Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 5/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 2387

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[X.][X.] 5/04
vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren

wegen Übertragung einer [X.]

- 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Juli 2004 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.]s für Notarsachen des [X.] vom 4. Februar 2004 Œ 2 VA (Not) 14/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren [X.] im [X.] entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist seit 1.2.1994 Notar mit dem Amtssitz [X.]im Bezirk des [X.]. Zuvor war er Rechtsanwalt in [X.], [X.], ab [X.] auf Lebenszeit beim [X.]. Er bewarb sich um die vom [X.] 3 - nisterium [X.] am 15.3.2003 ausgeschriebene [X.] in [X.]. Die Antragsgegnerin teilte ihm am [X.] mit, sie be-absichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Ihre Entscheidung [X.] sie mit Schreiben vom 5.8.2003.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, [X.] wie der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, vor dem Oberlan-desgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels. Mit Wirkung zum 09. Februar 2004 hat die An-tragsgegnerin die Stelle dem weiteren Beteiligten übertragen.

I[X.]
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren weiter, obwohl die [X.] die Stelle mittlerweile besetzt hat. Ob dies entsprechend der neueren Rechtsprechung des [X.] zum Beamtenrecht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - DVBl 2004, 317, 318 f.), oder ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennende [X.]s, daß mit der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen [X.] das Ziel des abge-wiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist, festgehalten werden kann (vgl. [X.], Beschluß vom 12. Juli 2004 Œ [X.] 28/03 Œ zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die [X.]sbeschlüsse vom - 4 - 14. August 1989 - [X.] 1/89 - D[X.] 1991, 72, 73; vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - BGHR [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2 Œ Anordnung, einstweilige 1; vom 5. Februar 1996 - [X.] 18/95 - D[X.] 1996, 905, 906; vom 20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März 2002 - [X.] 32/01 - NJ 2002, 335, 336 und vom 3. November 2003 - [X.] 12/03 - [X.] 2004, 70, 71; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16), bedarf keiner Entscheidung. Es kann auch offen bleiben, ob die Übertragung der Rechtsprechung des [X.] nicht bereits daran scheitert, daß die Antragsgegnerin mit der Besetzung der Stelle, anders als in dem vom [X.] zu beurteilenden Sachverhalt, nicht gegen eine einstweilige Anordnung versto-ßen hat (vgl. [X.], Beschluß des 1. [X.]s vom 20. April 2004 Œ 1 BvR 838/01 - u.a., juris Rdn. 59). Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
2. [X.] gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der [X.], der die freie Berufsausübung des [X.] (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - [X.] 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.] 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine [X.] in [X.]; dazu [X.], Einstweilige Anordnung der [X.] des [X.] vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor. Zu Unrecht wirft ihr der Antragsteller vor, vom sogenannten Vorrücksystem, das die Inhaber von [X.] bei der Konkurrenz mit Erstbewerbern begünstigt, abgewichen zu sein. Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn es kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stellen zum Beurkundungsbedarf (§ 4 [X.]), dazu beitragen, den stetigen Übergang - 5 - der Berufsanwärter (§ 7 [X.]) in das Amt zu fördern ([X.] BGHZ 151, 252, 255 m.w.N.). Bei veränderten Verhältnissen, etwa bei einem Überhang an [X.], der die bisherige Amtsstelle des Bewerbers unlukrativ macht oder gar zu ihrer Einziehung bei Erfolg der Bewerbung führt, tritt die Eignung des Systems als Steuerungsmittel zurück. Eine geordnete Planung des Anwärter-dienstes kann in solchen Fällen dazu führen, daß das bisher geübte Vorrück-system fallengelassen und der [X.] (§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]) kein Vorrang vor der Besetzung der freigewordenen Stelle mit einem Anwärter eingeräumt wird ([X.]sbeschluß vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.]O). Der Antragsteller verkennt zudem, daß ein "[X.]", also die Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland ([X.]sbeschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - D[X.] 2003, 228), die beim Erfolg des [X.] vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene [X.] sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März 2004 Œ [X.] 17/03 Œ unter I[X.] 2. b) [X.]) (1)). Die Konzeption des Bundesgesetz-gebers, einen landeseigenen Notariatsdienst zu unterhalten (§ 1 [X.]), legi-timiert diese Sicht der Dinge. Schließlich setzt der Antragsteller unzutreffend das Vorrücksystem mit einer Bevorzugung nach dem Dienstalter gleich. Die Dauer der bisherigen Amtsausübung bindet das organisatorische Ermessen der [X.] bei der Besetzung einer Stelle nicht. Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - [X.] 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 Œ [X.] 17/03 Œ [X.]O: Bewerbung des Antragstellers auf die [X.] in [X.]; vom 22. März 2004 - [X.] 19/03: zum Dienstalter bei der [X.]) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten - 6 - [X.]) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) dar (§ 6 Abs. 3 [X.]).
