Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. 8 B 2/16

8. Senat | REWIS RS 2016, 16493

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Gegenstand

Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Ins. gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag für das [X.] zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Kreditinstitutes im November 2008 sah die [X.]eklagte davon ab, ihm die [X.] zu entziehen, nachdem der Kläger zugesagt hatte, keine Neugeschäfte zu tätigen und die [X.] lediglich zur Abwicklung vorhandener [X.]ankgeschäfte zu verwenden. Mit [X.]escheid vom 7. November 2011 setzte die [X.]eklagte den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds zunächst auf Grundlage einer Schätzung in Form des Mindestbeitrages nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der [X.]eiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute ([X.]) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 20. Juli 2011 auf 98 708,33 € fest. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des [X.]erufungsverfahrens hat die [X.]eklagte den Jahresbeitrag auf Grundlage des zwischenzeitlich vorgelegten Jahresabschlusses mit in das Klageverfahren einbezogenem Änderungsbescheid vom 9. September 2014 auf den - zwischen den [X.]eteiligten in der Höhe unstreitigen - rechnerischen Jahresbeitrag von 1 831 341,32 € festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung zurückgewiesen. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kreditinstitutes sei dem Grunde nach beitragspflichtig. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Systematik nach lasse sich § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute ([X.]) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 9. Dezember 2010, der allein an das Innehaben einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) anknüpfe, eine Einschränkung für Kreditinstitute entnehmen, welche die [X.] nur noch zum Zweck der Abwicklung des [X.] im Insolvenzverfahren nutzten. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Möglichkeit für insolvente Kreditinstitute, gemäß § 35 Abs. 2 KWG a.F. bzw. § 35 Abs. 2a KWG n.F. Inhaber einer Erlaubnis nach § 32 KWG zu bleiben, die [X.]eitragspflicht zum Restrukturierungsfonds mit der Erlaubnis verknüpft. Die Heranziehung insolventer Kreditinstitute zu der als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzuordnenden so genannten [X.]ankenabgabe sei auch mit den Grundsätzen der Finanzverfassung vereinbar. Der Gesetzgeber habe bei der [X.]estimmung des [X.] der [X.]eitragspflichtigen in Wahrnehmung seiner Typisierungsbefugnis allein auf den [X.]esitz einer [X.] abstellen dürfen.

II

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete [X.]eschwerde, die sich auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]eschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. März 1984 - 7 [X.] 238.81 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 49 S. 27 und vom 15. Juni 2009 - 6 [X.] Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Die Fragen,

ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abgabepflicht nach § 2 [X.] teleologisch einschränkend dahin auszulegen sind, dass insolvente Kreditinstitute, die lediglich noch zum Zweck der Abwicklung und Liquidation bestehen und nicht mehr operativ am Markt auftreten dürfen, nicht von der Abgabepflicht erfasst werden,

ob dies davon abhängt, dass ihnen die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz als Folge der Insolvenz entzogen oder sie ihnen - ggf. auch nur einzig zu Zwecken der Abwicklung des insolventen Instituts ohne jede weitergehende [X.]efugnis - belassen wurde,

welchen Inhalt das Tatbestandsmerkmal "Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz" in § 2 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die vom Gesetzgeber dokumentierten Maßstäbe der Vernetzung und Risikolastigkeit des einzelnen Kreditinstitutes für die [X.]eitragspflicht hat: Ob es für dieses Tatbestandsmerkmal genügt, dass unabhängig von Inhalt und Umfang irgendeine Erlaubnis nach § 32 KWG vorliegt, und ob danach auch insolvente Kreditinstitute in die [X.]eitragspflicht einbezogen werden können, die noch über eine [X.], wenn auch nur zum Zweck der Abwicklung und ohne [X.]efugnis zum Abschluss von [X.], verfügen, während in gleichem Umfang tätige insolvente Institute ohne [X.] hiernach nicht unter die Abgabepflicht fallen,

und,

ob die Restrukturierungsabgabe als eine im Zuge der sog. Finanzkrise geschaffene Sonderabgabe in dem dem [X.]erufungsurteil zugrunde liegenden Rechtsverständnis (unter Einbeziehung auch insolventer nur noch ihre Abwicklung betreibender Kreditinstitute) mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben vereinbar ist,

