Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2023, Az. VIa ZR 1309/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1918

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 16.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 7.400 km zu einem Kaufpreis von 27.498 €. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet und vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen.

2

Das [X.] hat - soweit hier noch von Interesse - die Klage auf Zahlung in Höhe von 27.498 € ([X.]) "unter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf Basis von 177.820 gefahrenen KM (Zeitpunkt 28.11.2020)" nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1), Erstattung von Finanzierungskosten in Höhe von 2.024,34 € (Antrag zu 2), Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 3), Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der aus dem Erwerb des Fahrzeugs resultierenden Schäden (Antrag zu 4) und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 6) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 194 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 14. November 2022 - [X.] Rn. 6).

5

2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Wert der Beschwer, die die Klägerin im Falle des Erfolgs ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Revisionsverfahren beseitigt sehen will (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2017 - [X.] 20/17, juris Rn. 3), nicht mehr als bis 16.000 €.

6

a) Der Antrag zu 1 ist mit 10.786,81 € in Ansatz zu bringen, weil sich die Klägerin auf ihren [X.] in Höhe von 27.498 € nach dem in ihrem Antrag mitgeteilten Kilometerstand, auf dessen Grundlage das [X.] ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km den Wert gezogener Nutzungen in entsprechender Höhe ermittelt hat, Vorteile in Höhe von 16.711,19 € anrechnen lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 668 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 194 Rn. 24).

7

Dass die Klägerin in den Vorinstanzen, worauf sie in der Beschwerdebegründung im Bewusstsein einer aus § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgenden Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verweist, die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt hat, ändert, worauf die Beschwerdeerwiderung zu recht aufmerksam macht, daran nichts. Die für seine Rechtsmittelbeschwer maßgebliche formelle Beschwer des Klägers bemisst sich danach, in welchem Umfang das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht ([X.], Urteil vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 335, 338 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20, [X.], 394 Rn. 10 mwN). Nach ihrem Antrag zu 1 ist die Klägerin aufgrund der von ihr in den Antrag übernommenen "Anrechnung eines Vorteilsausgleichs" in Höhe von (nur) 10.786,81 € unterlegen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. November 2022 - [X.], juris Rn. 10 f.).

8

b) Auch die übrigen Anträge der Klägerin führen nicht über die Wertstufe bis 16.000 € hinaus.

9

Der Wert des Antrags zu 2 beläuft sich auf 2.024,34 €. Der Antrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen besonderen Wert (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2462 Rn. 5 ff.). Der Wert des Antrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Abschlags mit allenfalls 800 € bis 1.000 € zu bemessen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2021 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 13). Schließlich führt auch der Antrag zu 6 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht über die Wertstufe bis 16.000 € hinaus (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 194 Rn. 27).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1309/22

13.03.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 9. August 2022, Az: I-13 U 350/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2023, Az. VIa ZR 1309/22 (REWIS RS 2023, 1918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1918

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VI ZB 66/19

VIII ZR 290/19

VI ZR 1173/20

VI ZR 1191/20

VIII ZR 255/20

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