Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2017, Az. NotZ (Brfg) 2/17

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 2493

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Gegenstand

Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber


Leitsatz

1. Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen.

2. Ein bei der Auswahl mehrerer Bewerber um ein hauptberufliches Notaramt zur Anwendung kommendes 50-Punkte-System, bei dem die Leistungen in der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35%, die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten mit 12%, das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und besondere notarspezifische Zusatzqualifikationen jeweils mit 4% sowie der von den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamteindruck mit 10% der Gesamtbewertung gewichtet werden, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, sofern es nicht schematisch gehandhabt wird.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 15. März 2017 - [X.] 1/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der den Beigeladenen entstandenen Kosten zu tragen; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger greift die Entscheidung des [X.]n über die Besetzung der im [X.] Nr. 9/2015 vom 2. November 2015 ausgeschriebenen [X.] in [X.]. an, auf die sich unter anderem er und der Beigeladene zu 2 beworben haben. Die Ausschreibungsfrist endete am 25. November 2015. In der Ausschreibung hieß es, es werde Bewerbungen von [X.] entgegengesehen, die zum 1. Februar 2016 eine dreijährige Mindestanwärterzeit (§ 7 Abs. 1 [X.]) vollendet hätten. Der genannte Stichtag gelte entsprechend hinsichtlich der [X.] am bisherigen Amtssitz.

2

Für die Stelle in [X.]. bewarben sich neben dem Kläger, der als Notar in [X.] ([X.]) tätig ist, sechs [X.] [X.], darunter auch der Beigeladene zu 2. Die Frist im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] endete bezüglich des dienstältesten Notarassessors - des Beigeladenen zu 2 - am 28. Februar 2016.

3

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 kündigte der [X.] dem Kläger an, dass er beabsichtige, die [X.] in [X.]. dem Beigeladenen zu 2 zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, vorliegend erfülle keiner der Bewerber die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 [X.]. Bei der Auswahlentscheidung unter ausschließlich auswärtigen Bewerbern ermittle er die Bewerberreihenfolge auf der Basis eines konkreten [X.]s anhand der unterschiedlich gewichteten Kriterien eines 50-[X.]s. Dieses konkretisiere die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm bei der Besetzungsentscheidung eingeräumten [X.]. Auch für den vorliegenden Fall, in dem sich um eine [X.] neben dem Kläger als auswärtigem Bewerber ausschließlich [X.] [X.] beworben hätten, die zum Stichtag noch keinen mindestens dreijährigen Anwärterdienst absolviert hätten, halte der [X.] die Anwendung des 50-[X.]s für sachgerecht. Dabei würden die Leistungen in der [X.] juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35 %, nämlich maximal 17,5 von 50 Punkten gewichtet. Die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten werde mit 12 % (maximal 6 Punkten) bewertet. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und besondere notarspezifische Zusatzqualifikationen würden jeweils mit 4 % der Gesamtbewertung (maximal 2 Punkten) berücksichtigt. Schließlich gehe der von den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamteindruck mit 10 % (maximal 5 Punkten) in das Gesamtergebnis ein. Der anhand dieses Systems zwischen dem Kläger und dem dienstältesten [X.]n Notarassessor - dem Beigeladenen zu 2 - durchgeführte Vergleich führe zu dem Ergebnis, dass dem Beigeladenen zu 2 mit 42,67 Punkten gegenüber dem Kläger mit 40,425 Punkten der Vorzug zukomme.

4

Mit der Klage vom 18. März 2016 beantragt der Kläger, den Bescheid des [X.]n vom 22. Februar 2016 aufzuheben und den [X.]n zu verpflichten, dem Kläger die im [X.] Nr. 9/2015 vom 2. November 2015 ausgeschriebene [X.] in [X.]. zu übertragen, hilfsweise, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift solle in der Regel nur zum Notar bestellt werden, wer die dreijährige [X.] bereits abgeleistet habe und sich im Anwärterdienst des Landes befinde, in dem er sich um die Bestellung bewerbe. Bereits aus dem Wortlaut folge, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich seien. Da weder der Beigeladene zu 2 noch der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 [X.] erfüllt hätten, habe der [X.] den Aspekt der Eignung als so übergeordnet angesehen, dass er eine Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen habe, § 6 Abs. 3 [X.].

6

Es stelle keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass der [X.] in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger auf der Einhaltung der [X.] von fünf Jahren auf dem ihm in [X.] zugewiesenen Amtssitz bestanden habe, nun aber für den Beigeladenen zu 2 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 [X.] mache. Es fehle insoweit bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil die Beachtung der [X.] in einem anderen Bundesland Ausfluss des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatzes der Bundesstaatlichkeit und dem daraus folgenden Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens sei.

