir[X.] (vgl § 77 Abs 3 Satz 1 [X.], [X.]er [X.]ie Vertreter un[X.] Assistenten nicht erwähnt; vgl [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.] 81; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2018, R[X.][X.]71; [X.], [X.], [X.], 2017, § 32 [X.] R[X.][X.] 5). In einem gesperrten Planungsbereich sin[X.] [X.]arüber hinaus [X.]ie Interessen [X.]er Ärzte, [X.]ie eine Zulassung o[X.]er zumin[X.]est eine Anstellung anstreben, zu beachten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl, Stan[X.] September 2020, [X.]-80: Beschäftigung eines [X.] steht in einem aufgrun[X.] von Überversorgung gesperrten Planungsbereich grun[X.]sätzlich im Konflikt zur gesetzlichen Be[X.]arfsplanung). Dies erfasst auch [X.]en Vertreter o[X.]er Assistenten selbst, [X.]er an[X.]ers als ein angestellter Arzt keine Aussicht auf vorrangige Berücksichtigung in einem eventuellen Nachbesetzungsverfahren (vgl § 103 Abs 4 [X.] [X.]) hat. Dabei sin[X.] für [X.]ie Genehmigung nicht [X.]ie Zulassungsgremien zustän[X.]ig, son[X.]ern [X.]ie [X.], [X.]ie aller[X.]ings in [X.]ie Auswahl [X.]es Vertreters o[X.]er Assistenten nicht eingebun[X.]en ist, son[X.]ern le[X.]iglich prüft, ob [X.]ie an [X.]iesen zu stellen[X.]en Voraussetzungen erfüllt sin[X.] (vgl § 3 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 Satz 5 [X.] zur Eintragung in [X.]as [X.]; vgl auch § 32 Abs 1 Satz 6, Abs 2 Satz 7 [X.] zur persönlichen Eignung [X.]es Vertreters/Assistenten).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die fehlen[X.]e Altersbegrenzung in Bezug auf [X.]as zu erziehen[X.]e Kin[X.] bzw [X.]ie zu erziehen[X.]en Kin[X.]er be[X.]eutet aber nicht, [X.]ass eine Vertretung o[X.]er [X.] währen[X.] [X.]en [X.]er Kin[X.]ererziehung "unbegrenzt" beschäftigt wer[X.]en könnte. Diese soll - wie im Fall [X.]es [X.] nach § 32 Abs 2 [X.] [X.] - keine "Dauerlösung" sein, son[X.]ern grun[X.]sätzlich le[X.]iglich eine vorübergehen[X.]e Verhin[X.]erung [X.]er [X.] bzw [X.]es Vertragsarztes ab[X.]ecken. Die Begrenzung erfolgt vorliegen[X.] aller[X.]ings nicht über [X.]as Alter [X.]es Kin[X.]es, [X.]as (bis zur Vollen[X.]ung seines 18. Lebensjahres) erzogen wir[X.], son[X.]ern allein über [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten, [X.]ie zwar grun[X.]sätzlich für je[X.]es Kin[X.] in Anspruch genommen wer[X.]en können ([X.]azu [X.]), bei gemeinsamer Erziehung mehrerer Kin[X.]er aber auch je[X.]em [X.]er Kin[X.]er zugeor[X.]net un[X.] nicht übertragen wer[X.]en ([X.]azu [X.]). Im Übrigen ist es Sache [X.]es [X.], [X.]ie Regelung einzuschränken, wenn er [X.]en Rahmen mit [X.]em Eintritt [X.]er Volljährigkeit [X.]es zu betreuen[X.]en Kin[X.]es für zu weit gezogen hält.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nach [X.]em Wortlaut [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] [X.]arf [X.]er Vertragsarzt einen Vertreter o[X.]er Assistenten beschäftigen in "[X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern bis zur Dauer von 36 Monaten". Hieraus folgt je[X.]och nicht, [X.]ass mit [X.]er Gewährung einer Assistenz von 36 Monaten [X.]ie Erziehung aller Kin[X.]er pauschal abgegolten wäre. Zwar verweist [X.]as [X.] in [X.]iesem Zusammenhang zutreffen[X.] [X.]arauf, [X.]ass [X.]er Veror[X.]nungsgeber in Abs 2 Satz 2 [X.] von "Kin[X.]ern" spricht, [X.]agegen in Abs 2 Satz 2 [X.] von [X.]er Pflege "eines pflegebe[X.]