Bundespatentgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. 2 Ni 33/21 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2023, 9964

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 288 618

([X.] 19 730)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Patentanspruch 1 des [X.]n Patents EP 1 288 618 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 dieses Patents folgende Fassung erhält:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 1 288 618 ([X.] Aktenzeichen [X.] 602 19 730.9) (Streitpatent), das am 9. August 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 2001242410 vom 9. August 2001 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Driving assistance display apparatus“ („Anzeigevorrichtung zur Fahrunterstützung“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 25. April 2007 veröffentlicht.

2

Das im Umfang des Anspruchs 1 angegriffene Streitpatent umfasst 7 Patentansprüche, den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie die abhängigen [X.] 2 bis 7.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß [X.] ([X.]) mit Merkmalsgliederung des Senats in der Verfahrenssprache Englisch:

4

1. A driving assistance display apparatus for a vehicle comprising

5

1.1 a single vehicle-mounted camera on an end of the vehicle,

6

1.2 and an image processing unit arranged

7

1.2.1 to splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens,

8

1.2.1.1 the plurality of sub-screens representing inner faces of a polyhedron;

9

1.2.2 performing image processing on an image shot by the single vehicle-mounted camera so as to obtain a polyhedron representation in which the inner faces of the polyhedron represent the shot image;

1.2.3 splitting the processed image in [X.] areas so [X.] an image of a face of the polyhedron to each sub-screen of said monitor screen; and

1.2.4 displaying the split images on the corresponding sub-screen areas,

1.3 wherein said single vehicle-mounted camera is arranged to shoot a forward area or a rearward area of the vehicle, and

1.4 wherein a part of the image corresponding substantially to the width range of the vehicle is displayed on one of the sub-screen areas corresponding to a rearward or to a forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle.

In [X.] Übersetzung gemäß [X.] ([X.]) mit Merkmalsgliederung des Senats lautet der erteilte Patentanspruch 1 wie folgt:

1. Anzeigevorrichtung zur Fahrunterstützung für ein Fahrzeug, die

1.1 eine einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera an einem Ende des Fahrzeugs

1.2 und eine Bildverarbeitungseinrichtung umfasst, und die eingerichtet ist,

1.2.1 einen Kontrollbildschirm in eine Vielzahl von [X.] aufzusplitten,

1.2.1.1 wobei die Vielzahl von [X.] Innenflächen eines [X.] darstellt;

1.2.2 Bildverarbeitung an einem Bild durchzuführen, das von der einzelnen, am Fahrzeug montierten Kamera aufgenommen wird, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenflächen des [X.] das aufgenommene Bild darstellen;

1.2.3 das verarbeitete Bild in Übereinstimmung mit den [X.]n aufzusplitten, um jedem Unterbildschirm des Kontrollbildschirms ein Bild einer Fläche des [X.] zuzuführen; und

1.2.4 die aufgesplitteten Bilder in den entsprechenden [X.]n anzuzeigen,

1.3 wobei die einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera eingerichtet ist, einen Bereich in Vorwärtsrichtung oder einen Bereich in Rückwärtsrichtung des Fahrzeugs aufzunehmen, und

1.4 wobei ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der [X.], der einem Bereich in Rückwärts- oder in Vorwärtsrichtung des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, angezeigt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

[X.] Schriftsatz der Beklagten an das [X.] vom 31. März 2021 ([X.]; teilweise geschwärzt);

[X.] [X.] ([X.]);

[X.]a [X.] 602 19 730 T2 (Übersetzung der [X.] ([X.]) in die [X.] Sprache);

MN2 EP 1 288 618 A2;

MN3 [X.] 2001-242410;

MN4 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 602 19 730.9, Stand am 31. August 2021;

D1 [X.] H11-338074 A;

D1a ([X.]) Certified translation of D1 in [X.] Sprache;

D1b ([X.]) [X.] 199 23 964 A1;

D2 [X.] H09-104291 A;

D2a ([X.]) Certified translation of D2 in [X.] Sprache;

D2b ([X.]) EP 0 751 041 A2;

[X.] des Anspruchs 1 der [X.] ([X.]);

[X.] Auszug der Klageerwiderung an das [X.] (21 O 4773/21) vom 31. August 2021;

[X.] [X.] [[X.]P], [X.], Patents Application [X.]-142577, [X.]-338074.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 288 618 im Umfang seines Anspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte erklärt zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023, dass die [X.] bis 11 vom 22. Mai 2023 jeweils nur den dort aufgeführten Anspruch 1 umfassen sollen.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

das [X.] Patent EP 1 288 618 – unter Klageabweisung im Übrigen – mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass sein Anspruch 1 die Fassung eines der [X.] bis 8 jeweils vom 22. Mai 2023, 8a und 8b jeweils vom 14. Dezember 2023, 9 bis 11 jeweils vom 22. Mai 2023 – in dieser Reihenfolge – erhält.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents für patentfähig. Sie überreicht die Hilfsanträge 8a und 8b. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente vorgelegt:

QE 3 Endurteil des [X.] ([X.].: 21 O 4773/21) vom 13. Juli 2022;

QE 4 tabellarische Aufstellung der [X.] bis 11.

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zwischen die Merkmale 1.2.4 und 1.3 das neue Merkmal 1.2.5

1.2.5

1.4substantially to the width range or a slightly wider range of the vehicle is displayed on one of the sub-screen areas corresponding to a rearward or to a forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle.

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 ist das Merkmal 1.2.5

1.2.5which allows the driver to understand the image intuitively and without a sense of incongruity to be displayed on a two-dimensional screen which is three-dimensionally recognizable,

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 sind die Merkmale 1.2.3 und 1.2.5

1.2.3corresponding sub-screen of said monitor screen; and

1.2.5, due to the shape and the relation of the areas, allows the driver to understand the image intuitively and without a sense of incongruity,

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 sind das Merkmal 1.2.3 in 1.2.3

1.2.5, due to the shape and the relation of the areas, three-dimensionally recognizable,

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 sind das Merkmal 1.2.3 in 1.2.3

1.4substantially to the width range or a slightly wider range of the vehicle is displayed on one of the sub-screen areas corresponding to a lower rearward or to a lower forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle, and whereby the parts of the image outside the vehicle width range are displayed in adjacent sub-screen areas.

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 ist zwischen die Merkmale 1.2.4 und 1.3 das Merkmal 1.2.5

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 ist zwischen die Merkmale 1.2.4 und 1.3 das Merkmal 1.2.5

In Anspruch 1 des [X.] vom 22. Mai 2023 ist zwischen die Merkmale 1.2.4 und 1.3 das Merkmal 1.2.5

Anspruch 1 des [X.]a vom 14. Dezember 2023 ist dem Tenor zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der für die Entscheidung nicht relevanten Ansprüche 1 der weiteren Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

[X.]ie Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im tenorierten Umfang für nichtig zu erklären ist.

[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterstützung für ein Fahrzeug, die eine einzelne am Fahrzeug montierte Kamera an einem Ende des Fahrzeugs und eine [X.]ildverarbeitungseinrichtung umfasst.

Ein rückwärts blickendes System, das dem Fahrer ein von einer Weitwinkelkamera, die am Heck eines Fahrzeugs montiert ist, aufgenommenes [X.]ild ohne Korrektur zeigt, ist aus dem Stand der Technik bekannt. [X.]ieses dient dazu, das Rückwärtsfahren und Parken eines Fahrzeugs zu unterstützen. [X.]ekannt ist auch, ein von der Weitwinkelkamera (2) erfasstes [X.]ild einer Verarbeitung durch eine [X.]ildvereinigungs-/Umwandlungseinrichtung (3) zu unterziehen, um eine Linsenverzerrung zu beseitigen, und in ein [X.]ild umzuwandeln, das so aussieht, als wäre es von einem beliebigen virtuellen Standpunkt aufgenommen, und auf einem [X.]ildschirm (4) anzuzeigen (vgl. [X.], Abs. [0002] - [0004] und [X.]. 18).

