Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2011, Az. IX B 66/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 2

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Gegenstand

(NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil ; § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen; Umdeutung einer Anfechtung; Beweislastgrundregel)


Leitsatz

1. NV: Der Tenor des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des EStG i.d.F. für die VZ 1997 und 1998) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit GmbH-Anteilen erfasst.

2. NV: Zur Frage eines Rechtsfolgenirrtums als unbeachtlicher Motivirrtum oder als beachtlicher Inhaltsirrtum und dessen grundsätzlicher Bedeutung.

3. NV: Zur Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gericht (hier: LG-Urteil).

4. NV: Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 AO bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen) kommt der zivilrechtlichen Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Einzelfall-Umstände zu, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.

5. NV: Die Umdeutung einer Anfechtung (ex-tunc-Wirkung) in eine Kündigung (ex-nunc-Wirkung) oder einen Rücktritt (Rückabwicklungsschuldverhältnis) ist kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten.

6. NV: Zwar kennt das Steuerrecht keine positiven Vorschriften über die Beweislast, wohl aber die Beweislastgrundregel, wonach der Steuerpflichtige für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O.

3

a) Der Tenor des Urteils des [X.] ([X.]) vom 9. März 2004  2 BvL 17/02 ([X.]E 110, 94, [X.], 56) ist so zu verstehen, wie das Finanzgericht ([X.]) es getan hat. Danach erfasst die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 --EStG--, s.a. die vom [X.] vorgenommene Einschränkung) nur "Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren", nicht solche mit Anteilen einer GmbH. Denn GmbH-Anteilscheine sind lediglich [X.], aber keine Wertpapiere (einhellige Meinung: z.B. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 14 [X.] 8; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 17. Aufl., § 14 [X.] 9; [X.]/ [X.], GmbHG, § 14 [X.] 38; MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], § 14 [X.] 43; s.a. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der GmbH-Anteile nicht erwähnt). Zudem gibt es --anders als bei [X.] gerade auch Verfügungen über GmbH-Anteile betreffende spezielle Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 Abs. 1 der [X.] (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 16. Juli 2002 [X.], [X.], 451, [X.] 2003, 74, [X.]; [X.]-Urteil in [X.]E 110, 94, [X.], 56, [X.] 116; s.a. [X.]-Urteil vom 22. April 2008 [X.], [X.], 97, [X.] 2009, 296, [X.] 19, zu § 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum Halterwechsel bei Kraftfahrzeugen), die ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht erkennen lassen.

4

b) Die Rechtsfrage, ob unter Umständen auch ein Rechtsfolgenirrtum nicht nur als unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen ist, sondern als beachtlicher Inhaltsirrtum zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --[X.]-- (zur Abgrenzung s. Beschluss des [X.] --BGH-- vom 5. Juni 2008 [X.], [X.], 62, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2442) berechtigen kann, stellt sich im Streitfall schon nicht. Denn zum einen kommt es auf eine Spekulationsabsicht oder sonstige Motivation nicht an; sie ist kein Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (vgl. [X.] vom 23. Dezember 2009 [X.], [X.], 932, unter 2.a). Zum anderen bezieht sich die Anfechtung auf den --für sich steuerrechtlich nicht relevanten-- [X.] Anfang 1997 (Verträge vom 17. Januar 1997), während die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ergebende Rechtsfolge der Steuerbarkeit [X.] auch das [X.] (Urteil S. 12 Mitte)-- an die im Belieben der Vertragsparteien stehende, auch zeitlich [X.] --aber gerade nicht vollständig rückabgewickelte-- Veräußerung der angeschafften GmbH-Anteile innerhalb der Spekulationsfrist anknüpft. Dass Überlegungen einer steuerfreien Veräußerung der (gerade angeschafften) GmbH-Anteile auch zum Gegenstand der Verträge vom 17. Januar 1997 gehörten, hat das [X.] nicht festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O). Die o.a. Rechtsfrage ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam; denn die Entscheidung darüber beruht auf der Würdigung der --regelmäßig wie auch hier nicht [X.] Umstände des Einzelfalls durch das [X.] als Tatsacheninstanz (vgl. [X.] in [X.], 932, unter 2.b).

