Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7134

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Gegenstand

Richterablehnungsverfahren: Mitwirkung eines abgelehnten Richters; Anforderungen an die Darlegung der Befangenheitsgründe - Anwaltszwang


Tenor

Das [X.] gegen [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 22. Oktober 2009 die [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] und die [X.] am [X.] und [X.] zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise [X.] erhoben, die bereits abgelehnten [X.] erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen [X.] als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.

2

Der [X.], dem das [X.] die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit [X.]uss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das [X.] das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

3

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.].

4

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], [X.]. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das [X.] ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die [X.] vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten [X.] beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZA 6 u. 7/06 [X.]. 5; [X.]. v. [X.] - I ZR 93/98 [X.]. 5; [X.]. v. [X.] - I ZA 4/07 [X.]. 4; [X.]. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 [X.]. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.] hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

5

3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des [X.] vom 11. Februar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

6

Die [X.] ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

[X.]                                  Pokrant                                 Büscher

                          Bergmann                              [X.]

Meta

I ZB 7/10

28.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 11. Februar 2010, Az: I ZB 7/10, Beschluss

§ 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 7134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7134


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 7/10

Bundesgerichtshof, I ZB 7/10, 17.08.2010.

Bundesgerichtshof, I ZB 7/10, 28.04.2010.


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