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Wenn man zur Parkunterstützung ein herkömmliches rückwärts blickendes System nutzt, wird auf einem Kontrollbildschirm (6) eine Leitlinie (6b), die die [X.]reite des Fahrzeugs zeigt, und eine Leitlinie (6c), die die Entfernung vom Heck des Fahrzeugs zeigt, mit einem von einer Weitwinkelkamera aufgenommenen [X.]ild der Stoßstange (6a) am rückwärtigen Ende des Fahrzeugs überlagert. [X.]er Fahrer nutzt das [X.]ild der Stoßstange (6a) und die überlagerten Leitlinien (6b, 6c) als zusätzliche Information beim Vorgang des Parkens des Fahrzeugs (vgl. [X.], Abs. [0007] und [X.]. 19).

Wird jedoch ein von einer Weitwinkelkamera (2) aufgenommenes [X.]ild auf einem Kontrollbildschirm ohne Korrektur dargestellt, wird die Position und die Form des (aufgenommenen) Objekts, wie zum [X.]eispiel zylinderförmiger Objekte (12, 13) und gerader Linien (10, 11) merklich verzerrt. [X.]er Fahrer kann dadurch das angezeigte [X.]ild nicht intuitiv und ohne ein Gefühl von Unstimmigkeiten in allen [X.]ereichen eines Kontrollbildschirmes (7) verstehen (vgl. Abs. [0008] - [0012] und [X.]. 14 bis 16).

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Auch auf dem in [X.]. 19 gezeigten Kontrollbildschirm (6) des herkömmlichen rückwärts blickenden Systems zur Parkunterstützung wird eine Abbildung einer Stoßstange (6a) stark gekrümmt. Auf ähnliche Weise wird eine Leitlinie (6b), die die [X.]reite des Fahrzeugs zeigt, oder eine Leitlinie (6c), die die Entfernung vom rückwärtigen Ende des Fahrzeugs zeigt, als Kurve dargestellt, obwohl es sich tatsächlich um gerade Linien handelt. [X.]ieses macht die Einschätzung der [X.]eziehung zwischen dem Fahrzeug und Objekten noch schwieriger (vgl. [X.], Abs. [0014] und [X.]. 19).

Während in [X.]. 18 eine einzelne Weitwinkelkamera (2) gezeigt ist, ist aus dem Stand der Technik auch bekannt, an Stelle einer Weitwinkelkamera eine Vielzahl von Kameras zu benutzen. In dem Fall, dass [X.]ilder von einer Vielzahl von Kameras in einem einzelnen [X.]ildschirm vereinigt werden, brauchen die individuellen Kameras nicht notwendigerweise Weitwinkelkameras zu sein, und dennoch wird auf dem [X.]ildschirm (4) ein Weitwinkelbild angezeigt (vgl. [X.], Abs. [0005]).

Nach einer in der [X.] Patentanmeldung Nr. 1999-338078 beschriebenen bekannten Technologie wird ein Kontrollbildschirm (5), wie er in [X.]. 17 gezeigt ist, in zwei Unter-[X.]ildschirme (5a, 5b) aufgesplittet und ein jeweiliges Kamerabild von einer rechten und einer linken Kamera auf der rechten bzw. linken [X.]ildschirmseite angezeigt. [X.]er Fahrer nutzt die auf den zwei [X.] (5a, 5b) gezeigten [X.]ilder, um die Situation auf der rechten und linken Seite des Fahrzeugs hinsichtlich toter Winkel zu kontrollieren (vgl. [X.], Abs. [0006] und [X.]. 17).

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In dem Fall, dass rechte und linke, voneinander unabhängige [X.]ilder auf dem gleichen [X.]ildschirm angezeigt werden, erlaubt eine [X.]ustierung der Form der rechten bzw. linken [X.]ildschirmseite nach der in [X.]. 17 gezeigten herkömmlichen Technik nicht nur ein intuitives Verständnis der Aufnahmerichtungen der rechten und linken Kamera, sondern auch eine Anzeige von dreidimensionalen Objekten in einzelnen [X.]ildern ohne ein Gefühl von Unstimmigkeiten. [X.]ie herkömmliche Technik in [X.]. 17 löst jedoch nicht das Problem, wie man auf einem einzelnen [X.]ildschirm ein derartig breites Sichtfeld und den Aufnahmebereich einer Weitwinkelkamera darstellen kann (vgl. [X.], Abs. [0013]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterstützung zur Verfügung zu stellen, die auf einem einzelnen [X.]ildschirm ein [X.]ild von einer Weitwinkelkamera so anzeigt, dass der Fahrer das [X.]ild intuitiv und ohne ein Gefühl von Unstimmigkeit verstehen kann (vgl. [X.], Abs. [0016]).

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Anzeigevorrichtung zur [X.] des erteilten Anspruchs 1.

2. [X.]er hier zuständige Fachmann ist als [X.]iplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder ein [X.]iplominformatiker mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der (digitalen) [X.]ildverarbeitung, einschließlich der [X.]ildverarbeitung in Kraftfahrzeugen zu definieren.

3. [X.]ie Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.

Zur Auslegung ist zu beachten, dass, gemäß den Angaben der [X.]eschreibung des Streitpatents, die in den Absätzen [0020] bis [0042] dargestellten [X.]eispiele 1 bis 3 keine Ausführungsbeispiele des Streitpatents sind. [X.]ie [X.]uren 15 bis 17 und 19 zeigen herkömmliche Anzeigevorrichtungen zur [X.]. Somit ist lediglich das in den Absätzen [0043] bis [0047] offenbarte [X.]eispiel 4 ein Ausführungsbeispiel des Streitpatents. Aufgrund der darin in [X.]ezug genommenen [X.]uren 5 und 18 sind lediglich diese beiden [X.]uren zeichnerische [X.]arstellungen des einzigen Ausführungsbeispiels des Streitpatents.

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[X.]eansprucht wird mit Anspruch 1 eine Anzeigevorrichtung zur [X.] für ein Fahrzeug ( Merkmal 1 ). [X.]ies bedeutet entgegen der Ansicht der [X.]eklagten, dass auch eine „Anzeige“, also ein Mittel vorhanden sein muss, das dem Fahrer ein [X.]ild zeigt. Welcher Art dieses Mittel ist, wird nicht beansprucht. [X.]as einzige Ausführungsbeispiel der Anzeigevorrichtung gemäß [X.]ur 18 zeigt hierfür eine mit „monitor“ (4) bezeichnete Anzeige, die der Fachmann auch im [X.] als „Monitor“ bzw. „[X.]ildschirmgerät“ verstehen wird (vgl. [X.], Abs. [0003], [0020], [0043] und [X.]. 18).

[X.]ie Anzeigevorrichtung umfasst neben dem Monitor (4) eine einzelne, an einem Ende des Fahrzeugs (1) montierte Kamera (2) ( Merkmal 1.1 ) (vgl. [X.], Abs. [0003], [0020] und [X.]. 18). [X.]ie Kamera kann somit am vorderen oder am hinteren Ende des Fahrzeugs montiert sein.

[X.]es Weiteren umfasst die Anzeigevorrichtung eine [X.]ildverarbeitungseinrichtung (3) ( Merkmal 1.2 ).