7

Die gemäß § 6 Abs. 3 [X.] getroffene Auswahlentscheidung sei vom Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zugrunde liege, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen seien und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt worden sei. Der [X.] sei berechtigt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] im Rahmen des ihm eingeräumten [X.] durch ein ausdifferenziertes Punktesystem zu konkretisieren. Eine Beeinträchtigung der Rechte des [X.] bei dessen Anwendung liege nicht vor.

8

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

9

Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des [X.] auch die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

1. Die Entscheidung des [X.]s begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl- und Ermessensspielraums des [X.]n und der deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkten Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Gerichte keinen Bedenken. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, auf die er die Unrichtigkeit des Urteils stützt, greifen nicht durch.

Nach gefestigter Rechtsprechung hat die Justizverwaltung zunächst in Ausübung der ihr zustehenden Organisationsgewalt und Personalhoheit nach ihrem freien, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen darüber zu befinden, ob die frei gewordene [X.] durch (Neu-)Bestellung eines Notars oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars (§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]) besetzt werden soll. Dieser Entscheidungsspielraum ist an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 [X.]), insbesondere dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] gemäß § 4 Satz 2 [X.] ausgerichtet. Er besteht auch dann, wenn - wie hier - ein sich bewerbender Notarassessor zum maßgeblichen Zeitpunkt den in § 7 Abs. 1 [X.] in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - [X.] 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11), und - wie hier - der Amtssitz des konkurrierenden Notars in einem anderen Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02, D[X.] 2004, 230 f.; vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 14).

Allerdings sind diese organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr darf sich die Landesjustizverwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen [X.] berufen, sondern hat bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 16 mwN). Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die [X.]. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift.

Es kann hier indes dahinstehen, welche organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Erwägungen im Einzelnen geeignet wären, nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 1 [X.] einen Regelvorrang zugunsten eines landeseigenen Notarassessors, der den Anwärterdienst zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollständig abgeleistet hat, gegenüber einem landesfremden Notar zu begründen. Denn der [X.] hat seine Auswahlentscheidung nicht auf einen dem Beigeladenen zu 2 zukommenden Regelvorrang gestützt, sondern ist in einen [X.] eingetreten und hat eine Entscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen, § 6 Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass gegen die getroffene Auswahlentscheidung Bedenken nicht bestehen. Eine Überschreitung des dem [X.]n bei der Auswahl eingeräumten [X.] zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

a) Maßstab für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] die persönliche und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Dabei ist bei der Auswahl hauptberuflicher Notare (§ 3 Abs. 1 [X.]) gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht ([X.], NJW 2004, 1935, 1936 f.; Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - [X.] 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; jeweils zu § 6 Abs. 3 [X.] aF).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] schließt der nicht vollständig abgeleistete Anwärterdienst die Eignung des Beigeladenen zu 2 gemäß § 6 Abs. 1 [X.] und damit seine Berücksichtigung im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 3 [X.] zu treffenden Entscheidung - wie bereits oben ausgeführt - nicht von vornherein aus (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - [X.] 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; [X.] D[X.] 2005, 473, 476).

aa) Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 [X.] ("soll in der Regel") keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Notar dar. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Wortlaut der - zwingende Bestellungsvoraussetzungen enthaltenden - Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 1 [X.] ("darf nur", "Nur solche Bewerber sind", "können nicht"). Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen [X.], die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen. Der dreijährige Anwärterdienst hat, wie der Regelvorrang für "[X.]", nur insoweit Bedeutung, als er dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient. Es handelt sich ebenfalls nur um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann ([X.], D[X.] 2005, 473, 476). Der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 20. September 2002 (D[X.] 2002, 891 ff.) lässt sich schon deshalb nichts anderes entnehmen, weil in der dieser zugrunde liegenden Fallgestaltung Bewerbungen von [X.] aus dem fraglichen Bundesland (gar) nicht vorlagen.

