Bundespatentgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 5 Ni 19/12 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2013, 4552

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals“ (europäisches Patent) – zur Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Priorität


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 595 790

([X.] 592 09 582)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Albertshofer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 595 790 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

"1. Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (106) in nicht zum vertikalen Rücklauf gehörenden Zeilen eines Fernsehsignals, wobei die [X.] in verbesserten 16:9 -Empfängern auswertbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass als [X.] in der von [X.] freien Hälfte der ersten oder letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern ein Datenpaket übertragen wird, welches Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten enthält, wobei empfangsseitig die [X.] für die phasenrichtige Rückgewinnung des Datentaktes der Nutzinformationsdaten dienen und die Startinformationsdaten zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten dienen und

dass die [X.] mindestens zwei der folgenden [X.] umfasst:

- Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine [X.] enthält;

- [X.] ohne [X.];

- [X.] von Film-Quelle mit [X.];

- [X.] von [X.] mit [X.], insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder

und dass den [X.] ein Impuls der Dauer T2 vorangestellt ist, dessen Pegel der maximalen Amplitude Umax der Daten entspricht und dessen Breite ein Mehrfaches der [X.] der Daten umfasst.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Nutzinformationsdaten derart gesendet werden, dass von jedem Datenpaket seine nicht-invertierte und invertierte Signalform sequentiell übertragen wird und dass empfangsseitig zur Feststellung von Übertragungsfehlern zu jeder invertierten Signalform die zugehörige nicht-invertierte Signalform addiert (52) wird, wobei eine resultierende Signalsumme ungleich Null einen Übertragungsfehler indiziert.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Nutzinformationsdaten in Form mehrerer Datenpakete strukturiert sind.

4. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] Sinusschwingungen enthalten.

5. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Nutzinformationsdaten mit erhöhter Redundanz übertragen werden.

6. Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] gleichspannungsfrei ist.

7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Nutzinformationsdaten biphasecodiert sind."

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 595 790 (Streitpatent), das als Teilanmeldung auf die frühere [X.] Patentanmeldung 92 907 677.6 ([X.], veröffentlicht als [X.]/19072 [X.]) zurückgeht, die am 9. April 1992 angemeldet wurde. Das nach Klageerhebung durch Zeitablauf erloschene Streitpatent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 592 09 582.7 geführt und trägt die Bezeichnung "Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals". Es nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung 41 12 712 vom 18. April 1991 in Anspruch und umfasst in der erteilten Fassung 8 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung (EP 0 595 790 [X.]) folgenden Wortlaut:

3

"1. Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (106) in nicht zum vertikalen Rücklauf gehörenden Zeilen eines Fernsehsignals, wobei die [X.] in verbesserten 16:9 -Empfängern auswertbar ist,

4

dadurch gekennzeichnet, daß als [X.] in der von [X.] freien Hälfte der ersten oder letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern ein Datenpaket übertragen wird, welches Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten enthält, wobei empfangsseitig die [X.] für die phasenrichtige Rückgewinnung des Datentaktes der Nutzinformationsdaten dienen und die Startinformationsdaten zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten dienen und

5

daß die [X.] mindestens zwei der folgenden [X.] umfaßt:

6

- Standard-Signal, das kein Letterbox-Signal ist und keine [X.] enthält;

7

- Letterbox-Signal ohne [X.];

8

- Letterbox-Signal von Film-Quelle mit [X.];

9

- Letterbox-Signal von [X.] mit [X.], insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder."

Wegen der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die [X.] Bezug genommen.

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, seinem Gegenstand fehle die Patentfähigkeit. Das Streitpatent könne die Priorität der [X.] Anmeldung nicht wirksam beanspruchen. Weiter sei Patentanspruch 2 unzulässig erweitert, da sein Gegenstand weder in der Teilanmeldung noch in der [X.] offenbart sei. Die Beschreibung des Streitpatents enthalte ebenfalls eine unzulässige Erweiterung, da die Möglichkeit der Unterscheidung von Letterbox-Signalen mit und ohne [X.] weder der [X.] noch der Teilanmeldung entnommen werden könne. In der von der Verletzungsklägerin verwendeten Auslegung umfasse der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in unzulässiger Weise auch das Senden von [X.] in Zeilen, die keine aktive Bildzeile seien. Das Streitpatent sei schließlich mangels Ausführbarkeit für nichtig zu erklären, da die Auslegung durch die Verletzungsklägerin dazu führe, dass es patentgemäß sei, dass die [X.] in einer aktiven Zeile untergebracht ist, die gar keine aktive Bildzeile sei.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:

[X.] Auszug aus Patentregister,

NK2 Kopie der Klageschrift des parallelen Verletzungsverfahrens samt Anlagen K1 bis K14,

[X.] [X.],

NK4 [X.] 12 712 [X.],

NK5  [X.], [X.]: Fernseh- und Kinotechnik, 43. Jahrgang, Nr. 8/1989, Seiten 407 bis 410,

NK6 [X.]: [X.], [X.], [X.], 1989, Seiten 20-23, 40- 45, 252-265,

[X.] Merkmalsgliederung PA 1,

[X.] [X.]/19072 [X.], [X.] zur [X.],

[X.] EP 0 595 790 [X.], [X.] zur Teilanmeldung,

[X.]0, 11 Schriftsätze und Bescheide aus dem Anmeldeverfahren vor dem EPA,

[X.]2/D1 WO 90/14732 [X.],

[X.]3/[X.] EP 0 309 876 [X.],

[X.]4/D3 [X.] und [X.]: Ein wichtiger Schritt zum 16:9-Breitbild; in [X.], Seiten 66 bis 7,

[X.]5 Kopie der Klageerwiderung des parallelen Verletzungsverfahrens mit Anlage HL3,

[X.]6 Kopie der Replik des parallelen Verletzungsverfahrens,

[X.]7/D4 DE 38 42 941 [X.],

[X.]8/[X.] EP 0 555 918 [X.],

[X.]9 ursprüngliche Unterlagen der europäischen Anmeldung  92 200 407,

NK20 Rentzsch, [X.]: Begriffe der Elektronik, [X.], München, 1981, Seite 219.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 595 790 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich auch gegen die eingeschränkte Fassung gemäß Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 26. April 2013 richtet.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der Anlagen NB5 und [X.], jeweils Anlagen zum Schriftsatz vom 26. April 2013.

Die Klägerin erklärt, die Klage richte sich auch gegen diese eingeschränkten Fassungen.

Die in erster Linie verteidigte Fassung des Streitpatents (vgl. Anlage [X.]) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass Patentanspruch 2 gestrichen und die sich an Patentanspruch 1 der erteilten Fassung anschließenden erteilten abhängigen Ansprüche 3 bis 8 in ihren Rückbezügen und in der Nummerierung als Patentansprüche 2 bis 7 entsprechend angepasst wurden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (vgl. [X.]) unterscheidet sich von der in erster Linie verteidigten Fassung dadurch, dass in Patentanspruch 1 die Merkmale der letzten beiden Spiegelstriche sowie das Wort "mindestens" in Spalte 6, Zeile 2 der [X.] gestrichen wurden.