beziehen sich auf ausgelaufenes Recht, für das ein Klärungsbedarf nicht erkennbar ist. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes oder ausgelaufenes Recht beziehen, haben nach ständiger Rechtsprechung des [X.] trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung kommt wegen solcher Fragen nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn ihre [X.]eantwortung trotz des Außerkrafttretens der Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist (Altfälle) oder die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen (stRspr, vgl. u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 27. Januar 2014 - 10 [X.] 2.14, 10 PKH 3.14 - juris Rn. 7 und vom 23. September 2015 - 2 [X.] 73.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:230915[X.]2[X.]73.14.0] - juris Rn. 9 m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der [X.]eschwerdeführer darlegungspflichtig ([X.], [X.]eschluss vom 27. Januar 2014 - 10 [X.] 2.14, 10 PKH 3.14 - juris Rn. 8). Eine entsprechende Darlegung ist weder hinsichtlich der oben genannten Frage noch hinsichtlich der weiteren, nachfolgend bezeichneten Grundsatzrügen erfolgt.

6

Nach der - nicht angegriffenen - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs leitet sich die [X.]eitragspflicht des [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung am 16. Juli 2012 aus § 2 [X.] i.d.F. vom 9. Dezember 2010 ([X.] I S. 1900, 1921) ab. Diese Regelung zur Festlegung des [X.] der beitragspflichtigen Institute hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/[X.] des [X.] und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der [X.], 2002/47/[X.], 2004/25/[X.], 2005/56/[X.], 2007/36/[X.], 2011/35/[X.], 2012/30/[X.] und 2013/36/[X.] sowie der Verordnungen ([X.]) Nr. 1093/2010 und ([X.]) Nr. 648/2012 des [X.] und des Rates ([X.]) vom 10. Dezember 2014 ([X.] I S. 2091, 2170) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 - und damit noch vor [X.]eginn der Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - eine geänderte Fassung enthalten. Sie bezieht nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/[X.] (sog. Abwicklungsrichtlinie) [X.] im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 9. September 1998 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 ([X.] I S. 2029) mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die [X.]eaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/[X.] und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/[X.] und 2006/49/[X.] ([X.] L 176 vom 27. Juni 2013 S. 338) bei Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in die [X.]eitragspflicht ein. Nach § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind dies Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 575/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 über [X.] an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 646/2012 ([X.] L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1). Die dortige Definition bestimmt als "Kreditinstitut" nunmehr ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass die außer [X.] getretene Vorschrift des § 2 [X.] noch [X.]edeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle haben könnte; dafür gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte. Sie legt auch nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage zum ausgelaufenen Recht bei der nachfolgenden Norm in gleicher Weise stellt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Das liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Nach § 2 [X.] a.F. waren alle über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügenden Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG beitragspflichtig. Damit war der Kreis der beitragspflichtigen Kreditinstitute jedoch weiter definiert als nach neuem Recht. Denn nach § 1 Abs. 1 KWG sind "Kreditinstitute" nicht nur solche, die - wie die so genannten [X.] im Sinne des § 2 [X.] n.F. - Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren. Vielmehr sind dort zahlreiche weitere [X.]ankgeschäfte genannt, deren [X.]etreiben ein Unternehmen zum Kreditinstitut macht. Vor diesem Hintergrund hätte dargelegt werden müssen, dass sich die Grundsatzfrage der [X.]eitragspflicht eines insolventen Institutes, das lediglich über eine Erlaubnis zur Durchführung von der Abwicklung dienenden [X.]ankgeschäfte verfügt, auch dann stellt, wenn künftig nur die das Einlagen- und Kreditgeschäft betreibenden [X.] beitragspflichtig sind. Überdies hätte dargetan werden müssen, dass die aufgeworfene Frage angesichts des zwischenzeitlich vorhandenen unionsrechtlichen Regelungsrahmens noch in gleicher Weise anhand nationalen Verfassungsrechts zu überprüfen ist, wie dies zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung im Juli 2012 der Fall war.

7

Aus denselben Gründen fehlt es auch hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Grundsatzrügen, soweit sie sich auf § 2 [X.] a.F. beziehen, an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen rechtfertigen diese [X.] noch aus anderen, nachstehend genannten Gründen nicht die Zulassung der Revision.

