Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2011, Az. IX B 66/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 2

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Gegenstand

(NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil ; § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen; Umdeutung einer Anfechtung; Beweislastgrundregel)


Leitsatz

1. NV: Der Tenor des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des EStG i.d.F. für die VZ 1997 und 1998) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit GmbH-Anteilen erfasst.

2. NV: Zur Frage eines Rechtsfolgenirrtums als unbeachtlicher Motivirrtum oder als beachtlicher Inhaltsirrtum und dessen grundsätzlicher Bedeutung.

3. NV: Zur Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gericht (hier: LG-Urteil).

4. NV: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen) kommt der zivilrechtlichen Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Einzelfall-Umstände zu, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.

5. NV: Die Umdeutung einer Anfechtung (ex-tunc-Wirkung) in eine Kündigung (ex-nunc-Wirkung) oder einen Rücktritt (Rückabwicklungsschuldverhältnis) ist kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten.

6. NV: Zwar kennt das Steuerrecht keine positiven Vorschriften über die Beweislast, wohl aber die Beweislastgrundregel, wonach der Steuerpflichtige für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3

a) Der Tenor des Urteils des [X.](BVerfG) vom 9. März 2004  2 BvL 17/02 ([X.]110, 94, [X.]2005, 56) ist so zu verstehen, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat. Danach erfasst die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 --EStG--, s.a. die vom [X.]vorgenommene Einschränkung) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit Anteilen einer GmbH. Denn GmbH-Anteilscheine sind lediglich Beweisurkunden, aber keine Wertpapiere (einhellige Meinung: z.B. Hueck/[X.]in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 14 [X.]8; [X.]in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 14 [X.]9; Michalski/ Elbing, GmbHG, § 14 [X.]38; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 14 [X.]43; s.a. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der GmbH-Anteile nicht erwähnt). Zudem gibt es --anders als bei [X.]gerade auch Verfügungen über GmbH-Anteile betreffende spezielle Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 Abs. 1 der [X.](vgl. Beschluss des [X.]--BFH-- vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, [X.]2003, 74, [X.]59; BVerfG-Urteil in [X.]110, 94, [X.]2005, 56, [X.]116; s.a. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, [X.]2009, 296, [X.]19, zu § 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum Halterwechsel bei Kraftfahrzeugen), die ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht erkennen lassen.

4

b) Die Rechtsfrage, ob unter Umständen auch ein Rechtsfolgenirrtum nicht nur als unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen ist, sondern als beachtlicher Inhaltsirrtum zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- (zur Abgrenzung s. Beschluss des [X.]--BGH-- vom 5. Juni 2008 V ZB 150/07, BGHZ 177, 62, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2442) berechtigen kann, stellt sich im Streitfall schon nicht. Denn zum einen kommt es auf eine Spekulationsabsicht oder sonstige Motivation nicht an; sie ist kein Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (vgl. [X.]vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, [X.]2010, 932, unter 2.a). Zum anderen bezieht sich die Anfechtung auf den --für sich steuerrechtlich nicht relevanten-- [X.]Anfang 1997 (Verträge vom 17. Januar 1997), während die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ergebende Rechtsfolge der Steuerbarkeit [X.]auch das [X.](Urteil S. 12 Mitte)-- an die im Belieben der Vertragsparteien stehende, auch zeitlich [X.]--aber gerade nicht vollständig rückabgewickelte-- Veräußerung der angeschafften GmbH-Anteile innerhalb der Spekulationsfrist anknüpft. Dass Überlegungen einer steuerfreien Veräußerung der (gerade angeschafften) GmbH-Anteile auch zum Gegenstand der Verträge vom 17. Januar 1997 gehörten, hat das [X.]nicht festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Die o.a. Rechtsfrage ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam; denn die Entscheidung darüber beruht auf der Würdigung der --regelmäßig wie auch hier nicht [X.]Umstände des Einzelfalls durch das [X.]als Tatsacheninstanz (vgl. [X.]in [X.]2010, 932, unter 2.b).

5

c) Die Rechtsfrage der Bindungswirkung von Zivilgerichtsurteilen stellt sich vorliegend nicht. Denn unabhängig von einer grundsätzlichen Akzeptanz einer Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gerichte auch für die Finanzgerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 [X.]11; z.B. [X.]vom 4. Juli 2007 XII ZR 251/04, BGHZ 173, 210, NJW 2007, 2921; BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 52/08, BFHE 228, 295, [X.]2010, 703) ist sie in der Praxis häufig mangels Identität des Streitgegenstandes (§ 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und mangels Identität der Prozessparteien (§ 325 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben (s. Zöller/Vollkommer, a.a.O.; Musielak/Musielak, ZPO, § 322 [X.]9; [X.]in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 322 [X.]14), so auch im Streitfall. Überdies betrifft das Anerkenntnis-Urteil des [X.](gemäß § 307 ZPO; zur Parteibindung s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 307 [X.]10; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 307 [X.]3a) wiederum nur den steuerrechtlich (für die Rechtsfolge) nicht maßgeblichen [X.]im Januar 1997 (s. vorstehend unter b).