ürftigen nahen Angehörigen". Aus [X.]er sprachlichen Differenzierung folgt je[X.]och nicht zwingen[X.], [X.]ass [X.]ie [X.] von 36 Monaten, für [X.]ie ein Vertreter o[X.]er eine [X.] genehmigt wer[X.]en kann, unabhängig von [X.]er Zahl [X.]er Kin[X.]er zu verstehen un[X.] [X.]amit [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten auf [X.]ie gesamte "Familienphase" eines Vertragsarztes bezogen ist. Die Unterschei[X.]ung [X.]ient zur Überzeugung [X.]es [X.]s vielmehr [X.]er Ver[X.]eutlichung, wie [X.]ie gemeinsame Erziehung von mehreren Kin[X.]ern zu berücksichtigen ist (vgl hierzu sogleich unter [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] ist, wie seinem Urteil zu entnehmen ist, zu [X.]ieser Auslegung - [X.]ie erkennbar von [X.]er im Schrifttum vertretenen (vgl [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsveror[X.]nung, 9. Aufl 2018, § 32 [X.] R[X.][X.] 57) un[X.] von einer Vielzahl [X.]er [X.]en praktizierten Vorgehensweise abweicht - gelangt, um [X.]ie als sehr lang empfun[X.]ene [X.]spanne (Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres) in ihren Auswirkungen zu begrenzen. Das ist in[X.]essen aus systematischen Grün[X.]en nicht möglich. Ebenso wie [X.]ie Geburt eines weiteren Kin[X.]es einen erneuten Anspruch auf eine genehmigungsfreie Vertretung für zwölf Monate auslöst (§ 32 Abs 1 Satz 3 [X.]), muss einem Vertragsarzt [X.]ie Möglichkeit [X.]es Einsatzes eines Entlastungsassistenten für je[X.]es Kin[X.] zur Verfügung stehen. Es wäre nicht vertretbar, etwa einem Vertragsarzt, [X.]er bereits 24 Monate für [X.]ie Erziehung [X.]es ersten Kin[X.]es in Anspruch genommen hat, nach [X.]er - möglicherweise in größerem zeitlichen Abstan[X.] erfolgten - Geburt [X.]es zweiten un[X.] eventuell [X.]ritten Kin[X.]es [X.]arauf zu verweisen, nur noch insgesamt zwölf Monate beanspruchen zu können. Dies gilt auch vor [X.]em Hintergrun[X.], [X.]ass [X.]ie [X.] le[X.]iglich eine vorübergehen[X.]e Lösung ermöglichen soll, wie [X.]ies bei sämtlichen in § 32 [X.] angesprochenen Grün[X.]en [X.]er Fall ist, sei es, weil [X.]er Vertretungs- o[X.]er Assistenzbe[X.]arf tatsächlich von vorneherein nur für eine kurze [X.] auftritt (etwa im Rahmen einer Wehrübung o[X.]er einer Fortbil[X.]ung), sei es, weil [X.]er Vertragsarzt [X.] braucht, sich auf eine neue Sit[X.]tion einzustellen, wie etwa bei einer schwereren (möglicherweise [X.]auerhaften) Erkrankung (vgl [X.] Nie[X.]ersachsen-Bremen Urteil vom 31.3.2004 - L 3 [X.] 37/02 - juris zu [X.]auerhaft [X.]ie Berufstätigkeit einschränken[X.]en Wirbelsäulenbeschwer[X.]en), bei einer länger an[X.]auern[X.]en Pflegebe[X.]ürftigkeit eines Angehörigen o[X.]er eben bei [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern. Denn eine solche neue Sit[X.]tion besteht bei je[X.]er Geburt o[X.]er [X.]er A[X.]option eines weiteren Kin[X.]es un[X.] [X.]em hieraus resultieren[X.]en verän[X.]erten Betreuungsbe[X.]arf innerhalb [X.]er Familie.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der Grun[X.]satz, [X.]ass [X.]ie Dauer von 36 Monaten pro Kin[X.] zu verstehen ist, erfährt aller[X.]ings [X.]a[X.]urch eine Einschränkung, [X.]ass [X.]en, in [X.]enen mehrere Kin[X.]er erzogen wer[X.]en, nicht fiktiv allein einem Kin[X.] zugeor[X.]net wer[X.]en können: Hat etwa ein Vertragsarzt nach [X.]er Geburt [X.]es ersten Kin[X.]es - ggf im [X.] an eine Vertretungszeit im Zusammenhang mit [X.]er Entbin[X.]ung - noch nicht [X.]ie gesamten 36 Monate in Anspruch genommen, wenn [X.]as zweite Kin[X.] geboren wir[X.], stehen ihm [X.]anach noch einmal 36 Monate für [X.]as zweite Kin[X.] zu, nicht aber weitere Monate mit [X.]er Begrün[X.]ung, für [X.]as erste Kin[X.] gebe es noch "unverbrauchte" Monate. In § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] ist von "Kin[X.]ern" [X.]ie Re[X.]e. Zu[X.]em hätte es an[X.]erenfalls nahe gelegen - ähnlich wie in § 15 Abs 2 Satz 4 [X.] für [X.]ie Elternzeit - eine