8

Hinsichtlich der Frage,

ob es mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben vereinbar ist, im Hinblick auf die Kriterien [X.], [X.] und [X.] lediglich auf das formelle Vorliegen einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis abzustellen, unabhängig davon, ob diese Erlaubnis im Einzelfall die unterstellte [X.] und -verantwortung vermittelt,

hat der Verwaltungsgerichtshof seine [X.]ewertung, wonach die Anforderungen an Sonderabgaben erfüllt seien und insbesondere die erforderliche [X.] gegeben sei, auf eine [X.] gestützt ([X.]). Damit setzt sich die [X.]eschwerde, obwohl sie die abstrakten Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an Typisierungen bei Sonderabgaben aufführt, nicht fallbezogen auseinander.

9

Die von der [X.]eschwerde als grundsatzbedeutsam angesehenen Fragen,

ob insbesondere die für Sonderabgaben geforderte [X.] noch gewahrt ist, wenn der [X.] die abgabepflichtige Gruppe allein anhand des Kriteriums des Vorliegens einer bankrechtlichen Erlaubnis bildet und dadurch Ungleichbehandlungen zwischen von der Abgabepflicht ausgenommenen insolventen Kreditinstituten ohne [X.] und abgabepflichtigen insolventen Kreditinstituten mit bankrechtlicher Erlaubnis entstehen, ohne dass zwischen diesen insolventen Instituten im Hinblick auf deren Geschäftszweck der bloßen Abwicklung und Liquidation und auf den Umfang der noch zulässigen [X.]ankgeschäfte Unterschiede bestehen,

und,

ob sich eine solche unterschiedliche [X.]ehandlung von insolventen Kreditinstituten im Hinblick auf den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und den (verfassungsrechtlichen) Kriterien der spezifischen [X.] und der spezifischen besonderen [X.] rechtfertigen lässt,

bedürfen keiner Klärung, wenn - mit dem [X.]erufungsgericht - eine dahingehende [X.] angenommen wird.

Die von der [X.]eschwerde weiterhin aufgeworfene Frage,

ob im konkreten Fall eine [X.]elastung von Abgabeverpflichteten mit der Restrukturierungsabgabe auch dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn diese Abgabeverpflichteten unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt von den mit der Abgabe verfolgten Zwecken (der Finanzierung eines Fonds zur Stabilisierung des Finanzmarktes) direkt profitieren können, weil über sie bereits vor Inkrafttreten der Abgabepflicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sie nur noch Abwicklung mit dem Ziel der Liquidation und Vollbeendigung betreiben,

ist nicht weiter klärungsbedürftig, da - mit dem Verwaltungsgerichtshof, vgl. [X.] - ein vernünftiger Gesichtspunkt, unter dem insolvente Abgabepflichtige mit [X.] von dem Zweck des Fonds profitieren können, in der Nutzungsmöglichkeit der [X.] zu sehen ist. Der Kläger hat den Fortbestand der [X.] zur Erleichterung seiner Abwicklungsgeschäfte beantragt und, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, im Einzelnen dargelegt, warum dies eine für ihn wünschenswerte Nutzung verschiedener Mechanismen des [X.]ankensystems ermöglicht. Diese setzen ihrerseits eine Stabilität des Finanzsystems voraus. Die Frage ist im Übrigen auch nicht klärungsfähig, weil die [X.]eschwerde einen Sachverhalt unterstellt, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat.

Soweit es die [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam ansieht,

ob der [X.], wenn er im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis bei der [X.]ildung der mit der Abgabe belasteten Gruppe diese Gruppe aufgrund der verwendeten Abgrenzungskriterien (hier das Vorliegen der bankrechtlichen Erlaubnis) so abgrenzt, dass im Einzelfall auch Abgabepflichtige einbezogen sind, denen die spezifische [X.] und die spezifische, besondere [X.] fehlen, zur Vermeidung von mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbarer Ungleichbehandlungen für solche atypischen Fälle die Möglichkeit einer [X.]efreiung von der Abgabepflicht vorsehen muss, im vorliegenden Fall etwa in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Satz 5 [X.],

fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Die [X.]eschwerde führt nicht aus, worin im Fall des [X.] eine Atypik liegen soll. Als solche kann nicht bereits die Insolvenz bei gleichzeitiger [X.]elassung der [X.] gesehen werden, weil sonst sämtliche der [X.] - nach ausgelaufenem Recht - unterliegenden Fälle gleichzeitig atypische Fälle im Geltungsbereich der von der Frage in den Raum gestellten [X.]efreiungsmöglichkeit von dem [X.] wären.

