Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. B 9 V 14/22 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 713

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Rüge unzureichender Feststellungen zur eigenen Prozessführungsbefugnis durch das LSG - keine Zurückverweisung - Amtsermittlungspflicht - weiterer Klärungsbedarf - Maßgeblichkeit der Rechtsansicht des LSG - Verneinung anderweitiger Anspruchsvoraussetzungen durch das LSG - keine materiell-rechtliche Nachprüfung durch das BSG - Abgrenzung zwischen Verstoß gegen Verfahrensnorm und fehlerhafter Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften - soziales Entschädigungsrecht - GdS-Feststellung - Beweismaßstab und Kausalitätsanforderungen - gesonderte Anträge zu einzelnen Schädigungsfolgen - Ablehnung erweiterter Klagebegehren als unzulässig - besondere berufliche Betroffenheit - Berufsschadensausgleich - Ausgleichsrente - Schwerstbeschädigtenzulage - Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen - prozessordnungsgemäßer und aufrechterhaltener Beweisantrag - rechtskundige Vertretung in der Berufungsinstanz - erforderliche Wiederholung des Beweisantrags zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung - Sachverhaltsdarstellung - vereinzelte Sachverhaltselemente nicht ausreichend - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

[X.] In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der Kläger Ansprüche seines 2013 noch während des Verwaltungsverfahrens verstorbenen [X.] nach dem [X.] ([X.]) wegen einer Verletzung an der rechten Hand und rechten [X.] geltend, die dieser im April 1945 während des Dienstes in der [X.] erlitten hat. Insbesondere begehrt er die [X.]eststellung einer Verschlimmerung bereits anerkannter Schädigungsfolgen, die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) von mehr als 30 unter Berücksichtigung besonderer beruflicher Betroffenheit, ferner die Gewährung einer Pflegezulage, eines [X.]s, einer [X.] und einer [X.]. Der Beklagte lehnte den Antrag des Verstorbenen auf Pflegezulage und Neufeststellung des [X.] ab (Bescheide vom 14.2.2014 und 27.4.2015). Die Widersprüche des [X.] wies er zurück (Widerspruchsbescheide vom [X.] und 8.12.2015). Das [X.] hat die hiergegen gerichteten Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 24.10.2018). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 31.3.2022).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt und mit einer Vielzahl von [X.] begründet.

3

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen [X.]orm. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

4

Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des L[X.] beruhe auf verschiedenen [X.] (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung trotz ihres erheblichen Umfangs nicht.

6

1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller gerügten Verfahrensmängel schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des L[X.] zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.

7

Es fehlt eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des [X.]. Der Begründung sind lediglich [X.]ragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Nur durch die Zusammenschau verstreuter Passagen ist es überhaupt möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln, wie sie oben unter [X.] dargestellt sind. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 8.11.2018 - [X.] V 28/18 B - juris Rd[X.] 5). "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargetan wird. Denn ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 10.6.2021 - [X.] V 56/20 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 7.5.2020 - [X.] SB 8/20 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.] 16). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des L[X.] herauszusuchen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 12/21 B - juris Rd[X.] 5 mwN).

8

2. Unabhängig davon genügt die Mehrzahl der vom Kläger erhobenen [X.] schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G an die Bezeichnung von [X.], weil sie auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs "Verfahrensmangel" iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G beruhen und die Beschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G missachten.

9

a) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (B[X.] Beschluss vom 15.12.2021 - B 12 KR 38/21 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 276/20 B - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines [X.] kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (B[X.] Beschluss vom 14.6.2022 - B 8 [X.] 78/21 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 21.11.2018 - [X.] R 280/17 B - juris Rd[X.] 5). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auch nicht mit einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G, also Mängeln der vom L[X.] vorgenommenen Beweiswürdigung, begründet werden. Ebenso wenig kann ein Verfahrensmangel durch Berufung auf die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des L[X.] als solche gestützt werden. Solche [X.] sind generell nicht geeignet, den Antrag auf Zulassung der Revision zu begründen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4).

b) Vor diesem Hintergrund von vornherein ungeeignet zur Begründung der Beschwerde ist daher die vom Kläger in verschiedenen Variationen wiederholt erhobene Rüge, die im Laufe des Verfahrens gehörten Sachverständigen und dem folgend auch das L[X.] seien von einem falschen Beweismaßstab oder unzutreffenden Kausalitätsanforderungen ausgegangen, Beweise seien fehlerhaft gewürdigt worden, eine aufgrund der beim Verstorbenen vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung und chronifizierten schweren Depression vorzunehmende Beweislastumkehr sei unterblieben und insbesondere die gebotene Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises als Vollbeweis nicht berücksichtigt worden.