5

c) Die Rechtsfrage der Bindungswirkung von Zivilgerichtsurteilen stellt sich vorliegend nicht. Denn unabhängig von einer grundsätzlichen Akzeptanz einer Bindungswirkung von Entscheidungen ressortfremder Behörden und Gerichte auch für die Finanzgerichtsbarkeit (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 [X.] 11; z.B. [X.] vom 4. Juli 2007 [X.], [X.], 210, NJW 2007, 2921; [X.]-Urteil vom 21. Januar 2010 [X.], [X.], 295, [X.] 2010, 703) ist sie in der Praxis häufig mangels Identität des Streitgegenstandes (§ 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und mangels Identität der Prozessparteien (§ 325 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben (s. [X.]/Vollkommer, a.a.[X.]; Musielak/Musielak, ZPO, § 322 [X.] 9; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 322 [X.] 14), so auch im Streitfall. Überdies betrifft das Anerkenntnis-Urteil des [X.] (gemäß § 307 ZPO; zur Parteibindung s. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 307 [X.] 10; [X.]/Vollkommer, a.a.[X.], § 307 [X.] 3a) wiederum nur den steuerrechtlich (für die Rechtsfolge) nicht maßgeblichen [X.] im Januar 1997 (s. vorstehend unter b).

6

d) Auch die Rechtsfrage, ob § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anwendbar sei, kann dahinstehen. Zum einen hat das [X.] § 41 Abs. 1 [X.] nicht angewendet, weil es nicht hat feststellen können, dass die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der Anfechtung durch vollständige Rückabwicklung (dazu [X.]-Urteile vom 27. Juni 2006 [X.], [X.], 267, [X.] 2007, 162; vom 28. Oktober 2009 [X.], [X.], 349, [X.] 2010, 539; vom 11. Mai 2010 [X.], [X.], 2067) überhaupt erst haben eintreten und bestehen lassen. Zum anderen ist auch insoweit nur der steuerrechtlich (für die Rechtsfolge) nicht maßgebliche [X.] im Januar 1997 (s. unter b) betroffen.

7

Zwar hat die ältere [X.]-Rechtsprechung § 41 Abs. 1 [X.] bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen für nicht anwendbar erklärt [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 41 [X.] 9; [X.]/[X.], Abgabenordnung, 2. Aufl., § 41 [X.] 21; [X.], [X.], § 41 [X.] 22). Nach neuerer [X.]-Rechtsprechung (eingeleitet durch [X.]-Urteil vom 13. Juli 1999 [X.], [X.], 250, [X.] 2000, 386) hat indes die zivilrechtliche Unwirksamkeit lediglich indizielle Bedeutung (z.B. [X.]-Urteil vom 12. Mai 2009 [X.], [X.], 112, [X.] 2011, 24, m.w.N.) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 41 [X.] 9 Mitte, a.E.; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 41 [X.] 23; [X.] in [X.], [X.], § 41 [X.] 9.5, 9.9; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 41 [X.] [X.] 28) aller --regelmäßig nicht [X.] Einzelfall-Umstände, so dass schon aus diesem Grund eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.