Gleiches gilt für die weitere, sinngemäß formulierte Frage,

ob die [X.]ildung einer Gruppe von Abgabepflichtigen unter Einbeziehung ungleicher Abgabepflichtigen, denen die spezifische [X.] fehlt, noch mit der [X.] bei der [X.]ildung von Sonderabgaben vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig keinen [X.]efreiungstatbestand schafft, um im Einzelfall eine Korrektur der Ungleichbehandlung zu ermöglichen.

Die [X.]eschwerde legt nicht dar, worin im Fall des [X.] ein solcher Einzelfall liegen soll, der sich von den übrigen im Wege einer Typisierung einbezogenen Abgabepflichtigen unterscheidet.

Soweit die [X.]eschwerde mit ihren Darlegungen zu der von ihr als grundsatzbedeutsam angesehenen Frage,

ob die Einbeziehung solcher insolventer, nur noch auf die Abwicklung und Liquidation gerichteter Kreditinstitute in die Abgabepflicht nach § 2 [X.] zum Schutz des Finanzsystems mit dem verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw., falls man einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG verneint, mit dem Schutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist,

auf die Verhältnismäßigkeit einer [X.]elastung insolventer Kreditinstitute mit einem Mindestbeitrag - nach ausgelaufenem Recht - abzielt, fehlt es vorliegend schon deshalb an der Klärungsfähigkeit der Frage, weil der [X.]eitrag durch den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 9. September 2014 in einen regulären rechnerischen Jahresbeitrag umgewandelt worden ist. Soweit sie auf die Erhebung des rechnerischen Jahresbeitrages abzielt, legt die [X.]eschwerde nicht dar, warum in einem solchen [X.]eitrag bei einem insolventen Institut eine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung der [X.]erufs- oder der Eigentumsfreiheit liegen soll. Mit der [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs, eine übermäßige [X.]elastung und [X.]eeinträchtigung im Sinne einer erdrosselnden Wirkung sei nicht dargelegt ([X.]), setzt sie sich nicht auseinander.

Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Einbeziehung insolventer, nur noch auf die Abwicklung und Liquidation gerichteter Kreditinstitute in die Abgabepflicht nach § 2 [X.] zum Schutz des Finanzsystems mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, und dem Gebot der horizontalen Lastengerechtigkeit vereinbar ist, wenn diese jedenfalls über keine weitergehende [X.] verfügen als ihnen [X.]anktätigkeiten auch ohne eine Erlaubnis gestattet sind,

trifft den Fall des [X.] nicht und wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger verfügt über eine nach außen voll gültige [X.], die nicht beschränkt oder mit Auflagen versehen worden ist; er hat sich nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils lediglich durch eine Zusage der eingeschränkten [X.]etätigung und eingeschränkten Nutzung seiner [X.] gegenüber der [X.]eklagten gebunden ([X.] 2).

Von vorneherein selbst nach ausgelaufenem Recht nicht klärungsfähig ist auch die weitere Frage,

ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine [X.] nur für die Kumulation von Jahresbeitrag und Sonderbeiträgen in den Fällen festlegt, in denen tatsächlich Sonderbeiträge erhoben werden, oder ob die Grenze des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] für die insgesamt in einem [X.]eitragsjahr erhobenen [X.]eiträge auch dann gilt, wenn die insgesamt erhobenen [X.]eiträge nur aus dem Mindestbeitrag bestehen.

Nach dem insoweit allein zugrunde zu legenden Änderungsbescheid vom 9. September 2014 liegt der streitgegenständliche Jahresbeitrag (1 831 341,32 €) in sämtlichen mit der Frage in den Raum gestellten [X.]erechnungsvarianten unter der [X.] (1 846 887,97 €). Weder wurde ein Sonderbeitrag erhoben noch der Jahresbeitrag in Gestalt des Mindestbeitrages festgesetzt.

Gleiches gilt schließlich für die in der [X.]eschwerdebegründung als grundsatzbedeutsam angesehene Frage,

ob für den Fall, dass auch insolvente, allein auf die Abwicklung beschränkte Kreditinstitute in die [X.]eitragspflicht nach § 2 Satz 1 [X.] einbezogen werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der [X.] des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] statt der auf drei Jahre ausgerichteten Durchschnittsbetrachtung der Jahresergebnisse ein längerer, von der Finanzverwaltung bewilligter Liquidationsbesteuerungszeitraum (im vorliegenden Fall sechs Jahre) anzusetzen ist.