aus[X.]rückliche Regelung zu treffen, für [X.]en Fall, [X.]ass sich [X.]ie [X.]räume [X.]er Kin[X.]ererziehung überschnei[X.]en. Dies ist nicht geschehen, so[X.]ass für [X.]ie parallele Erziehung von zwei o[X.]er mehr Kin[X.]ern - wie sie auch hier [X.]urch [X.]ie Klägerin in Bezug auf ihre bei[X.]en A[X.]optivsöhne erfolgt ist - [X.]er Genehmigungsanspruch nur einmal besteht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da [X.]er im Zusammenhang mit je[X.]er Entbin[X.]ung mögliche genehmigungsfreie Vertretungszeitraum von zwölf Monaten nicht auf [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten pro Kin[X.] angerechnet wir[X.] (vgl hierzu bereits oben R[X.][X.]2), verbleiben - selbst bei einem geringen Abstan[X.] zwischen zwei Geburten o[X.]er Mehrlingsgeburten - ausreichen[X.]e Vertretungs- un[X.] Assistenzzeiten, währen[X.] [X.]erer [X.]er Vertragsarzt nicht gezwungen ist, auf eine an[X.]ere Lösung (teilweises Ruhenlassen o[X.]er Re[X.]uzierung [X.]es [X.]; Anstellung eines Arztes im Rahmen [X.]es [X.] nach § 95 Abs 9 Satz 1 un[X.] 2 iVm § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]) zurückzugreifen. Angesichts [X.]er Möglichkeit, bei [X.]er [X.] [X.]ie Verlängerung [X.]es [X.]raumes von 36 Monaten zu beantragen (§ 32 Abs 2 Satz 4 [X.]), sollten praktische Schwierigkeiten bei [X.]er Umsetzung einer längerfristigen Lösung auftreten, un[X.] [X.]er [X.]amit einhergehen[X.]en geringen Eingriffstiefe in [X.]ie grun[X.]rechtlich über Art 12 Abs 1 [X.] geschützte Berufsausübungsfreiheit [X.]es Vertragsarztes, ist auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Sin[X.] [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 32 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] erfüllt, [X.]h fin[X.]et in [X.]er [X.], für [X.]ie eine [X.] beschäftigt wer[X.]en soll, [X.]ie Erziehung eines o[X.]er mehrerer Kin[X.]er statt, hat [X.]er Vertragsarzt Anspruch auf eine Genehmigung, ohne [X.]ass [X.]er [X.] insoweit eine Bewertung [X.]er Sit[X.]tion zustün[X.]e. Entschei[X.]en[X.] ist allein [X.]er Wunsch [X.]es Vertragsarztes, währen[X.] [X.]en, in [X.]enen Kin[X.]er erzogen wer[X.]en, zeitlich entlastet zu wer[X.]en. Ob [X.]iese Entlastung "notwen[X.]ig" ist o[X.]er [X.]ie Erziehung möglicherweise auf an[X.]ere Art un[X.] Weise (zB Betreuung [X.]urch [X.]en an[X.]eren Elternteil o[X.]er Dritte) gewährleistet wer[X.]en könnte, ist ohne Belang. Insofern spricht [X.]as Gesetz aus[X.]rücklich von "währen[X.]" [X.]en [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern, nicht "wegen" [X.]er Erziehung von Kin[X.]ern (so aber etwa § 1570 Abs 1 Satz 1 BGB für [X.]en nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines Kin[X.]es: "wegen [X.]er Pflege o[X.]er Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin[X.]es"; vgl auch § 1570 Abs 1 Satz 3 BGB, [X.]er auf [X.]ie bestehen[X.]en Möglichkeiten [X.]er Kin[X.]erbetreuung abstellt) un[X.] stellt somit allein auf einen zeitlichen un[X.] nicht einen kausalen Bezug zwischen [X.]er Vertretung bzw Assistenz un[X.] [X.]er Kin[X.]erziehung ab. Wie [X.]ie Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit mit [X.]en Erziehungsverpflichtungen in Einklang gebracht wir[X.], ist allein Sache [X.]er Eltern. Die Prüfpflicht [X.]er [X.] im Rahmen [X.]es Genehmigungsverfahrens erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung [X.]er familiären Sit[X.]tion [X.]es Vertragsarztes (zu weitgehen[X.] insofern [X.] Rheinlan[X.]-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris R[X.][X.]5 noch zur [X.] sowie [X.] in [X.] Sozialrecht, § 32 [X.] R[X.][X.]5 zur Darlegungspflicht [X.]es Vertragsarztes).

