Bundespatentgericht, Urteil vom 14.07.2022, Az. 2 Ni 2/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 10025

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 3 295 663

([X.] 2016 014 578)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.]. Univ. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann, [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 3 295 663 (Streitpatent), das am 17. November 2016 in [X.] veröffentlicht wurde. Das Streitpatent hat den Anmeldetag 10. Mai 2016 und nimmt die Priorität EP 15167637 vom 13. Mai 2015 in Anspruch. Das mit der Bezeichnung „[X.] an [X.]“ unter der Nummer [X.] veröffentlichte Patent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2016 014 578.2 geführt und umfasst 13 Ansprüche, darunter einen unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, mit dem ein System zur digitalen Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild mit einem Speicher beansprucht wird, einen unabhängigen Verfahrensanspruch 12 und einen weiteren unabhängigen, auf ein [X.] gerichteten Patentanspruch 13.

2

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [X.] Teils des Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 14 [X.].

3

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Außerdem offenbare das Streitpatent die vermeintliche Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ferner gehe der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Es liege eine offenkundige Vorbenutzung vor, da das streitgegenständliche System bereits vor dem [X.] eingesetzt worden sei.

4

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

5

NK 1   

Registerauszug des [X.]s vom 12. Juni 2020 zum [X.];

NK 2   

europäische Patentschrift [X.] (Streitpatent);

NK 3   

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2016/180827 [X.], Anmeldedatum 10. Mai 2016, Veröffentlichungsdatum 17. November 2016;

NK 4   

europäische Patentanmeldung EP 15167637 („Prioritätsanmeldung“) vom 13. Mai 2015;

[X.]   

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2013/132032 [X.], Anmeldedatum 7. März 2013, Veröffentlichungsdatum 12. September 2013;

[X.]   

Merkmalsgliederung der Klägerin der Patentansprüche 1, 12 und 13 des Streitpatents in [X.];

NK 7   

Eingabe der Beklagten vom 10. März 2017 im internationalen vorläufigen Prüfungsverfahren mit geänderter Anspruchsfassung;

NK 8   

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2013/186278 [X.], Anmeldedatum 12. Juni 2013, Veröffentlichungsdatum 19. Dezember 2013;

NK 9   

„Richtlinien zur Verwendung von [X.] in der [X.] in der Saison 2014/2015“ (Stand: September 2014) der [X.] [X.];

NK 10 

UEFA-Richtlinien „[X.] – [X.]”, Juli 2014;

NK 11 

Liste der Klägerin mit Links von [X.]videos zu [X.] zur Anzeige von Bewegtbildern in Sportstadien;

NK 12 

Artikel „[X.]: Der unschlagbare Alleskönner“, veröffentlicht im [X.] laut Vermerk am 9. Oktober 2019, https://beyond-the-match.com/sponsoring/die-ledbande-der-unschlagbare-alleskoenner/;

NK 13 

europäische Patentanmeldung EP 2 806 404 [X.], Anmeldedatum 23. Mai 2013, Veröffentlichungsdatum 26. November 2014;

NK 14 

[X.] Patentanmeldung 2005/0001852 [X.], Anmeldedatum 3. Juli 2003, Veröffentlichungsdatum 6. Januar 2005;

NK 15 

internationaler vorläufiger Prüfungsbericht vom 5. September 2017 („[X.]“) zur internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/060443;

NK 16 

Prüfungsbescheid vom 6. April 2017 zur internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/060443;

NK 17 

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2012/160531 [X.], Anmeldedatum 24. Mai 2012, Veröffentlichungsdatum 29. November 2012;

NK 18 

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2014/135910 [X.], Anmeldedatum 8. März 2013, Veröffentlichungsdatum 12. September 2014;

NK 19 

internationale Offenlegungsschrift [X.] 2010/049578 [X.], Anmeldedatum 27. Oktober 2009, Veröffentlichungsdatum 6. Mai 2010;

NK 20 

Endurteil des Landgerichts München I vom 24. März 2022,

Az.: 7 O 13502/20;

        

NK 21 

[X.], [X.], [X.]: [X.], [X.], 2005 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, [X.], Seiten 634 bis 645;

NK 22 

Einzelne Ausdrucke aus einem Video der Beklagten;

NK 23 

E-Mail-Korrespondenz zwischen S… und B…,

M…, [X.]…, B2…, H…,

        

H1… sowie K… vom 12. und vom 18. Januar 2011;

        

NK 24 

E-Mail von S… vom 9. August 2011;

NK 25 

E-Mail von S… an G… vom 1. November 2011;

NK 26 

EP 1 362 476 [X.].

6

Die Klägerin behauptet, die Gegenstände der Ansprüche der [X.] bis 14 vom 10. August 2021 seien nicht patentfähig.

7

Die Klägerin hat mit [X.] vom 20. Juni 2022 Beweis angeboten durch Einvernahme des Zeugen Herrn [X.] (CTO der Klägerin). Zur offenkundigen
Vorbenutzung hat die Klägerin das Beweisthema auf Seite 9 des genannten [X.]es wie folgt benannt:

8

„Bei diesen Tests wurde die Technologie der Klägerin mit zwei Infrarotkanälen eingesetzt, von denen einer ein passiver Infrarotkanal ist (also in dem die [X.] keine Strahlung emittiert), wie sie im Wesentlichen in der [X.] beschrieben ist. Dabei waren eine Reihe von externen Personen, u. a. verschiedener Fremdfirmen, im Stadion anwesend.“

9

Mit richterlichem Hinweis vom 27. Juni 2022 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Beweisthema hinsichtlich der für eine offenkundige Vorbenutzung zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend konkret und umfassend formuliert sei, so dass es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handele.

Mit [X.] vom 7. Juli 2022 hat die Klägerin vorgetragen, [X.] sei als
Zeuge dafür angeboten worden, Tests der Technologie der [X.] zu belegen. Bei diesen Tests sei ein System der Klägerin eingesetzt worden, das zwei separate Infrarotkanäle benutze, wie sie in der [X.] beschrieben seien. Bei diesen Tests sei ein [X.] des Unternehmens [X.] eingesetzt worden. Es seien auch außerhalb der Klägerin stehende Personen des Unternehmens [X.] anwesend gewesen. Zumindest externe Personen hätten erkennen können, welche Strahlung für die Detektion eines Verdeckungsobjekts genutzt worden sei. Dieser Sachverhalt werde zur Beweiserhebung u. a. durch Einvernahme des Zeugen [X.] gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2022 hat die Klägerin den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht und hierzu auf die [X.], Seite 2, Zeilen 25 bis 29 verwiesen. Durch Streichung dieses Absatzes in der [X.] sei eine breite Auslegung auf jedes beliebige Modell möglich. Dies stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Der vorstehende Vortrag sei eine Reaktion auf den Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2022.

Die Beklagte hat die Geltendmachung des [X.]s der unzulässigen Erweiterung aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2022 genannten Grund als verspätet gerügt.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 3 295 663 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent EP 3 295 663 unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung der [X.] bis 14 vom 10. August 2021, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, dass die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorwegnähmen noch sie nahelegten. Zudem sei die Erfindung ausführbar und der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Eine offenkundige Vorbenutzung sei nicht erfolgt. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der 14 Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

[X.] 1 

Hilfsantrag 1;

[X.] 2 

Hilfsantrag 2;

[X.] 3 

Hilfsantrag 3;

[X.] 4 

Hilfsantrag 4;

[X.] 5 

Hilfsantrag 5;

[X.] 6 

Hilfsantrag 6;

[X.] 7 

Hilfsantrag 7;

[X.] 8 

Hilfsantrag 8;

[X.] 9 

Hilfsantrag 9;

[X.] 10

Hilfsantrag 10;

[X.] 11

Hilfsantrag 11;

[X.] 12

Hilfsantrag 12;

[X.] 13

Hilfsantrag 13;

[X.] 14

Hilfsantrag 14;

[X.] 15

Mitteilung „[X.], together with Supponor, have won the award for Sports Tech of the Year at the 2017 Sports Business Awards” der [X.] https://fcbusiness.co.uk/news/virtual-hybrid-led-technology-wins-sports-business-award;

[X.] 16

Mitteilung „Supponor AR technology enables virtual advertising ‘first’ for German Supercup” der [X.] www.svgeurope.org/blog/headlines/supponor-ar-technology-enables-virtual-advertising-first-for-german-supercup.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] gemäß [X.]:

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Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] gemäß [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

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Der erteilte Patentanspruch 12 lautet in der [X.] gemäß [X.]:

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Der erteilte Patentanspruch 12 lautet in der [X.] gemäß [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

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Der erteilte Patentanspruch 13 lautet in der [X.] gemäß [X.]:

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Der erteilte Patentanspruch 13 lautet in der [X.] gemäß [X.] (mit an die Anlage [X.] der Klägerin angelehnter Merkmalsgliederung):

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ), der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ) und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist aber nicht begründet. [X.] hat in der erteilten Fassung Bestand.

I.

Soweit die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sich auf das im Rahmen von Tests eingesetzte System der Klägerin, das im Wesentlichen der [X.] entsprechen soll, bezieht, bedurfte es nicht der Erhebung eines Beweises, weil diese Tatsache nicht entscheidungserheblich war. Die Erhebung unnötiger, weil nicht entscheidungserheblicher Beweise ist fehlerhaft (vgl. [X.]/[X.] Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Vor § 284 ZPO Rn. 9). Deshalb hat der Senat die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens der Klägerin geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere die Einvernahme des Zeugen S… nicht
entscheidungserheblich gewesen ist.

II.