Soweit sich die Begründung damit gegen die vom L[X.] vorgenommene Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) wendet, ist die Rüge bereits nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G unzulässig. Soweit der Kläger die Anwendung eines falschen Beweismaßstabs oder unzutreffender Kausalitätsanforderungen rügt, handelt es sich um keine Rüge eines [X.], sondern lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des L[X.]. Dies betrifft aber allein die nicht rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Als unzulässige Rüge der falschen Rechtsanwendung im Einzelfall und daraus folgender materieller Rechtswidrigkeit des angegriffenen Urteils sind auch verschiedene weitere vom Kläger geltend gemachte vermeintliche Verfahrensmängel einzuordnen. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das L[X.] habe zu Unrecht gesonderte Anträge hinsichtlich einzelner Schädigungsfolgen verlangt und verschiedene Umstände, wie eine unvollständige und fehlerhafte Bezeichnung der Schädigungsfolgen, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der in Komorbidität bestehenden psychischen und somatischen [X.]olgeerkrankungen sowie eine dauernde Einbuße der Beweglichkeit, nicht berücksichtigt.

Ebenso gilt dies für weite Teile des Vortrags des [X.] zur beanspruchten Pflegezulage, welche trotz vorliegender Hilflosigkeit zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Wenn der Kläger geltend macht, die Vorinstanzen hätten fehlerhaft keine Gesamtschau der Schädigungsfolgen vorgenommen, sondern nur die durch die Schädigungsfolgen verursachten Anteile betrachtet, sich dazu fehlerhaft auf die Schlussfolgerungen der Sachverständigen S und [X.] gestützt und den außergewöhnlichen Umfang der Pflegeleistung durch die Angehörigen nicht berücksichtigt, werden hierdurch erneut keine Verfahrensmängel aufgezeigt. Vielmehr richtet sich der betreffende Vortrag im [X.] ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des L[X.] und die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall.

Ein zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ungeeigneter Angriff auf die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils ist zudem der Vortrag, das L[X.] sei bei der Beurteilung des [X.] von einem falschen Beweismaßstab ausgegangen und habe die bereits vom Beklagten festgestellten sowie weitere noch nicht festgestellte Schädigungsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt. Zugleich habe es bei seiner Beurteilung die Vorgaben der Anlage zu § 2 [X.] - Anlage "[X.] Grundsätze" - nicht ausreichend beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für die Passage der Beschwerdebegründung, wonach die Ablehnung der Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit, der Gewährung eines [X.]s, einer [X.] und einer [X.] sowie der Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle, weil es sich um kein unzulässig erweitertes Klagebegehren gehandelt habe. Ein Antrag des Verstorbenen zu Lebzeiten habe nicht gefehlt, wobei auch eine dem Kläger mit Wirkung über den Tod hinaus erteilte [X.] berücksichtigt habe werden müssen. Die vom Verstorbenen 1949 und 2012 gestellten Anträge seien uneingeschränkt und deshalb umfassend zu verstehen gewesen.

Soweit sich der vorstehend skizzierte Inhalt der Beschwerdebegründung des [X.] auch gegen die Sachverhaltswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) durch das L[X.] wendet, kann die Beschwerde - wie bereits aufgezeigt - hiermit nicht zulässig begründet werden (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G).

3. Darüber hinaus genügen - unabhängig von den hier ebenfalls durchgreifenden, oben unter 1. dargelegten Mängeln - auch die grundsätzlich zur Begründung von [X.] geeigneten [X.] des [X.] nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G an deren Bezeichnung.

a) Dies gilt zunächst für die [X.] einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das L[X.]. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 25.9.2017 - [X.] SB 51/17 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11).

An der Benennung eines solchen Beweisantrags fehlt es, soweit der Kläger die Ermittlungen zu Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation des Verstorbenen - auch mit Blick auf den nach § 35 [X.] erforderlichen Hilfebedarf - im bisherigen Verfahren für nicht hinreichend hält. Ein Beweisantrag wird ebenfalls nicht benannt, wenn der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der [X.]orderung des L[X.] sehen will, alle Schädigungsfolgen, für die eine Anerkennung begehrt werde, im Antrag zu benennen. Insofern kommt es nicht darauf an, dass es sich dem Kontext der Argumentation des [X.] nach hierbei ohnehin um keine [X.]rage der Ermittlung von Tatsachen, sondern um eine [X.]rage der Auslegung der vom Verstorbenen 1949 und 2012 gestellten Anträge handeln dürfte.