bb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, bei früheren Bewerbungen sei ihm von dem [X.]n die fehlende [X.] auf seiner bisherigen Stelle entgegengehalten worden, und er könne nicht umhin, angesichts des Abgehens von dem ebenfalls formalen Kriterium der dreijährigen [X.] zugunsten des Beigeladenen zu 2 den Eindruck zu gewinnen, dies erfolge nur, um ihn als Bewerber auszuschalten, stellt er damit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage. Zutreffend hat das [X.] insoweit auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte abgestellt, weil die Berücksichtigung der [X.] durch den [X.]n - auf die sich in früheren Bewerbungsverfahren des [X.] die [X.] nach Abstimmung mit der Justizverwaltung [X.] berufen hatte (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 9/13, D[X.] 2014, 307 Rn. 1; vom 20. Juli 2015 - [X.]([X.]) 1/15, D[X.] 2015, 876 Rn. 3, 4) - im Rahmen der gebotenen Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit der Länder erfolgt war (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

c) Das von dem [X.]n im Rahmen seiner Auswahlentscheidung verwendete 50-[X.] (zu dessen verfassungsrechtlicher Zulässigkeit vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07, juris Rn. 41 ff.) hält sich im Rahmen des dem [X.]n eröffneten [X.] und begegnet auch im Hinblick auf seine Anwendung im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken. Insbesondere hat der [X.] das [X.] nicht schematisch angewendet, sondern eine abschließende Gesamtabwägung im Sinne eines umfassenden individuellen [X.]s vorgenommen.

aa) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass das Vorgehen des [X.]n bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] wegen des ihm zuzubilligenden [X.] nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das angerufene Gericht hat bei der [X.] den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen [X.] zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.], 327, 331; vom 22. März 2004 - [X.] 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - [X.]([X.]) 4/12, D[X.] 2013, 224 Rn. 28 mwN; [X.], NJW-RR 2005, 1433, 1434). Dabei war der [X.] im Rahmen seines [X.] befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] durch ein ausdifferenziertes [X.] zu konkretisieren, sofern dieses (ausschließlich) Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - [X.] 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56).

bb) Soweit der Kläger meint, das von dem [X.]n mit beiden Bewerbern durchgeführte und bei der Bewertung im Rahmen des 50-[X.]s mit 10 %, mithin mit maximal 5 möglichen Punkten gewichtete Vorstellungs- und Fachgespräch stelle eine im Gesetz nicht vorgesehene mündliche Prüfung dar, die einer gesonderten Ermächtigung bedürfe, kann der Senat dem nicht folgen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - [X.] 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - [X.] 4/04, D[X.] 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch [X.] NJW-RR 2005, 1433, 1434). Der [X.] war daher berechtigt, sich im Rahmen eines solchen Gesprächs einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit und den Fähigkeiten der Bewerber zu verschaffen. Die eingeschränkte Bedeutung solcher Gespräche, die nur eine "Momentaufnahme" vermitteln können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März und 12. Juli 2004, aaO), hat der [X.] ausdrücklich berücksichtigt und mit dieser Begründung eine Gewichtung von lediglich 10 % vorgenommen.

Der [X.] hat ferner ein Verfahren gewählt, das die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Chancengleichheit und Transparenz (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07, juris Rn. 34 f.) gewährleistete. Den unmittelbar nacheinander angehörten Bewerbern sind zunächst persönliche und organisatorische sowie sodann gleiche fachliche Fragen gestellt worden. Die Antworten der Bewerber hat die [X.] ausführlich dokumentiert und ihre zusammenfassende Bewertung - gegen die sich der Kläger nicht wendet - nachvollziehbar begründet. Zu Unrecht meint demgegenüber der Kläger, die Chancengleichheit beider Bewerber könne nur dann gewährleistet werden, wenn sie sich ähnlich wie bei einer mündlichen Prüfung in einem (einzigen) Termin einem Fachgespräch unterzögen. Denn (exakt) gleiche Fragen könnten den Bewerbern bei gleichzeitiger Anwesenheit nicht gestellt werden, ohne die Gefahr, einzelne Bewerber zu benachteiligen oder zu bevorteilen.

Im Übrigen käme dem Beigeladenen zu 2 nach den [X.] selbst dann der Vorzug zu, wenn die für das Vorstellungsgespräch vergebenen Punkte aus der Bewertung herausgerechnet würden.

cc) Eine fehlerhafte Gewichtung der von dem [X.]n berücksichtigten, für die Eignung der Bewerber maßgeblichen Gesichtspunkte zeigt der Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, seine praktische Berufserfahrung und die über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren gezeigten guten beruflichen Leistungen seien zu seinen Lasten nicht ausreichend berücksichtigt worden, während zugunsten des Beigeladenen zu 2 dem Ergebnis des [X.] juristischen Staatsexamens zu hohes Gewicht eingeräumt worden sei, greift das nicht durch. Die nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen des [X.]n befassen sich hinreichend mit den maßgeblichen Umständen und wägen sie umfassend ab. Ihnen setzt der Kläger lediglich eine in seinem Sinne günstigere Gewichtung entgegen. Der Beurteilung des [X.]n, dass Umstände, die im Rahmen der nach § 6 Abs. 3 [X.] zu treffenden Entscheidung eine Abweichung von dem erzielten Ergebnis erforderten, nicht vorlägen, ist der Kläger indes nicht entgegengetreten.