Der in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2022 von der Klägerin geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung im Blick darauf, dass der Absatz in der [X.], Seite 2, Zeilen 25 bis 29 in der [X.] gestrichen worden sei und deshalb eine breite Auslegung auf jedes beliebige Modell möglich sei, war trotz Rüge der Beklagten nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen. Damit ist auch über dieses Angriffsmittel in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar ein Angriffsmittel, das erst nach Ablauf einer hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist vorgebracht wird, zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist aber stets erforderlich, dass das Angriffsmittel tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung des Angriffsmittels der unzulässigen Erweiterung im Blick darauf, dass der Absatz in der [X.], Seite 2, Zeilen 25 bis 29 in der [X.] gestrichen worden und deshalb eine breite Auslegung auf jedes beliebige Modell möglich sei, zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des B[X.] die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn – wie hier – das verspätete Vorbringen nicht relevant ist (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.], zum letztgenannten Aspekt in [X.]. 126).

III.

1. [X.] betrifft eine digitale Überlagerung in einem aufgenommenen Bild ([X.], Absatz [0001]).

Gemäß dem Streitpatent seien Werbetafeln mit festen Bildern ebenso wie Werbeflächen mit elektronischen Anzeigeflächen bekannt. Werden die Werbetafeln bzw. die Anzeigeflächen in Form einer „Bandenwerbung“ bei Sportereignissen eingesetzt, so könnten diese von den Zuschauern vor Ort aber auch von den Zuschauern, welche eine Fernsehübertragung des Sportereignisses verfolgen, betrachtet werden. In Bezug auf statische Tafeln seien aus dem Stand der Technik Verfahren bekannt, mit denen sichtbare Objekte, die mit einer Fernsehkamera aufgenommen wurden, modifiziert werden können. Weiterhin seien Systeme zum Einfügen von Inhalt in Echtzeit in eine Videoaufnahme bei der Verwendung elektronischer Anzeigetafeln aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. [X.], Absätze [0002], [0003]).

2. Eine Aufgabe gibt das Streitpatent nicht explizit an, doch besteht diese vor diesem Hintergrund objektiv darin, ein verbessertes System für die digitale Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild bereitzustellen (vgl. [X.], Absätze [0004], [0001]).

3. Als zuständigen Fachmann, auf dessen Wissen und Können es für die Auslegung des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat einen Elektrotechniker, Informatiker oder Physiker mit Universitätsabschluss an, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bilderfassung und -verarbeitung verfügt und die ggf. im Team zusammenarbeiten.

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Gemäß Merkmal 1 ist der Vorrichtungsanspruch auf ein System zur digitalen Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild gerichtet. Das beanspruchte System umfasst mehrere Elemente (vgl. [X.], Absatz [0008], [X.].1).

Zuerst ist ein Speicher (Merkmal 1.1) vorgesehen, welcher bspw. als [X.], nicht-flüchtiger Speicher, [X.] bzw. magnetischer Speicher ausgebildet sein kann (vgl. [X.], Absatz [0009]). In dem Speicher wird ein Modell eines realen Raumes gespeichert. Das Modell enthält ein oder mehrere Objekte der realen Welt, d.h. ein oder mehrere Objekte eines bspw. mit einer Kamera aufgenommenen Bildes der realen Welt (vgl. [X.], Absätze [0011], [0012], [X.]), und kann in Gestalt eines mathematischen Modells vorliegen (vgl. [X.], Absatz [0031]), welches ebenfalls die reale Welt beschreibt. In diesem Fall wird mittels mathematischer Methoden aus einzelnen Elementen (bspw. aus Punkten) eines Bildes der Realität ein Modell der realen Welt berechnet.

Das Modell weist dabei eine mit einem [X.] überlagerte Überlagerungsfläche auf (Merkmal 1.1.1). [X.]. es wird das Bild der Überlagerungsfläche mit einem Überlagerungsbild digital überlagert (vgl. [X.], Titel, Absatz [0012], [0013], [X.]).

Die Überlagerungsfläche in dem Modell entspricht einer Anzeigevorrichtung in der realen Welt (vgl. [X.], Absatz [0012], [X.] – Merkmal 1.1.1.1), wie bspw. der Anzeigefläche einer Bandenwerbung bei einer Sportveranstaltung.

Gemäß Merkmal 1.1.1.2 ist die Anzeigevorrichtung derart konfiguriert, dass ein Bewegtbild auf der Anzeigevorrichtung in der realen Welt angezeigt wird durch Aussenden von Strahlen in einem oder in mehreren vorbestimmten Frequenzbereichen.

Die Anzeige eines Bewegtbildes wird bspw. mittels einer elektronischen Anzeigevorrichtung, wie sie dem Fachmann in Gestalt einer Bandenwerbung hinlänglich bekannt ist, erreicht (vgl. [X.], Absätze [0025], [0026]).

Des Weiteren umfasst das System eine [X.] zum Empfangen von [X.]n, die mindestens eine Kamera in Bezug auf die Koordinaten des Modells kalibrieren (Merkmal 1.2). Demnach werden von der Kamera bzw. von einer Zusatzeinrichtung der Kamera sogenannte [X.], z.B. die X-, Y- und Z-Koordinaten der Kamera sowie Orientierungs- und Zoomparameter, erzeugt und an die [X.] übergeben (vgl. [X.], Absatz [0013], [X.]. 1).

Mit den beiden folgenden Merkmalen wird eine [X.] zum Empfangen von mindestens einem Bild beansprucht, das mit der jeweiligen besagten mindestens einen Kamera im Wesentlichen zur selben [X.] aufgenommen wird (Merkmal 1.3), wobei das benannte mindestens eine aufgenommene Bild ein sogenanntes [X.] ist (Merkmal 1.4).

Für den Fachmann ergibt sich aus diesen Merkmalen i.V.m. der Beschreibung, dass eine „erste“ Kamera ein Bild der Realität erfasst und an die [X.] weitergibt (vgl. [X.], Absatz [0013], [X.].1). Mit dem [X.], welches ebenfalls von der „ersten“ oder aber von einer „zweiten“ Kamera stammt, wird dann das Erkennen verdeckter Objekte ermöglicht (vgl. [X.], Absatz [0015]).

Entsprechend dem Wortlaut der nächsten Merkmalsgruppe ist die für die Aufnahme des [X.]es verwendete Kamera dabei derart konfiguriert (Merkmal 1.5), dass

- Strahlen mit einer Frequenz außerhalb aller des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche ermittelt werden (Merkmal 1.5.1);

- die ermittelten Strahlen außerhalb aller des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche von Strahlen innerhalb des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche unterschieden werden (Merkmal 1.5.2).

Weiterhin umfasst das System eine Positionierungsvorrichtung zum Bestimmen einer Position der Überlagerungsfläche innerhalb des benannten mindestens einen aufgenommenen Bildes (Merkmal 1.6), basierend auf dem Modell und den [X.]n (Merkmal 1.6.1). Damit ist angegeben, dass die Position der Anzeigefläche (Überlagerungsfläche) innerhalb des [X.]es bestimmt wird (vgl. [X.], Absätze [0032], [0033]).

In der folgenden Merkmalsgruppe ist nunmehr der Detektor zum Detektieren des Verdeckungsobjekts (Merkmal 1.7) beansprucht. Dabei verdeckt das Verdeckungsobjekt zumindest teilweise die Überlagerungsfläche in einem ausgewählten aufgenommenen Bild des benannten mindestens einen aufgenommen Bildes (Merkmal 1.7.1), basierend auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es (Merkmal 1.7.2).

Dementsprechend wird ein Detektor für die Detektion des Verdeckungsobjekts verwendet, wobei das Verdeckungsobjekt die Überlagerungsfläche, d.h. die Fläche der Anzeigevorrichtung, zumindest teilweise verdeckt (Merkmale 1.7 und 1.7.1).

Das System umfasst weiterhin eine Überlagerungsvorrichtung zum Überlagern eines nicht verdeckten Teils der Überlagerungsfläche in dem ausgewählten aufgenommenen Bild mit dem [X.] zwecks Erhalt eines [X.] (Merkmal 1.8). Dabei ist die Überlagerungsvorrichtung derart konfiguriert, dass das auf der Anzeigevorrichtung in der realen Welt angezeigte Bewegtbild mit dem Überlagerungsbild in dem ausgewählten aufgenommenen Bild überlagert wird (Merkmal 1.8.1). Dies bedeutet, dass der nicht verdeckte Teil der Anzeigevorrichtung durch ein anderes Bild mittels einer digitalen Bildüberlagerung überblendet wird (vgl. [X.], Absatz [0013]).

Schließlich ist in dem System noch eine Ausgabeschnittstelle zum Ausgeben des [X.] (vgl. [X.], Absatz [0014]) vorgesehen (Merkmal 1.9).

5. Der auf ein Verfahren gerichtete Anspruch 12 und der auf ein [X.] gerichtete Anspruch 13 gehen inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinaus. Zur Auslegung von deren Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.4. verwiesen.

6. Dem Vorbringen der Beklagten und auch dem Vorbringen der Klägerin zur Auslegung der Merkmale 1.1.1.2, 1.5.2 und 1.7.2 kann nicht gefolgt werden.

6.1 Die Klägerin führt zu Merkmal 1.1.1.2 aus, dass die in einem oder in mehreren Frequenzbereichen ausgestrahlten Strahlen auf den Frequenzbereich des sichtbaren Lichts beschränkt seien. Dies ergebe sich aus der [X.] (Absatz [0026], [X.].5a, [X.].5b).

Von der Beklagten wird dies bestritten. Sie gibt hierzu an, dass für die Erkennung eines Verdeckungsobjekts die Lücken zwischen den Frequenzbereichen der von der Anzeigevorrichtung ausgestrahlten Strahlung genutzt würden. Dabei wären die Frequenzbereiche, falls diese bspw. von einer LED oder von mehreren LEDs stammen würden, sehr „schmalbandig“. Eine Begrenzung der ausgestrahlten Strahlen auf sichtbares Licht sei jedoch dem Merkmal nicht zu entnehmen.

