Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 17/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3958

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[X.] 17/03Verkündet am:22. März 2004F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Übertragung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 22. März 2004 durch [X.], die[X.] Streck und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom19. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren [X.] zu 1 im [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] [X.] des [X.] schrieb im [X.] vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum1. Dezember 2001) eine [X.] in [X.]zur Wiederbesetzung aus. Seitdem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin ([X.]) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das [X.] -am 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-sessoren aus dem Anwärterdienst des [X.] (mehr)vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.Dies [X.] (jetzt) 49 Jahre alte Antragsteller, der 1980 die Erste juristische Staats-prüfung mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die Zweite juristische Staats-prüfung mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom 19. September 1984 biszum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum [X.] im Justizdienst des [X.] (unter Ernennung zum[X.] auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit dem [X.] Notar in [X.]([X.]) [X.] weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das Erste juristi-sche Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die Zweite juristi-sche Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit dem 1. [X.] als Notarassessorin in [X.] angestellt. Am 1. Dezember 2002 [X.] Notarin in [X.]; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eines zwi-schenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend [X.] (jetzt) 37 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1991 die [X.] mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die [X.] mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-jährigenTätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. März 2002 imnotariellen Anwärterdienst des Landes [X.]-Anhalt - ab 1. Januar 2000abgeordnet zum [X.] - angestellt war, am 1. April 2002- 4 -zum Professor an der Fachhochschule [X.] unter [X.] Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden und mittlerweile auchSteuerberater [X.] (jetzt) 39 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1991 die [X.] mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprü-fung mit "vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als No-taranwärter in [X.] angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notarin [X.]([X.]) amtiert.Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der [X.] in [X.]Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und [X.] der [X.], zwei weitere von der Notar-kammer hinzugezogene Notare und zwei [X.]innen am [X.] Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. [X.] entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-denten der [X.], die ausgeschriebene [X.] derweiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -dem Antragsteller, dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem weiteren Beteiligtenzu 3; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter [X.] 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die [X.] einem Mitbewerberzu übertragen.Wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom [X.] eröffnete, beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin - inbezug auf die Konkurrenz zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem [X.] - im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die weitere [X.] 1 sei persönlich besser geeignet. Das Vorstellungsgespräch habe zwar kei-- 5 -ne Veranlassung gegeben, an der Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit des [X.]s zu zweifeln. Andererseits sei er im Gespräch wenig präzise gewe-sen und habe viele Fragen, etwa im Zusammenhang mit der Einführung desneuen § 17 Abs. 2 BeurkG, nicht zur Überzeugung der Gesprächsteilnehmer zubeantworten vermocht. Auch seine Beweggründe zum Wechsel aus dem Rich-terdienst in das [X.] habe er nicht voll nachvollziehbar zuvermitteln vermocht. Sein Amtsverständnis sei weniger klar als bei den weiterenBeteiligten zu 1 und 2. Er habe in deutlich geringerem Umfang als diese Mitbe-werber die für die Ausübung des [X.] unabdingbare Sozialkompetenz,die Freude am Umgang mit Menschen, Kontaktfreude sowie die Fähigkeit undBereitschaft, auf unterschiedliche Persönlichkeiten zuzugehen, ausgestrahlt.Die weitere Beteiligte zu 1 sei aber auch fachlich besser geeignet als der [X.]. Sie habe in beiden Staatsexamen bessere Ergebnisse erzielt, imErsten Examen sogar ein deutlich besseres Ergebnis. Die [X.] durch die längere Berufserfahrung des Antragstellers nicht ausgegli-chen. Im übrigen stünden der fast neunjährigen Dienstzeit des [X.] Notar und dessen Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen die mehrals 4¾-jährige Ausbildung der weiteren Beteiligten als Notarassessorin - ein-schließlich der damit verbundenen zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen -gegenüber.Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Er hat geltend gemacht, die ablehnende Entscheidung der Antragstelle-rin vom 25. Februar 2003 leide schon wegen der fehlenden Begründung an ei-nem durchgreifenden Mangel. Er hat sich dagegen gewendet, daß seine per-sönliche Eignung auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs niedriger ein-gestuft wurde als die der Mitbewerberin. Die hierfür erforderliche Gesamtwürdi-gung könne nicht ausschließlich auf ein knapp einstündiges Gespräch gestützt- 6 -werden. Die Antragsgegnerin spreche insoweit auch lediglich Wertungen aus,ohne die tatsächlichen Grundlagen auszusprechen, an die diese Wertungenanknüpften. In fachlicher Hinsicht verfüge er aufgrund seiner langjährigen Be-rufserfahrung als Rechtsanwalt, [X.] und Notar über die bessere [X.]. Allenfalls sei von einer annähernd gleichen Eignung auszugehen, [X.] aber ihm wegen seines höheren Dienstalters der Vorzug gebühre.Schließlich verletze die Besetzungsentscheidung ihn auch in seinem Grund-recht aus Art. 6 GG, weil sie unberücksichtigt lasse, daß seine Bewerbung aufdem Wunsch beruhe, in der Nähe seiner minderjährigen Tochter zu sein, die inD. (bei der Mutter) lebt.Das [X.] hat den auf Übertragung der ausgeschriebenen[X.], hilfsweise auf Neubescheidung durch die Justizverwaltung gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ebenso den [X.] Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgtder Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und beantragt auch in der Be-schwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung [X.] der [X.] mit einem Mitbewerber.