In Hilfsantrag 2 (vgl. Anlage [X.]) ist gegenüber der erteilten Fassung Patentanspruch 1 am Ende um das folgende Merkmal ergänzt:

"und dass den [X.] ein Impuls der Dauer T2 vorangestellt ist, dessen Pegel der maximalen Amplitude Umax der Daten entspricht und dessen Breite ein Mehrfaches der [X.] der Daten umfasst."

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin, soweit sie das Streitpatent verteidigt, in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 nach der Anlage [X.] sei vollständig in dem [X.] offenbart und das Streitpatent nicht unzulässig erweitert. Weiter sei der Gegenstand des Streitpatents durch den eingeführten Stand der Technik weder offenbart noch nahe gelegt. Auch sieht die Beklagte die Ausführbarkeit des Gegenstandes des Streitpatents als gegeben an.

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Beklagte auf folgende Unterlagen:

N[X.]  Unterlagen zum früheren Hilfsantrag (Anlage zum Schriftsatz vom 4. Juli 2012),

NB2 [X.], [X.]: Die Neue Fernsehtechnik, [X.], München, 1987, Seiten 158-163,

NB3  [X.] "Flag",

[X.]  in erster Linie verteidigte Patentansprüche,

NB5  Patentansprüche nach Hilfsantrag 1,

[X.]  Patentansprüche nach Hilfsantrag 2,

NB7  [X.] "Fernsehsignal".

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 14. März 2013 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die wegen der fortdauernden Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Streitpatent auch nach Ablauf dessen Schutzdauer zulässige Nichtigkeitsklage ist teilweise begründet. [X.] ist in der erteilten Fassung, die die Beklagte zuletzt nicht mehr verteidigt hat, bereits ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. Es kann in der in erster Linie verteidigten Fassung (vgl. Anlage [X.]) ebenso keinen Bestand haben wie in der Fassung nach Hilfsantrag 1 (vgl. Anlage NB5). Da das Streitpatent die Priorität der [X.] Patentanmeldung  41 12 712 nicht wirksam in Anspruch nimmt, steht die prioritätsältere nachveröffentlichte Druckschrift [X.] der Lehre des [X.] in diesen Fassungen neuheitsschädlich entgegen. Bezüglich der Fassung des [X.] (vgl. Anlage [X.]) hat die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik die Patentfähigkeit des [X.] insoweit nicht gefährdet und das Streitpatent in dieser Fassung auch ansonsten rechtsbeständig ist.

[X.]

1. Das in der [X.] abgefasste Streitpatent betrifft ein Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer digitalen [X.] in einer Zeile eines Fernsehsignals (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 3 - 5).

[X.] geht davon aus, dass es bekannt sei, [X.]e im Breitbildformat 16:9 gemäß der (zum Prioritätszeitpunkt zukünftigen) [X.]plus-Norm dergestalt kompatibel zur (zum Prioritätszeitpunkt gültigen) [X.] zu übertragen, dass sie in herkömmlichen ([X.]-)[X.]n mit dem Bildformat 4:3 als sogenanntes [X.] (mit schwarzen Balken am oberen und unteren Bildrand) wiedergegeben werden könnten (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 9 – 16). Damit ein Breitbildempfänger (16:9-Empfänger) aus dem empfangenen [X.] das ursprüngliche [X.] regenerieren kann, müssten für ihn digitale Zusatzinformationen, welche sich auf den ursprünglichen Bildinhalt beziehen, übertragen werden. Hierfür nutze man die [X.] (eben die schwarzen Balken am oberen und unteren Bildrand; Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 30 – 35). So sei es aus der Druckschrift [X.] bekannt, Zusatzinformationen in den schwarzen Rändern eines [X.]s mittels einer Schwarzwertanhebung in entsprechenden Zeilen des Fernsehsignals zu übertragen (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 17 – 20).

Da in der Übergangszeit, in der [X.]- und [X.] gleichzeitig genutzt würden, auf den Fernsehkanälen sowohl herkömmliche [X.]e als auch [X.]plus-Signale übertragen würden, müsse der jeweilige Empfänger erkennen können, welche Signalart aktuell bei ihm ankommt. Zu diesem Zweck sieht das [X.] ([X.]) vor, welche als [X.] übertragen werden. Diese [X.] (im Streitpatent auch [X.]Plus-Zusatzinformationen genannt) könne die Signalart, die Herkunft des [X.] sowie das Vorhandensein von Bewegungen im Bildinhalt kennzeichnen (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 35 – 44). Sie muss streitpatentgemäß in einer starren zeitlichen Verknüpfung mit dem Bildinhalt stehen und deshalb korreliert mit den eigentlichen Bilddaten übertragen werden (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 45 - 48). [X.] geht weiter davon aus, dass gemäß dem damals geltenden [X.] in der sogenannten vertikalen [X.] (vgl. Begriffsbestimmungen unten) keine freien Zeilen zur Verfügung stünden, in denen die [X.]en übertragen werden könnten (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 48 – [X.]. 2, [X.] 3).

Demzufolge stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Möglichkeit zur Übertragung von [X.] anzugeben, ohne die bisherige Belegung der vertikalen [X.] zu verändern oder zu beeinträchtigen (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 24 - 28). Diese Aufgabe sieht das Streitpatent durch das in seinem Patentanspruch 1 angegebene Verfahren gelöst (vgl. Streitpatent, [X.]. 1, [X.] 28 - 29).

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung des [X.] (Anlage [X.]) stimmt mit Patentanspruch 1 der erteilten Fassung überein und lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

M 1 Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (106) in Zeilen eines Fernsehsignals,

[X.] die [X.] wird in Zeilen des Fernsehsignals übertragen, die nicht zum vertikalen Rücklauf gehören,

M2 die [X.] ist in verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar.

(Oberbegriff)

[X.] Die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der ersten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen,

oder

[X.] die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen.

[X.] Als [X.] wird ein Datenpaket übertragen.

[X.].1 Das Datenpaket enthält Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten.

[X.].2 Die [X.] dienen empfangsseitig für die phasenrichtige Rückgewinnung des [X.] der Nutzinformationsdaten.

[X.].3 Die Startinformationsdaten dienen zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten.

[X.] Die [X.] umfasst mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten:

[X.].1 Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine [X.] enthält,

[X.] [X.] ohne [X.],

[X.] [X.] von [X.] mit [X.],

[X.].4 [X.] von [X.] mit [X.], insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder.

(Kennzeichen)

Bezüglich der vorrangig verteidigten abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Anlage [X.] zum Schriftsatz der Patentinhaberin vom 26. April 2013 verwiesen.

2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Fernsehtechnik und der zugehörigen Übertragungstechnik befasst ist und über Kenntnisse der [X.] verfügt, die bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Fernsehgeräten und den zur Anwendung kommenden Übertragungsverfahren (etwa - wie auch im Streitpatent genannt – dem [X.]) zu berücksichtigen sind.

