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Erinnerung gegen Kostentragungspflicht der Partei - Kostenerinnerung
Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem [X.] 780010105363 - wird zurückgewiesen.
I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.
II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
III. [X.] hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des [X.] ist in der angegebenen Höhe von 100 Euro angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit [X.]uss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden.
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des [X.] kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], [X.]. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 [X.]. 3).
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.]
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2009, Az: 5 U 126/08
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 4048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4048
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZB 7/10, 17.08.2010.
Bundesgerichtshof, I ZB 7/10, 28.04.2010.
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