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtlicheEntscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin [X.] 7 -Auswahlentscheidung hält - hinsichtlich der im Verhältnis der weiteren Beteilig-ten zu 1 zum Antragsteller ausschlaggebenden Beurteilung der fachlichen [X.] für das Amt des Notars - der rechtlichen Nachprüfung [X.] der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das [X.] (vgl. § 6 Abs. 3 [X.]) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Er-messen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise or-ganisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entschei-dung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 -D[X.] 1996, 906; 26. März 2001 - [X.] 28/00 - D[X.] 2001, 73; [X.] - [X.] 13/02 - D[X.] 2003, 228 und 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.]2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. [X.], 327;134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl wasdie Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für [X.] angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendesVerständnis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossensind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestelltwurde (BGHZ 124, 327, 331).2.a) Im vorliegenden Fall beanstandet der Antragsteller, daß die [X.] ausschließlich auf der Grundlage der Vorstellungsgespräche vom12. Dezember 2002 bei der [X.] bezüglich seiner Person eine we-sentlich geringere persönliche Eignung als bei der weiteren Beteiligten zu 1(und dem weiteren Beteiligten zu 2) feststellen zu können geglaubt hat.Der Senat hat in dem heute verkündeten Beschluß in der Sache [X.]20/03 näher ausgeführt, daß ein Vorstellungsgespräch der vorliegenden Art bei- 8 -einem bereits als Notar amtierenden Bewerber jedenfalls nicht die alleinent-scheidende Beurteilungsgrundlage für die persönliche Eignung sein kann.b) Auf diese Beanstandung kommt es aber letztlich nicht an, weil [X.] die Auffassung des [X.]s zutrifft, daß die Antragsgegnerinden ihr gegebenen Beurteilungsrahmen nicht überschritten hat, soweit sie dieweitere Beteiligte zu 1 - unabhängig von den Ausführungen zur persönlichenEignung - als die fachlich [X.] einstuft.aa) Was die Examensergebnisse anging, brauchte die Antragsgegnerinentgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer annähernd gleichenEignung der Beteiligten zu 1 und des Antragstellers auszugehen. Sie durftevielmehr angesichts der Unterschiede im zweiten Staatsexamen (weitere [X.] zu 1: 10,87 Punkte; Antragsteller: 9,6 Punkte) ohne weiteres eine wesentli-che (signifikante) Differenz zugunsten der weiteren Beteiligten annehmen unddiese Differenz durch die - noch erheblicheren - Unterschiede im [X.] (weitere Beteiligte zu 1: 10,5 Punkte; Antragsteller: 4,38 Punkte) als be-stätigt ansehen. In dem Beschluß vom 13. Dezember 1993 ([X.] 58/92 - D[X.]1994, 332, 333) hat der Senat es hingenommen, daß die Justizverwaltung beieiner [X.] von 0,69 in der [X.] juristischen Staatsprüfung nochvon "annähernd gleichen" Prüfungsergebnissen ausgegangen ist. Vorliegend istdie Differenz indessen erheblich größer.Bei diesem Ausgangspunkt mußte die Antragsgegnerin auch nicht des-halb zu einer annähernd gleichwertigen Einschätzung der Eignung der weiterenBeteiligten zu 1 und des Antragstellers gelangen, weil das Gewicht des Staats-examens angesichts der vorliegenden langjährigen Berufspraxis des [X.] zurückzutreten hätte (Hinweis des Antragstellers auf den [X.] vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906, 911). Der [X.] zwar in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die [X.] bereits ausüben, die Bedeutung der juristischen Staatsprüfung [X.] mit zunehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungenaufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurücktrete. Es ist [X.], wenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede ste-henden Vergleich letztlich doch maßgeblich auf die Examensergebnisse abge-stellt hat: Da der Antragsteller keinen Notaranwärterdienst absolviert hat, liegenderartige dienstliche Beurteilungen nicht vor.bb) Einen rechtlich zwingenden Grund, aus dem die Antragsgegnerindem Antragsteller allgemein wegen seiner langjährigen Berufspraxis als [X.] fachlichen Vorrang vor der bis zum Stichtag nur als Notarassessorin tätiggewesenen weiteren Beteiligten zu 1 einzuräumen hätte, gab es nicht.(1) Aus dem innerhalb einzelner Bundesländer zumindest zeitweilig prak-tizierten "Vorrücksystem" (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 252, 255; vom5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906, 910; vom 13. Dezember 1993- [X.] 60/92 - D[X.] 1994, 333, 335 und vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 -[X.] 2003, 470, 472) kann der Antragsteller in dem vorliegenden Auswahl-verfahren nichts für sich herleiten. Die Gründe, die für ein solches System spre-chen, lassen sich, wie die Antragsgegnerin zutreffend erläutert hat, nicht ohneweiteres auf Bewerbungen landesfremder Bewerber auf eine [X.] [X.]. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, daß zwar auch das Dienstalterim Rahmen der Eignungsbewertung nach § 6 Abs. 3 [X.] ein gewichtigerWertungsgesichtspunkt sein kann (vgl. insbesondere für die Dauer des [X.] § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]), daß diesem Gesichtspunkt aber gegen-über den in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Merkmalen nur eine eher mit-- 10 -telbare Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993- [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332).(2) Auch das Prinzip der Bestenauslese erfordert es nicht per se, in [X.] der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem amtierendenNotar entscheidend auf die Berufserfahrung des letzteren abzustellen (vgl. [X.] vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.] 2003, 470, 472).c) Da nach der [X.] Beurteilung der Antragsgegnerin dieweitere Beteiligte die fachlich besser Geeignete ist, ist es entgegen der Be-schwerde auch nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin den von [X.] für seine Bewerbung genannten familiären Gründen - unter Be-schränkung auf den Hinweis, die weitere Beteiligte zu 1 führe für sich [X.] gewichtige familiäre Gesichtspunkte an - keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen [X.] 11 -III.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.[X.]Streck[X.]DoyéBauer

Meta

NotZ 17/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 17/03 (REWIS RS 2004, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3958

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Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber


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