[X.]ie [X.]ildverarbeitungseinrichtung (3) ist dazu eingerichtet, einen [X.]ildschirm (17) in eine Vielzahl von [X.] aufzuteilen (vgl. Abs. [0025]: „the monitor screen is split into five sub-screens A, [X.], [X.], [X.]“, Abs. [0043] bis [0045] und [X.]. 5) ( Merkmal 1.2.1 ). Aufgrund des verwendeten [X.] handelt es sich um mindestens zwei Unter-[X.]ildschirme.

[X.]abei stellen die Vielzahl von [X.]n innere Flächen („faces“) eines [X.] dar ( Merkmal 1.2.1.1 ). Ein Polyeder, auch Vielflächner, ist ein dreidimensionaler Körper, der ausschließlich von ebenen Flächen begrenzt wird. Polyeder weisen neben planaren Flächen auch ausschließlich geradlinige Kanten auf, da sich planare Flächen als Teilmenge von Ebenen nur in Geraden schneiden. Einige Polyeder haben Symmetrieeigenschaften. Keine Polyeder sind hingegen Kugeln, Kegel, Flaschen, Tortenstücke, da sie gekrümmte Randflächen besitzen (vgl. [X.] „Polyeder“). [X.]eispielsweise ist ein Würfel ein Polyeder mit 6 Flächen (Hexaeder, Sechsflächner), im Streitpatent als rechtwinkeliger Parallelflächner bezeichnet (vgl. [X.], Abs. [0025]: „rectangular parallelepiped“). Somit wird ein [X.]ildschirm (7) in eine beliebige Anzahl von [X.]n (mindestens zwei), die jeweils zweidimensionale Flächen eines beliebigen dreidimensionalen Vielflächners darstellen, aufgeteilt. [X.]abei können auch jeweils benachbarte [X.]e auf dem [X.]ildschirm getrennt dargestellt werden (vgl. [X.] [X.]. 5).

[X.]ie [X.]ildverarbeitungseinrichtung (3) ist weiter dazu eingerichtet, eine [X.]ildverarbeitung an einem [X.]ild durchzuführen, das von der einzelnen, am Fahrzeug (1) montierten Kamera (2) aufgenommen wird, um eine Polyeder-[X.]arstellung zu erhalten, bei der die Innenflächen des [X.] das aufgenommene [X.]ild darstellen ( Merkmal 1.2.2 ). Somit werden die [X.]ilddaten eines [X.]ildes von der [X.]ildverarbeitungseinrichtung derart verarbeitet, dass sich eine Vielflächner-[X.]arstellung des [X.]ildes ergibt. [X.]ie Innenflächen des Vielflächners ergeben das aufgenommene [X.]ild. [X.]eispielsweise können Linien an den Grenzen der einzelnen Flächen gezogen werden, um eine Polyeder-[X.]arstellung eines [X.] (vgl. Abs. [0025]: „wide angle shot image“) einer Weitwinkelkamera zu erreichen (vgl. Abs. [0020]: „wide angle rear-view camera 2“, Abs. [0023]: „[X.]“, Abs. [0027]: „drawing boundary lines in curves“).

[X.]arüber hinaus ist die [X.]ildverarbeitungseinrichtung (3) dazu eingerichtet, das verarbeitete [X.]ild entsprechend den Unter-[X.]ildschirmbereichen aufzuteilen, um ein [X.]ild einer Fläche des [X.] jedem Unterbildschirm des [X.]s zuzuführen ( Merkmal 1.2.3 ). [X.]eispielsweise wird das [X.]ild an den Grenzen aufgeteilt und jedem Unterbildschirm zugeführt (vgl. Abs. [0025]: „An image of the same orientation of each face of the rectangular parallelepiped is split from a wide angle shot image and affixed to each sub-screen“, Abs. [0030]: „split at boundaries“, Abs. [0032]: “[X.]”, Abs. [0039]: „the areas are split at boundaries“). [X.]abei ist auch eine Aufteilung in mehr als die angezeigten [X.]e möglich (vgl. Abs. [0025]: „the monitor screen is split into five sub-screens A, [X.], [X.], [X.]. An image of the same orientation of each face of the rectangular parallelepiped is split from a wide angle shot image and affixed to each sub-screen for display.“, Abs. [0026]: „[X.].“).

Schließlich ist die [X.]ildverarbeitungseinrichtung (3) dazu eingerichtet, die geteilten [X.]ilder in den entsprechenden Unter-[X.]ildschirmbereichen anzuzeigen ( Merkmal 1.2.4 ). [X.]abei ist es möglich, dass die Teilung von mindestens einem der [X.]ilder, die mindestens einer der Innenflächen des [X.] entsprechen, nicht auf dem [X.] angezeigt wird (vgl. [X.]: „wherein the split of at least one of images corresponding to at least one of the inner faces of the polyhedron is not displayed on the monitor screen“, Abs. [0026]: „[X.]. [X.]“), mithin nicht alle Teilbilder angezeigt werden.

Gemäß Merkmal 1.3 ist die einzelne fahrzeugmontierte Kamera (2) so angeordnet, dass sie einen vorderen [X.]ereich oder einen hinteren [X.]ereich des Fahrzeugs aufnimmt.

Merkmal 1.4 schränkt ein, dass ein Teil des [X.]ildes, der im Wesentlichen der [X.]reite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unter-[X.]ildschirmbereiche, der einem hinteren oder einem vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, angezeigt wird.

4. Zum Hauptantrag

In der erteilten Fassung ist das Streitpatent nach Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. Artikel 138 Abs. 1c) EPÜ für nichtig zu erklären, da der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen [X.]ehörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

4.1 [X.]ie Klägerin argumentiert, dass sowohl der ursprüngliche Anspruch 1 als auch die ursprünglichen [X.] verlangen würden, dass das „Aufsplitten“ des [X.]ildschirms (“splitting a monitor screen“) in Unter-[X.]ildschirme (“subscreens“) in der Weise erfolge, dass die resultierenden Unter-[X.]ildschirme jeweils „einer Innenfläche eines [X.] entsprechen, die erhalten werde, wenn das Innere des [X.] abfotografiert werde“ (“obtained when the inside of the polyhedron is shot”). Im erteilten Anspruch 1 verlange das entsprechende Merkmal, dass die Unter-[X.]ildschirme Innenflächen eines [X.] „repräsentieren“ (“the plurality of sub-screens representing inner faces of a polyhedron”). [X.]iese im Prüfungsverfahren kreierte Formulierung habe keine [X.]sgrundlage in den ursprünglichen [X.].

[X.]ie [X.]eklagte erwidert, dass mit der Formulierung „splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens in [X.]“ nichts Anderes gemeint sei als das, was Merkmal 1.2.1.1 ausdrücke - nämlich, dass die [X.] die Innenflächen eines [X.] repräsentieren. [X.]en Hinweis auf das „Abfotografieren“ des Inneren eines [X.] („inside of the polyhedron is shot“) verstehe der Fachmann dabei nicht in dem Sinne, dass tatsächlich eine Fotografie angefertigt werde, sondern lediglich als Hinweis darauf, wie die [X.] das Innere (d.h. die Innenflächen) eines [X.] wiedergeben (d.h. repräsentieren). Auch erkenne der Fachmann, dass eine vollständige und perspektivisch korrekte Übereinstimmung zwischen den [X.]n sowie den dort gezeigten Teilen des aufgenommenen [X.]ildes einerseits und den Innenflächen eines [X.] andererseits aus Gründen der Praktikabilität nicht möglich sei.

