Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 20/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3959

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[X.] 20/03Verkündet am:22. März 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 6 Abs. 3 Satz 1Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persön-liche Eignung eines Mitbewerbers um ein [X.] unter bloßer Bezugnahmeauf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vor-handenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in [X.] Erkenntnisquellen auszuschöpfen.[X.], Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 - OLG Rostockwegen Übertragung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 22. März 2004 durch [X.], die[X.] Streck und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der [X.] des [X.] 19. August 2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom25. Februar 2003 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und [X.] die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] [X.] des [X.] schrieb im [X.] vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum- 3 -1. Dezember 2001) eine [X.] in [X.] zur Wiederbesetzung aus. Seitdem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin (....................................................................) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das [X.] 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-sessoren aus dem Anwärterdienst des [X.] (mehr)vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.Dies [X.] (jetzt) 39 Jahre alte Antragsteller, der 1991 die Erste juristische Staats-prüfung mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprüfung mit"vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als Notaranwärterin [X.] angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notar in [X.]([X.]) [X.] (jetzt) 34 Jahre alte weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das [X.] Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die [X.] mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit [X.] März 1998 als Notarassessorin in [X.] angestellt. Am 1. Dezember 2002wurde sie Notarin in [X.]; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eineszwischenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend niedergelegt.-Der (jetzt) 37 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1991 die [X.] mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die [X.] mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. [X.] 4 -2002 im notariellen Anwärterdienst des [X.] - [X.] Januar 2000 abgeordnet zum [X.] - angestellt war, [X.] April 2002 zum Professor an der Fachhochschule [X.] unter anderem für Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden undmittlerweile auch Steuerberater [X.] (jetzt) 49 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1980 die [X.] mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die [X.] mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom 19. [X.] bis zum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum31. Januar 1994 im Justizdienst des [X.] (unter Er-nennung zum [X.] auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit [X.] Februar 1994 Notar in [X.] ([X.]) ist.Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der [X.] in [X.]Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und [X.] der [X.], zwei weitere von der Notar-kammer hinzugezogene Notare und zwei [X.]innen am [X.] Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. [X.] entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-denten der [X.], die ausgeschriebene [X.] derweiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -dem weiteren Beteiligten zu 2, dem weiteren Beteiligten zu 3 und dem [X.]; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller un-ter dem 25. Februar 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die [X.] einem Mit-bewerber zu [X.] 5 -Wie dem Antragsteller anschließend von der Antragsgegnerin [X.], beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin im [X.] auf folgenden Erwägungen: In dem Vorstellungsgespräch hätten [X.] Antragsteller "deutliche, außergewöhnliche Mängel ... im Bereich der per-sönlichen Eignung" gezeigt. Es sei ihm schwergefallen, auf seine Gesprächs-partner einzugehen und sich in der erforderlichen Weise auf diese einzustel-len. Die Teilnehmer hätten den Eindruck gewonnen, daß der Antragsteller nurunzureichend in der Lage sei, zuzuhören und sich selbst zurückzunehmen.Wiederholt habe er seine Gesprächspartner unterbrochen. Er sei teilweise nurunvollständig auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Fähigkeit zum [X.] Verstehen als wichtiger Bestandteil der von einem Notar zu verlan-genden [X.] Kompetenz habe der Antragsteller nur unzureichend vermit-telt. Die Feststellung in einer der dienstlichen Beurteilungen des [X.] 11. Januar 1996 (Notar J. in S. ), wonach der Antragsteller überdas für den [X.] erforderliche Einfühlungsvermögen verfüge und gegen-über Kunden und Mitarbeitern den richtigen Ton treffe, stehe im Gegensatz zudem von den [X.] im Vorstellungsgespräch gewonnenenEindruck. Auch die Einschätzung der persönlichen Eignung des Antragstellersin der Beurteilung eines anderen Notars vom 29. Mai 1997 (Dr. R. in[X.]) habe sich allenfalls insoweit bestätigt, als der Antragsteller seineAuffassung mit Nachdruck vertrete und sich nicht scheue, klare Positionen zubeziehen. Durch das Vorstellungsgespräch seien Zweifel, ob der Antragstellerin der Lage sein werde, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in[X.] zu gewinnen, nicht vollständig beseitigt worden. Letztlich halte [X.] den Antragsteller noch für persönlich geeignet zur Übernah-me der [X.] in [X.]