Der Senat stimmt der Beklagten insoweit zu, als nach dem reinen Wortlaut des Merkmals keine Einschränkung auf den Frequenzbereich des sichtbaren Lichts hervorgeht.

Jedoch ist für die Auslegung des Patentanspruchs das gesamte Streitpatent heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2015, [X.], [X.], 972 – [X.]; [X.], Urteil vom 4. Februar 2010, [X.], [X.], 602 – Gelenkanordnung; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006, [X.], [X.], 309 – Schussfädentransport).

Auch der Fachmann versteht den Patentanspruch nicht allein nach dem Wortsinn, sondern mit technischem Verständnis und dem Willen, die der Erfindung zugrunde liegende technische Lehre zu ermitteln. Begriffe in dem Patentanspruch sind so zu deuten, wie sie der Fachmann nach dem Gesamtinhalt der [X.] versteht.

In diesem Zusammenhang gibt die [X.] die Lehre, dass bei der Verwendung von drei LEDs diese in den Bereichen 450nm, 530nm und 600nm Strahlung emittieren (vgl. [X.], [X.].5a). Damit liegen diese drei Bereiche aber im Frequenzspektrum des sichtbaren Lichts, welches von ca. 380nm bis ca. 640nm reicht. Weiterhin sind der [X.] Angaben zu einer Strahlung im Frequenzbereich des [X.] ([X.]) bzw. des Ultravioletten Lichts (UV) ausschließlich in Verbindung mit der „[X.] – d.h. außerhalb der Frequenzbereiche der von der Anzeigevorrichtung emittierten Strahlung - zu entnehmen (vgl. [X.], Absätze [0017], [0022], [0023], [0025] und [0026]).

Der Fachmann erkennt unter Heranziehung der Beschreibung, der [X.]uren und seines Fachwissens, dass demnach die von der Anzeigevorrichtung ausgesendete Strahlung im Frequenzbereich des sichtbaren Lichts liegt.

6.2 Die Klägerin verweist im Hinblick auf Merkmal 1.5.2 auf die Beschreibung des Streitpatents (Absätze [0023], [0034], [0035], [0045] und [0046]). Demnach werde für das [X.] nur der „außerhalb“-Frequenzbereich aufgenommen, wobei dies durch den Einsatz einer zweiten Kamera, eines „beam-splitters“ oder durch eine Frequenzselektion erfolgen könne. Damit würden aber keine Frequenzen erfasst, die dem vorgegebenen Frequenzbereich bzw. den vorgegebenen Frequenzbereichen entsprechen, welche von der Anzeigevorrichtung stammen.

Die Beklagte gibt diesbezüglich an, dass die Lücken zwischen den vorbestimmten Frequenzbereichen für die Erkennung des [X.]es genutzt würden.

Der Fachmann legt der Merkmalsgruppe 1.5 folgendes Verständnis zugrunde: Die Aufnahme der „innerhalb“- und „außerhalb“-Frequenzbereiche erfolgt durch die dafür konfigurierte Kamera (Merkmal 1.5).

Dabei werden in der Kamera diejenigen Strahlen mit einer „außerhalb“-Frequenz ermittelt, wobei das Merkmal 1.5.1 i.V.m. der Beschreibung hierfür mehrere Alternativen zulässt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung zwischen den „innerhalb“- und den „außerhalb“-Frequenzen in der Kamera (Merkmal 1.5.2). Dabei liegt jedoch eine strikte Trennung zwischen den vorbestimmten, d.h. den bekannten, („innerhalb“) Frequenzen und den detektierten bzw. aufgenommenen „außerhalb-Frequenzen vor, d.h. eine Überlappung ist ausgeschlossen. Weiterhin umfassen die Frequenzbereiche des „außerhalb“-Bereichs sowohl Frequenzbereiche im nicht-sichtbaren Bereich, z.B. im [X.] oder UV, als auch im sichtbaren Bereich, z.B. zwischen den vorbestimmten Frequenzbereichen der drei genannten LEDs (vgl. [X.], Absätze [0017], [0022], [0023], [0025], [0026] und [X.].5a).

6.3 Zu Merkmal 1.7.2 führt die Klägerin aus, dass die Bildeigenschaft eines Verdeckungsobjekts die Eigenschaft eines Verdeckungsobjekts sein könne, Strahlen im Außerhalb-Spektrum abzustrahlen. Die verschiedenen Möglichkeiten der Detektion des Verdeckungsobjekts, d.h. die entsprechenden Algorithmen (vgl. [X.], Absätze [0037]-[0043]) seien jedoch bekannt gewesen.

Die Beklagte stellt dar, dass der Detektor nur das Verdeckungsobjekt detektiere und nicht die Position der Bande.

In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann dem Streitpatent, dass die Detektion des Verdeckungsobjekts auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts basiert, welche mittels bekannter mathematischer Bildverarbeitungsmethoden (vgl. [X.], Absätze [0036]-[0043]) ermittelt wird, und auf dem [X.], welches auf Basis der „[X.]e die Verdeckungsobjekte repräsentiert (Absatz [0015]). In Verbindung mit dem [X.] 1.5 erfolgt die Detektion des Verdeckungsobjekts auf Grundlage einer Bildeigenschaft des [X.]es, welches nur die „[X.]e repräsentiert und auf Grundlage einer (Bild)-Eigenschaft des Verdeckungsobjekts. Bei einer solchen Bildeigenschaft handelt es sich nach Auffassung des Senats um die von einem Deskriptor umfassten Informationen wie bspw. Kanten-, Ecken-, Gradienten-, Form-, Farb-, Textur- und Bewegungsinformation (vgl. [X.], Absatz [0038]).

7 . Der [X.] der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor.

7.1 Die Klägerin macht geltend, dass Kombinationen des Gegenstands des ursprünglichen Anspruchs 10 (einschließlich der darauf rückbezogenen ursprünglichen Ansprüche 11 und 13) mit den Gegenständen der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 5, 6, 14 und 16, wie sie durch die erteilte Fassung der Ansprüche erfasst sind, nicht in den ursprünglichen Ansprüchen offenbart seien.

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.

Denn im erteilten Anspruch 1 sind die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 10, 11 und 13 aufgenommen (nunmehr 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Dies ist per se nicht zu beanstanden, da der ursprüngliche Anspruch 10 direkt auf Anspruch 1 bezogen war und die Ansprüche 11 und 13 auf Anspruch 10 bezogen waren.

Durch die Aufnahme der ursprünglichen Ansprüche 10, 11 und 13 wird der [X.] 1.1 dahingehend konkretisiert, dass die Überlagerungsfläche in dem Modell einer Anzeigevorrichtung in der realen Welt entspricht und dass die Anzeigevorrichtung derart konfiguriert ist, dass ein Bewegtbild auf der Anzeigevorrichtung in der realen Welt angezeigt wird durch Aussenden von Strahlen in einem oder in mehreren vorbestimmten Frequenzbereichen.

Zum einen ergibt sich durch den Rückbezug der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 6, 14 und 16 auf den neuen Anspruch 1 kein neuer Gegenstand, der in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart war.

Zum anderen ist auch beim Gegenstand des erteilten Anspruchs 5, welcher auf den um die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 10, 11 und 13 ergänzten Anspruch 1 bezogen ist, keine unzulässige Erweiterung zu erkennen.

Denn die beanspruchten Merkmale des erteilten Anspruchs 1 schließen sich mit den beanspruchten Merkmalen des Anspruchs 5 nicht aus. Vielmehr ist aus den ursprünglichen Unterlagen auch die Kombination dieser Merkmale zu entnehmen.

Insbesondere ist im Streitpatent beschrieben, dass die Detektion des Verdeckungsobjekts auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es basiert.

Dabei bezieht sich die Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts auf einen Deskriptor einer Nachbarschaft eines Pixels und dieser Deskriptor umfasst eine Ortsfrequenz ([X.], [X.] [X.]-6). Die Ortsfrequenz wird mit Hilfe mathematischer Methoden ermittelt, wobei eine hohe Ortsfrequenz Ecken und Kanten repräsentiert. Bei sich bewegenden Objekten (wie bspw. einem sich bewegenden Spieler) wird aufgrund der vielen Änderungen der hohen Ortsfrequenzen dieses Objekt als bewegendes Objekt erkannt ([X.], [X.] [X.] – [X.]). Somit wird bei der Auswertung der Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts die Bewegung bei aufeinanderfolgenden Bildern durch den Detektor berücksichtigt.

Der Detektor vergleicht den Deskriptor des Verdeckungsobjekts mit einem Deskriptor eines Pixels des [X.]es ([X.], [X.] Z. 7-8). Somit wird bei der Auswertung durch den Detektor eine Ortsfrequenz des [X.]es und damit auch die Bewegung bei aufeinanderfolgenden Bildern berücksichtigt.

Zu dieser Auswertung aufeinanderfolgender Bilder ist weiter angegeben, dass der Detektor ein Verdeckungsobjekt detektiert, indem eine Änderung in einem aktuellen [X.] im Vergleich zu einem zuvor aufgenommenen [X.] ermittelt wird ([X.], [X.] Z.24-28, Anspruch 5).

Damit ist aus den ursprünglichen Unterlagen die im Streitpatent beanspruchte Kombination des Anspruchs 1 mit dem auf diesen rückbezogenen Anspruch 5 direkt zu entnehmen.

7.2 Weiterhin stellt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dar, dass der Absatz in der [X.], Seite 2, Zeilen 25 bis 29 in der [X.] gestrichen worden sei und deshalb eine breite Auslegung des Begriffs „Modell“ auf jedes beliebige Modell möglich sei. Damit läge eine unzulässige Erweiterung vor.

