Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZA 2/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3442

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 2/13

vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Dr. h.c. [X.] und die [X.] [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] so-wie die [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 18.
April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Durchführung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] [X.]

3.
Zivilsenat

vom 17.
Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 18.
April 2013 [X.], weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO). Mit einem am 21.
Mai 2013 beim [X.] ein-gegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die am [X.]sbeschluss vom 18.
April 2013 beteiligten [X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.], [X.], Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit 1
-
3
-
abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. [X.] das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
1. Der [X.] ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten [X.].
a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen [X.] sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], [X.] vom 20.
Juli 2007

1
BvR
2228/06, NJW
2007, 3771, 3772
f.; [X.], Beschluss vom 28.
April 2010

I
ZB
7/10, juris Rn.
4; Beschluss vom 20.
April 2011

I
ZB
41/09, juris Rn.
3). Ein [X.] ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des [X.] völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes
Ableh-nungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Be-gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegen-stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], [X.] vom 24.
Februar 2006

2
BvR
836/04, NJW
2006, 3129 Rn.
48
f.; [X.], Beschluss vom 20.
April 2011

I
ZB
41/09, juris Rn.
3).
b) Die von dem Beklagten vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten [X.] zu be-gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines [X.] auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich darin, dass der [X.] seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.]
zugelassenen 2
3
4
-
4
-
Rechtsanwalts ohne nähere Begründung mangels Erfolgsaussicht der Rechts-beschwerde abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sich individuell auf die an der getroffe-nen Entscheidung beteiligten [X.] beziehen ([X.], Beschluss vom 28.
April 2010

I
ZB
7/10, juris Rn.
4).
2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.
a) Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf [X.] und Beiordnung eines postulationsfähigen [X.] kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
117 Abs.
1 Satz
1 ZPO von der [X.] selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO auch von der [X.] selbst erhoben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011

I
ZA
1/11, NJWRR
2011, 640 Rn.
3, zu §
78b ZPO; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
321a Rn.
13).
b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet.
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzun-gen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden ([X.], [X.] vom 5.
Mai 2008

1
BvR
562/08, NJW
2008, 2635 Rn.
16; [X.], NJWRR
2011, 640 Rn.
5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
Der [X.] hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18.
April 2013 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Han-5
6
7
8
9
-
5
-
seatischen [X.]

3.
Zivilsenat

vom 17.
Dezember 2012 als Voraussetzung für die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geprüft. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte keine eigenständigen Gehörsverstöße des [X.]s geltend. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, die er auch schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat, der Wider-ruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ungeachtet der Vorschrift des
§
13 [X.] nichtig. Dieser

unzutreffenden

Ansicht des Beklagten ist der [X.] bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von [X.] nicht beigetreten. Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 18.
April 2013 selbst mit Blick auf Art.
103 Abs.
1 GG nicht.

[X.]
[X.]
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2011 -
312 O 520/08 -

O[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
3 U 58/11 -

Meta

I ZA 2/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZA 2/13 (REWIS RS 2013, 3442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3442

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I ZA 2/13

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