. Er sei allerdings wegen der dargestellten Mängel"weit weniger geeignet" als die Mitbewerber. Darüber hinaus sei die weitere- 6 -Beteiligte zu 1 auch fachlich besser geeignet, als der Antragsteller, weil sie dasbessere zweite Staatsexamen absolviert habe. Der Unterschied werde nichtdurch das bessere Ergebnis des Antragstellers im ersten Staatsexamen kom-pensiert.Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Er hat geltend gemacht, aus dem Vorstellungsgespräch vom 12. [X.] ergebe sich keine verwertbare Grundlage für die Beurteilung [X.] persönlichen Eignung für das Amt des Notars. Was die fachliche Eignungangehe, sei das Ergebnis seiner Ersten juristischen Staatsprüfung zu Unrechtbeim Vergleich mit der weiteren Beteiligten zu 1 unberücksichtigt geblieben.Den Ausschlag hätte zu seinen Gunsten geben müssen, daß er im [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 schon mehrere Jahre Berufserfahrung als No-tar habe.Das [X.] hat den auf Neubescheidung durch die [X.] gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen,ebenso den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigenBeschwerde verfolgt der Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und [X.] auch in der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen [X.] Untersagung der Besetzung der [X.] mit einem Mitbewerber.II.Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.] zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.- 7 -Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-che Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. [X.] zu Unrecht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin getroffeneAuswahlentscheidung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtsfeh-lerhaft und beeinträchtigt den Antragsteller in seinen Rechten.1.Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das [X.] (vgl. § 6 Abs. 3 [X.]) steht der Landesjustizverwaltung zwar [X.] zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weiseorganisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Ent-scheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - [X.]25/95 - D[X.] 1996, 906; 26. März 2001 - [X.] 28/00 - D[X.] 2001, 730;2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - D[X.] 2003, 228 und 14. Juli 2004 - [X.]47/02 - [X.] 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat[X.]Z 124, 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Er-kenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachli-chen Eignung für das [X.] angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar,ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabeszugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrigeErwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand ver-fahrensfehlerfrei festgestellt wurde ([X.]Z 124, 327, 331).2.a) Im vorliegenden Fall beanstandet der Antragsteller zu Recht die [X.] Weise, wie die Justizverwaltung bezüglich seiner Person eine wesentlichgeringere persönliche Eignung als bei den anderen Bewerbern festgestellt [X.] -aa) Die persönliche Eignung für das [X.] ist gegeben, wenn dieinneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich [X.] seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkom-men lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft er-füllen werde ([X.]Z 124, 327, 334 m.w.N.); diese Pflichten haben im Gesetz inden Geboten der Unabhängigkeit (§ 1 [X.]), der Gewissenhaftigkeit (§ 14Abs. 1 [X.]), der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2[X.]), der Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgendenRechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 [X.]), schließlich [X.] der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1[X.]) und der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 [X.]) eine Normierung erfahren.Die Prüfung der persönlichen Eignung vor der Stellenbesetzung beimehreren Bewerbern umfaßt zweierlei Ebenen: Zum einen muß jeder Bewerberüberhaupt nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sein(§ 6 Abs. 1 [X.]). Zum anderen kann sich die Frage ergeben, ob sich etwadie bessere persönliche Eignung eines Bewerbers gegen die Konkurrenten [X.] der Auswahl nach § 6 Abs. 3 [X.] durchsetzt (vgl. [X.]Z 124, 327,334).bb) Dabei