Auch diese Darstellung greift zu kurz.

Der angegebene gestrichene Absatz der [X.] lautet:

By the tree-dimensional model of the real world space and the camera calibration relative to the coordinates of the three-dimensional model, it is not necessary to provide all corners of the object to be overlaid with markers. Also, it is not necessary to apply a marking surface on the advertisement boards. [X.], [X.] an image property of the occluding object itself.

In den ursprünglichen Ansprüchen ([X.], Anspruch 1) und der ursprünglichen Beschreibung ([X.], [X.]) ist ganz allgemein von einem Modell die Rede. Eine Beschränkung auf ein drei-dimensionales-Modell ist demnach den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Somit liegt auch bei dem streitpatentgemäßen Modell keine Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen vor. Darüber hinaus ist die Ausführungsform in Gestalt eines 3-D-Modells nach wie vor in der Beschreibung des Streitpatents enthalten (vgl. [X.], Absatz [0031]).

8 . Die in dem angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Klägerin gibt an, dass es für die Unterscheidung eines Verdeckungsobjekts von der [X.] zwingend erforderlich sei, dass sich die von einem Verdeckungsobjekt reflektierte Strahlung in ausreichendem Maß von der von der Anzeigevorrichtung reflektierten Strahlung unterscheide. Weder sei in dem Streitpatent offenbart, dass dies eine wichtige Voraussetzung sei, noch sei offenbart, wie dies gewährleistet werden könne.

Weiterhin führe die Auswertung allein der Reflexion des Verdeckungsobjekts und der Reflexion der Anzeigevorrichtung außerhalb aller des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche (also etwa im Infrarotbereich) zur Detektion des Verdeckungsobjekts in vielen praxisrelevanten Szenarien nicht zu einer sicheren Detektion des Verdeckungsobjekts. Somit sei eine Ausgestaltung des beanspruchten Systems, die allein die Reflexion des Verdeckungsobjekts und die Reflexion der Anzeigevorrichtung außerhalb aller des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche (also etwa im Infrarotbereich) zur Detektion des Verdeckungsobjekts nutzen will, nicht offenbart, schon gar nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Den Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Denn aus dem Streitpatent (Anspruch 1, [X.] 1.7) geht hervor, dass ein Detektor eine Verdeckung basierend auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es erkennt. Ergänzend ist angegeben (Anspruch 1, [X.] 1.5), dass die Kamera Strahlen mit einer Frequenz außerhalb aller des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche ermittelt und diese Strahlen von Strahlen innerhalb des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche unterschieden werden. Schließlich beschreibt das Streitpatent, dass der individuelle Frequenzgang der jeweiligen Grundfarben (d.h. die Frequenzbereiche) der Anzeigefläche sehr schmal ist und praktisch keinen Streuverlust auf benachbarte oder nicht benachbarte Bereiche im Spektrum hat (Absatz [0034], [X.].5a). Durch die Auswahl eines geeigneten Bandpass-Filters wird das [X.] durch die Strahlung der Anzeigefläche nicht beeinflusst, aber trotzdem werden die Verdeckungsobjekte aufgrund ihrer unterschiedlichen Strahlung abgebildet (Absatz [0034]).

Somit ist die notwendige Unterscheidung der Frequenzbereiche und auch die Lösung, d.h. die Erkennung der Frequenzbereiche, die nicht von der Anzeigefläche stammen, im Streitpatent angegeben. Der Fachmann ist aufgrund dieser Angaben im Streitpatent auch in der Lage, die Erfindung auszuführen. Denn eine „für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird“ (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010, [X.], juris, III. 2. (Rn. 39)).

Wenn möglicherweise das gewünschte Ergebnis nur teilweise erreicht wird oder in manchen Fällen fehlerhaft ist, kann dies nicht als „mangelnde Ausführbarkeit“ beurteilt werden. Denn zum einen ist es nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002, [X.], [X.], 223 – [X.], Gründe I.4., Rn. 43) und zum anderen ist zu beachten, „dass die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden. Kann ein solcher Vorteil - grundsätzlich oder unter den in der Praxis zu erwartenden Bedingungen - nicht erreicht werden, bedeutet dies jedenfalls nicht notwendigerweise, dass die technische Lehre der Erfindung nicht ausführbar offenbart ist“ (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2015, [X.], [X.], 472 – Stabilisierung der Wasserqualität, Rn. 36).

9 . Der dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 54 und Art. 56 EPÜ). Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 12 und 13, da diese inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinausgehen, sowie für die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, da diese direkt oder indirekt auf Anspruch 1 bezogen sind.

9.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu.

9.1.1 Die Druckschrift [X.] kann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht vorwegnehmen.

In der [X.] wird ein System bzw. ein Verfahren beschrieben, mit dem der Inhalt eines Bildes modifiziert wird (vgl. [X.]). Hierzu wird mit einer Kamera eine reale Szene aufgenommen, die eine Werbetafel sowie weitere Objekte, bspw. Spieler bei einem Sportereignis, zeigt (vgl. [X.]-26). Mittels einer Inhaltsersetzungsvorrichtung wird die Anzeige der von der Kamera aufgenommenen Werbetafel durch ein anderes Bild ersetzt, wobei die restlichen Inhalte, z.B. die Spieler, weiterhin angezeigt werden (vgl. [X.] [X.]-25).

In Bezug auf den Patentanspruch 1 des Streitpatents ist aus der [X.] somit ein System zu entnehmen, das den Inhalt in einem oder mehreren Bereichen eines Bildes elektronisch ersetzt ([X.], [X.]-10, [X.] – Merkmal 1).

Dabei wird von einer Kamera das Bild einer realen Szene, d.h. eines realen Raums wie bspw. eines Spielfelds bei einem Sportereignis, aufgenommen ([X.]). Zusätzlich wird ein sogenanntes Telemetriesignal aufgezeichnet, welches die Bewegungen und die Einstellungen der [X.] wiedergibt, wobei dieses Signal direkt weitergeleitet oder auch zwischengespeichert werden kann ([X.]0 [X.]-15). Aus diesem Signal kann eine Verarbeitungseinheit die Position der aufgenommenen Werbetafel bestimmen ([X.]1 Z.10-19). Die Bestimmung der Position der Werbetafel kann dabei auch über ein mathematisches Modell, welches vorab erstellt und abgespeichert wird, erfolgen ([X.]1 Z.17-23). Ebenfalls wird ein sogenanntes [X.] aus den Strahlen bestimmter Wellenlängen des aufgenommenen Bildes abgeleitet, wobei auch dieses Signal direkt weitergegeben oder zwischengespeichert werden kann. Dieses Signal zeigt damit die Position der Werbetafel im realen Raum an ([X.], [X.] [X.]-24). Damit ist sowohl das Speichern von Elementen des realen Raums als auch das Speichern eines mathematischen Modells gezeigt (Merkmal 1.1).

Wie bereits angegeben, wird die Position eines realen Elements in dem Modell gespeichert ([X.], [X.] Z.8-24, [X.]1 Z.10-19). Dieses Element entspricht einer Werbetafel, d.h. einer Überlagerungsfläche, welche durch einen alternativen Inhalt, d.h. durch ein [X.], ersetzt wird ([X.] [X.]-25, [X.]2 Z.1-4). Damit sind die Merkmale 1.1.1 und 1.1.1.1 offenbart.

Weiterhin ist eine [X.] gezeigt ([X.]). Über diese Schnittstelle werden u. a. [X.] ([X.] „22“) übertragen, mit denen bspw. die Position oder die Ausrichtung der Kamera, d.h. die [X.], angegeben werden. ([X.]1 [X.]-15). Eine Telemetriesignal-Verarbeitungseinheit wird vorab mit 3D-Koordinaten der Werbetafel versehen, wodurch eine Einrichtung der Kamera (Kalibrierung) auf die Werbetafel erfolgen kann ([X.]1 [X.]-15). Alternativ kann auch ein mathematisches Modell für die Kalibrierung verwendet werden ([X.]1 Z.15-19). Somit ist auch Merkmal 1.2 gezeigt.

Die Kamerabild-Empfangseinheit empfängt weiterhin von der Kamera aufgenommene Videobilder ([X.] „21“, [X.]0 [X.]-20), sowie [X.]e, die von einer Wellenlänge abgeleitet werden ([X.] Z.1-8). Die verschiedenen Signale werden dabei gleichzeitig von der Kamera mit den gleichen Einstellungen aufgenommen ([X.]0 Z.1-15 – Merkmale 1.3 und 1.4).

Zur Wellenlänge, aus der die [X.]e abgeleitet werden, ist angegeben, dass diese im sichtbaren oder im nicht-sichtbaren Bereich liegt. Dabei kann auch eine Kombination unterschiedlicher Wellenlängen für ein erstes und ein zweites [X.] verwendet werden ([X.] [X.]-24 – Merkmale 1.5 und 1.5.1).

Weiterhin umfasst das System eine Signalverarbeitungseinheit, die ein Erkennen der Werbetafel in dem aufgenommenen Videobild ermöglicht. Für das Erkennen werden die 3-D Koordinaten oder die [X.] bzw. die [X.] verwendet ([X.]0 [X.]-29, [X.]1 Z.10-19 – Merkmale 1.6 und 1.6.1).

Darüber hinaus ist beschrieben, dass die Werbetafel, die sich im Sichtfeld der Kamera befindet, durch ein Objekt, bspw. einen Ball oder einen Spieler, ganz oder teilweise verdeckt werden kann ([X.]-26). Zur Erkennung der Verdeckung wird ein [X.] definiert, der den Bereich der Verdeckung „maskiert“, indem ein entsprechendes Maskensignal erzeugt wird ([X.] „43“, [X.]-11, [X.]1 Z.24-26 – Merkmale 1.7 und 1.7.1).

