Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 19/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3957

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[X.] 19/03Verkündet am:22. März 2004F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Übertragung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 22. März 2004 durch [X.], die[X.] Streck und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom19. August 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiterenBeteiligten zu 1 im [X.] entstandenen notwen-digen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] [X.] des [X.] schrieb im [X.] vom 1. November 2001 (mit einer Bewerbungsfrist bis zum1. Dezember 2001) eine [X.] in [X.]zur Wiederbesetzung aus. Seitdem 1. April 2002 ist die Antragsgegnerin ([X.]) zuständig. Die Antragsgegnerin brach das [X.] 3. Juli 2002 im Hinblick darauf ab, daß keine Bewerbungen von Notaras-sessoren aus dem Anwärterdienst des [X.] (mehr)vorlagen, führte das Verfahren aber sodann mit Verfügung vom 19. November2002 mit den verbliebenen Bewerbern fort.Dies [X.] (jetzt) 37 Jahre alte Antragsteller, der 1991 die Erste juristische Staats-prüfung mit "vollbefriedigend" (10,62 P.) und 1994 die [X.] mit "vollbefriedigend" (9,54 P.) bestand, nach einer 3½-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1997 bis zum 31. März2002 im notariellen Anwärterdienst des [X.] - [X.] Januar 2000 abgeordnet zum [X.] - angestellt war, [X.] April 2002 zum Professor an der [X.]un-ter anderem für Steuern und Wirtschaftsprivatrecht ernannt worden und [X.] auch Steuerberater [X.] (jetzt) 34 Jahre alte weitere Beteiligte zu 1. Sie bestand 1995 das [X.] Staatsexamen "vollbefriedigend" (10,50 P.) und 1997 die [X.] mit "vollbefriedigend" (10,87 P.) und war seit [X.] März 1998 als Notarassessorin in [X.] angestellt. Am 1. Dezember 2002wurde sie Notarin in A. ; dieses Amt hat sie wegen der Erziehung eineszwischenzeitlich geborenen Kindes vorübergehend niedergelegt.-Der (jetzt) 49 Jahre alte weitere Beteiligte zu 2, der 1980 die [X.] mit "ausreichend" (4,38 P.) und 1983 die [X.] mit "vollbefriedigend" (9,60 P.) bestand, vom [X.] bis zum 4. Juni 1985 als Rechtsanwalt und vom 5. Juni 1985 bis zum31. Januar 1994 im Justizdienst des [X.] (unter Er-nennung zum [X.] auf Lebenszeit am 31. Mai 1988) tätig war und seit [X.] Februar 1994 Notar in [X.]([X.]) [X.] (jetzt) 39 Jahre alte weitere Beteiligte zu 3, der 1991 die [X.] mit "gut" (12,23 P.) und 1994 die Zweite juristische Staatsprü-fung mit "vollbefriedigend" (10,36 P.) bestand, seit dem 1. Juni 1995 als No-taranwärter in [X.] angestellt war und seit dem 20. April 1998 als Notarin [X.] ([X.]) amtiert.Am 12. Dezember 2002 erfolgten in der Geschäftsstelle der [X.] in [X.]Vorstellungsgespräche, an denen der Präsident und [X.] der [X.], zwei weitere von der Notar-kammer hinzugezogene Notare und zwei [X.]innen am [X.] Vertreterinnen der Landesjustizverwaltung teilnahmen. Am 25. [X.] entschied die Antragsgegnerin auf entsprechenden Vorschlag des Präsi-denten der [X.], die ausgeschriebene [X.] derweiteren Beteiligten zu 1 zu übertragen, ersatzweise - in dieser Reihenfolge -dem Antragsteller, dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem weiteren Beteiligtenzu 3; dementsprechend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter [X.] 2003 mit, daß beabsichtigt sei, die [X.] einem Mitbewerberzu übertragen.Wie dem Antragsteller anschließend von der Antragsgegnerin [X.], beruhte die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin [X.] in [X.] -auf die Konkurrenz zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem [X.] - im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die weitere Beteiligte zu1 sei fachlich besser geeignet. Für sie spreche das um 1,33 Punkte bessereErgebnis im [X.] Staatsexamen. Diesem sei bei einer Gesamtwürdigungein größeres Gewicht beizumessen als dem um 0,12 bessere Ergebnis [X.] im [X.] Staatsexamen, seiner um vier Monate längerenDienstzeit als Notarassessor ("zuzüglich Wehrdienstzeit") zum Zeitpunkt [X.] der Bewerbungsfrist und seinen besonderen steuerrechtlichen Kennt-nissen.Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Er hat geltend gemacht, bei zutreffender Würdigung seiner sämtlichenbisherigen Tätigkeiten und (auch wissenschaftlichen) Leistungen - unter [X.] der von der Justizverwaltung überhaupt nicht berücksichtigten Rechts-anwaltstätigkeit - müsse er als der fachlich geeignetere angesehen werden.Die Ergebnisse der beiden Staatsexamen seien zusammengenommen etwagleichwertig. Das Abstellen der Justizverwaltung auf das ("geringfügig") [X.] Zweite Staatsexamen der weiteren Beteiligten zu 1 verstoße gegen Art. 12GG.Das [X.] hat den auf Übertragung der ausgeschriebenen[X.], hilfsweise auf Neubescheidung durch die Justizverwaltung gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ebenso den [X.] auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit der sofortigen [X.] der Antragsteller sein (Haupt-)Begehren weiter und beantragt auch inder Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf [X.] der Besetzung der [X.] mit einem [X.] -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-che Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. [X.] mit Recht zurückgewiesen; die von der Antragsgegnerin getroffene [X.] ist entgegen dem [X.] der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das [X.] (vgl. § 6 Abs. 3 [X.]) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Er-messen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weiseorganisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Ent-scheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - [X.]25/95 - [X.] 1996, 906; 26. März 2001 - [X.] 28/00 - [X.] 2001, 730;2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - [X.] 2003, 228 und 14. Juli 2003 - [X.]47/02 - [X.] 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. [X.] 124, 327; 134, 137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Er-kenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachli-chen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar,ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrigeErwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand ver-fahrensfehlerfrei festgestellt wurde ([X.], 327, 331).- 7 -2.Vorliegend lassen sich, wie das [X.] zutreffend [X.], Rechtsfehler der genannten Art, soweit die Antragsgegnerin die weitereBeteiligte zu 1 für fachlich geeigneter hält als den Antragsteller, nicht [X.]) aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin bei [X.] der fachlichen Eignung zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 unddem Antragsteller maßgeblich auf das um 1,33 Punkte bessere Zweite Staats-examen der weiteren Beteiligten zu 1 (10,87 P.; Antragsteller: 9,54 P.) abge-stellt hat (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Es kann weder davon die Rede sein,daß, wie der Beschwerdeführer meint, die betreffende Note der weiteren Betei-ligten zu 1 nur "geringfügig" über der des Antragstellers gelegen habe; nochhatte die Antragsgegnerin Anlaß, die beiden juristischen Staatsexamen dieserKonkurrenten (im ersten Staatsexamen erzielte die weitere Beteiligte zu 110,5 Punkte, der Antragsteller 10,62 Punkte) zusammengenommen als "annä-hernd gleich ausgefallen" in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Der [X.]steller räumt in seiner Beschwerde selbst ein, daß ein Notenabstand von1,33 Punkten einer halben Note entspricht. Dann ist aber sein Standpunkt imübrigen - ein "signifikanter" Unterschied liege darin nicht - nicht haltbar. [X.] [X.] bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich indiesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. De-zember 1993 ([X.] 58/92 - [X.] 1994, 332, 333). In dieser Entscheidung hatder Senat es gebilligt, daß die Justizverwaltung sich bei einer Auswahlent-scheidung durch eine Punktedifferenz von 0,69 in der [X.] juristischenStaatsprüfung nicht gehindert sah, diese Ergebnisse als "annähernd gleich" zubewerten und daß sie in dem dortigen Fall in die Gesamtbeurteilung auch die- 8 -- geringfügig unterschiedliche - Benotung in der [X.] juristischen Staatsprü-fung berücksichtigte. In dem hier vorliegenden, wesentlich anders [X.] (Notendifferenz im [X.] Staatsexamen von 1,33 Punkten) durfte [X.] nach der im Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]) getroffenenWertentscheidung dem [X.] Examen das ausschlaggebende Gewicht bei-messen.bb) Ohne Erfolg lastet der Antragsteller der Antragsgegnerin als Rechts-fehler an, daß sie nicht in ähnlicher Weise, wie es in [X.] § 17 Abs. 2 [X.] für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-ber bei der Auswahl von Anwaltsnotarinnen