Die [X.]eschwerde verdeutlicht nicht, inwiefern ein solcher längerer Zeitraum der [X.]etrachtung der Jahresergebnisse im Fall des [X.] zu einer Überschreitung der [X.] führen würde.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen [X.]eschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14, vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 [X.] 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 13). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.]undesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den an eine [X.] gestellten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. u.a. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Die [X.]eschwerdebegründung leistet nicht das hiernach Erforderliche.

a) Sie macht geltend, das Urteil weiche von tragenden Rechtssätzen des Urteils des [X.] zur Filmabgabe ([X.]VerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 [X.]vR 1561/12, 2 [X.]vR 1562/12, 2 [X.]vR 1563/12 und 2 [X.]vR 1564/12 - [X.]VerfGE 135, 155) hinsichtlich der dort wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die [X.]ildung einer hinreichend homogenen Gruppe bei Sonderabgaben und das Erfordernis einer spezifischen [X.] der [X.] zu der durch die Abgabe wahrzunehmenden Aufgabe ab. Die [X.]eschwerde zeigt aber keinen in dem angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der angeführten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Vielmehr kritisiert sie die Anwendung jener Grundsätze durch den Verwaltungsgerichtshof insofern, als das [X.]erufungsurteil keinen Vergleich zwischen insolventen Kreditinstituten, welche in die Abgabepflicht einbezogen würden, und denjenigen, welche von ihr verschont blieben, leiste. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Im Übrigen hat sich das [X.]erufungsgericht mit dem Erfordernis der [X.] der abgabenbelasteten Gruppe zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck eingehend auseinandergesetzt ([X.] 17 f.) und das Innehaben einer [X.] auch bei insolventen Kreditinstituten bei verfassungsrechtlich zulässiger typisierender [X.]etrachtungsweise als hinreichendes Abgrenzungskriterium der Gruppenbildung - nach mittlerweile ausgelaufenem Recht - anerkannt. Dies schließt notwendigerweise die [X.]ewertung mit ein, dass eine Verschonung derjenigen insolventen Kreditinstitute, denen die [X.] entzogen worden ist, von der Abgabepflicht mit den im [X.]erufungsurteil aufgeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Eine Divergenz der von ihm zugrunde gelegten Rechtssätze zu einem Rechtssatz, den das [X.]undesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Filmabgabe aufgestellt hat, ist weder erkennbar noch von der [X.]eschwerde dargelegt. Davon abgesehen betrifft das von der [X.]eschwerde benannte Urteil des [X.] auch nicht die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen einfachrechtlichen Rechtsvorschriften.

b) Weiterhin macht die [X.]eschwerde geltend, der in dem [X.]erufungsurteil aufgestellte Rechtssatz, wonach der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Abgabepflicht von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch machen und dabei Ungleichbehandlungen in begrenztem Ausmaß hinnehmen dürfe, weiche von den Anforderungen ab, die sich im Hinblick auf die Lastengleichheit und Lastengerechtigkeit von Abgaben aus der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Erbschaftssteuerrecht (Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 [X.]vL 21/12 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - NJW 2015, 303) ergäben. Die [X.]eschwerdebegründung legt allerdings nicht dar, worin eine Abweichung des vom [X.]erufungsgericht zugrunde gelegten, unmittelbar der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sonderabgaben entnommenen Rechtssatzes von den Grundsätzen der Lastengleichheit und -gerechtigkeit von Abgaben liegen soll und inwiefern letzteren neben den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben eine eigenständige [X.]edeutung zukommt. Es reicht für die [X.] nicht aus, dass die [X.]eschwerde eine grundsätzliche [X.]edeutung der Differenzierung zwischen insolventen Kreditinstituten mit und solchen ohne bankrechtliche Erlaubnis geltend macht und in der Anlegung der Maßstäbe des [X.] aus dessen Urteil zur Erbschaftssteuer an den durch § 2 [X.] gebildeten [X.] eine Verfehlung der Maßstäbe zur [X.] einer Sonderabgabe sieht. Darin läge allenfalls eine fehlerhafte Anwendung, nicht jedoch ein Abweichen von bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssätzen. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass sich die [X.] nicht auf die Anwendung derselben einfachrechtlichen Rechtsvorschrift bezieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 2/16

09.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. November 2014, Az: 6 A 2180/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2016, Az. 8 B 2/16 (REWIS RS 2016, 16493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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