Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 89/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3476

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[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 89/11
vom

8. September 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. September 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], Seiters
und Tombrink

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2011 -
I-18
U 111/10
-
beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das vorbe-zeichnete Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der [X.] beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stel-lungnahme innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

1.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Zu den zumutba-1
-

3

-

ren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, dass die [X.] den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten
Rechtsanwalt schuldet
(vgl. z.B. [X.], Beschlüsse
vom 13.
April 1994 -
XII
ZR 222/93, [X.]R ZPO §
78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8.
Juli 2010 -
IX
ZB 45/09, [X.], 1662 Rn.
1 [X.]). Der [X.] ob-liegt es
im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen weiterhin, diesen [X.] so rechtzeitig vollständig zu zahlen, dass der
Rechtsanwalt die [X.] nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt
zu bear-beiten. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

Der Kläger hatte
zunächst die Rechtsanwälte beim [X.] S.

mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen
und dem von ihm vorgelegten [X.] mit seinen [X.],
geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung
der Anwälte
nicht vollständig beglichen hatte. Zwar mag er
dies, wenn überhaupt, einen oder zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt haben. In-nerhalb dieser kurzen Zeit war aber eine sachgerechte Bearbeitung der Sache durch die Rechtsanwälte nicht mehr möglich, die aus diesem Grund auch die Wiederaufnahme des Mandats ablehnten.

2.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren scheidet ebenfalls aus, da die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

114 Satz
1 ZPO). Die
be-reits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 2
3
-

4

-

Abs.
2 ZPO) ist mittlerweile verstrichen, ohne dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

Allerdings ist einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels
zu gewähren, wenn sie
um Prozesskostenhilfe nachsucht
und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde
(st.
Rspr. z.B. [X.], Beschlüsse
vom
31.
August 2005 -
XII
ZB 116/05,
NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11.
Juni 2008 -
XII
ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn.
26 jew. [X.] und vom 18.
August 2009 -
VIII
ZR
153/09, [X.], 691 Rn.
6).
Dies
setzt allerdings, worauf der [X.] den Kläger hingewiesen hat,
voraus, dass das [X.] bis zum Ablauf der Frist einge-reicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Bele-ge beigefügt sind (st.
Rspr. z.B. [X.], Beschlüsse vom 31.
August 2005
aaO und vom 11.
Juni 2008 aaO Rn.
24; siehe auch [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 1954 -
IV
ZB 94/54, [X.]Z 16, 1, 3). Dem hat der Kläger
nicht genügt.

Zwar hat er noch
am letzten Tag der
Frist zur Begründung der Nichtzu-lassungsbeschwerde per Telefax
ein [X.]
nebst Anlagen
eingereicht, dessen fünf Seiten
ausweislich der in den Kopfzeilen enthaltenen Sendedaten
vollzählig beim [X.] eingegangen
sind. Jedoch hat der Kläger die
zweite Seite des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übermittelt, so dass die Antragsunterla-gen
unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß sind. Bei dieser Sachlage
konnte der Kläger auch aus inhaltlichen Gründen nicht damit rechnen, dass sein Antrag bewilligt werde. Er gibt an,
bei einem monatlichen Bruttoeinkom-4
5
-

5

-

men von 1.200

abzüglich
Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Wer-bungskosten in Höhe von insgesamt 650

einen monatlichen Unterhalt von 1.000

an seine Ehefrau zu entrichten. Dies ist, da Angaben zu möglichen wei-teren
Einkünften fehlen,
bereits rechnerisch unschlüssig und lässt offen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Darauf, dass üb[X.] der fran-zösischsprachige Steuerbescheid der [X.] Finanzbehörde trotz entspre-chenden Hinweises durch den [X.] entgegen §
1078
Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht von einer Übersetzung in die [X.] begleitet war, kommt es für die Entscheidung
nicht mehr an.

3.
Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der [X.], diese zu verwerfen.

Schlick

[X.]
Herrmann

Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
2b [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
I-18 U 111/10 -

6

Meta

III ZR 89/11

08.09.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 89/11 (REWIS RS 2011, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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