Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. XI ZR 547/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16199

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Tenor

Die Anträge des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 550.000 €.

Gründe

1

1. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - [X.], juris Rn. 2, vom 1. Juni 2016 - [X.], juris Rn. 2 und vom 7. November 2016 - [X.], juris Rn. 2). Hat die [X.] - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des [X.] nichts entnehmen.

3

2. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

4

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 4. Dezember 2017 auf Antrag des [X.] verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des [X.] erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

5

b) Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - [X.] 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - [X.] 13/12, [X.], 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - [X.] 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - [X.], juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - [X.] 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - [X.], juris Rn. 4, jeweils mwN).

6

Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nachweise dazu.

7

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

[X.]     

      

Maihold     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Dauber     

      

Meta

XI ZR 547/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 31. Juli 2017, Az: I-5 U 142/15

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. XI ZR 547/17 (REWIS RS 2018, 16199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16199


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 U 142/15

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 142/15, 31.07.2017.


Az. XI ZR 547/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 547/17, 09.01.2018.


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Wird zitiert von

VIII ZA 27/22

Zitiert

XI ZA 13/12

VI ZR 226/13

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