3. Der Senat legt Patentanspruch 1 dahingehend aus, dass unter einem

Gemäß der Lehre des [X.] kann die

Der mit dem Streitpatent referenzierte, zum Prioritätszeitpunkt gültige und dem Fachmann vertraute [X.] sieht vor, Fernsehbilder im sogenannten [X.] (50 Halbbilder pro Sekunde mit je 312,5 Zeilen) zu übertragen. Hierbei besteht das erste Halbbild aus den 312,5 ungeradzahligen Zeilen und das zweite Halbbild aus den 312,5 geradzahligen Zeilen. Der sichtbare aktive Bildinhalt jedes ersten Halbbildes beginnt mit einer halben Zeile (ab der Mitte des Bildschirms) und der sichtbare aktive Bildinhalt jedes zweiten Halbbildes endet mit einer halben Zeile (bis zur Mitte des Bildschirms). Nach jedem Halbbild muss bei [X.] der Elektronenstrahl vom unteren Ende des Bildschirms zum oberen Rand zurückbewegt werden. Hierfür wird in den übertragenen Fernsehsignalen ein [X.]raum vorgesehen, in dem keine Bildinformation übertragen wird, die sogenannte

[X.] definiert

Einen

Ein

4. Die Klägerin trägt vor, die Auslegung, die von der hiesigen Beklagten im Verletzungsverfahren vorgenommen würde, führe dazu, dass es patentgemäß sei, die [X.] in einer aktiven Zeile unterzubringen, die gar keine aktive Bildzeile ist (vgl. [X.],  dort [X.], Abschnitt IV.). Es würde dem Fachmann mit dem Streitpatent aber nicht gelehrt und er könne auch sonst nicht erkennen, wie die [X.] in einer aktiven Zeile untergebracht werden kann, die gar keine aktive Bildzeile ist. In der Auslegung der Verletzungsklägerin sei das Streitpatent daher nicht ausführbar.

Der Senat kann sich dieser Auffassung der [X.] bezüglich einer angeblich nicht gegebenen Ausführbarkeit (Art. 138 (1) lit. b EPÜ) nicht anschließen, denn entscheidend für das Verständnis des Fachmanns ist nicht die Auslegung der hiesigen Beklagten. Der erteilte Patentanspruch 1 des [X.] gibt dem Fachmann vielmehr unmissverständlich an, dass die [X.] in der von [X.] freien Hälfte der ersten oder letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen wird (vgl. Merkmale [X.] und [X.]). Diese Lehre kann der Fachmann problemlos umsetzen.

Andere Aspekte einer möglichen mangelnden Ausführbarkeit spricht die Klägerin nicht an und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Fachmann konnte vielmehr zum Prioritätszeitpunkt die Lehre des [X.] auf Basis der [X.]chrift und seines Fachwissens ausführen.

5. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. 138 (1) lit. c EPÜ), basiert ihre Argumentation auf folgenden drei Punkten:

- Erstens sei der Gegenstand des erteilten abhängigen Patentanspruchs 2 des [X.] weder in der [X.] noch der Teilanmeldung offenbart.

- Zweitens sei die Beschreibung des [X.] dahingehend erweitert, als die Möglichkeit der Unterscheidung von [X.]en mit und ohne [X.] weder in der [X.] noch der Teilanmeldung offenbart sei.

- Drittens umfasse der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] in der von der hiesigen Beklagten als Verletzungsklägerin verwendeten Auslegung auch das Senden von [X.] in Zeilen, die keine aktive Bildzeilen seien.

Ausgangspunkt für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung muss gemäß Art. 138 (1) lit. c) EPÜ der Inhalt der [X.] sein, hier der [X.] Patentanmeldung 92 907 677.6. Die [X.] ist die regionale EP-Phase der [X.] PCT/EP/00801, die als [X.] 92/19072 [X.] (vgl. [X.]) veröffentlicht wurde. Die [X.] beansprucht u. a. die Priorität, welche auch das Streitpatent beansprucht.

Den ursprünglichen Unterlagen der [X.] (Offenlegungsschrift [X.] 92/19072 [X.], vgl. Anlage [X.]) ist auf Seite 3 folgender Passus zu entnehmen:

Im Prinzip besteht das erfindungsgemäße Verfahren darin, daß zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (16) in Zeilen eines Fernsehsignals

entweder;

diese [X.] aus einem Datenpaket mit Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten gebildet wird, wobei empfangsseitig die [X.] für die phasenrichtige Rückgewinnung des [X.] der Nutzinformationsdaten dienen und die Startinformationsdaten zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten dienen und das Datenpaket in der von [X.] freien Hälfte der ersten oder letzten aktiven Bildzeile des Fernsehsignals übertragen wird, wobei in verbesserten 16:9-Empfängern die mit Daten belegte Zeilenhälfte selektiert und die darin enthaltene [X.] ausgewertet wird,

oder:

dem Fernsehsignal ein Kennungssignal im Bereich der hinteren [X.] in mindestens einer Zeile pro Vollbild vor einer Übertragung und/oder [X.]eicherung hinzugefügt wird und die darin enthaltene [X.] in verbesserten 16:9-Empfängern ausgewertet: wird,

wobei:

die [X.] mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten umfaßt:

- Standard-Signal (kein Letterbox, keine Zusatzinformationen);

- [X.] ohne Zusatzinformationen;

- [X.] von [X.] mit Zusatzinformationen;

- [X.] von [X.] mit Zusatzinformationen, insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder.

Signalart-Zusatzinformation immer übertragen wird, kann bei fachmännischer Lesart mit "Zusatzinformation" nur die "Bild-Zusatzinformation" gemeint sein.

Ob der Gegenstand des erteilten abhängigen Patentanspruchs 2 des [X.] ursprünglich offenbart ist, kann dahinstehen, denn die Patentinhaberin verteidigt diesen nicht mehr.

Die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, welche - umnummeriert - den erteilten abhängigen Patentansprüchen 3 bis 8 entsprechen, sind in der [X.] ebenfalls offenbart (vgl. zu Patentanspruch 2 dort die Seite 5, letzter Absatz i. V. m. Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, erster Absatz; zu den Patentansprüchen 3 bis 7 dort die Seite 5, erster Absatz).

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, da die Beschreibung des [X.] dahingehend erweitert sei, dass die Möglichkeit einer Unterscheidung von [X.]en mit und ohne [X.] aufgenommen wurde, so kann dies nicht durchgreifen. Denn selbst eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen wäre, könnte nur dann den [X.] der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.] – "[X.]"). Da aber die verteidigten Fassungen des [X.] jeweils die Übertragung von [X.] als Zeilen-Bestandteil zwingend vorsehen, ist die Unterscheidung von [X.]en mit und ohne [X.] für ihre Auslegung nicht relevant.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie von der Klägerin vorgetragen, in der von der hiesigen Beklagten als Verletzungsklägerin verwendeten Auslegung auch das Senden von [X.] in Zeilen, die keine aktive Bildzeile sind, umfasst, kann ebenfalls dahinstehen, denn entscheidend für das Verständnis des Fachmanns ist nicht die Auslegung der hiesigen Beklagten (vgl. hierzu auch obige Ausführungen unter 4.).

Damit sind die Merkmale der verteidigten Fassung offenbart.

