Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZB 85/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1004

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[X.]/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: 1. Die [X.] der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.] am [X.], Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen und ihr einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. - 3 - Gründe: 1. Der [X.] hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des [X.] vom 25. September 2008 mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachträglich ge-stellten Anträge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung, jeweils vom 21. Juni 2009, hat der [X.] mit Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Mit beim [X.] am 2. August 2009 eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im [X.], die an den Beschlüssen vom 11. Dezember 2008 und 16. Juli 2009 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollständiger Gerichtsak-ten geltend gemacht; außerdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft unterbliebene Vorlage der Sache an den [X.] in Zivilsachen. 1 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.]. 2 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] sind die abgelehnten [X.] nicht an weiterer Mitwirkung gehindert ([X.], [X.]. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Die [X.] sind offensichtlich unzulässig, weil sie erst nach abschließender Erledigung des [X.] durch 3 - 4 - unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. [X.], 90, 93; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf das allein sich die [X.] der Schuldnerin beziehen können, war mit dem Beschluss des [X.] vom 11. Dezember 2008 unan-fechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten [X.] voraus. Sie ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.] erfolgen. 3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts ist unbegründet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). 4 Hinsichtlich des [X.] hat der Senat den nach-träglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2009 bereits durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfah-rens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso we-nig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] gemäß §§ 41 ff. ZPO in Betracht. Die [X.] sind offensichtlich unzulässig (vgl. oben zu 2.). 5 - 5 - Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch nicht [X.], dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof zu finden vermag. 6 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -

Meta

I ZB 85/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZB 85/08 (REWIS RS 2009, 1004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1004

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