3. Der Antragsgegnerin ist im Verhältnis zu dem erfolgreichen Bewerber kein Beurteilungsfehler unterlaufen. a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den [X.] rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisations-rechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung ein-fließen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906; 26. März 2001 - [X.] 28/00 - D[X.] 2001, 730; 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - D[X.] 2003, 228 und 14. Juli 2004 - [X.] 47/02 - [X.] 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. [X.], 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Amt des Notars angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffen-des Verständnis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob all-gemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausge-schlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde ([X.], 327, 331).
b) Die Antragsgegnerin hat allerdings beim Vergleich der persönlichen Eignung einem Vorstellungsgespräch, an dem der Präsident der [X.] und deren Geschäftsführer, Vertreter von Notaren sowie die De-zernentin der [X.] teilnahmen, ausschlaggebende Bedeutung zu-gemessen. Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der [X.] entschie-- 7 - den hat (Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 20/03 Œ [X.] 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Sie können von der Persönlichkeit des Bewerbers nur eine "Momentaufnahme" vermitteln und stehen hinter dienstli-chen Beurteilungen über die Tätigkeit als Amtsanwärter (§ 7 [X.]) und hinter der Prüfung der Amtstätigkeit des Notars (§ 93 [X.]) zurück. Die nur nach-rangige Bedeutung des Vorstellungsgesprächs steht mit dem Recht jedes [X.] auf einen, nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Lei-stung gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) in sachli-chem Zusammenhang. Das Grundrecht fordert bei der Entscheidung über eine Bewerbung ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den [X.] Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines [X.], das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres. Die einem privaten Arbeitgeber zur Verfügung stehenden, auch subjektiven Freiräume sind der öffentlichen Hand bei der Berufung in das Amt nicht in gleicher Weise eröffnet. Im Falle des [X.] treten jedoch die Unzulänglichkeiten, die den [X.] in der Ent-scheidung vom 22. März 2004 ([X.]O) zur Beanstandung veranlaßt haben, nicht in gleicher Weise hervor. Zutreffend hebt das [X.] darauf ab, daß eine Beurteilung über einen Anwärterdienst des Antragstellers nicht vor-liegt, da dieser unmittelbar aus dem [X.]dienst in das Amt des Notars [X.] ist. Daß das den [X.] vorbereitende Praktikum, dem sich der Antragsteller noch als [X.] unterzogen hat, mit einer Leistungsbeurteilung abgeschlossen hätte, die den Eindrücken im Gespräch vorzugehen hätte, trägt der Antragsteller nicht vor. Die sich im wesentlichen auf [X.] beschränkenden Unterlagen über die Leistungen des Antragstellers als Notar hat die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt gelassen. Sie hat den - 8 - formellen Beanstandungen, mit der Rechtsprechung des [X.]s (Vgl. [X.] vom 5. Februar 1996 Œ [X.] 25/95 Œ D[X.] 1996, 906, 912 f.), keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Daß sie dem sachlichen Gehalt der Be-richte keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt hat, bleibt noch im Rahmen ihres [X.]. Inhaltlich beschränken sich die Berichte darauf, dem Antragsteller zu bescheinigen, daß er sein Amt ordentlich führe. Der Antragsgegnerin ist somit nicht anzulasten, daß sie aussagekräftige Er-kenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Antragstellers beiseite gescho-ben hätte. Der Verlauf des Vorstellungsgesprächs selbst, dessen schriftliche Protokollierung nicht unerläßlich ist (BVerwG, [X.]/[X.], Beamtenrecht des Bundes und der Länder, [X.]. [X.] 1.5, Nr. 21), tritt in dem Bericht des Präsidenten der Notarkammer, den sich die Antragsgegnerin zu eigen [X.] hat, in einer, die gerichtliche Kontrolle noch ermöglichenden Weise her-vor. Der Bericht qualifiziert den Antragsteller nicht ab. Inhaltsarmen Passagen ("Sozialkompetenz strahlte Bewerber ... in deutlich geringerem Umfang aus als ... ") stehen, auch für die Persönlichkeit des Antragstellers relevante Erörterun-gen der Amtsführung, der Ergebnisse der juristischen Ausbildung und des Dienstalters gegenüber. Wegen des Vorwurfs der Voreingenommenheit der Antragsgegnerin, den der Antragsteller mit der Beschwerde aufrechterhält, wird auf die Ausführungen des [X.]s Bezug genommen.