Ebenso ist eine Inhaltsersetzungsvorrichtung angegeben, die den Inhalt, d.h. die Anzeige der Werbetafel durch einen anderen Inhalt ersetzt ([X.], [X.] [X.]-36, [X.] [X.]-25 – Merkmale 1.8 und 1.8.1).

Schließlich ist in der [X.] beschrieben, dass ein Bild mit dem neuen (ersetzten) Inhalt ausgegeben wird ([X.], [X.] [X.]-25, [X.] [X.]-19 – Merkmal 1.9).

Allerdings sind die Merkmale 1.1.1.2, 1.5.2 und 1.7.2 nicht aus der Druckschrift [X.] zu entnehmen.

9.1.2 Die Argumentation der Klägerin in Hinblick auf die Druckschrift [X.] vermochte nicht zu überzeugen.

9.1.2.1 Die Klägerin gibt an, dass aus der [X.] auch das Merkmal 1.1.1.2 zu entnehmen sei. Denn die gezeigte Anzeigevorrichtung könne derart konfiguriert sein, dass ein Bewegtbild durch Aussenden von Strahlung in einem oder in mehreren vorbestimmten Frequenzbereichen möglich sei (insbes. [X.], [X.]-13, [X.] [X.]-35). Darüber hinaus sei es unerheblich, ob es sich um ein statisches oder um ein bewegtes Bild handle (vgl. [X.], Absatz [0025]).

Dem kann nicht gefolgt werden, da die [X.] eine Werbetafel („billboard“) beschreibt, welche bspw. einen aufgedruckten Inhalt anzeigt ([X.]-2, [X.] Z.28-29). Die Werbetafel kann passiv sein, d.h. Lichtstrahlung reflektieren, oder „aktiv“ sein, d.h. mittels LED wird die Werbetafel von hinten beleuchtet ([X.] [X.]-35).

[X.] gibt zwar auch die Möglichkeit, statische Bilder anzuzeigen (Absatz [0025]), jedoch ist der Anspruchswortlaut auf die Anzeige bewegter Bilder gerichtet.

Eine Anzeigevorrichtung, die Bewegtbilder ausstrahlt, ist der [X.] nicht zu entnehmen.

9.1.2.2 Auch das Merkmal 1.5.2 sei nach den Ausführungen der Klägerin aus der Druckschrift [X.] zu entnehmen. So sei offenbart, dass sowohl Strahlung im nicht-sichtbaren Bereich als auch Strahlung im sichtbaren Bereich aufgenommen werde. Die Überlagerungssignal-Erzeugungseinheit nutze das [X.], bspw. das [X.]-Signal, zur Erzeugung eines Überlagerungssignals (mask signal), welches wiederum von der Inhaltsüberlagerungseinheit genutzt werde, um die Bandenwerbetafel und die diese überdeckenden Personen oder Objekte zu identifizieren (insbes. [X.] Z.1-24, [X.]0 Z.1-5, [X.] Z.28-31, [X.].2, [X.]).

Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als der gezeigte Detektor Strahlung im sichtbaren oder im nicht-sichtbaren Bereich erkennt, wobei auch eine Kombination unterschiedlicher Wellenlängen für ein erstes und ein zweites [X.] erkannt und verwendet werden kann ([X.] [X.]-24).

Die weiteren Ausführungen greifen jedoch zu kurz. Die gezeigte [X.] kann passiv oder aktiv sein, wobei bei einer aktiven [X.] diese von hinten z.B. mit Infrarotlicht bestrahlt wird, welches von dem [X.] der Kamera erkannt wird ([X.] Z.28 – [X.]0 [X.]). Aus den von der [X.] ausgesendeten, erkannten Strahlen wird ein [X.] erzeugt, mit dem das teilweise verdeckte Objekt identifiziert wird. Dabei werden die Bereiche mit der Strahlung, d.h. der Frequenz, der [X.] erkannt und bei nicht erkannten Bereichen wird abgeleitet, dass sich hier ein Objekt vor der [X.] befindet ([X.] [X.]-33).

Im Gegensatz dazu werden, entsprechend den betreffenden Merkmalen des Streitpatents, nur diejenigen Strahlen, welche von dem verdeckenden Objekt stammen, von der Kamera aufgenommen und von Strahlen, die dem bekannten Frequenzbereich bzw. den Frequenzbereichen der Anzeigevorrichtung entsprechen, unterschieden.

Das Merkmal 1.5.2 ist demnach in der Druckschrift [X.] nicht gezeigt.

9.1.2.3 Des Weiteren führt die Klägerin aus, dass auch Merkmal 1.7.2 aus der Druckschrift zu entnehmen sei. So sei die Erkennung eines Verdeckungsobjekts auf Basis des von der Überlagerungssignal-Erzeugungseinheit erzeugten Überlagerungssignals, welches von dem [X.] abgeleitet wird, gezeigt. Die Klägerin verweist hierzu auf die Beschreibung der [X.] (insbes. [X.]1 Z.24-26, [X.] Z.28-31) sowie auf [X.].

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Aus der [X.] ist zwar die Erkennung eines Verdeckungsobjekts zu entnehmen, jedoch wird dies auf eine gänzlich andere Weise erreicht, als es in Merkmal 1.7.2 i.V.m. 1.5.2 gemäß Streitpatent (s.o., Abschnitt [X.]) erreicht wird. Denn das [X.] der [X.] wird aus den [X.]en abgeleitet, welche von emittierter Strahlung der Werbetafel stammt. In Bereichen, in denen diese emittierte Strahlung unterbrochen wird, liegt gemäß der Druckschrift ein Verdeckungsobjekt. Im Gegensatz dazu repräsentiert das [X.] des Streitpatents diejenige Strahlung, die von dem Verdeckungsobjekt selbst emittiert wird.

Somit geht auch Merkmal 1.7.2 aus Druckschrift [X.] nicht hervor.

9.1.3 Auch die Druckschrift [X.] kann den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht vorwegnehmen.

Aus der [X.] ist ein System bzw. ein Verfahren zu entnehmen, mit dem der Inhalt eines Bildes modifiziert wird (vgl. [X.] Absatz [1] – Merkmal 1).

Weiter zeigt die Druckschrift, dass mit einer Kamera (oder mit mehreren Kameras) ein Bild der Umgebung und ein [X.] aufgenommen und über eine Schnittstelle empfangen wird ([X.], Absätze [52], [53], [X.].2 – Merkmale 1.3 und 1.4).

Die Kamera ist dabei derart ausgestaltet, dass sie ein [X.] aufnimmt ([X.]0, Absätze [57], [58], [X.]. 3). Damit ist das Merkmal 1.5 gezeigt.

Ebenso ist eine Vorrichtung zum Bestimmen einer Position einer Überlagerungsfläche auf Basis von [X.]n gezeigt ([X.]0, Absatz [56] – Merkmal 1.6 und teilweise Merkmal 1.6.1).

Weiter ist ein Detektor zu entnehmen, der ein Objekt, welches die Überlagerungsfläche verdeckt, detektiert ([X.]5, Absatz [81] – Merkmale 1.7 und 1.7.1).

Schließlich ist eine Überlagerungsvorrichtung beschrieben, mit der der nicht verdeckte Teil der Überlagerungsfläche mit einem anderen Bild überlagert wird, welches anschließend ausgegeben wird ([X.]-7, Absätze [38]-[42], [X.].1 – Merkmale 1.8, 1.8.1 und 1.9).

Aus der [X.] ist jedoch kein Speicher zum Speichern eines Modells eines realen Raumes und auch kein Modell des realen Raumes zu entnehmen. Dementsprechend fehlt das Merkmal 1.1, sowie die auf das Modell bezogenen Merkmale 1.1.1, 1.1.1.1 und 1.2 und der restliche Teil von Merkmal 1.6.1.

Auch ist der [X.] keine Anzeigevorrichtung, die ein Bewegtbild anzeigt, zu entnehmen. In der Druckschrift (vgl. [X.] Absatz [12] – [X.] Absatz [15]) ist lediglich beschrieben, dass eine Werbetafel („billboard“) für die Anzeige von Werbung verwendet wird. Diese Werbetafel kann passiv sein, d.h. Licht reflektieren oder aber aktiv sein, d.h. mithilfe einer Lichtquelle beleuchtet werden. Die Anzeige von Bewegtbildern, wie sie im Streitpatent (Merkmal 1.1.1.2) beansprucht ist, geht somit nicht aus der [X.] hervor.

Die Ermittlung von „[X.] und die Unterscheidung von „innerhalb“-Strahlen und „[X.] ist aus der [X.] nicht zu entnehmen. In der [X.] ist die Detektion einer Strahlung, die von der Werbetafel abgestrahlt wird ([X.] Absatz [54]) zu entnehmen. Diese Strahlung entspricht jedoch der „innerhalb“-Strahlung und nicht der „außerhalb“-Strahlung. Die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 sind demnach nicht aus der [X.] zu entnehmen.

Schließlich ist auch die Detektion eines Verdeckungsobjekts basierend auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es nicht in der [X.] gezeigt. Die [X.] lehrt die Verwendung von zwei [X.]en, welche eine bessere Erkennung der Werbetafel ermöglichen ([X.]5 Absatz [81]). Das Merkmal 1.7.2 ist somit nicht in der [X.] gezeigt.

9.1.4 Dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Druckschrift [X.] kann nicht gefolgt werden.

9.1.4.1 In Bezug auf Merkmal 1.5.2 führt die Klägerin aus, dass aus der [X.] zwei [X.]e zu entnehmen seien, wobei diese für die Detektion und die Unterscheidung der Strahlen im Außerhalb-Bereich und im Innerhalb-Bereich genutzt würden. Sie verweist dabei insbesondere auf die Absätze [20], [52], [55], [57], [67] und auf die [X.] der [X.].