und [X.] nach [X.] vorgesehen ist, bestimmte Tätigkeiten - etwa solche alshauptberuflicher Rechtsanwalt - und Leistungen - wie etwa die vom [X.]stellerangeführten wissenschaftlichen Beiträge und besonderen steuerrechtlichenKenntnisse - dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließendenStaatsprüfung gegenübergestellt hat.Ein dem § 17 Abs. 2 [X.] entsprechendes Punktesystem gibt es fürdie Bewerbung von Nurnotarinnen und Nurnotaren nicht. Dieses Punktesystemläßt sich auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ohne weiteresauf die Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für ein Nurnotariat übertragen.Dazu besteht auch kein allgemeines Bedürfnis, weil in dem für den normalenWerdegang des [X.] vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 [X.]) [X.] hinreichend Gelegenheit besteht, die fachliche Eignung [X.] zu begründen, zu verbessern und [X.] auch und gerade im Blickauf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen. Es bedarf [X.] 9 -abweichend von der Auswahl der Anwaltsnotare, (regelmäßig) weder der Be-rücksichtigung vorausgegangener hauptberuflicher Tätigkeiten als Rechtsan-wältin oder Rechtsanwalt, noch der zusätzlichen Einführung und [X.] "sonstigen für die fachliche Eignung zum [X.] in besonderem Maßequalifizierenden Kenntnissen und Leistungen" mit Sonderpunkten (vgl. - [X.] - § 17 Abs. 2 Nr. 6 [X.]).Deshalb und im Hinblick darauf, daß die [X.] bereits be-trächtliches wissenschaftliches Potential in die Ausbildung einbringen und auchoft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden,war es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Antragsgegnerin den [X.] Antragstellers beim [X.], seinen (auch wissenschaftli-chen) Veröffentlichungen und seinen steuerrechtlichen Fachkenntnissen keinbesonderes, zusätzliches Gewicht bei dem Vergleich der bei der [X.] den [X.] gezeigten Leistungen beigelegt, sondern die vorgelegtendienstlichen Beurteilungen dieser beiden Konkurrenten als solche ausgewertetund als etwa gleichwertig eingestuft hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerindarauf hingewiesen, daß bei einer anderen Verfahrensweise auch die Gefahrder doppelten Anrechnung bestimmter Leistungen gegeben sein könnte.cc) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, daß die [X.] eine nach seiner Darstellung besonders verantwortungs- und ver-dienstvolle [X.] nicht hinreichend gewürdigt habe, hat das Ober-landesgericht bereits (zutreffend) darauf hingewiesen, daß die [X.] zumindest nach dem Inhalt der von dem Antragsteller bis zum Stichtag (1.Dezember 2001) vorgelegten Bewerbungsunterlagen - auch im Blick darauf,daß auch die weitere Beteiligte zu 1 eine Notarverwaltung in ihrer [X.] -zeit vorzuweisen hat - für eine weitergehende Berücksichtigung und Bewertungdieses Vorgangs keinen Anlaß hatte. Die vom Antragsteller im [X.] vorgelegten Unterlagen führen diesbezüglich zu keiner anderenSicht.b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfrei-er Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Betei-ligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführ-ten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. [X.] vom 13. Dezember 1993 - [X.] 58/92 - [X.] 1994, [X.] vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - [X.] 1996, 906, 910). Die [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und (vier Monate länger)des Antragstellers als [X.] sind im übrigen [X.]. Für eine - von der Antragsgegnerin ursprünglich noch in Betracht gezo-gene - Anrechnung der Wehrdienstzeit des Antragstellers auf den nach § 6Abs. 3 Satz 3 [X.] zu berücksichtigenden Anwärterdienst (§ 1 der [X.] über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] vom 17. August 1999 [X.]) bestand im übrigen kein Grund.Eine solche Anrechnung findet, soweit hier von Interesse, nur statt, wenn [X.] zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der [X.] Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt (§ 1Nr. 1 Satz 2 der Verordnung); derartiges wird vom Antragsteller nicht vorgetra-gen.[X.] -Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.[X.]Streck[X.]DoyéBauer

Meta

NotZ 19/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 19/03 (REWIS RS 2004, 3957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3957

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