(1) Der [X.] war nicht daran gehindert, Leistungsgesichtspunkten bei der Entscheidung ein größeres Gewicht einzuräumen als der Dauer der notarspezifischen Tätigkeiten. Die Erwägung des [X.]n, dass der jährliche Zugewinn an Erfahrung und fachlicher Qualifikation in den ersten Berufsjahren erheblich höher ist als nach einer bereits langjährigen notariellen Tätigkeit, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang und liegt innerhalb des dem [X.]n zustehenden [X.] (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 29 mwN). Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02, D[X.] 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - [X.] 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - [X.] 4/09, D[X.] 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch [X.], NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der [X.] nicht entscheidend auf die (bloße) Dauer der notarspezifischen Tätigkeit abgestellt, sondern den dadurch bewirkten Zuwachs an Erfahrung und fachlicher Qualifikation durch die Vergabe [X.] berücksichtigt und insgesamt mit 12 % gewichtet hat.

(2) Die generelle Berücksichtigung der Note des [X.] juristischen Staatsexamens mit 35 % und damit mit gleichem Gewicht wie das Leistungsbild der Bewerber begegnet keinen Bedenken. Die Erwägung des [X.]n, dem Ergebnis des [X.] juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen [X.] der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - [X.] 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02, D[X.] 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 9/13, D[X.] 2014, 307 Rn. 11).

Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich in der Note des [X.] juristischen Staatsexamens widerspiegelt, was die Bewerber unter Anspannung aller Kräfte fachlich zu leisten vermögen, und darin die - ihre Bedeutung unabhängig vom Zeitablauf behaltende - Fähigkeit des Prüflings zum Ausdruck kommt, in juristischen Kategorien zu denken und unbekannte Sachverhalte innerhalb vertretbarer Zeit einer angemessenen Lösung zuzuführen. Er hat aber auch berücksichtigt, dass ein schlechteres Zweites juristisches Staatsexamen als Kriterium der fachlichen Eignung mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar zurücktreten kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. August 2009 - [X.] 4/09, D[X.] 2010, 467, 472; vom 23. Juli 2012 - [X.]([X.]) 4/12, D[X.] 2013, 224 Rn. 12 mwN).

Vor diesem Hintergrund hat er eine Gewichtung mit 35 % für angemessen gehalten. Diese Würdigung liegt innerhalb des dem [X.]n eingeräumten [X.] (vgl. auch [X.] NJW-RR 2005, 1433, 1434), zumal - worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat - die Kriterien "Leistungsbild der notarspezifischen Tätigkeit", "Dauer der notarspezifischen Tätigkeit" und "notarspezifische Zusatzqualifikationen" zusammen eine Gewichtung von 51 % ergeben, und den Bewerbern bei dem mit weiteren 10 % bewerteten Vorstellungsgespräch Fragen aus dem notarspezifischen Fachwissen gestellt wurden, so dass auch insoweit die Möglichkeit bestanden hat, das durch eine lange Berufspraxis erworbene Wissen einzubringen und das Ergebnis der Staatsprüfungen zu relativieren.

2. Auch der [X.] der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 8/13, juris Rn. 5; vom 13. März 2017 - [X.]([X.]) 1/16, juris Rn. 20). Das legt die Antragsschrift nicht ausreichend dar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 10/13, juris Rn. 11) und ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch im Übrigen nicht ersichtlich.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]). Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Verfahren eine klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 33 mwN). Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

Die von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen, mithin, ob der [X.] befugt sei, einen Notarassessor zu bestellen, der die dreijährige [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeleistet hatte, sowie, ob das 50-[X.] aufgrund seiner Ausgestaltung zu einer Benachteiligung von Bewerbern mit langjähriger Berufserfahrung führe, und ob im Rahmen der Bewerbung ein Vorstellungs- und Fachgespräch zulässig durchgeführt werden dürfe, sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

4. [X.] beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Strzyz     

      

Hahn     

      

Meta

NotZ (Brfg) 2/17

13.11.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 15. März 2017, Az: VA-Not 1/16

§ 3 Abs 1 BNotO, § 6 Abs 3 BNotO, § 7 Abs 1 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2017, Az. NotZ (Brfg) 2/17 (REWIS RS 2017, 2493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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