Diese Ausführung geht fehl. Denn in der [X.] ist angegeben, dass [X.]en zur Bestimmung der Position des Objekts, d.h. der Werbetafel, verwendet werden ([X.] Absatz [54]). Diese Detektoren erzeugen Ströme von [X.]en ([X.] „61a“, „61b“, [X.]-10 Absatz [55]), wobei die Detektoren in unterschiedlichen Frequenzbereichen bzw. Frequenzbändern empfindlich, d.h. für die Aufnahme des jeweiligen [X.]es ausgelegt sind ([X.]0 Absatz [57]). Für die Frequenzbereiche bzw. Frequenzbänder ist beispielhaft angegeben, dass sich diese im Bereich von 780-810nm und von 820-900nm bewegen können, d.h. im Bereich des nicht-sichtbaren Lichts ([X.]0 Absatz [58]). Diese Bereiche entsprechen den Bereichen der von der Werbetafel abgestrahlten Frequenzen, welche entweder durch eine Folie oder durch eine Beleuchtung erreicht werden ([X.]0-11 Absätze [59]-[64]). Aus den beiden [X.]en ([X.] „61a“, „61b“) wird ein Maskensignal erzeugt und die Differenz zwischen den beiden Signalen wird für die Erkennung eines Verdeckungsobjekts genutzt ([X.]5 Absatz [81]).

Somit wird aber gerade nicht die „[X.] des verdeckenden Objekts von der Kamera aufgenommen, so dass auch keine Unterscheidung zwischen „innerhalb“- und „[X.] erfolgt, wie dies in Merkmal 1.5.2 beansprucht ist. Das Merkmal ist demnach nicht aus der Druckschrift zu entnehmen. Auch ist kein Hinweis und keine Anregung aus der Druckschrift zu entnehmen, womit der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu diesem Merkmal gelangen könnte.

9.1.4.2 Weiter stellt die Klägerin dar, dass auch das Merkmal 1.7.2 aus der [X.] zu entnehmen sei. So zeige die Druckschrift (Absätze [67], 79] und [X.], [X.].8), dass die Werbetafel in dem ersten [X.] ([X.] 61a) dunkel erscheine und in dem zweiten [X.] ([X.] 61b) hell erscheine und dementsprechend das Verdeckungsobjekt im ersten Fall vergleichsweise heller und im zweiten Fall vergleichsweise dunkler erscheine. Aus beiden Detektionssignalen werde ein [X.] erzeugt, wofür die Differenzwerte zwischen den [X.]en pixelweise berechnet und mit einem Schwellwert verglichen werden (Absatz [81]). Damit nutze die [X.]einheit sowohl das [X.] als auch eine Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts, nämlich die Eigenschaft des Verdeckungsobjekts Strahlung im ersten Wellenlängenbereich auszusenden).

Diese Darstellung greift zu kurz. Im Unterschied zur [X.] werden in der [X.] zwei [X.]e verwendet, um eine bessere und sichere Erkennung der Werbetafel zu gewährleisten. Aus beiden Signalen wird ein Differenzsignal gebildet, welches die Werbetafel repräsentiert und bei nicht erkannter Strahlung der beiden Signale in dem Bereich der Werbetafel wird bestimmt, dass hier ein Verdeckungsobjekt vorhanden ist ([X.]5 Absatz [81]).

9.1.4.3 Darüber hinaus sei, nach den Ausführungen der Klägerin, bei alleiniger Betrachtung des ersten [X.]s 61a, dessen Wellenlängenbereich dem [X.] zuzurechnen sei, das Merkmal 1.7.2 gezeigt. Denn die Eigenschaft des Verdeckungsobjekts, in diesem Wellenlängenbereich Strahlung auszusenden, während die Werbetafel die Strahlung in diesem Bereich absorbiert, würde ausgenutzt, um das Verdeckungsobjekt zu detektieren.

Auch dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden. Eine vollständige Absorption der Strahlung von der Werbetafel ist in der [X.] nicht zu finden. Hingegen wird beschrieben, dass die Strahlung in einem Bereich verringert wird, um bei der Bildung des [X.] einen besseren Kontrast zwischen den beiden Signalen zu erreichen ([X.]1-13 Absätze [64]-[73], [X.]. 6A, [X.].6B).

Somit erfolgt die Erkennung des Verdeckungsobjekts durch den Vergleich zweier [X.]er, die zwei [X.] der von der Werbetafel abgestrahlten Strahlung repräsentieren. Eine Erkennung des Verdeckungsobjekts, bei der die Strahlung der Anzeigevorrichtung gerade nicht verwendet wird, ist in der [X.] nicht gezeigt.

Das Merkmal ist demnach nicht aus der Druckschrift [X.] zu entnehmen.

9.1.5 Auch die übrigen im Verfahren genannten, vor dem [X.] des Streitpatents veröffentlichten Druckschriften nehmen den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

9.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik.

9.2.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Druckschrift [X.] bzw. die [X.] weder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen noch mit einer der Druckschriften [X.] bis [X.] nahegelegt.

Nach Ansicht der Klägerin sei die Verwendung von [X.] dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen. Als Beleg hierfür verweist sie auf die [X.] bis [X.].

Diese Dokumente umfassen Richtlinien zur Verwendung von [X.] bei Sportereignissen ([X.] und [X.] 10), eine Liste mit Links zu Videoaufzeichnungen in denen LED-Bandenwerbung gezeigt wird ([X.] 11), eine Darstellung über die Entwicklung der Bandenwerbung ([X.] 12), sowie eine ältere Patentanmeldung der Patentinhaberin, die eine dynamische Bandenwerbung zum Gegenstand hat ([X.]13).

Unumstritten ist damit zwar die Verwendung von [X.] vor dem [X.] nachgewiesen und aufgrund des omnipräsenten Einsatzes dieser Banden bspw. im TV ist diese Kenntnis auch dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen (Merkmal 1.1.1.2).

Weder aus dem Stand der Technik bekannt, noch durch diesen nahegelegt sind jedoch die Merkmale 1.5.2 und 1.7.2.

In der [X.] sind beide Merkmale nicht gezeigt (s. oben, Abschnitte 9.1.2.2 und 9.1.2.3). Ausgehend von der [X.] sind die beiden Merkmale auch nicht nahegelegt. Die [X.] beschreibt die Detektion der Strahlung, die von einer passiven oder aktiven Werbetafel ausgesendet wird. Auf Basis dieser Strahlung wird ein [X.] erzeugt, mit dem das Verdeckungsobjekt identifiziert wird.

Eine Anregung oder ein Hinweis, dieses Vorgehen bei der Detektion des Verdeckungsobjekts dahingehend abzuwandeln, dass eine Unterscheidung zwischen „innerhalb“-Strahlen und „[X.] (Merkmal 1.5.2), d.h. von Strahlen, die von der Werbetafel und von dem Verdeckungsobjekt stammen, erfolgt, und die Detektion des Verdeckungsobjekts basierend auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es (Merkmal 1.7.2) stattfindet, ist aus der [X.] nicht zu entnehmen.

Eine derartige Abwandlung bedingt nach Auffassung des Senats mehrere gedankliche Schritte, da zusätzlich zur Erkennung der Strahlung der Werbetafel die Strahlung des [X.] von der Kamera erkannt werden muss, beide Strahlungen von der Kamera unterschieden werden und die Bildeigenschaften des Verdeckungsobjekts für die Detektion ausgewertet werden müssen. Da es für diese Schritte im Stand der Technik keine konkrete Anregung gab, gilt dies nicht mehr als naheliegend (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2006, [X.], [X.], 930 – Mikrotom).

Auch aus der [X.] sind die beiden Merkmale nicht zu entnehmen (s. oben, Abschnitte 9.1.4.1 und 9.1.4.2). Sie sind durch die [X.] auch nicht nahegelegt. Die [X.] verwendet zwei [X.]e, um eine bessere Erkennung der Werbefläche zu gewährleisten. Aus den beiden [X.]en wird ein Maskensignal erzeugt, und die Differenz zwischen den beiden Signalen wird für die Erkennung eines Verdeckungsobjekts genutzt. Für eine Änderung dahingehend, dass die Strahlung eines Verdeckungsobjekts erkannt wird, diese Strahlung von der Strahlung der Werbefläche unterschieden wird, und eine Detektion des Verdeckungsobjekts auf Basis der Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts ausgeführt wird (Merkmale 1.5.2 und 1.7.2), ist in der [X.] weder eine Anregung noch ein Hinweis zu finden.

Nach Ansicht des Senats sind für diese Änderungen mehrere gedankliche Schritte notwendig. Denn auf Basis eines der beiden [X.]e müsste das Verdeckungsobjekt erkannt werden, und dieses [X.] müsste von dem [X.] der Werbefläche unterschieden werden. Zusätzlich müssten für die Erkennung des Verdeckungsobjekts dessen Bildeigenschaften ausgewertet werden. Nachdem es für diese Änderungen keine konkrete Anregung gab, gilt dies nicht mehr als naheliegend (vgl. [X.], a. a. O. – Mikrotom).

Die Druckschriften [X.] bis [X.] zeigen [X.] (s. oben). Aus keiner der Druckschriften ist jedoch die digitale Überlagerung von Bildern zu entnehmen.

9.2.2 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Druckschrift [X.] bzw. die [X.] in Verbindung mit der Druckschrift [X.] 17 (i.V.m. [X.] 26) nicht nahegelegt.

9.2.2.1 Die [X.] 17 beschreibt ein Identifikationssystem für eine Oberfläche (s. Titel). Damit wird bspw. ein [X.], welches rund um ein Sportfeld angebracht ist, identifiziert und die angezeigte Werbung durch länderspezifische Werbung für entfernte Zuschauer ersetzt ([X.] [X.]-34, [X.] [X.] – [X.] [X.] – Merkmal 1).