[X.]er Anmeldung ([X.]) ist zunächst zu entnehmen, dass die [X.]ildverarbeitungsmittel zum Teilen eines [X.]s in eine Vielzahl von [X.]n entsprechend jeder Innenfläche eines [X.] dienen, die erhalten wird, wenn das Innere des [X.] aufgenommen wird (vgl. [X.], Abs. [0016]: „image processing means for splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens in [X.]“). Zwar nehmen die [X.]ildverarbeitungsmittel nicht die Innenflächen eines [X.] auf, die [X.]ildverarbeitungsmittel teilen lediglich den [X.] auf. [X.]edoch soll die Aufteilung des Monitors dabei derart erfolgen, dass alle [X.] so angezeigt werden, als wären sie Innenflächen eines [X.] und von einer Kamera fotografiert worden. [X.]abei muss es sich weder um einen vollständigen (vgl. [X.], Abs. [0034]: „In [X.]. 6, [X.] parallelepiped 15 are removed“ und [X.]. 7), noch um einen geschlossenen Polyeder handeln, die einzelnen Flächen können aufgetrennt und in ihrer Ausrichtung verändert sein (vgl. [X.], Abs. [0034]: „[X.] in [X.] parallelepiped 15“ und [X.]. 8). [X.]ie Auftrennung und Veränderung der Ausrichtung ist jedoch nicht beliebig, da die [X.] aus den Formen der [X.]ereiche und der [X.]eziehung zwischen den [X.]ereichen intuitiv verständlich sein sollen (vgl. Abs. [X.], [0034]: „it is intuitively understood from the shapes of areas and relation between the areas“; Abs. [0024]: „the image is converted to an image shot from an [X.] virtual viewpoint and displayed on a monitor 4“). [X.]abei kann auch nur ein Teilbereich eines [X.] betrachtet werden (vgl. [X.], Abs. [0035] und [X.]ur 9). [X.]iesen Angaben entnimmt der Fachmann somit, dass die Aufteilung des [X.]s derart erfolgt, dass die [X.] zumindest einige Innenflächen eines [X.] mindestens teilweise und perspektivisch darstellen, um ein [X.]ild auf einem zweidimensionalen [X.]ildschirm dreidimensional erkennbar zu machen (vgl. [X.], Abs. [0001]: „for three-dimensionally making recognizable an image around a vehicle on a two-dimensional screen“, Abs. [0045]: „[X.]. [X.] an [X.] between the vehicle and obstacles in a three-dimensional image.“ und [X.]ur 1).

Gemäß Merkmal 1.2.1.1 des Streitpatents repräsentiert die Vielzahl von [X.]n die Innenflächen eines [X.] bzw. stellt diese dar. [X.]ieses Merkmal versteht der Fachmann so breit, dass jegliche [X.]arstellung, die die Innenflächen eines [X.] auf dem [X.] in beliebiger Form und Ausrichtung repräsentiert, mit umfasst sein soll.

[X.]a ursprünglich jedoch keine beliebige, sondern lediglich eine Aufteilung in perspektivischer [X.]arstellung („obtained when the inside of the polyhedron is shot“) offenbart ist, ist das Merkmal 1.2.1.1 unzulässig erweitert.

4.2 [X.]ie Klägerin argumentiert weiter, dass im Merkmal 1.2.2 die Spezifizierung „performing image processing on an image shot by the single vehicle-mounted camera so as to obtain a polyhedron representation“ und insbesondere deren zentraler [X.]egriff „polyhedron representation“ an keiner Stelle der ursprünglichen [X.] erwähnt sei. Es gebe in den [X.] auch keine Passage, aus der sich jene Spezifizierung unmittelbar und eindeutig ableiten ließe.

[X.]iese Argumentation kann nicht überzeugen. [X.]as erste [X.] „performing image processing on an image from a vehicle-mounted camera“ ist im ursprünglichen Anspruch 1 und im Absatz [0016] der [X.] offenbart. [X.]em Absatz [0024] entnimmt der Fachmann, dass eine Linsenverzerrung eines von der Weitwinkelkamera 2 aufgenommenen [X.]ildes durch eine [X.]ildsynthese-/Umwandlungseinheit ([X.]ildverarbeitungseinrichtung) 3 eliminiert und das [X.]ild in ein [X.]ild umgewandelt wird, das von einem beliebigen virtuellen [X.]etrachtungspunkt aufgenommen und auf einem Monitor 4 angezeigt wird (vgl. [X.], Abs. [0024]: „[X.] an image shot by the wide angle camera 2 is eliminated by image synthesis / conversion unit (image processing means) 3 and the image is converted to an image shot from an [X.] virtual viewpoint and displayed on a monitor 4.“). Gemäß Absatz [0046] der [X.] wird ein [X.]ild durch Setzen eines virtuellen [X.]lickpunkts gegenüber einer bestimmten Fläche und Umwandeln eines realen [X.]ilds erhalten, als ob es von einer an diesem virtuellen [X.]lickpunkt angeordneten Kamera aufgenommen worden wäre. [X.]eispielsweise können ein einzelner virtueller [X.]etrachtungspunkt und eine einzelne Weitwinkelkamera eingestellt werden, und ein [X.]ild in der Orientierung einer bestimmten Fläche, die von dem virtuellen [X.]etrachtungspunkt aus gesehen wird, kann vom erhaltenen Weitwinkelbild ausgeschnitten werden (vgl. [X.], Abs. [0046]: „An image of a direction of each face need not an image actually shot but may be an image obtained by setting a virtual viewpoint opposed to a specific face and converting a real image as if shot by a camera arranged at this virtual viewpoint. [X.]. [X.], a single virtual viewpoint and a single wide angle camera may be set and an [X.]“). [X.]abei wird in einem ersten Schritt eine virtuelle Kamera 18 verwendet, um die Objekte durch die Fläche a und die Fläche c als linke und rechte Seitenflächen eines rechteckigen Quaders 15 und die Fläche d als Vorderfläche aufzunehmen. So können drei in [X.]ur 11 gezeigte zusammenhängende [X.]ilder für die Flächen a, d und c aufgenommen werden (vgl. [X.], Abs. [0038]: „[X.] is used to shoot the subjects through face a and [X.] as left and right side faces of the rectangular parallelepiped 15 and [X.] as a front face, [X.] in [X.]. 11 can be shot for faces a, d and c.“). Als nächstes werden das [X.]ild von der Fläche a, das [X.]ild von der Fläche d und das [X.]ild von der Fläche c an der Innenfläche von Fläche a, Fläche d und Fläche c befestigt und dann wird eine virtuelle Kamera 19 verwendet, um ein [X.]ild aufzunehmen, das in [X.]ur 12 gezeigt ist (vgl. [X.], Abs. [0039]: „Next, an [X.], an [X.], and an [X.] in [X.]. 11 are affixed to the inner surface of face a, [X.], [X.], [X.] is used to shoot the image. [X.] is shown in [X.]. 12.“). Somit werden durch die [X.]ildverarbeitungseinrichtung zunächst eine Linsenverzerrung des [X.] korrigiert (Abs. [0024]), anschließend aus virtuellen Positionen durch drei Quaderflächen drei zusammenhängende [X.]ilder erzeugt (Abs. [0038]) und dann die drei [X.]ilder in den Innenflächen eines Quaders dargestellt und durch eine weitere virtuelle Kamera aufgenommen (Abs. [0039]). [X.]abei wird eine Polyederdarstellung erhalten, in der die Innenflächen des [X.] (a, d, c) das aufgenommene [X.]ild darstellen (vgl. [X.]ur 12).

[X.]as Merkmal 1.2.2 ist somit den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen.

4.3 [X.]ie Klägerin argumentiert ferner, dass Entsprechendes für das Merkmal 1.2.3 mit der im Prüfungsverfahren hinzugefügten Spezifizierung „so as to affix an image of a face of the polyhedron to each sub-screen of said monitor screen“ gelte. In den ursprünglichen [X.] gemäß Anlage [X.] heiße es in Abs. [0045] demgegenüber „the images are affixed to faces of a rectangular parallelepiped“. Hier werde angegeben, dass es um das Fixieren einer Aufnahme an einem [X.]ildschirm gehe, der als Ganzes ein rechtwinkliges Parallelepiped definiere. Für die jetzige Formulierung des Merkmals 1.2.3 gebe es demgegenüber in den ursprünglichen [X.] keine [X.]sgrundlage.