c) Dem Gesamtzusammenhang der Auswahlbegründung, insbesondere dem hierzu herangezogenen Material, läßt sich entnehmen, daß die [X.] auch die fachliche Eignung des Mitbewerbers für überlegen angese-hen hat. Dies läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen und würde, auch bei gleicher persönlicher Eignung der Konkurrenten, die Entscheidung rechtferti-gen. - 9 - [X.]) Grundsätzlich unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte sich an den für die fachliche Eignung von Bewerbern um das Notariat im Nebenamt (§ 3 Abs. 2 [X.]) entwickelten Richtlinien halten müssen. Wie der [X.] bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 19/03 Œ unter I[X.] 2. a) [X.])) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 [X.] der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Nota-riat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 [X.] die bestimmungsgemäße Grundlage. Soweit in anders liegen-den Fällen (Seiteneinsteiger) die verwendeten sachlichen Kriterien der [X.] mit Merkmalen der Richtlinie übereinstimmen, beruht dies auf einer ei-genständigen Interpretation der Eignung für das Amt (§ 6 Abs. 1 [X.]), nicht auf einer Bindung an die Verwaltungsvorschrift.
[X.]) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die [X.] von 1,13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen St[X.]tsexamens (Antragsteller 9,60 Punkte in [X.]; Mitbewerber 10,73 Punkte in Mün-chen) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2004 Œ [X.] 17/03 Œ unter I[X.] 2. b) [X.]) und - [X.] 19/03 Œ unter I[X.] 2. a) [X.])). Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste St[X.]tsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4,38 Punkte in [X.]; Mitbewerber 12,29 Punkte in [X.]) als Kriteri-um heranziehen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - [X.] 58/92 - D[X.] 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 Œ [X.] 17/03 Œ unter I[X.] 2. b) [X.]) und [X.] 20/03 Œ [X.] 2004, 241, 243). Bei diesem Ausgangspunkt mußte die Antragsgegnerin auch nicht deshalb zu einer annähernd gleichwertigen Einschätzung der Eignung des weiteren Beteiligten und des Antragstellers [X.], weil das Gewicht des St[X.]tsexamens angesichts der vorliegend lang-- 10 - jährigen Berufspraxis des Antragstellers zurückzutreten hätte. Der [X.] hat zwar ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die den [X.] bereits ausüben, die Bedeutung der juristischen St[X.]tsprüfung als Beurteilungskriterium mit zu-nehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurücktritt (vgl. [X.]sbeschluß vom 5. Februar 1996 Œ [X.] 25/95 Œ D[X.] 1996, 906, 911). Es ist jedoch kein Beurteilungsfehler, wenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden Vergleich letztlich doch maßgeblich auf die [X.] abgestellt hat (vgl. [X.]sbe-schluß vom 22. März 2004 Œ [X.] 17/03 Œ unter I[X.] 2. b) [X.])). Da der [X.] keinen Notaranwärterdienst absolviert hat, liegen derartige dienstli-che Beurteilungen nicht vor.
[X.]) Schließlich hat die Antragsgegnerin den Beurteilungen des [X.] fehlerfrei größeres Gewicht beigemessen als den Berichten über die Geschäftsführung des Antragstellers, die im Rahmen des [X.] verbleiben. Daß der Antragsteller im Hinblick auf seinen, vom gesetzlichen [X.] abweichenden Zugang zum Amt des Notars dienstliche Beurteilungen nicht vorzuweisen vermag, kann nicht zu Lasten des Mitbewerbers, etwa in dem Sinne gehen, daß dessen Zeugnisse außer Betracht zu bleiben hätten. Dies folgt nicht nur aus dem Anspruch des Mitbewerbers auf rechtsfehlerfreie und damit umfassende Würdigung seiner Eignungsvoraussetzungen, sondern auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des Geeignetsten. Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werde-gang des Antragstellers den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu ver-engen. Der Antragsteller hat sich, als der Übertritt aus dem [X.]amt in das Notariat eines neuen Bundeslandes lukrativ erschien, der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf bestellt zu - 11 - werden. Die Kehrseite hiervon, das Fehlen von [X.] muß er, nachdem sich seine wirtschaftliche Berufsprognose nicht erfüllt hat, akzeptie-ren.
[X.]) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwand-freier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren [X.] gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entschei-dende Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 Œ [X.] 58/92 Œ D[X.] 1994, 332; vom 5. Februar 1996 Œ [X.] 25/95 Œ D[X.] 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 Œ [X.] 19/03 Œ unter I[X.] 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß. Wegen aller weiteren Gesichtspunkte wird auf die Entscheidung des [X.]s Bezug ge-nommen. [X.] Tropf
[X.]

Lintz

[X.]

Meta

NotZ 5/04

12.07.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 5/04 (REWIS RS 2004, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2387

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