Für die Identifizierung ist eine Kamera für die Aufnahme eines Bildes mit einem Detektor vorgesehen, der das [X.] anhand von Strahlung einer bestimmten Wellenlänge erkennt ([X.] [X.]-31, [X.] [X.]-15 – Merkmal 1.1.1.2).

Damit ist aber auch eine [X.] gezeigt, die das Empfangen eines Bildes zeitgleich mit dem Empfangen eines [X.]es, d.h. der Strahlung einer bestimmten Wellenlänge, ermöglicht (Merkmale 1.3, 1.4, 1.5).

Weiter ist die Bestimmung der Position der Überlagerungsfläche in dem aufgenommenen Bild angegeben ([X.] [X.]-33; [X.] [X.]-18 – Merkmal 1.6).

Ebenso ist ein Detektor gezeigt, der ein Objekt detektiert, welches die Überlagerungsfläche, d.h. das [X.], verdeckt ([X.] [X.]-23 – Merkmale 1.7, 1.7.1).

Schließlich ist eine Überlagerung des angezeigten, bewegten Bildes durch ein anderes Bild, sowie die Ausgabe des überlagerten Bildes beschrieben ([X.] [X.] – [X.] [X.], [X.] [X.]-31, [X.].1, [X.].2 – Merkmale 1.8, 1.8.1, 1.9).

Aus der Druckschrift ist jedoch kein Speichern eines Modells des realen Raums bzw. von Objekten des realen Raums gemäß den Merkmalen 1.1, 1.1.1, 1.1.1.1, keine [X.] gemäß Merkmal 1.2 sowie keine Bestimmung der Überlagerungsfläche basierend auf einem Modell sowie den [X.]n (Merkmal 1.6.1) zu entnehmen. Auch ist aus der Druckschrift keine Ermittlung von „außerhalb“-Strahlen und die Unterscheidung von „innerhalb“ Strahlen und „außerhalb“-Strahlen (Merkmale 1.5.1 und 1.5.2) zu entnehmen. Schließlich ist auch keine Detektion eines Verdeckungsobjekts basierend auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und eines [X.]es (Merkmal 1.7.2) in der [X.] gezeigt.

In der [X.] 17 ist insbesondere auch kein Hinweis bzw. keine Anregung zu finden, um zu den Merkmalen 1.5.2 und 1.7.2 zu gelangen, so dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 bei gemeinsamer Betrachtung von [X.] bzw. [X.] und [X.] 17 nicht nahegelegt ist. Denn die vorgestellte Lösung der Erkennung der Anzeige mittels [X.]-Strahlung und das Ableiten eines Fremdkörpers bei fehlender [X.]-Strahlung stellt eine eigenständige in sich geschlossene Lösung dar.

9.2.2.2 In Bezug auf die [X.] 17 gibt die Klägerin an, dass aus dieser Druckschrift insbesondere die Merkmale 1.1.1.2, 1.5, 1.5.1, 1.5.2 und 1.7.2 zu entnehmen seien. Durch den Verweis in der [X.] 17 auf die [X.] 26 sei darüber hinaus offenbart, dass eine Markierungsfläche auf Basis von Strahlung erkannt werden kann, die sich von der Umgebung auf Basis einer Eigenschaft, die nicht die Farbe des sichtbaren Lichts ist, unterscheidet ([X.] 26, Absatz [0035]).

Weiter führt die Klägerin aus, dass die in der Druckschrift [X.] 17 gezeigte Kamera derart konfiguriert sein könne, dass Strahlen mit einer Frequenz außerhalb des einen oder der mehreren vorbestimmten Frequenzbereiche ermittelt werden. Sie verweist insbesondere auf [X.] [X.] und [X.]-17, [X.] [X.]-6, [X.] Z.11, [X.] Z.24-26, [X.]0 [X.]-16. Damit seien die Merkmale 1.5, 1.5.1, und 1.5.2 gezeigt.

Dieser Ausführung ist nicht zu folgen, denn gemäß dem Streitpatent stammen die Strahlen mit einer Frequenz innerhalb des einen oder der mehreren Frequenzbereiche von der Anzeigevorrichtung, und Strahlen mit einer Frequenz außerhalb dieser Frequenzen bzw. Frequenzbereiche stammen gerade nicht von der Anzeigevorrichtung.

Die von der Klägerin angegebenen Textstellen der [X.] 17 zeigen, dass Strahlung in einem ersten Bereich, welcher der sichtbaren Strahlung der angezeigten Bilder entspricht, und Strahlung in einem zweiten Bereich (bspw. 875nm) von der Kamera aufgenommen wird. Diese zweite Strahlung stammt jedoch auch von der Anzeigevorrichtung und entspricht demnach einer „innerhalb“-Strahlung. Diese zweite Strahlung wird für die Erkennung der Anzeigevorrichtung verwendet.

Sonach ist eine Unterscheidung nach Merkmal 1.5.2 nicht aus der Druckschrift zu entnehmen.

Schließlich, so stellt die Klägerin dar, sei aus der Druckschrift ([X.] Z.30 – [X.] Z.2, [X.] Z.15-20) zu entnehmen, dass die Dichte der [X.]-Strahlung so gewählt wird, dass es dem Detektor und dem [X.] ermöglicht wird, die Umrisse eines Verdeckungsobjekts zu erkennen. Damit sei bei entsprechender Würdigung das Merkmal 1.7.2 gezeigt.

Dieser Darstellung kann nicht beigetreten werden. In der [X.] 17 ([X.] Z.30 – [X.] Z.2, [X.] Z.15-20) ist angegeben, dass die Dichte der von der Anzeigevorrichtung abgegebenen [X.]-Strahlung erhöht wird, um nicht nur den Umriss der Anzeige sondern zusätzlich den Umriss eines Fremdkörpers vor der Anzeige erkennen zu können. Da aber die [X.]-Strahlung der Anzeigevorrichtung aufgenommen wird, um diese zu erkennen, wird eben gerade nicht die Strahlung aufgenommen, die von einem Verdeckungsobjekt stammt. Der Umriss des Fremdkörpers wird aufgrund fehlender [X.]-Strahlung der Anzeigevorrichtung erkannt.

Merkmal 1.7.2 ist somit nicht aus der Druckschrift zu entnehmen.

Auch der klägerseitige Verweis auf die [X.] 26 greift zu kurz. In dieser Druckschrift wird lediglich die Erkennung der Anzeigefläche durch das Erkennen von Strahlung mit einer bestimmten Wellenlänge gezeigt. Damit sind zumindest die Merkmale 1.5.2 und 1.7.2 weder aus der [X.] 17 noch aus der [X.] 26 zu entnehmen. Es findet sich auch keine Anregung, die Strahlung des Verdeckungsobjekts für dessen Erkennung zu verwenden.

9.2.3 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Druckschrift [X.] 14 weder in Verbindung mit der Druckschrift [X.] 17 noch mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

9.2.3.1 In der [X.] 14 wird die Einfügung eines [X.] (Augmented Reality Inhalt) in einen Videostrom beschrieben, wobei AR-Einfügungen nicht nur in einer Szene platziert werden können, die direkt von einer Live-Kamera angezeigt wird, sondern auch in einer Szene, die früher aufgenommen und bspw. später über einen Videorekorder wiedergegeben wird (Absatz [0032] – Merkmal 1).

Dabei wird ein Szenenkomponentenmodell mit dreidimensionalen Modellen aller Objekte der realen Welt, die als relevant für die [X.] angesehen werden, erstellt (Absätze [0087], [0088], [0013] – Merkmale 1.1.1 und 1.1.1.1).

Weiter ist eine Kameraschnittstelle beschrieben, über die aufgenommene Bilder und [X.] zeitgleich in das System eingespeist werden ([X.], [X.].5, Absatz [0077] – Merkmale 1.2 und 1.3).

Das Szenenkomponentenmodell enthält dreidimensionale Modelle aller Objekte der realen Welt, die als relevant für die [X.] angesehen werden. [X.]. ausgehend von dem aufgenommenen Bild und den Parametern wird das Modell mit den Elementen, die mit [X.] ersetzt werden, erstellt (Absätze [0087], [0088] – Merkmale 1.6 und 1.6.1).

Ebenso ist ein Farbseparator gezeigt, mit dem eine Hintergrundfarbtabelle erstellt wird. Diese Tabelle wird verwendet, um bei der Einfügung von [X.] sicherzustellen, dass diese vor dem Hintergrund, aber hinter einem Vordergrundobjekt eingefügt werden, d.h. das Objekt wird durch die Einfügung nicht verdeckt; die Erkennung und Auswahl der [X.] erfolgt jedoch durch einen Benutzer (Absätze [0070], [0071], [X.].2).

Darüber hinaus ist die Überlagerung eines Objekts in dem aufgenommenen Bild mit einem [X.] beschrieben ([X.].5, Absatz [0111] – Merkmal 1.8).

Schließlich ist angegeben, dass das Bild mit der Einfügung übertragen wird ([X.].5, Absatz [0112] – Merkmal 1.9).

Damit sind die Merkmale 1.1.1.2, 1.5, 1.5.1 1.5.2, 1.7, 1.7.1, 1.7.2 und 1.8.1 nicht aus der [X.] 14 zu entnehmen.

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Abs. 9.2.2) sind aus der [X.] 17 die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.1.1, 1.2, 1.5.1, 1.5.2, 1.6.1 und 1.7.2 nicht zu entnehmen.

Auch findet sich in keiner der beiden Druckschriften eine Anregung oder ein Hinweis für den Fachmann, wie er in naheliegender Weise zu den jeweils fehlenden Merkmalen gelangen könnte.