[X.]iese Argumentation ist überzeugend, da gemäß Absatz [0027] der [X.] ein [X.]ild der rechten Seitenfläche des rechteckigen Quaders auf [X.]ereich A angebracht, ein [X.]ild der Vorderseite auf [X.]ereich [X.] angebracht, ein [X.]ild der Oberseite auf [X.]ereich E angebracht und ein [X.]ild der Unterseite auf [X.]ereich F angebracht wird. Somit wird ein [X.]ild einer Fläche des [X.] nur an einem, jedoch nicht auch an jedem anderen Unterbildschirm des [X.]s angebracht. [X.]as Merkmal 1.2.3, insbesondere die Formulierung „to affix an image of a face of the polyhedron to each sub-screen areas“ ist somit nicht ursprünglich offenbart.

4.4 Unzulässig ist auch in Merkmal 1.4 die Angabe „corresponding substantially to the width range of the vehicle“, denn dies umfasst auch eine [X.]reite kleiner als die Fahrzeugbreite, was aber im Ausführungsbeispiel 4 nicht offenbart ist. [X.] ist nur, eine untere Fläche des [X.] darzustellen, die die Fläche zeigt, die das Fahrzeug in seiner [X.]ewegungsrichtung überstreichen wird oder die geringfügig größer ist. [X.]ies bedeutet, dass eine trapezförmig erscheinende untere Fläche gezeigt wird, die die rechteckige zu überstreichende Fläche darstellt (also Fläche F in [X.]. 5). Es wird stets ausgeführt, dass die aufgenommenen [X.]ilder außerhalb der [X.]reite des Fahrzeugs in benachbarten [X.]n angezeigt werden (vgl. den ursprünglichen Anspruch 7 oder die ursprünglichen Abs. [0049] und [0050]). [X.]as Merkmal 1.4 des Anspruchs beansprucht nur, dass ein Teil des [X.]ildes, das im Wesentlichen der [X.]reite des Fahrzeugs entspricht, in einem Unterbildschirm angezeigt wird. Es könnten somit dort auch weitere [X.]ereiche angezeigt werden, die außerhalb der [X.]reite des Fahrzeugs liegen. [X.]er angezeigte [X.]ereich kann demnach auch breiter sein. Somit gibt das Merkmal keine [X.]eschränkung der [X.]reite nach oben an, was aber nicht ursprünglich offenbart ist. [X.]arüber hinaus fehlt die [X.]eschränkung auf ein [X.]ild des unteren [X.]ereichs. Für einen Quader als Polyeder spielt dies keine Rolle, da im Ergebnis das gleiche beansprucht wird, wie wenn die [X.]reite des [X.]ilds des unteren [X.]ereichs beschränkt wird. [X.]ies gilt jedoch nicht für anders geformte Polyeder. Nimmt man beispielsweise ein sechseckiges Prisma als Polyeder, wobei das Sechseck die untere Fläche bildet, so ist im zweiten Fall das Sechseck breiter als eine nach vorne gerichtete Fläche. [X.]ies ist aber ursprünglich nicht offenbart. Überdies ist der ursprünglichen Anmeldung lediglich ein [X.] und nicht mehrere zu entnehmen, der einem unteren hinteren oder vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entspricht (vgl. [X.], Abs. [0043]: „displays an [X.] wider in the display area corresponding to the bottom face”, Abs. [0044]: „an [X.]”, Abs. [0046]: „only an image of the vehicle width range of the vehicle or a slightly wider range is displayed on the sub-screen displaying the bottom face”, sowie Anspruch 7: „is displayed in the sub-screen area to display the image of the lower area in the travel direction of the vehicle“), so dass der Plural in der Formulierung „of the sub-screen ares corresponding to …“ im Merkmal 1.4 nicht ursprünglich offenbart ist.

5. [X.]ie Verteidigung des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 8 führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

5.1 [X.]as neue Merkmal 1.2.5Hilfsantrags 1 gibt lediglich das zu lösende Problem an (vgl. [X.], Abs. [0015]: „[X.] apparatus for displaying on a single screen an image from a wide angle camera so [X.]“) und lässt damit den Fachmann im Unklaren, wie das Problem gelöst werden soll. [X.]as Merkmal ist somit unklar (Art. 84 EPÜ).

Somit beseitigt das Merkmal 1.2.5

[X.]arüber hinaus beseitigt das Merkmal 1.2.5

Ferner ist auch der bezüglich des Merkmals 1.2.3 dargelegte Mangel nicht beseitigt.

[X.]as geänderte Merkmal 1.4vgl. Abs. [0050]: „[X.], only an image of the vehicle width range of the vehicle or a slightly wider range is displayed on the sub-screen displaying the bottom face, and not object images outside the width range of the vehicle.“). Überdies ist, wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, der ursprünglichen Anmeldung lediglich ein [X.] und nicht mehrere zu entnehmen, der einem unteren hinteren oder vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entspricht, so dass auch der Plural in der Formulierung „of the sub-screen ares corresponding to …“ im Merkmal 1.4

5.2 [X.]as geänderte Merkmal 1.2.5Hilfsantrags 2 gibt ebenfalls lediglich das zu lösende Problem an (vgl. [X.], Abs. [0001]: „for three-dimensionally making recognizable an image around a vehicle on a two-dimensional screen“) und lässt damit den Fachmann im Unklaren, wie das Problem gelöst werden soll. [X.]as Merkmal ist somit unklar (Art. 84 EPÜ).

Somit beseitigt das Merkmal 1.2.5

Ferner ist, wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, der bezüglich des Merkmals 1.2.3 dargelegte Mangel nicht beseitigt und das Merkmal 1.4

5.3 [X.]as geänderte Merkmal 1.2.5Hilfsantrags 3 ist ursprünglich offenbart (vgl. [X.], Abs. [0015]: „so [X.]“, [0026]: „[X.] in [X.]. 3 indicates face a as a left side face of the rectangular parallelepiped 15 …“, [0033]: „[X.] in [X.]. 7 indicates …“, [0034]: „In [X.]. 8, same as [X.]. 7, [X.]“, [0035]: „In [X.]. 9 also, it is intuitively understood from the shapes of areas and relation among the areas that Area A indicates …“).

[X.]as Merkmal 1.2.5

[X.]ie Änderung im Merkmal 1.2.3vgl. [X.], Abs. [0027]: „An image of the right side face of the rectangular parallelepiped is affixed on Area A, an image of the front face is affixed on Area [X.], an [X.], and an image of the bottom face is affixed on Area F.“, [0036]: „Thus, by [X.] corresponding to areas A, [X.], [X.] and F in [X.]s. 7, 8 and 9, it is possible to let the driver grasp a three-dimensional camera-shot image.“). [X.]arüber hinaus ist auch der bezüglich des Merkmals 1.2.3 dargelegte Mangel beseitigt, da dem Merkmal 1.2.3

[X.]edoch ist, wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, das Merkmal 1.4

5.4 [X.]as geänderte Merkmal 1.2.5Hilfsantrags 4 ist ursprünglich offenbart (vgl. [X.], Abs. [0001]: „for three-dimensionally making recognizable an image around a vehicle on a two-dimensional screen“, Abs. [0026], [0033], [0034], [0035], sowie Abs. [0036]: „Thus, by [X.] corresponding to areas A, [X.], [X.] and F in [X.]s. 7, 8 and 9, it is possible to let the driver grasp a three-dimensional camera-shot image.“), und es ist zudem angeben, wie das Problem gelöst werden soll („due to the shape and the relation of the areas“). [X.]as Merkmal 1.2.5

Auch das Merkmal 1.2.3

[X.]edoch ist, wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, das Merkmal 1.4

5.5 [X.]as Merkmal 1.2.1.1 des [X.] ist, wie dargelegt, unzulässig erweitert.