sind allerdings schon nach dem Prüfungsgegenstand [X.] für die Justizverwaltung zur Gewinnung eigener (unmittelbarer)Erkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsverfahrens begrenzt. [X.], wenn es sich - wie hier bei dem Antragsteller - bei dem Bewerber umeinen bereits "gestandenen" Notar handelt, der als Notarassessor mehrfachdienstlich beurteilt worden war und auch schon als Inhaber des [X.]smehrere Berufsjahre (einschließlich der Prüfung seiner Amtstätigkeit durch die- 9 -Aufsichtsbehörde) hinter sich hat, gibt in erster Linie die Art und Weise derbisherigen Berufsausübung des Bewerbers Auskunft über seine persönlicheEignung. Das heißt, es ist vorrangig Sache der (Auswertung der) bisher [X.] dienstlichen Beurteilungen, gegebenenfalls auch der Ergebnisse derGeschäftsprüfungen (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 -D[X.] 1996, 906, 911 f), verläßlich Auskunft über die (persönliche) Eignung zugeben (vgl. - für Beförderungen im [X.] - [X.] 1998, 426).Der Rückgriff auf dienstliche Beurteilungen als grundsätzlich unentbehr-liche und wesentliche Erkenntnisgrundlage ist auch verfahrensrechtlich erfor-derlich, um gleichermaßen für alle Bewerber den verfassungsrechtlichenGrundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu gewährleisten (vgl. [X.]) Unter beiden Gesichtspunkten kann im Streitfall das [X.] vom 12. Dezember 2002 - auch unabhängig von den weiteren Vorbe-halten des Antragstellers wegen der "Vorgeschichte" dieser Gespräche - keineGrundlage sein für eine persönliche Abqualifizierung des Antragstellers, so [X.] hier erfolgt ist.Weder die Bundesnotarordnung noch das [X.] enthalten Verfahrensvorschriften, die vor der Bewerbung und Bestel-lung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung Vorstellungsgesprächevorsehen. Auch die [X.] besagt dazu nichts; sie sieht allerdings [X.] mit Bewerbern für den Anwärterdienst vor. Zwar sind [X.] eine ausdrückliche Regelung aus allgemeinen Grundsätzen des [X.] -chen Dienstrechts gegen die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vorstellungs-gespräche zur Prüfung der persönlichen Eignung von [X.] keineBedenken zu erheben (vgl. auch [X.]Z 124, 327, 335), zumal dann, wenn, wiehier, der Bewerber bei einer anderen Justizverwaltung den Anwärterdienstdurchlaufen hat oder als Notar tätig war. Dessen ungeachtet ist zu berücksich-tigen, daß solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den [X.] jeweiligen Bewerbers vermitteln können (vgl. im Beamtenrecht [X.] 1998, 426, 428 m.w.N.). Ausgehend hiervon handelt [X.] verfahrensfehlerhaft, wenn sie sich, wie hier, unterbloßer Bezugnahme auf ein solches Vorstellungsgespräch über sämtlichesonst vorhandenen Erkenntnisse hinsichtlich der persönlichen Eignung [X.] hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommendenErkenntnisquellen auszuschöpfen.b) Auch die Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers [X.] zu der weiteren Beteiligten zu 1 durch die Antragsgegnerin ist nichtrechtsfehlerfrei erfolgt.aa) Ohne daß insoweit auf alle weiteren Einzelheiten eingegangen zuwerden braucht, trifft jedenfalls die Beanstandung des Antragstellers zu, daßdie Antragsgegnerin von ihrem - an sich zutreffenden - Ausgangspunkt, daß [X.] erster Linie auf das Ergebnis der [X.] juristischen Staatsprüfung ankam(§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]), nicht wenigstens (ausdrücklich) in Betracht gezogenund erwogen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das - überragen-de - Ergebnis des Antragstellers im Ersten Staatsexamen zur Abrundung [X.] mit einzubeziehen (vgl. [X.], Beschluß vom 13. [X.] - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332, 333). Diese Möglichkeit - und damit eine- 11 -Sicht, wonach der Antragsteller (mindestens) gleichwertig mit der weiteren [X.] zu 1 hätte eingestuft werden können - drängte sich hier jedenfalls soauf, daß die Justizverwaltung sich mit diesem Gesichtspunkt hätte näher aus-einandersetzen müssen.bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen,daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungs-spielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu [X.] gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das [X.] des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hättespielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]; Senatsbeschlüsse vom 13. [X.] 1993 - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - [X.]25/95 - D[X.] 1996, 906, 910).III.Die Antragsgegnerin hat daher über den vorliegenden Bewerbungsan-trag des Antragstellers erneut zu entscheiden.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdever-fahren ist durch die vorliegend getroffene Beschwerdeentscheidung gegen-standslos geworden.[X.]Streck[X.]DoyéBauer

Meta

NotZ 20/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 20/03 (REWIS RS 2004, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3959

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