Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2011, Az. III ZR 89/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3502

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2011 - [X.] - beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das vorbezeichnete Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der [X.] beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, dass die [X.] den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 13. April 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 1662 Rn. 1 [X.]). Der [X.] obliegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen weiterhin, diesen Vorschuss so rechtzeitig vollständig zu zahlen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

2

Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim [X.] S.    mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen und dem von ihm vorgelegten [X.] mit seinen Rechtsanwälten, geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht vollständig beglichen hatte. Zwar mag er dies, wenn überhaupt, einen oder zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt haben. Innerhalb dieser kurzen Zeit war aber eine sachgerechte Bearbeitung der Sache durch die Rechtsanwälte nicht mehr möglich, die aus diesem Grund auch die Wiederaufnahme des Mandats ablehnten.

3

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] scheidet ebenfalls aus, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist mittlerweile verstrichen, ohne dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

4

Allerdings ist einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. [X.], Beschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - [X.] 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. [X.] und vom 18. August 2009 - [X.], [X.], 691 Rn. 6). Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das [X.] bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. [X.], Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch [X.], Beschluss vom 9. Dezember 1954 - [X.], [X.]Z 16, 1, 3). Dem hat der Kläger nicht genügt.

5

Zwar hat er noch am letzten [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax ein [X.] nebst Anlagen eingereicht, dessen fünf Seiten ausweislich der in den Kopfzeilen enthaltenen Sendedaten vollzählig beim [X.] eingegangen sind. Jedoch hat der Kläger die zweite Seite des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übermittelt, so dass die Antragsunterlagen unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß sind. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger auch aus inhaltlichen Gründen nicht damit rechnen, dass sein Antrag bewilligt werde. Er gibt an, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.200 € abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Werbungskosten in Höhe von insgesamt 650 € einen monatlichen Unterhalt von 1.000 € an seine Ehefrau zu entrichten. Dies ist, da Angaben zu möglichen weiteren Einkünften fehlen, bereits rechnerisch unschlüssig und lässt offen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darauf, dass überdies der französischsprachige Steuerbescheid der [X.] Finanzbehörde trotz entsprechenden Hinweises durch den Senat entgegen § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht von einer Übersetzung in die [X.] begleitet war, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

6

3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen.

Schlick                                  Dörr                                     Herrmann

                     Seiters                               [X.]

Meta

III ZR 89/11

08.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2011, Az: I-18 U 111/10, Urteil

§ 78b Abs 1 ZPO, § 114 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2011, Az. III ZR 89/11 (REWIS RS 2011, 3502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3502

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 88/14

VII ZR 88/14

III ZR 89/11

III ZB 57/19

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