[X.]as Merkmal 1.2.3

[X.]ie Änderung im hinteren Teil des Merkmals 1.4vgl. Abs. [0021]: „Preferably, in the driving assistance display apparatus, the shot image of the vehicle width range of the vehicle is displayed in the sub-screen area to display the image of the lower area in the travel direction of the vehicle among the sub-screen areas and that the shot images outside the vehicle width range are displayed in adjacent sub-screen areas.“, [0050]: „[X.], only an image of the vehicle width range of the vehicle or a slightly wider range is displayed on the sub-screen displaying the bottom face, and not object images outside the width range of the vehicle.“), jedoch ist, wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, der ursprünglichen Anmeldung lediglich ein [X.], der einem unteren hinteren oder vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entspricht, zu entnehmen, und nicht mehrere, so dass auch der Plural in der Formulierung „of the sub-screen ares corresponding to …“ im Merkmal 1.4

5.6 [X.]a der Anspruch 1 des [X.] die Merkmale 1.2.5

5.7 [X.]a der Anspruch 1 des [X.] die Merkmale 1.2.5

5.8 [X.]a der Anspruch 1 des [X.] das Merkmal 1.4

6. Zum Hilfsantrag 8a

[X.]emgegenüber kann die [X.]eklagte das Streitpatent erfolgreich mit der Fassung nach Hilfsantrag 8a verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist, insbesondere keine unzulässige Erweiterung der ursprungsoffenbarten Erfindung enthält, und neu, nicht nahegelegt und damit patentfähig ist.

6.1 In Anspruch 1 des [X.]a vom 14. [X.]ezember 2023 ist das Merkmal 1.4

1.4one of the sub-screen areas corresponding to a lower rearward or to a lower forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle, and whereby the parts of the image outside the vehicle width range are displayed in adjacent sub-screen areas.

[X.]emnach wird ein Teil des [X.]ildes, der dem [X.]reitenbereich oder einem etwas größeren [X.]ereich des Fahrzeugs entspricht, auf dem [X.] angezeigt, der einem unteren hinteren oder einem unteren vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entspricht.

6.2 [X.]er [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 [X.]uchst. c) liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 8a nicht vor.

[X.]er Anspruch 1 des [X.]a weist die Merkmale 1.2.3

[X.]ie Klägerin argumentiert, dass der Fachmann das Merkmal 1.4„a lower …“) so verstehen würde, dass es mehrere untere [X.]e geben könne, die einem unteren hinteren oder vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entsprächen, wohingegen ursprünglich nur ein entsprechender [X.] offenbart sei.

[X.]iese Argumentation kann nicht überzeugen, da der Fachmann die Formulierung „[X.] in the travel direction“ aufgrund der Formulierung „sub-screen area“ im Singular derart versteht, dass die [X.]arstellung auf einem einzigen Unterbildschirm erfolgt, der entweder einem unteren hinteren oder vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in Fahrtrichtung entspricht. [X.]er unbestimmte Artikel („a“) dient dabei lediglich zur Einführung der Merkmale „lower rearward“ und „lower forward area“, die vorher im Anspruch nicht genannt wurden.

[X.]ie Änderung im Merkmal 1.4vgl. [X.], Abs. [0043]: „displays an [X.] wider in the display area corresponding to the bottom face”, Abs. [0044]: „an [X.]”, Abs. [0046]: „only an image of the vehicle width range of the vehicle or a slightly wider range is displayed on the sub-screen displaying the bottom face”, sowie Anspruch 7: „is displayed in the sub-screen area to display the image of the lower area in the travel direction of the vehicle“), so dass das Merkmal 1.4

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]a ursprünglich offenbart.

6.3 [X.]er Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 8a schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 erteilter Fassung durch die Merkmale 1.2.3

[X.]ie Klägerin argumentiert, dass im Übergang zu der Spezifizierung „or a slightly wider range“ in den [X.]n eine Erweiterung des Schutzbereiches nach Patenterteilung vorläge.

[X.]ieser Argumentation ist nicht zu folgen, da, wie bereits ausgeführt, der Fachmann die Formulierung „a part of the image corresponding substantially to the width range of the vehicle“ im erteilten Anspruch 1 so versteht, dass der angezeigte [X.]ereich auch breiter sein kann. Somit ergibt sich durch die Änderung in „a part of the image corresponding to the width range or a slightly wider range of the vehicle” keine Schutzbereichserweiterung. In der Folge ist Anspruch 1 des [X.]a zulässig.

6.4 [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach [X.]a wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] ( [X.]1 ) betrifft eine Fahrzeugumgebungsüberwachungsvorrichtung, die mit einer Kamera oder Kameras [X.]ilder von toten [X.], die vom Sichtfeld eines Fahrersitzes eines Fahrzeugs verdeckt sind, erfasst und hilft, die Umgebung des Fahrzeugs durch eine Anzeige mit diesen [X.]ildern zu erkennen. Sie ermöglicht insbesondere die intuitive Erkennung der Richtungen der [X.]ilder, die aus verschiedenen Richtungen aufgenommen wurden, wenn sie zusammen in einer einzigen Ansicht dargestellt werden (vgl. [X.]1a, Abs. [0001]). Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, [X.][X.][X.]-Kameras zum Erfassen von toten [X.] vorne links und rechts an beiden Seitenflächen einer vorderen Stoßstange des Fahrzeugs zu installieren. [X.]adurch kann beispielsweise in einer Straßensituation, in der die Umgebung durch Wände und damit das Sichtfeld blockiert ist, die linke und rechte Seite im Abbildungsbereich erfasst werden und es können die aufgenommenen [X.]ilder nebeneinander auf einer Anzeigevorrichtung angezeigt werden (vgl. [X.]1a, Abs. [0002] bis [0005] und [X.]. 17 bis 19).

Abbildung

[X.]abei ist es jedoch schwierig, die Position eines Objekts oder einer Person intuitiv aus dem [X.]ild zu bestimmen (vgl. [X.]1a, Abs. [0006]). Um dieses Problem zu lösen, schlägt die [X.]1 im Ausführungsbeispiel 2 eine mit einem V-förmigen Spiegel 316 ausgestattete Kamera 301 vor, die an einem Mittelabschnitt einer vorderen Stoßstange 56 eines Fahrzeugs 55 installiert ist und die linke und rechte Vorderseite des Fahrzeugs mit einem Winkel von jeweils größer als 90° durch Reflexion der Spiegeloberfläche abbildet. An dem ausgegebenen Videosignal wird eine Weitwinkelverzerrungskorrektur 62 vorgenommen und mittels einer [X.]ildzusammensetzungsvorrichtung 66 ein zusammengesetztes [X.] erstellt, das auf einer Anzeigevorrichtung 70 angezeigt wird (vgl. [X.]1a, Abs. [0031] bis [0035] und [X.]. 9, 10). [X.]as [X.] und das [X.], die von der [X.]ilderzeugungsvorrichtung 64 erzeugt werden, sind die gleichen wie diejenigen in Ausführungsform 1 (vgl. Abs. [0035]). [X.]ie [X.]ilderzeugungsvorrichtung 64 erzeugt wie im Ausführungsbeispiel 1 (vgl. [X.]1a, Abs. [0033]) ein [X.] mit [X.] und 30a bis 30e, die [X.]ereiche auf dem Anzeigebildschirm der Anzeigevorrichtung 70 abschirmen. [X.]ie [X.]ilder werden in den Abschnitten angezeigt, die durch den [X.] 20 des [X.] definiert sind (vgl. [0020], [0025] und [X.]. 4).