6. Dem Gegenstand des verteidigten erteilten Patentanspruchs 1 steht die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich entgegen.

a) Dem Streitpatent kommt als [X.]rang lediglich der 9. April 1992 und damit der Tag zu, an dem die dem Streitpatent zugrundeliegenden ursprünglichen Unterlagen als [X.] Anmeldung (vgl. EP 0 595 790 [X.]) eingereicht wurden. Hingegen kann das Streitpatent die Priorität der [X.] Patentanmeldung 41 12 712.9 ([X.]) nicht wirksam beanspruchen.

Eine Priorität kann für einen Anspruch in einer [X.] Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung einer identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.] –  "Elektronische Funktionseinheit" und [X.], Urteil vom 14. August 2012 - [X.] – "UV-unempfindliche Druckplatte"). Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig den betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. [X.] GRUR 2010, 910 – "Fälschungssicheres Dokument").

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bezüglich der [X.] Patentanmeldung 41 12 712.9 ([X.]) nicht erfüllt. Die vorgenannte [X.] Patentanmeldung betrifft wie das Streitpatent ein Verfahren zum Übertragen einer digitalen Zusatzinformation in einer Zeile eines Fernsehsignals (vgl. dortigen Titel).

Zur Überzeugung des Senats kann der Fachmann der Prioritätsschrift [X.] den Begriff "kompatibel" unmittelbar und eindeutig nur in der Bedeutung einer Kompatibilität von [X.]- und [X.] (letztere mit Zusatzinfo; vgl. in der Prioritätsschrift [X.]. 1, [X.] 5-12: "[X.]plus-Norm") entnehmen. Dies steht für den Fachmann auch im Einklang mit der Aufgabe der Prioritätsschrift, "…für die Übertragung der [X.]" eine Lösung zu finden (vgl. [X.]. 1, [X.] 41 – 45). Es mag zwar die Kompatibilität von [X.]- und [X.] gemäß der [X.] unter den Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 fallen, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 geht jedoch wesentlich weiter, denn er umfasst auch Lösungen, die nicht auf den [X.]- bzw. [X.]Plus-Standard zurückgreifen.

Zudem kennt die Prioritätsschrift [X.] als Signalarten nur die Typen "herkömmlich" und "Letterbox([X.]Plus)" mit Zusatzinformation (vgl. [X.]. 1, [X.] 5-16); aus der Prioritätsschrift geht jedenfalls die mit dem Patentanspruch 1 des [X.] beanspruchte Signalart "Letterbox ohne Zusatzinfo" nicht hervor.

Weiterhin nennt die Prioritätsschrift ([X.]) als mögliche Kennungen "herkömmlich" und "Letterbox", sowie als weitere - nicht hierarchisch untergeordnete - Kennungen "Quelle" und "Bewegung" (vgl. [X.]. 1, [X.] 16 – 26), womit die diesbezüglichen Kennungskombinationen des Patentanspruchs 1 des [X.] nicht offenbart sind.

Die Prioritätsschrift kennt auch keinen allgemeinen "verbesserten 16:9 Empfänger", sondern nur [X.], womit das Merkmal M2 diesbezüglich in seiner Allgemeinheit keine Stütze in der Prioritätsschrift findet.

Schließlich offenbart die Prioritätsschrift dem Fachmann zwar die "vertikale [X.]" und die "freie Hälfte der ersten oder letzten aktiven Bildzeile des Fernsehsignals"; das Merkmal des Patentanspruchs 1 des [X.], demgemäß das Übertragen "in nicht zum vertikalen Rücklauf gehörenden Zeilen eines Fernsehsignals" stattfindet (Merkmal [X.]), ist hingegen in der Prioritätsschrift nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Der Anmeldetag der [X.] kann folglich nicht als [X.]rang für das vorliegende Patent in Anspruch genommen werden.

b) Die von der Klägerin entgegengehaltene Druckschrift EP 0 555 918 [X.] (vgl. Anlage [X.]) ist bei der Prüfung des Gegenstandes des [X.] hinsichtlich seiner Neuheit zu berücksichtigen, da diese Druckschrift die Priorität der [X.] Patentanmeldung 92 200 407.2 (vgl. Anlage [X.]) wirksam beansprucht und somit Stand der Technik gemäß Artikel 54 Abs. 3 EPÜ i. V. m. Art. 89 EPÜ darstellt.

future [X.]plus system,..." (vgl. [X.], [X.] 1 der [X.]) und "[X.],..." (vgl. [X.]. 3, [X.] 21 der [X.]), welche für den Fachmann im vorliegenden Zusammenhang bedeutungsgleich sind, da sie beide in gleicher Weise das jeweils folgende identische Ausführungsbeispiel in den Zusammenhang des [X.]plus-Standards einordnen und dessen exakte Ausprägung für das Verständnis der in den vorgenannten Schriften nachfolgenden detaillierten Beschreibungen keine Auswirkungen hat.

c) Die Druckschrift [X.] nimmt alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung neuheitsschädlich vorweg (Art. 54 EPÜ), wobei die maßgeblichen Punkte ebenso in der [X.] offenbart sind, deren Priorität sie zur Begründung ihres [X.] in Anspruch nimmt.

Die Druckschrift [X.] befasst sich ausweislich ihrer Beschreibung, [X.]alte 1, Zeilen 1 bis 5 mit einem Zusatzsignal, welches Steuerdaten für die Steuerung eines erweiterten Fernsehdecoders enthält. Gemäß einem Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] werden in einer [X.]plus-Systemumgebung Steuerdaten in Form von [X.] übertragen, um wichtige Systemparameter zu beschreiben (vgl. [X.]. 3, [X.] 21 – 23; [X.]: [X.], [X.] 1 - 2). Als Beispiele derartiger Systemparameter sind in der Druckschrift [X.] explizit benannt ([X.]. 3, [X.] 24 – 33; [X.]: [X.], [X.] 3 - 8):

1. das [X.] (4:3 oder 16:9),

2. die Tatsache, ob das Signal von einer Kamera aufgenommen wurde oder von einer Filmabtastung stammt,

3. Art und Weise der Chrominanz- und der Klang-Kodierung,

4. ob es sich bei dem Videosignal um ein [X.]plus-Signal oder ein Standard-[X.] handelt,

5. ob die "schwarzen Balken", die sich ergeben, wenn ein 16:9-Bild als 4:3-Bild übertragen wird, [X.] enthalten, um die vertikale Auflösung zu erhöhen und

6. der Typ der benutzten [X.]-Kodierung.