8

e) Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 140 [X.] (Umdeutung) geltend machen, ist diese nicht hinreichend und schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O) und nicht entscheidungserheblich. Zwar ist die Umdeutung (der Anfechtung in eine Kündigung oder einen Rücktritt) kraft Gesetzes und daher von Amts wegen zu beachten (vgl. Erman/[X.], [X.], 13. Aufl., § 140 [X.] 17; [X.]/Ellenberger, [X.], 70. Aufl., § 140 [X.] 1; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], § 140 [X.] 22; Urteil des [X.] vom 15. November 2001  2 [X.], NJW 2002, 2972, Der Betrieb 2002, 1562). Aber eine Kündigung würde das [X.] nur für die Zukunft beenden und mit dem Rücktritt würde es in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], Einf v § 346 [X.] 12 und § 346 [X.] 4), ohne dass die mit der Anfechtung bezweckte ex-tunc-Wirkung eintreten würde und damit auch steuerrechtlich von Belang sein könnte. Im Übrigen ist der nicht maßgebliche [X.] im Januar 1997 (s. unter b) betroffen. Letztlich wird insoweit lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. [X.] vom 22. Januar 2007 [X.]/06, [X.] 2007, 949; vom 7. Juni 2011 [X.]/11, [X.] 2011, 1856).

9

2. Entsprechend ist zu den Punkten vorstehend unter 1.a) und 1.c) auch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]O nicht erforderlich.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Amtsermittlung und Übergehen eines beantragten Zeugenbeweises (§ 76 Abs. 1 [X.]O), des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 [X.]O), des Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 [X.]O) wie die unterlassene Beiziehung von Akten sind nicht hinreichend und schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O) und zudem nicht entscheidungserheblich.

Denn die Frage eines beachtlichen Rechtsfolgenirrtums, die Anwendung des § 41 Abs. 1 [X.], inhaltliche Zusagen des Treuhänders gegenüber dem Treugeber, deren mögliche Beurteilung im Übrigen im Wege der Auslegung dem [X.] als Tatsacheninstanz obliegt, wie die Abgabe von [X.] durch bestimmte Personen, beziehen sich auf den steuerrechtlich nicht maßgeblichen [X.] im Januar 1997 (s. vorstehend unter 1.b bis e). Überdies liegt ein Übergehen eines beantragten Zeugenbeweises nicht vor: Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 [X.]O i.V.m. § 165 ZPO) wurden mehrere Zeugen vernommen und die "Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert", ohne dass ein weiterer Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn hingewirkt wurde; zudem war der (vermeintlich übergangene) Zeuge, der Prozessbevollmächtigte der Kläger, im Termin anwesend, hätte also --auf bloße Anregung der [X.] jederzeit gehört werden können. Die rechtskundig vertretenen Kläger haben daher insoweit durch rügelose Verhandlung zur Sache ihr [X.] verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO; vgl. [X.] vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.] 2008, 2022).

Soweit die Kläger eine Absprache des [X.] mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) über das Ergebnis dieses Verfahrens rügen, ist dieser Einwand nicht hinreichend --weil ohne nähere Tatsachenangaben zu unspezifiziert-- dargetan. Das nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet beantragte [X.] ist unbeachtlich (vgl. [X.] vom 8. Dezember 2010 IX [X.]/10, [X.] 2011, 1364; vom 25. September 2006 [X.], [X.] 2007, 83, unter 3., m.w.N.).

Zwar kennt das Steuerrecht keine positiven Vorschriften über die Beweislast, wohl aber die --vom [X.] angewandte-- Beweislastgrundregel, wonach der Steuerpflichtige für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (vgl. Gräber/Stapperfend, [X.]O, 7. Aufl., § 96 [X.] 51, 52; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 96 [X.]O [X.] 83). Mit dem Einwand einer letztlich unzutreffenden Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das [X.] rügt die Klägerin lediglich die (vermeintlich) sachliche Unrichtigkeit des [X.]-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. [X.] vom 24. September 2008 [X.]/08, [X.] 2009, 39; vom 30. September 2010 IX [X.]/10, [X.], 2296).

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne weitere Begründung.

Meta

IX B 66/11

30.12.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. Februar 2011, Az: 5 K 406/2008, Urteil

§ 41 Abs 1 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 81 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1997, § 13 Abs 4 FZV, § 165 ZPO, § 295 ZPO, § 307 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO, § 119 Abs 1 BGB, § 140 BGB, § 54 Abs 1 EStDV, § 2 Abs 1 WpHG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.12.2011, Az. IX B 66/11 (REWIS RS 2011, 2)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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