Abbildung

Im dritten Ausführungsbeispiel ist jeweils eine [X.][X.][X.]-Kamera 101' und 201' an beiden Ecken des hinteren Stoßfängers und eine weitere [X.][X.][X.]-Kamera 401 zum Erfassen eines [X.]ildes in der Richtung direkt hinter dem Fahrzeug in der Mitte des hinteren Stoßfängers installiert (vgl. [X.]1a, Abs. [0037]). [X.]as [X.]ildkombinationsmodul 66 kombiniert die [X.]ilder von den [X.][X.][X.]-Kameras 101', 201', 401 und überlagert diese mit dem [X.] und dem [X.], die von dem [X.]ilderzeugungsmodul 65 ausgegeben werden, um ein Überwachungsbild zu erzeugen. [X.]. 13 zeigt ein Zuschneidebild und ein [X.], die durch das [X.]ilderzeugungsmodul 65 erzeugt wurden. Ein [X.] 80[X.] zum [X.]arstellen eines [X.]ildes dessen, was sich direkt hinter einem Fahrzeug befindet, ist als ein dritter [X.] unter den [X.]en 80'a, 80'b vorgesehen. [X.]er [X.]ereich 80[X.] ist in dem unteren [X.] 30‘b festgelegt, ist von anderen Anzeigebereichen durch eine Maske mit gleicher [X.]reite abgetrennt und ist ein fünfeckiger Anzeigebereich, der in [X.]ezug auf die vertikale Mittellinie S des [X.] bilateral symmetrisch ist (vgl. [X.]1a, Abs. [0039], [0040] und [X.]. 13). In der in [X.]. 14 dargestellten Situation befinden sich eine Person M in der Richtung nach links, ein Lastwagen T in der Richtung nach rechts und ein anderes Fahrzeug [X.] in der Rückwärtsrichtung innerhalb der Abbildungsbereiche der [X.][X.][X.]-Kameras 101', 201', 401' (vgl. [X.]1a, Abs. [0042] und [X.]. 14, 15).

Abbildung

Somit offenbart die [X.]ruckschrift [X.]1/[X.]1a in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a

1. A driving assistance display apparatus (60A, 70, 301) for a vehicle (vgl. [X.]1a, Abs. [0032]: “vehicle 55”) comprising

1.1 a single vehicle-mounted camera (301) on an end of the vehicle (vgl. [X.]1a, Abs. [0032]: “[X.] mirror-equipped camera 301 having the aforementioned configuration is disposed at the center of a front bumper 56 of a vehicle 55”; [X.]. 10, 11),

1.2 and an image processing unit (vgl. [X.]1a, Abs. [0033]: “control unit 60A”; [X.]. 9) arranged

1.2.1 to splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens (vgl. [X.]1a, Abs. [0022]: “display sections 80a, 80b defined by the mask”, Abs. [0023]: “a mask is created by the image creating module 64”, [X.]. 4),

1.2.1.1 the plurality of sub-screens representing inner faces of a polyhedron (vgl. [X.]1, [X.]. 4. [X.]ie planaren Flächen der [X.]ur 4 weisen ausschließlich geradlinige Kanten auf. [X.]abei erzeugen die Winkel α und β ei ne perspektivische [X.]arstellung entsprechend der Aufnahmewinkel der [X.][X.][X.]-Kamera. [X.]ie [X.]lickrichtung erfolgt, wie bei [X.], von innen nach außen (vgl. [X.]1a, Abs. [0021] bis [0023]). [X.]a sich mit weiteren ebenen Flächen ein Vielflächner ergibt, stellen die Flächen 80a, 80b auch Innenflächen eines [X.] dar.);

1.2.2 performing image processing on an image shot by the single vehicle-mounted camera so as to obtain a polyhedron representation in which the inner faces of the polyhedron represent the shot image (vgl. [X.]1a, Abs. [0035]: “[X.]”; [X.]urch die Verbindung von Masken und [X.]ild wird eine Vielflächnerdarstellung mit den Flächen 80a und 80b erzeugt, bei der der Inhalt dieser Flächen 80a und 80b das aufgenommene [X.]ild darstellt. Überdies offenbart die [X.]ur 10 eine [X.]ildaufnahme durch die Seitenflächen 311, 312 eines [X.]);

1.2.3vgl. [X.]1a, Abs. [0025]: “the images captured from the front left and the front right are rendered in the sections defined by the mask region 20 of the trimming image”); and

1.2.4 displaying the split images on the corresponding sub-screen areas (vgl. [X.]1a, Abs. [0035]: “[X.] 70”),

1.2.5vgl. [X.]1, Abs. [0021] bis [0023] und [X.]. 4. [X.]ie Winkel α und β erzeugen eine perspektivische [X.]arstellung entsprechend der Aufnahmewinkel der [X.][X.][X.]-Kamera. [X.]ie [X.]lickrichtung erfolgt, wie bei [X.], von innen nach außen),

1.3 wherein said single vehicle-mounted camera is arranged to shoot a forward area (vgl. [X.]1a, Abs. [0032]: “[X.], [X.]”) or a rearward area of the vehicle, and

1.4 wherein a part of the image corresponding to the width range or a slightly wider range of the vehicle is [X.] in the travel direction of the vehicle, and whereby the parts of the image outside the vehicle width range are displayed in adjacent sub-screen areas.

[X.]amit unterscheidet sich die Vorrichtung des Anspruchs 1 von der des Ausführungsbeispiels 2 der [X.]ruckschrift [X.]1/[X.]1a dadurch, dass ein Teil des [X.]ildes, der dem [X.]reitenbereich oder einem etwas größeren [X.]ereich des Fahrzeugs entspricht, auf dem [X.] angezeigt wird, der einem unteren hinteren oder einem unteren vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, und dass die Teile des [X.]ildes außerhalb des [X.] in benachbarten [X.]en angezeigt werden (Merkmal 1.4

[X.]ie Klägerin führt aus, dass das Merkmal 1.4 in den [X.]uren 13 bis 15 der [X.]1/[X.]1a offenbart sei. [X.]as im Fahrweg des eigenen Fahrzeugs befindliche [X.]rittfahrzeug („other vehicle [X.]“) sei dabei – zusammen mit dem Fahrweg – in einem eigenen, mittleren (abschnittsweise trapezförmigen) [X.]ildschirmbereich („display section 80c“) dargestellt. [X.]ie [X.]uren 13 bis 15 gehörten zum dritten Ausführungsbeispiel und dieses unterscheide sich vom ersten Ausführungsbeispiel dadurch, dass die Kameras 101, 102 des ersten Ausführungsbeispiels beim dritten Ausführungsbeispiel durch eine weitere Kamera 401 ergänzt würden. Nun wisse aber der Fachmann aus dem vorrangig betrachteten zweiten Ausführungsbeispiel der [X.]1/[X.]1a, dass eine Mehrzahl an Kameras (so die Kameras 101, 201 im Fall der [X.]. 2 der [X.]1/[X.]1a) ausdrücklich durch eine einzelne Kamera in Kombination mit einer Spiegelanordnung ersetzt werden könne. Und dies werde in der [X.]1/[X.]1a sogar ausdrücklich als bevorzugte Variante angesehen. [X.]er Fachmann lese daher in der [X.]1/[X.]1a mit, dass die dortige [X.]arstellung aus den [X.]uren 13 und 15 auch durch die Verwendung einer einzelnen Kamera (mit einer geeigneten Spiegelanordnung) realisiert werden könne. [X.]as Merkmal 1.4 sei dem Fachmann somit in der [X.]1/[X.]1a im Zusammenhang mit dem zweiten Ausführungsbeispiel – unter [X.]erücksichtigung der in den [X.]uren 13 und 15 gezeigten Variante – implizit offenbart, so dass die [X.]1 neuheitsschädlich für den Anspruch 1 des Streitpatents sei. In jedem Fall sei dieser Gegenstand dem Fachmann aber durch die [X.]1/[X.]1a in einfachster Weise unmittelbar nahegelegt. Es genüge hierfür, in der aus den [X.]uren 9 bis 11 der [X.]1/[X.]1a bekannten V-förmigen Spiegelanordnung des zweiten Ausführungsbeispiels eine (zentrale) Öffnung vorzusehen, so dass zusätzlich der vor bzw. hinter dem Fahrzeug befindliche Fahrweg von der Kamera erfasst werden könne.