M1 tlw., [X.]), mithin in Zeilen, die im Sinne des [X.] nicht zum vertikalen Rücklauf gehören (Merkmale [X.]). Die mit den [X.] übertragene [X.] ist gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] in einem verbesserten 16:9-Empfänger auswertbar (vgl. [X.]. 3, [X.] 21 – 23 sowie Patentanspruch 9; [X.]: [X.], [X.] 1 - 2 und Patentanspruch 9; Merkmal M2). Da die Druckschrift [X.] vorschlägt, die [X.] an einem standardgemäß "freien" Platz der Bildzeile (vgl. [X.]. 3, [X.] 37 – 40, insb.: "...use the inactive part of line 23 for transmission of these bits..."; [X.]: [X.], [X.] 10 - 12) zu übertragen, ist hiermit dem Fachmann mitgeteilt, dass sie kompatibel zu einem "normalen" [X.]-Fernsehsignal übertragen wird (Merkmal M1 Rest ). Dies entnimmt der Fachmann im Übrigen der Druckschrift [X.] auch an anderer Stelle, an der ausgeführt wird, dass gerade mit dieser [X.] dem Empfänger mitgeteilt wird, ob ein [X.]- oder ein [X.]plus-Signal übertragen wird, beide Signalarten somit übertragen und empfangen werden können, was lediglich eine andere Aussageform für ein kompatibles Übertragen darstellt (vgl. [X.]. 3, [X.] 27 – 28; [X.]: [X.], [X.] 4 - 5). Die [X.] wird des Weiteren als [X.] und damit, im streitpatentlichen Sinne, in einem Datenpaket übertragen (vgl. [X.]alte 3, Zeilen 33 – 34; [X.]. 4, [X.] 9 – 21 und [X.]. 5, [X.] 34 - 46; [X.]: [X.], [X.] 8 – 9; [X.], [X.] 29 – [X.], [X.] 2 und [X.], [X.] 4 – 11; Merkmal [X.]). Diese [X.] kann gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] eine Präambel enthalten (vgl. ebenda), welche ein Trainingssignal für die Datensynchronisation aufweist, das der empfangsseitig phasenrichtigen Rückgewinnung des [X.] der Nutzinformationsdaten dient (vgl. [X.]alte 5, Zeilen 7 bis 24 und [X.]alte 6, Zeilen 45 bis 50; [X.]: [X.], [X.] 22 – 32 und [X.], [X.] 13 – 16; Merkmal [X.].2). Die genannte Präambel enthält weiter eine Sequenz (z. B. Barkersequenz) für die präzise Lokalisierung des [X.] im [X.]  (vgl. [X.]. 5, [X.] 19 bis 22 und Zeilen 30 bis 33; [X.]: [X.], [X.] 25 – 31 und [X.], [X.] 1 – 3). Diese dient im Sinne des [X.] zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten (vgl. einmal mehr [X.]alte 5, Zeilen 19 bis 22; Merkmal [X.].3). Damit enthält auch die [X.] gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten im Sinne des [X.] (Merkmal [X.].1).

[X.]), beispielsweise – wie bereits oben ausgeführt - über das Bildformat (4:3 oder 16:9). Der Empfänger kann mittels dieser Daten zwischen einem Standard-Signal ([X.] im Bildformat 4:3), das bekanntermaßen kein [X.] ist und keine [X.] enthält (Merkmal [X.].1) und einem [X.] unterscheiden (vgl. [X.]. 3, [X.] 24 – 28; [X.]: [X.], [X.] 3 – 5). Im Fall des [X.]s wird zudem [X.] übertragen, die aussagt, ob die "schwarzen Balken" (also die [X.]), die bei der Darstellung eines 16:9 Bildes in einem 4:3 Bildformat mit übertragen werden, [X.] enthalten (vgl. [X.]alte 3, Zeilen 28 bis 32; [X.]: [X.], [X.] 5 - 7). Ist dies nicht der Fall (keine [X.] enthalten), kennzeichnet die [X.] unmittelbar auch ein [X.] ohne [X.] (Merkmal [X.]). Die [X.] kann gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] auch Informationen darüber enthalten, ob es sich bei dem aufgenommenen Format um eine Kamera oder Filmaufnahme handelt (vgl. [X.]alte 3, Zeilen 25 bis 27; [X.]: [X.], [X.] 3 – 4), so dass in Verbindung mit der ebenfalls übertragenen Information, ob die "schwarzen Balken" [X.] enthalten (vgl. einmal mehr [X.]alte 3, Zeilen 28 bis 32) auch die Kennzeichnung von [X.]en von Film- und/oder [X.] mit [X.] realisiert ist (Merkmale [X.] und [X.].4).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Druckschrift [X.] offenbare in [X.]. 3, [X.] 28 – 31 lediglich, dass mittels der "control bits" die Information übertragen würde, "ob" die schwarzen Balken Zusatzinformation enthalten würden, jedoch keinesfalls die Information, dass die vorgenannte Zusatzinformation nicht übertragen wäre, da die dortige Formulierung sich auf das Wort "whether" beschränke und der Passus "or not" eben fehle. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn zum einen ergibt sich für den Fachmann alleine aus der Verwendung des Wortes "whether" im vorliegenden Zusammenhang, dass angezeigt wird, "ob" die schwarzen Balken Zusatzinformation enthalten und dass, wenn dies nicht angezeigt wird, die schwarzen Balken keine Zusatzinformation enthalten. Zum zweiten entspricht bereits die Verwendung von "control bits" und damit zweiwertigen Informationsträgern ("0" oder "1") im vorliegenden Zusammenhang der Aussage "ob" und "ob nicht".

Soweit die Beklagte weiter vorgetragen hat, in anderem Zusammenhang der in Rede stehenden Textpassage der Druckschrift [X.] ([X.]. 3, [X.] 21 – 34) nenne die Druckschrift [X.] jedoch explizit Alternativen, so kann auch dies kein Abweichen von der vorgenannten Beurteilung begründen, denn soweit Alternativen genannt werden, gehen diese über Ja/Nein-Entscheidungen hinaus und benennen konkrete nicht selbstverständliche Werte der jeweils benannten Paare (z. B. "4:3" vs. "16:9", "camera" vs. "film", "[X.]" vs. "[X.]plus").

eines [X.]-Systems, nicht überzeugen, nennt die Druckschrift [X.] doch explizit die Übertragungsmöglichkeiten von [X.]en wie auch [X.]plus-Signalen (vgl. wiederum [X.]. 3, [X.] 27 – 28).

d) Mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

I[X.] Zu den Hilfsanträgen

1. Zu Hilfsantrag 1

a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lässt sich wie folgt gliedern (Merkmalsbezeichnungen hinzugefügt, Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 in der vorrangig verteidigten Fassung – vgl. oben [X.] - durch Streichungen hervorgehoben):

M 1 Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (106) in Zeilen eines Fernsehsignals,

[X.] die [X.] wird in Zeilen des Fernsehsignals übertragen, die nicht zum vertikalen Rücklauf gehören,

M2 die [X.] ist in verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar.

(Oberbegriff)

[X.] Die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der ersten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen,

oder

[X.] die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen.

[X.] Als [X.] wird ein Datenpaket übertragen.

[X.].1 Das Datenpaket enthält Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten.

[X.].2 Die [X.] dienen empfangsseitig für die phasenrichtige Rückgewinnung des [X.] der Nutzinformationsdaten.

[X.].3 Die Startinformationsdaten dienen zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten.

mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten:

[X.].1 Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine [X.] enthält,

[X.] [X.] ohne [X.],

[X.] [X.] von [X.] mit [X.],

[X.].4 [X.] von [X.] mit [X.], insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder.