9.2.3.2 Die Klägerin gibt an, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 bei gemeinsamer Betrachtung der [X.] 14 und der [X.] 17 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dabei seien in der [X.] 14 lediglich die Merkmale 1.1.1.2, 1.5, 1.5.1 1.5.2 und 1.8.1 nicht gezeigt. Die restlichen Merkmale seien aus der [X.] 14 (insbes. Absätze [0006], [0013], [0014], [0070]-[0072], [0087] und [X.]. 5) zu entnehmen. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin zusätzlich auf zwei Prüfungsbescheide ([X.] 15 und [X.] 16) des [X.], in denen die [X.] 14 bereits im Erteilungsverfahren des Streitpatents berücksichtigt wurde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist kein Speicher für die Speicherung eines Modells des realen Raumes aus der [X.] 14 zu entnehmen. Ein Speicher ist lediglich für die AR-Einfügungen zu finden und wird als „[X.]“ – Graphics Frame Buffer bezeichnet ([X.].2, Absatz [0124]).

Merkmal 1.1 ist demnach nicht gezeigt.

Ebenso ist kein [X.] im Sinne des Streitpatents, d.h. ein Bild, das aus einer Strahlung mit bestimmter Wellenlänge ableitbar ist und die Erkennung von [X.] ermöglicht, und auch keine Kamera, die für die Aufnahme des [X.]es ausgestaltet ist, aus der Druckschrift zu entnehmen.

Merkmal 1.4 ist somit nicht gezeigt.

Die Klägerin führt aus, dass die Merkmalsgruppe 1.7 aus der [X.] 14 zu entnehmen sei und verweist insbes. auf die Absätze [0006], [0070]-[0072] der [X.] 14.

Dieser Ausführung ist nicht zu folgen. Gemäß dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents erfolgt die Detektion des Verdeckungsobjekts auf einer Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts und des [X.]es, wobei die Erkennung des Verdeckungsobjekts auf der Aufnahme der außerhalb-Strahlung basiert (Merkmalsgruppe 1.5 i.V.m. 1.7). In der [X.] 14 wird im Gegensatz dazu ein Farbseparator eingesetzt, der mit Hilfe einer Tabelle für die Hintergrundfarben, d.h. insbesondere die von der Anzeigevorrichtung abgestrahlten Farben, das Vorliegen anderer Farben ermittelt. Eine Aufnahme der „außerhalb“-Strahlung und das darauf basierende Erkennen eines Verdeckungsobjekts (Merkmalsgruppe 1.5 i.V.m. 1.7) ist somit nicht gezeigt.

Eine Anregung dahingehend, wie der Fachmann die verwendete Hintergrundtabelle außer Acht lassen sollte und stattdessen die außerhalb-Strahlung für die Erkennung des Verdeckungsobjekts verwenden sollte, ist nicht zu erkennen.

9.2.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Druckschrift [X.] 18 weder in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] 17, [X.] oder [X.], noch mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

9.2.4.1 Die Klägerin gibt an, dass aus der [X.] 18 (insbes. Abstract, Anspruch 1, [X.] Z.3-5, [X.]1 [X.] und [X.].2) das Ersetzen von Objekten, wie bspw. Werbung, in einem [X.], die Bestimmung von Vordergrund, Hintergrund und [X.] mittels Stereobildern, die Anzeige bewegter Inhalte, sowie die Erzeugung eines 3D-Modells der realen Welt zu entnehmen sei. Gemeinsam mit der Lehre einer der anderen Druckschriften gelange der Fachmann somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.

9.2.4.2 Diesen Ausführungen ist zwar teilweise zuzustimmen. Jedoch ist aus der [X.] 18, genau wie bei den anderen genannten Druckschriften, zumindest weder das Merkmal 1.5.2 noch das Merkmal 1.7.2 zu entnehmen.

Die Erkennung eines Verdeckungsobjekts erfolgt gemäß der Druckschrift [X.] 18 durch die Auswertung von Stereobildern und [X.]n. Dies bedeutet, dass eine Tiefeninformation für die Bestimmung der Verdeckungsobjekte verwendet wird und die [X.] für die Bestimmung der Position der Werbefläche (insbes. [X.] [X.] – [X.] [X.], [X.] Z.8-16). [X.]. für die Erkennung der Werbefläche wird keine „innerhalb“-Strahlung verwendet, sondern es wird die Position der Werbefläche auf Basis der [X.] berechnet. Das Objekt vor der Werbefläche wird mithilfe des stereoskopischen Effekts ermittelt. Dabei wird von zwei Kameras, die in einem festgelegten Abstand aufgestellt sind, jeweils ein Bild der gleichen Szene aufgenommen. Aus den Bildinformationen wird die Tiefeninformation berechnet. Nur anhand dieser Tiefeninformation kann ein Verdeckungsobjekt ermittelt werden.

Eine unmittelbare Erkennung der „[X.] wird für die Detektion des Verdeckungsobjekts nicht verwendet. Dementsprechend wird auch keine Bildeigenschaft des Verdeckungsobjekts im Sinne des Streitpatents für dessen Erkennung verwendet.

Die Druckschrift [X.] 18 gibt auch keine Anregung für die Abkehr von der Auswertung der Stereobilder mit der darin enthaltenen Tiefeninformation hin zu der Ermittlung der „innerhalb“- und der „außerhalb“-Strahlen. Der Fachmann müsste die beiden Kameras gegen eine bzw. zwei Kameras tauschen, die in der Lage sind, bestimmte Frequenzen („innerhalb“ und „außerhalb“) zu erkennen und die Frequenzen zu unterscheiden. Zusätzlich müsste die Anordnung auch für die Erkennung eines Verdeckungsobjekts anhand einer Bildeigenschaft dieses Objekts ausgelegt werden.

9.2.5 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Druckschrift [X.] 19 weder in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.], noch mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

9.2.5.1 Aus der [X.] 19 ([X.]. 4-6, [X.].9, [X.]5-16) sei nach den Ausführungen der Klägerin ein System zum Ersetzen von Objekten in einem [X.] zu entnehmen. Hierfür würden zwei Kameras eingesetzt, wobei die erste Kamera das sichtbare Bild erfasst und die zweite Kamera ein Infrarotbild. Die Kombination mit der [X.] bzw. der [X.] führe direkt zum Gegenstand des Streitpatents. Ein erfinderisches Zutun sei nicht notwendig.

9.2.5.2 Diese Ausführungen treffen insoweit zu, als eine erste Kamera die reale Szene aufnimmt und eine zweite Kamera für die Identifizierung von Objekten eingesetzt wird ([X.].2, [X.]3 [X.]-11). Das zu identifizierende Objekt ist dabei eine Werbefläche, die mit einem gepulsten Licht beleuchtet wird. Die Werbefläche erscheint bei eingeschaltetem Licht hell und bei ausgeschaltetem Licht dunkel. Die Differenz zwischen der „hellen“ und der „dunklen“ Werbefläche wird ausgewertet und ermöglicht das Erkennen der Werbefläche bzw. deren Position. Stellt das System fest, dass diese Differenz nicht eindeutig ist, gibt das System an, dass sich an dieser Stelle ein Verdeckungsobjekt befindet. Somit wird die Erkennung von [X.] durch die Differenz der Beleuchtung des Hintergrunds erkannt ([X.] [X.] – [X.]6 [X.], [X.].4, [X.].5). Diese Erkennung verwendet jedoch nur die Strahlung bzw. die Strahlungen der Werbefläche. Die Aufnahme von „[X.] und das darauf basierende Erkennen von [X.] geht nicht aus der Druckschrift [X.] 19 hervor.

Die Merkmale 1.5.2 und 1.7.2 sind somit nicht offenbart. Sie sind auch nicht nahegelegt, da in der [X.] 19 keine Anregung zu finden ist, von der gezeigten Differenzauswertung abzuweichen und das Verdeckungsobjekt nicht zu berechnen, sondern aufgrund der „außerhalb“-Strahlung zu erkennen.

9.2.6 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird auch nicht durch die Druckschrift [X.] bzw. die [X.] in Verbindung mit der Druckschrift [X.] 21 nahegelegt.

9.2.6.1 Die Klägerin führt aus, dass ausgehend von der Kamera, wie sie in der [X.] bzw. der [X.] gezeigt ist, der Einsatz eines Strahlteilers naheliegend sei. Ein derartiger Strahlteiler sei bekannt und bspw. in der [X.] 21 gezeigt. Der Fachmann gelange somit in Kenntnis des Standes der Technik bzw. aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.

9.2.6.2 Zuzustimmen ist, dass ein Strahlteiler, wie er in der [X.] 21 gezeigt ist, dem Fachmann bekannt ist. Die weitere Folgerung greift jedoch zu kurz. Wie bereits ausgeführt, sind die Merkmale 1.5.2 und 1.7.2 weder aus der [X.] noch aus der [X.] zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Fachmann das in den beiden Druckschriften gezeigte Detektieren der Anzeigefläche mit Hilfe eines Strahlteilers für die Detektion der „außerhalb“-Strahlung zur Erkennung eines Verdeckungsobjekts verwenden würde, da hierfür keinerlei Anregung aus den Druckschriften zu entnehmen ist.

10 . In Bezug auf den erteilten Patentanspruch 1 (und analog auf die nebengeordneten Ansprüche 12 und 13) ist somit ein [X.] nicht ersichtlich.

Auch in Bezug auf die unselbständigen, auf den bestandsfähigen Hauptanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 ist ein [X.] nicht ersichtlich.

[X.] ist somit in der erteilten Fassung rechtsbeständig. Auf die [X.] kam es daher nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 2/21 (EP)

14.07.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.07.2022, Az. 2 Ni 2/21 (EP) (REWIS RS 2022, 10025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10025

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