[X.]iese Argumentation kann nicht überzeugen. [X.]urch eine Vorveröffentlichung offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der [X.]eschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. [X.]ie Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der [X.] durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollständigen Ermittlung des [X.], das heißt derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt ([X.]GH, Urteil vom 18. März 2014 - [X.], [X.], 758 Rn. 39 - Proteintrennung; Urteil vom 16. [X.]ezember 2008 - [X.], [X.]GHZ 179, 168 = [X.], 382 Rn. 26 - Olanzapin). Somit offenbart die [X.]1 dem Fachmann unmittelbar und eindeutig entweder im Ausführungsbeispiel 1 die Verwendung zweier Kameras 101 und 201, die die Vorderseite links ([X.]) und die Vorderseite rechts ([X.]) des Fahrzeugs aufnehmen (vgl. [X.]. 3), oder stattdessen einer zentralen Kamera (301) mit [X.] ([X.]ur 10, 11) oder zusätzlich zum Ausführungsbeispiel 1 die Verwendung einer ergänzenden zentralen Kamera (401). [X.]ie Verwendung einer einzelnen Kamera mit einer geeigneten Spiegelanordnung zur Realisierung der [X.]arstellung aus den [X.]uren 13 und 15 wird in der [X.]ruckschrift [X.]1 nicht offenbart. [X.]arüber hinaus entnimmt der Fachmann der [X.]ur 15 auch nicht, dass ein Teil des [X.]ildes, der dem [X.]reitenbereich oder einem etwas größeren [X.]ereich des Fahrzeugs entspricht, auf dem [X.] angezeigt wird, der einem unteren hinteren oder einem unteren vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, und dass die Teile des [X.]ildes außerhalb des [X.] in benachbarten [X.]en angezeigt werden. [X.]enn auf dem [X.] 80c wird der [X.]ereich des Fahrzeugs angezeigt, der sich hinter dem Fahrzeug befindet, ohne jegliche [X.]eschränkung auf die [X.]reite des Fahrzeugs (vgl. [X.]1a, Abs. [0040]: „Then, a display section 80[X.] for rendering an image of what is directly behind a vehicle is provided as a third display section, under the display sections 80'a, 80'b.“ und [X.]ur 15).

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]1 weist den Fachmann darauf hin, dass statt der Verwendung zweier [X.][X.][X.]-Kameras im Ausführungsbeispiel 1 auch nur eine einzige [X.][X.][X.]-Kamera mit einem V-förmigen Spiegel gemäß Ausführungsbeispiel 2 eingesetzt werden kann (vgl. [X.]1a, Abs. [0030], [0036]), wodurch der Fachmann angeregt wird, sich im Stand der Technik umzusehen, wie er die Verwendung von drei [X.][X.][X.]-Kameras zur Erfassung von seitlichen und vorderen [X.]ilddaten im Ausführungsbeispiel 3 reduzieren kann und dabei auf die [X.]ruckschrift [X.]2 ([X.]PH09104291 A) stoßen.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]P H09104291 A ( [X.]2 ) lehrt dem Fachmann eine Sichtvorrichtung mit nur einem einzigen [X.]ildsensor, mit der sowohl seitliche als auch vordere [X.]ildinformationen erfasst werden können (vgl. [X.]2a, Abstract, Abs. [0005]). [X.]ie Vorrichtung umfasst eine Haupteinheit 30, die eine Einrichtung 10 zum Ablenken des optischen Pfads und einen [X.]ildsensor 20 enthält, sowie eine Anzeigevorrichtung 40 zum Anzeigen von Teilen von [X.]ildinformationen, die mit dem [X.]ildsensor 20 erfasst wurden. [X.]ie Haupteinheit 30 ist am vorderen oder am hinteren Ende eines [X.] angeordnet (vgl. [X.]2a, Abs. [0017], [0018]). [X.]ie [X.] 10 umfassen einen [X.] mit einem Winkel zwischen den reflektierenden Oberflächen 11a und 11b von 270 Grad. Eine Öffnung 11c in einer konvexen Form ist in der Mitte eines unteren Teils des [X.] ausgebildet (vgl. [X.]2a, Abs. [0020] und [X.]. 2). Eine [X.]ildinformation A von vor dem Fahrzeug 1 tritt durch einen Filter 12 und die Öffnung 11c ein und wird von einer Linse 21 des [X.]ildsensors 20 aufgenommen. Eine [X.]ildinformation [X.] von der rechten Seite des [X.] wird, wie eine [X.]ildinformation [X.] von der linken Seite des Fahrzeugs, jeweils von der Oberfläche 11a des [X.] reflektiert und von der Linse 21 des [X.]ildsensors 20 aufgenommen. [X.]iese [X.]ildinformationen A, [X.] und [X.] werden von der Linse 21 des [X.]ildsensors 20 in einem segmentierten Muster aufgenommen und von einer Steuerschaltung umgewandelt, um auf einem [X.]ildschirm 41 der Anzeigevorrichtung 40 in einer segmentierten Weise angezeigt zu werden (vgl. [X.]2a, Abs. [0022]).

Abbildung

Setzt der Fachmann die aus der [X.]ruckschrift [X.]2 bekannte Haupteinheit 30 zur Reduzierung der Anzahl an [X.][X.][X.]-Kameras in dem Ausführungsbeispiel 3 der [X.]ruckschrift [X.]1 ein, wird die durch die Öffnung 11c einfallende [X.]ildinformation A beliebiger [X.]reite auf einem der [X.]e angezeigt. Eine [X.]eschränkung, wonach nur ein Teil des [X.]ildes, der dem [X.]reitenbereich oder einem etwas größeren [X.]ereich des Fahrzeugs entspricht, auf dem [X.] angezeigt wird, der einem unteren hinteren oder einem unteren vorderen [X.]ereich des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, und wonach die Teile des [X.]ildes außerhalb des [X.] in benachbarten [X.]en angezeigt werden, im Sinne des Merkmals 1.4siehe die im [X.] gekrümmte Öffnung 11c) geschlossen werden können. [X.]er kombinierte Gegenstand offenbart somit auch nicht das Merkmal 1.2.2.

6.5 [X.]a keine der [X.]ruckschriften des gesamten im Verfahren genannten Standes der Technik das Merkmal 1.4

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8a ist damit dem Fachmann weder durch einzelne der vorgenannten [X.]ruckschriften noch durch deren Kombination oder unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt. [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]a ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.6 [X.]a sich somit das Streitpatent in der von der [X.]eklagten hilfsweise verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 8a als schutzfähig erweist, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen. [X.]ei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 8b bis 11 schutzfähig wäre.

I[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

[X.]ie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 33/21 (EP)

14.12.2023

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. 2 Ni 33/21 (EP) (REWIS RS 2023, 9964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9964

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