(Kennzeichen)

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 in der Fassung des [X.] entsprechen denen der vorrangig verteidigten Fassung.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] kann nicht mehr als neu gelten (Art. 54 EPÜ), denn die Druckschrift [X.] nimmt alle seine Merkmale neuheitsschädlich vorweg. Zur Begründung wird auf Abschnitt [X.]6 dieses Urteils verwiesen, aus dem sich die Vorwegnahme aller Merkmale des mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten [X.] unmittelbar ergibt.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen eines weiteren [X.] versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

2. Zu Hilfsantrag 2

a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt gliedern (Merkmalsbezeichnungen hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der vorrangig verteidigten Fassung – vgl. oben [X.] - durch Fettdruck hervorgehoben):

M 1 Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (106) in Zeilen eines Fernsehsignals,

[X.] die [X.] wird in Zeilen des Fernsehsignals übertragen, die nicht zum vertikalen Rücklauf gehören,

M2 die [X.] ist in verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar.

(Oberbegriff)

[X.] Die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der ersten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen,

oder

[X.] die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der letzten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen.

[X.] Als [X.] wird ein Datenpaket übertragen.

[X.].1 Das Datenpaket enthält Einlauf-, Start- und Nutzinformationsdaten.

[X.].2 Die [X.] dienen empfangsseitig für die phasenrichtige Rückgewinnung des [X.] der Nutzinformationsdaten.

[X.].3 Die Startinformationsdaten dienen zur Adressierung der Nutzinformationsdaten sowie zur selektiven Erfassung des Beginns der Nutzinformationsdaten.

[X.] Die [X.] umfasst mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten:

[X.].1 Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine [X.] enthält,

[X.] [X.] ohne [X.],

[X.] [X.] von [X.] mit [X.],

[X.].4 [X.] von [X.] mit [X.], insbesondere mit einer Unterscheidung zwischen als statisch und als bewegt geltendem Bildinhalt der Halb- oder Vollbilder,

M6 Den [X.] ist ein Impuls der Dauer T2 vorangestellt, dessen Pegel der maximalen Amplitude Umax der Daten entspricht und dessen Breite ein Mehrfaches der [X.] der Daten umfasst.

(Kennzeichen)

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 in der Fassung des [X.] entsprechen denen der vorrangig verteidigten Fassung.

b) Die Aufnahme der Merkmale der [X.] in den Patentanspruch 1 führt zu einer zulässigen Beschränkung, wie sich aus der klaren Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen und dem Streitpatent ergibt (vgl. [X.] (Anlage NK 8), Seite 7, 3. Absatz, zweite Hälfte; die [X.] Anmeldung EP 0 595 790 [X.] (Anlage [X.]), dort [X.]alte 5, [X.] 17 – 22 und schließlich die [X.]chrift EP 0 595 790 [X.] (Anlage [X.]), dort [X.]alte 4, [X.] 58 – [X.]alte 5, [X.] 4).

Der verteidigte Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] erweist sich folglich als zulässig.

c) Bezüglich der Ausführbarkeit des mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten [X.] hat sich die Klägerin in keiner Weise auf das [X.] bezogen. Da auch der Senat keine Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit dieses Merkmals hat, gelten insoweit die Erwägungen oben unter [X.]4.

Die Ausführbarkeit des mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstandes sieht der Senat daher als gegeben.

d) Dem mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstand kommt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 712 nicht zu; diesbezüglich gelten insoweit die Erwägungen zur Inanspruchnahme der vorgenannten Priorität wie oben unter [X.]6a).

e) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] gilt als neu (Art. 54 EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehrt, dass den [X.] ein Impuls der Dauer T2 vorangestellt ist, dessen Pegel der maximalen Amplitude Umax der Daten entspricht und dessen Breite ein Mehrfaches der [X.] der Daten umfasst.

Soweit die Klägerin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2013 (dort Abschnitt 3., Seite 12 ff.) eine diesbezügliche Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift [X.] behauptet hat, kann dies nicht überzeugen. Gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] steht die [X.] der übertragenen Datenstruktur immer voran (vgl. in der [X.], [X.] 5, [X.] 7 – 33); ein vor einer [X.] übertragener Impuls lässt sich der [X.] [X.] nicht entnehmen. Soweit ein Ausführungsbeispiel (vgl. [X.]alte 5, ab Zeile 26: [X.] der Länge 13) überhaupt einen voranstehenden Impuls (5 x "+1"; keine Verwendung einer [X.] unterstellt) erkennen lässt, folgt diesem jedoch nicht, wie von der Klägern behauptet, eine Sinusfolge sondern die Sequenz "-1, -1, +1, +1, -1, +1, -1, +1".

Auch die Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] können die Neuheit nicht infrage stellen:

Druckschrift [X.] ([X.] [X.]), welche auch im Streitpatent gewürdigt ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 17 – 20), wurde am 29. November 1990 und somit vor dem beanspruchten Prioritätstag des [X.] veröffentlicht.

Die Druckschrift [X.] beschreibt eine Datenübertragung in der aktiven Bild-Periode eines Videobildes (vgl. S. 1, 1. Abs.). Sie geht hierbei davon aus, dass es möglich ist, die nicht aktiven Bild-Perioden von Fernsehsignalen (die [X.]n) zu nutzen, um Daten zu übertragen und nennt in diesem Zusammenhang die Teletext-Übertragung (vgl. S. 1, letzter Abs.).

Ebenso gebe es bereits Vorschläge, die aktiven Bild-Perioden von Fernsehsignalen zur Datenübertragung zu nutzen. Insbesondere im Zusammenhang mit einem erhöhtem Seitenverhältnis des [X.] sei vorgeschlagen worden, ein Fernsehsignal als "letterbox"-Signal zu übertragen und auch dergestalt auf einem herkömmlichen Empfänger darzustellen, sowie die Zusatzinformation, welche ein Breitbildformat-Empfänger für die volle Darstellung benötigt, in den schwarzen Balken des "[X.] zu übertragen (vgl. [X.], 1. Abs.).

Da die vorgenannte Übertragungsart bei Darstellung auf einem herkömmlichen Empfänger zu sichtbaren Störungen in den schwarzen Balken des "[X.] geführt hätte, beschäftigt sich die Druckschrift [X.] mit dem Problem, ein Fernsehsignal als "letterbox"-Signal zu übertragen und auch in dieser Form auf einem herkömmlichen Empfänger darzustellen und Zusatzinformation, welche ein Breitbildformat-Empfänger für die volle Darstellung benötigt, in den schwarzen Balken des "[X.] zu übertragen und hierbei die sichtbaren Störungen zu reduzieren (vgl. ebenda).

Zur Lösung sieht sie vor, dass in Zeilen der aktiven Bild-Periode, welche die zusätzliche Information tragen, eine erhöhte Referenzspannung für den Farbwert "Schwarz" genutzt wird (vgl. S. 3, 2. Abs.).

Anhand von Ausführungsbeispielen zeigt die Druckschrift [X.] die Anwendung ihrer Erfindung in einem [X.]-System (vgl. nur [X.]. 3 und 5 mit zugehöriger Beschreibung).