Die genannten [X.]ormerfordernisse der Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein B[X.] Beschluss vom 21.12.2017 - [X.] SB 70/17 B - juris Rd[X.] mwN) werden schließlich auch verfehlt, soweit der Kläger zur Begründung der Beschwerde geltend macht, einen von ihm in mehreren Schriftsätzen gestellten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag nach § 103 [X.]G, hilfsweise nach § 109 [X.]G, auf Einholung eines psychotraumatologischen Gutachtens habe das L[X.] ohne hinreichende Begründung übergangen und aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses von der [X.] auch den Antrag nach § 109 [X.]G zu Unrecht abgelehnt. Jedoch versäumt es der Kläger bereits, den Inhalt dieses Beweisantrags näher zu benennen. Dies ist aber notwendig, weil das Beschwerdegericht nur aufgrund der Benennung des Inhalts des Beweisantrags bzw dessen [X.]ormulierung überprüfen kann, ob es sich um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 ZPO handelt. Denn ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (B[X.] Beschluss vom 29.9.2021 - [X.] SB 40/21 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 19.9.2020 - [X.] R 139/19 B - juris Rd[X.] 9). Darüber hinaus macht der Kläger zwar geltend, den Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, doch gibt er, anders als bei einem - wie vorliegend - bereits in der Vorinstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten erforderlich, nicht an, diesen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise zu Protokoll wiederholt zu haben. Soweit er darauf verweist, das L[X.] habe den Antrag im Urteil wiedergegeben, räumt er selbst ein, dass dort nur der Hilfsantrag (nach § 109 [X.]G) erwähnt werde. Die Rüge der Verletzung von § 109 [X.]G ist jedoch im [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem versäumt es der Kläger darzutun, dass - ausgehend von der Rechtsauffassung des L[X.] - der durch das Gutachten zu erforschende Sachverhalt dem L[X.] als klärungsbedürftig hätte erscheinen müssen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 31/20 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 5). Vielmehr kam es nach der vom Kläger dargestellten Rechtsansicht des L[X.] zum nicht erfüllten Antragserfordernis für die Entscheidung des Rechtsstreits gerade nicht auf die [X.]rage des Vorliegens einer kriegsschädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren chronischen Depression des Verstorbenen an. Die in diesem Zusammenhang erneut dargelegte Auffassung des [X.], wonach eine umfassende Antragstellung durch den Verstorbenen erfolgt sei, kann im Rahmen der Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht an die Stelle der in diesem Kontext allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts treten. Aus diesem Grunde ist auch der Verweis des [X.] auf eine umfassende Ermittlungspflicht des Beklagten im Hinblick auf den Antrag von 2012 und nachfolgende Erklärungen nicht geeignet, seine Sachaufklärungsrüge erfolgreich zu begründen.

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung erneut die Einholung eines psychotraumatologischen Sachverständigengutachtens und hilfsweise die [X.]eststellung einer kriegsschädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren chronischen Depression des Verstorbenen beantragt und in diesem Zusammenhang ua auf häufige Infektionen des Verstorbenen hinweist, verkennt er den auf die Prüfung des Vorliegens zumindest eines der in § 160a Abs 2 [X.]G genannten Zulassungsgründe begrenzten Gegenstand des Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dies gilt gleichermaßen für die auf den Nachweis der besonderen beruflichen Betroffenheit gerichteten Beweisangebote und die nachfolgenden Ausführungen zu Ansprüchen des Verstorbenen auf [X.], [X.], [X.] und die Möglichkeit eines Härteausgleichs. Mit dem Vorbringen, diese hätten dem Verstorbenen zugestanden, wendet sich der Kläger erneut gegen die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils. Einen Verfahrensmangel hat er damit nicht bezeichnet.

b) Ein Verfahrensmangel wird schließlich auch mit dem Vortrag nicht formgerecht dargetan, die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnachfolge des [X.] und seiner hierauf beruhenden Prozessführungsbefugnis seien im angegriffenen Urteil nicht ausreichend festgestellt. Dies sei von Amts wegen zu berücksichtigen und der Rechtsstreit deshalb zur Nachholung der gebotenen [X.]eststellungen an das L[X.] zurückzuverweisen. Insoweit hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass dieser nach den von ihm zitierten [X.]undstellen (B[X.] Urteil vom 20.11.1959 - 1 RA 161/58 - [X.] [X.] 6 zu § 163 [X.]G; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 40, 84; [X.] Urteil vom 11.6.1970 - 5 [X.] - [X.]E 22, 383) für den [X.]all unzureichender instanzgerichtlicher Tatsachenfeststellungen im Rahmen des Revisionsverfahrens aufgestellte Grundsatz überhaupt geeignet ist, einen im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde rügefähigen Verfahrensmangel zu begründen. Darüber hinaus hätte der Kläger substanziiert darlegen müssen, warum trotz seiner Stellung als [X.] und damit gesetzlichem Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs 1, § 2039 Satz 1 BGB, § 59 Satz 2 [X.]B I; vgl B[X.] Beschluss vom 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B - [X.] 4-1500 § 75 [X.] 18 Rd[X.] 7 ff) Zweifel an der Prozessführungsbefugnis bestehen könnten. Zudem hätte es Ausführungen dazu bedurft, weshalb im [X.]alle des [X.]ehlens der Prozessführungsbefugnis eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.] anstelle einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu erfolgen hätte, obwohl deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zu prüfen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, vor § 51 Rd[X.] 20), ohne dass dies insoweit an die tatsächlichen [X.]eststellungen der Vorinstanz gebunden ist.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 2 GKG.

Kaltenstein                [X.]. [X.]

Meta

B 9 V 14/22 B

16.01.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Hannover, 24. Oktober 2018, Az: S 66 VE 19/15, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 99 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 3 S 1 BVG, § 30 Abs 1 S 1 BVG, § 30 Abs 2 BVG, § 30 Abs 3 BVG, § 32 BVG, § 33a BVG, § 59 S 2 SGB 1, § 1924 Abs 1 BGB, § 2039 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. B 9 V 14/22 B (REWIS RS 2023, 713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 713

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