Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7121

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der [X.] vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt. Die [X.] gegen den Senatsbe-schluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 22. Oktober 2009 die [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] und die [X.] am [X.] und [X.] zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger ei-nen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise [X.] erhoben, die bereits abge-lehnten [X.] erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch 1 - 3 - diejenigen [X.] als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben. 2 Der [X.], dem das [X.] die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit [X.]uss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das [X.] das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.]. 3 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungs-gesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin-dert (vgl. [X.], [X.]. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). [X.] ist offensichtlich [X.] erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die [X.] vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten [X.] beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an-satzweise substantiiert werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZA 6 u. 7/06 [X.]. 5; [X.]. v. [X.] - I ZR 93/98 [X.]. 5; [X.]. v. [X.] - I ZA 4/07 [X.]. 4; [X.]. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 [X.]. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsan-trag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abge-lehnten [X.] hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung er-4 - 4 - gibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt. 5 3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des [X.] vom 11. Fe-bruar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die [X.] ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. 6 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 126/08 -

Meta

I ZB 7/10

28.04.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 7121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7121

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