Weiter schlägt die Druckschrift [X.] vor, dass das übertragene Fernsehsignal, beispielsweise in der [X.], ein Flag enthalten kann, welches anzeigt, dass das übertragene Signal in der aktiven Bild-Periode Zusatzdaten enthält. Dieses Flag kann im Empfänger ausgewertet werden (vgl. [X.], 2. Abs.).

Schließlich beschreibt die Druckschrift [X.], dass es gemäß ihrer Lehre möglich ist, Empfänger derart zu verbessern, dass sie die zusätzlich übertragene Information auswerten und für die Bilddarstellung nutzen, während herkömmliche Empfänger die zusätzlich übertragene Information ignorieren und ein Letterbox-Bild darstellen (vgl. [X.], letzter Absatz und [X.], vorletzter Absatz).

Im Einzelnen zeigt die [X.] unmittelbar und eindeutig:

M 1 Ein Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] in Zeilen eines Fernsehsignals, denn das von der [X.] vorgeschlagene Flag (vgl. [X.], 2. Abs.) wird kompatibel übertragen und kann als [X.] wirken (vgl. [X.], vorletzter Abs. i. V. m. [X.], Ende des 1. Abs.).

tlw die [X.] wird in Zeilen des Fernsehsignals übertragen, die zu einer Austastlücke gehören können (vgl. [X.], 2. Abs.) die nicht zum vertikalen Rücklauf gehören,

tlw die [X.] ist in verbesserten 16:9 (stattdessen: "increased aspect ratio image"; S. 1, 2. Abs.) Empfängern auswertbar (vgl. [X.], letzter Abs. und [X.], 2. und vorletzter Abs. i. V. m. [X.], Ende des 1. Abs.).

[X.] Die [X.] umfasst mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten:

[X.].1 Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine Bild-Zusatzinformation enthält (vgl. [X.], letzter Absatz: "conventional television signals"),

tlw [X.] von [X.] mit [X.] (vgl. [X.], letzter Absatz: "new-style television signal" i. V. m. [X.], vorletzter Absatz und [X.], 1. Abs., letzter Satz).

Zu allen anderen Merkmalen verhält sich die Druckschrift [X.] nicht.

Druckschrift [X.] (EP 0 309 876 [X.]) wurde am 5. April 1989 und somit vor dem beanspruchten Prioritätstag des [X.] veröffentlicht.

Sie geht davon aus, dass für die Übertragung von Fernsehsignalen verschiedene Systeme bekannt sind (vgl. [X.]. 1, [X.] 2 – 6). Unmittelbar genannt werden das [X.]-System und das [X.] (vgl. [X.]. 1, [X.] 11 – 27). Da bei den verschiedenen Übertragungssystemen auch unterschiedliche Arten der Codierung verwendet werden, erfordere dies eine Anpassung des Empfängers an das jeweils übertragene Fernsehsignal (vgl. [X.]. 1, [X.] 28 – 31). Dementsprechend stellt sich die Druckschrift [X.] die Aufgabe, eine selbsttätige Anpassung des Empfängers an ein [X.] anzugeben (vgl. [X.]. 1, [X.] 51 – 53). Gelöst wird diese Aufgabe durch die Übertragung eines charakterisierenden [X.]s, dessen Empfang im Empfänger eine Umschaltung auf den [X.] bewirkt (vgl. Kennzeichen des [X.]). Dieses [X.] besteht gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] vorteilhaft aus einem oder mehreren Wörtern mit je mehreren Bits, stellt also ein Datenpaket dar (vgl. [X.]. 2, [X.] 6 – 7 sowie [X.]). Die Wörter enthalten hierbei eine Kennung des [X.]s, können aber auch zusätzliche Information enthalten (vgl. [X.]. 2, [X.] 7 – 13). Das [X.] kann dazu verwendet werden, den Empfänger auf einen [X.] umzuschalten (vgl. [X.]. 2, [X.] 13 – 18 und [X.]. 2). Die Druckschrift [X.] schlägt eine Übertragung des [X.]s während einer "Leerzeile" der Vertikalaustastlücke vor, genannt sind explizit die Zeilen 23 und 335 (vgl. [X.]. 2, [X.] 21 – 24 und 36 – 46 sowie [X.]), wobei das [X.] in diesen Zeilen derart übertragen wird, dass es die [X.] belegt, die standardgemäß für die Übertragung eines Schwarzwertes als [X.] genutzt wird (in den Zeilen 23 und 335 wird im [X.] kein auf Bildinformation beruhendes [X.] übertragen; vgl. [X.]. 3, [X.] 29 – 57). Die Druckschrift [X.] weist weiter darauf hin, dass ihre Lehre in Zusammenhang mit umschaltbaren Empfangsgeräten eingesetzt werden kann, die mehrere [X.] empfangen können (genannt sind [X.], [X.], [X.] und SECAM) und die mittels des Empfangs des genannten [X.]s in den [X.]-Modus umgeschaltet werden können, die sich aber auch selbsttätig in einen Empfangsmodus nach einem anderen der genannten Systeme (z. B. [X.]) umschalten können (vgl. auch wiederum [X.]. 2).

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift [X.] unmittelbar und eindeutig:

tlw Verfahren zum kompatiblen Übertragen einer [X.] (hier des [X.]-[X.]s) in Zeilen eines Fernsehsignals (den Zeilen 23 und 335). In strenger Sicht ist die Übertragung nicht kompatibel, da der "Schwarzwert" des [X.] - und somit ein standardgemäß zu übertragender Wert – überschrieben wird. Dieser "Schwarzwert" ist auch nicht funktionslos, sondern dient als Referenzwert (vgl. Anlage [X.], Seite 163, erster Absatz).

[X.] die [X.] wird in Zeilen des Fernsehsignals übertragen, die nicht zum vertikalen Rücklauf gehören (die Zeilen 23 und 335 gehören in der Lesart des [X.] nicht zum vertikalen Rücklauf),

tlw die [X.] ist in verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar.

[X.] Die [X.] wird in der von [X.] freien Hälfte der ersten aktiven Bildzeile von Fernsehbildern übertragen (vgl. [X.]. 3, [X.] 48 – 57 i. V. m. [X.]. 3 und [X.]. 4, [X.] 3 – 5), denn der hier übertragene "Schwarzwert" des [X.] beruht (als Referenzwert) nicht auf [X.].

Zu allen anderen Merkmalen verhält sich die Druckschrift [X.] nicht.

[X.]schriftenartikel [X.] ([X.]) wurde wohl um den 23. August 1991 und somit nach dem beanspruchten Prioritätstag und vor dem Anmeldetag des [X.] veröffentlicht.

Der [X.]schriftenartikel [X.] beschäftigt sich mit der [X.]Plus-Norm und zeigt unmittelbar und eindeutig:

M 1 Verfahren zum kompatiblen Übertragen (vgl. [X.]6, re. [X.]., letzter Absatz) einer [X.] in Zeilen eines Fernsehsignals (vgl. [X.]8, 2. Abs. und Bild auf [X.]8 unten sowie [X.]9 3. Abs.),

M2 die [X.] ist in verbesserten 16:9-Empfängern (vgl. [X.]8, 3. und 4. Abs. und Bild auf [X.]8 unten sowie [X.]9, letzter Absatz) auswertbar.