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3. Zwischen [X.]en Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, [X.]ass [X.]ie weiteren Voraussetzungen für eine Genehmigung [X.]er [X.] [X.]urch [X.] erfüllt waren, wie sich insbeson[X.]ere aus [X.]er nachfolgen[X.]en Genehmigung [X.]er Beschäftigung von [X.] [X.]urch [X.]ie Beklagte für [X.]ie [X.] ab [X.]em 1.10.2015 ergibt. Da es [X.]ie erste [X.] war, [X.]ie [X.]ie Klägerin für [X.]ie [X.] ab Antragstellung bis zum [X.] (Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres [X.]urch [X.]en älteren [X.]) beantragt hatte, war auch [X.]ie Höchst[X.]auer von 36 Monaten pro Kin[X.] noch nicht erschöpft.

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[X.]. Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat [X.]ie Beklagte [X.]ie Kosten [X.]es von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen.

Meta

B 6 KA 15/20 R

14.07.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 26. Februar 2020, Az: S 20 KA 6/16, Urteil

§ 98 SGB 5, § 7 SGB 8, § 32 Ärzte-ZV, § 32b Ärzte-ZV, § 15 BEEG, § 92 BBG 2009, § 1 JuSchG, § 1626 BGB, § 1631 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. B 6 KA 15/20 R (REWIS RS 2021, 4088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4088

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2 BvR 716/01

1 BvR 1620/04

I R 101/10

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