6

d) Auch die Rechtsfrage, ob § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anwendbar sei, kann dahinstehen. Zum einen hat das [X.]§ 41 Abs. 1 AO nicht angewendet, weil es nicht hat feststellen können, dass die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der Anfechtung durch vollständige Rückabwicklung (dazu BFH-Urteile vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, [X.]2007, 162; vom 28. Oktober 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, [X.]2010, 539; vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, [X.]2010, 2067) überhaupt erst haben eintreten und bestehen lassen. Zum anderen ist auch insoweit nur der steuerrechtlich (für die Rechtsfolge) nicht maßgebliche [X.]im Januar 1997 (s. unter b) betroffen.

7

Zwar hat die ältere BFH-Rechtsprechung § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen für nicht anwendbar erklärt (vgl. Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 10. Aufl., § 41 [X.]9; Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 41 [X.]21; [X.]in Schwarz, AO, § 41 [X.]22). Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (eingeleitet durch BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, [X.]2000, 386) hat indes die zivilrechtliche Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung (z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 46/08, BFHE 225, 112, [X.]2011, 24, m.w.N.) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. Klein/Brockmeyer/Ratschow, a.a.O., § 41 [X.]9 Mitte, a.E.; Pahlke/Koenig/Koenig, a.a.O., § 41 [X.]23; [X.]in Beermann/Gosch, AO, § 41 [X.]9.5, 9.9; [X.]in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 41 AO [X.]28) aller --regelmäßig nicht [X.]Einzelfall-Umstände, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.

8

e) Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 140 BGB (Umdeutung) geltend machen, ist diese nicht hinreichend und schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) und nicht entscheidungserheblich. Zwar ist die Umdeutung (der Anfechtung in eine Kündigung oder einen Rücktritt) kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten (vgl. Erman/Arnold, BGB, 13. Aufl., § 140 [X.]17; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 140 [X.]1; [X.]in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 140 [X.]22; Urteil des [X.]vom 15. November 2001  2 AZR 310/00, NJW 2002, 2972, Der Betrieb 2002, 1562). Aber eine Kündigung würde das [X.]nur für die Zukunft beenden und mit dem Rücktritt würde es in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Einf v § 346 [X.]12 und § 346 [X.]4), ohne dass die mit der Anfechtung bezweckte ex-tunc-Wirkung eintreten würde und damit auch steuerrechtlich von Belang sein könnte. Im Übrigen ist der nicht maßgebliche [X.]im Januar 1997 (s. unter b) betroffen. Letztlich wird insoweit lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. [X.]vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, [X.]2007, 949; vom 7. Juni 2011 IX B 42/11, [X.]2011, 1856).

9

2. Entsprechend ist zu den Punkten vorstehend unter 1.a) und 1.c) auch eine Entscheidung des [X.]zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO nicht erforderlich.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Amtsermittlung und Übergehen eines beantragten Zeugenbeweises (§ 76 Abs. 1 FGO), des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO), des Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) wie die unterlassene Beiziehung von Akten sind nicht hinreichend und schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) und zudem nicht entscheidungserheblich.

Denn die Frage eines beachtlichen Rechtsfolgenirrtums, die Anwendung des § 41 Abs. 1 AO, inhaltliche Zusagen des Treuhänders gegenüber dem Treugeber, deren mögliche Beurteilung im Übrigen im Wege der Auslegung dem [X.]als Tatsacheninstanz obliegt, wie die Abgabe von [X.]durch bestimmte Personen, beziehen sich auf den steuerrechtlich nicht maßgeblichen [X.]im Januar 1997 (s. vorstehend unter 1.b bis e). Überdies liegt ein Übergehen eines beantragten Zeugenbeweises nicht vor: Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) wurden mehrere Zeugen vernommen und die "Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert", ohne dass ein weiterer Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn hingewirkt wurde; zudem war der (vermeintlich übergangene) Zeuge, der Prozessbevollmächtigte der Kläger, im Termin anwesend, hätte also --auf bloße Anregung der [X.]jederzeit gehört werden können. Die rechtskundig vertretenen Kläger haben daher insoweit durch rügelose Verhandlung zur Sache ihr [X.]verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. [X.]vom 27. August 2008 IX B 207/07, [X.]2008, 2022).

Soweit die Kläger eine Absprache des [X.]mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) über das Ergebnis dieses Verfahrens rügen, ist dieser Einwand nicht hinreichend --weil ohne nähere Tatsachenangaben zu unspezifiziert-- dargetan. Das nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet beantragte [X.]ist unbeachtlich (vgl. [X.]vom 8. Dezember 2010 IX B 102/10, [X.]2011, 1364; vom 25. September 2006 VI B 69/05, [X.]2007, 83, unter 3., m.w.N.).

Zwar kennt das Steuerrecht keine positiven Vorschriften über die Beweislast, wohl aber die --vom [X.]angewandte-- Beweislastgrundregel, wonach der Steuerpflichtige für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 96 [X.]51, 52; [X.]in Tipke/Kruse, a.a.O., § 96 FGO [X.]83). Mit dem Einwand einer letztlich unzutreffenden Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das [X.]rügt die Klägerin lediglich die (vermeintlich) sachliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. [X.]vom 24. September 2008 IX B 110/08, [X.]2009, 39; vom 30. September 2010 IX B 66/10, [X.]2010, 2296).

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Meta

IX B 66/11

30.12.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. Februar 2011, Az: 5 K 406/2008, Urteil

§ 41 Abs 1 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 81 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1997, § 13 Abs 4 FZV, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 307 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO, § 119 Abs 1 BGB, § 140 BGB, § 54 Abs 1 EStDV, § 2 Abs 1 WpHG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2011, Az. IX B 66/11 (REWIS RS 2011, 2)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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