(Oberbegriff)

[X.] Die [X.] umfasst mindestens zwei der folgenden Fernseh-Signalarten:

[X.].1 Standard-Signal, das kein [X.] ist und keine Bild-Zusatzinformation enthält (vgl. [X.]9, 3. Abs.),

von [X.] mit [X.] (vgl. ebenda).

Zu allen anderen Merkmalen verhält sich die Druckschrift [X.] nicht.

Druckschrift [X.] ([X.] 38 42 941 [X.]) wurde am 6. September 1990 und somit vor dem beanspruchten Prioritätstag des [X.] veröffentlicht.

Die Druckschrift [X.] betrifft ein Fernsehsystem mit Einrichtungen zur Anpassung von sendeseitig und empfangsseitig erzeugtem Fernsehbildformat, wobei zur empfangsseitigen Anpassung bei unterschiedlichen Fernsehbildformaten (genannt sind 4:3 und 16:9, vgl. [X.]. 2, [X.] 18 - 44) im [X.], in an sich bekannter Weise, mit der Eingangsschaltung ein [X.] und eine Abtasteinrichtung zur Steuerung der Bildanzeigeeinrichtung verbunden sind und dass mittels einer im [X.] angeordneten Einrichtung, welche mindestens einen Zeilenspeicher enthält, eine [X.]transformation des [X.] derartig vorgenommen wird, dass der sichtbare Teil der Zeile zeitlich komprimiert in das Wiedergaberaster eingefügt ist (vgl. [X.]). Zur automatischen Umsteuerung des [X.]s kann sendeseitig ein Steuersignal erzeugt werden, welches im [X.] ausgewertet wird (vgl. [X.]). Über Art und Übertragung des [X.] verschweigt sich die Druckschrift [X.].

Damit zeigt die [X.] jedenfalls nicht die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.].3, [X.] bis [X.].4 und MH5.

f) Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift [X.] als älterer Stand der Technik nicht heranzuziehen.

Druckschrift [X.] stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass

1. das Format 16:9

2. die Merkmale [X.]/b

3. das Datenpaket in der beanspruchten Form aus Einlauf-, Start- und Nutzinformation (Merkmale [X.] bis [X.].3)

nicht wörtlich in der Druckschrift [X.] offenbart sind, der Fachmann würde sie jedoch mitlesen und selbst wenn der Fachmann die genannten Punkte 2 und 3 nicht mitlesen würde, könnten diese Merkmale nach der Auffassung der Klägerin eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. insb. [X.], [X.]4 - 29).

struktur an sich erhalten. Im vorliegenden Fall wird der Fachmann also gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] ein Flag übertragen und nicht "mit Kanonen auf [X.]atzen schießen" und eine aufwendige Datenstruktur gemäß der Merkmale [X.] bis [X.].3 übertragen.

Druckschrift [X.] liegt weiter ab, denn die dort gelehrte Lösung überschreibt eine schon vorhandene Information (den Referenzwert für das [X.], vgl. Anlage [X.], [X.], erster Absatz). Zudem ergibt sich eine Übertragbarkeit vom im Kontext der Druckschrift [X.] in Rede stehenden [X.]-Standard auf den [X.] schon deshalb nicht so unmittelbar wie die Klägerin vorträgt, da im [X.]-Standard z. B. die erste Hälfte der Zeile 23 belegt ist (nämlich mit dem [X.], vgl. auch [X.] S. 30, 4. Abs. und letzter Abs.), während der [X.] eine freie erste Hälfte vorsieht. Insoweit geht auch der Ansatz der Klägerin fehl, der Fachmann würde auf der Suche nach einer "[X.]-Lösung" zur Druckschrift [X.] greifen (vgl. [X.] S. 31 oben), denn letztere betrifft eben gerade nicht den [X.]. Aber selbst wenn der Fachmann diesen Weg gegangen wäre, lehrt ihn die [X.] gerade nicht, das beanspruchte Datenformat zu verwenden (vgl. auch [X.] S. 31, letzter Absatz).

Druckschrift [X.] liefert keine zusätzlichen Aspekte. Auch sie offenbart unmittelbar weder das Datenformat der Zusatzinformation noch die Positionierung in einer Zeilenhälfte (dies bestreitet auch die Klägerin nicht, vgl. [X.], [X.] Abschnitt a, erster Absatz). Soweit die Klägerin vorträgt, die Druckschrift [X.] gebe dem Fachmann einen ausdrücklichen Anlass, sich mit der Druckschrift [X.] zu beschäftigen (vgl. [X.] S. 34, 3. Abs.), so kann dies nicht durchgreifen. Die Druckschrift [X.] nennt zwar die Möglichkeit der automatischen Umschaltung bezüglich des [X.]-Standards und dass derartiges auch bei [X.]Plus möglich wäre ([X.]9 unten), die folgenden Ausführungen ([X.]1, linke [X.]alte) weisen aber darauf hin, dass die Probleme getrennt behandelt werden (für [X.] Automatismus realisiert, bzgl. [X.] noch manuelle Umschaltung). Mehr als den grundsätzlichen Hinweis, man könne auch im [X.]-System eine Umschaltung per [X.] realisieren, entnimmt der Fachmann dem nicht, jeder Hinweis auf konkrete diesbezügliche Realisierungsmöglichkeiten fehlt jedenfalls in der Druckschrift [X.]. Für die Kombination [X.]Plus ([X.]) mit [X.] ([X.]) gelten darüber hinaus die zur Druckschrift [X.] genannten Erwägungen.

Druckschrift [X.] liegt merkmalsmäßig weiter ab und kann obige Beurteilung nicht ändern.

Zur Überzeugung des Senats kann auch jede beliebige weitere Zusammenschau des Standes der Technik den Fachmann nicht veranlassen, aus den dort aufgezeigten Möglichkeiten ein Verfahren mit den mit dem Hilfsantrag 2 beanspruchten Merkmalen zu entwickeln.

g) Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 sind zulässig (vgl. Ausführungen oben unter [X.]5), ihre Merkmale gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

5 Ni 19/12 (EP)

03.07.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 5 Ni 19/12 (EP) (REWIS RS 2013, 4552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4552


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 19/12 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 19/12 (EP), 03.07.2013.


Az. X ZR 113/13

Bundesgerichtshof, X ZR 113/13, 08.09.2015.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 113/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Berücksichtigung einer älteren nachveröffentlichten europäischen Patentanmeldung bei der Neuheitsprüfung - PALplus


X ZR 113/13 (Bundesgerichtshof)


6 Ni 7/14 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verarbeitungssystem zum Herstellen von Indikatoren mit einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, das die …


5 Ni 52/15 (EP) (Bundespatentgericht)


5 Ni 28/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wiedergabeschutzverfahren" – zur Anwendbarkeit von § 83 Abs. 4 PatG n. F. bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 3/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.